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Entscheid

R 2013 134

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

28. Januar 2014Deutsch38 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die kommunale Verfügung vom 12. Februar 2013, mit welcher die Baubewilligung vom 10. August 2006 insofern abgeändert wurde, als die auf den Erdgeschosswohnungen Nr. 1 und 2 lastenden Erstwohnungsverpflichtungen aufgehoben und die Stockwerkeinheit von D._____ mit einer entsprechenden Verpflichtung belegt wurde und die Mitglieder der Baugesellschaft A._____ B._____, C._____ und D._____ verpflichtet wurden, als teilweise Abgeltung der Erstwohnungsverpflichtung einen Betrag von Fr. 206‘956.65 zu entrichten sowie unter solidarischer Haftung für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7‘000.-- aufzukommen. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Zulässigkeit der Erhebung der Ersatzabgabe sowie deren Höhe von Fr. 206‘956.65 und andererseits die Angemessenheit der kommunalen, den Beschwerdeführern auferlegten, Verfahrenskosten von Fr. 7‘000.--.

2. Vorweg gilt es in verfahrensrechtlicher Hinsicht was folgt klarzustellen: Die Käuferin der Wohnung Nr. 4, E._____, wird weder durch die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2013 noch durch die von den Beschwerdeführern gestellten Rechtsbegehren belastet. Dement­sprechend nimmt sie an vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht in der Stellung als Beschwerdegegnerin, sondern als Beigeladene im Sinne von Art. 40 VRG teil. Eine Beiladung der weiteren Stockwerkeigentümer, insbesondere jener der ursprünglich mit der Erstwohnungspflicht belasteten Erdgeschosswohnungen Nr. 1 und 2, ist nicht angezeigt, da sie durch das vorliegende Urteil nicht beschwert werden. Dementsprechend kann auf deren Beiladung verzichtet werden.

3. a) In ihrer Beschwerdeschrift vom 11. März 2013 beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme von Dr. F._____ als Zeugen, die Parteibefragung der Mitglieder der Baugesellschaft A._____ B._____, C._____ und D._____, die Einholung einer Auskunft über den Umstand, dass die Eintragung von E._____ als Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 ohne Vorlage einer Bewilligung gemäss BewG erfolgte sowie die Edition der Unterlagen des Grundbuchamtes O.1._____ und der Steuerakten von E._____.

b) Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestimmt in erster Linie die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das angerufene Gericht, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts heranzuziehen und welche Beweismittel zu verwerfen sind. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) besitzen Verfahrensbeteiligte das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und besonders neue Beweisanträge zu stellen. Allerdings sind Beweise im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Auf die Einholung weiterer Beweismittel darf also dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der offerierte Beweis keine wesentliche Aufklärung herbeizuführen vermag, oder falls die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung: vgl. dazu Praxis 6/2003 Nr. 113 E.2.2; BGE 127 I 54 E.2b, 124 I 241 E.2, 122 V 157 E.1d).

c) Vorliegend sind die beschwerdeführerischen Beweisanträge aus den nachfolgend darzulegenden Gründen abzuweisen. Einerseits ist es letztlich nicht entscheidend, ob E._____ vom Notar Dr. F._____ oder den Mitgliedern der Baugesellschaft A._____ B._____, C._____ und D._____ auf die Erstwohnungsverpflichtung aufmerksam gemacht wurde. Nachgewiesen werden muss vielmehr ihre Zustimmung zur Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung. Von der Einvernahme von Dr. F._____ und der Parteibefragung der Mitglieder der Baugesellschaft A._____, ob E._____ vor Abschluss des Kaufvertrages der Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung zugestimmt hat, kann sodann angesichts der klaren Beweislage aufgrund der Akten abgesehen werden (Kaufvertrag vom 7. Mai 2008, BF-act. 3; Erklärung von E._____ ad acta Grundbuchamt vom 8. August 2012, BF-act. 4; Schreiben von E._____ an die Gemeinde O.1._____ vom 29. Oktober 2012, BG-act. 7). Zudem haben die Beschwerdeführer schon in den Schreiben vom 9. August und 29. November 2012 ausgeführt, was der Käuferin E._____ beim Kauf der Wohnung Nr. 4 kommuniziert worden und was danach geschehen sei. Es ist denn auch nicht anzunehmen, dass eine Parteibefragung zusätzliche Gesichtspunkte ergeben würde. Unbestritten ist zudem, dass E._____ die Erklärung ad acta Grundbuchamt O.1._____ vom 8. August 2012 (BF-act. 4) zunächst unterschrieben, später denn aber mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 unter Hinweis darauf, dass sie sich über die gravierenden Konsequenzen dieser Erklärung nicht im Klaren gewesen sei, zurückgezogen hat. Ebenso ist unbestritten, dass die Eintragung von E._____ als Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 ins Grundbuch ohne Vorlage einer Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erfolgte, weswegen sich auch die Einholung einer entsprechenden Auskunft beim Grundbuchamt O.1._____ und die Aktenedition durch das Grundbuchamt erübrigt. Erwiesen und unbestritten ist schliesslich auch, dass E._____ in O.3._____ Wohnsitz hat und dementsprechend dort steuerpflichtig ist, weshalb sich auch die Edition ihrer Steuerakten erübrigt. Vor diesem Hintergrund sind die beschwerdeführerischen Beweisanträge in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

4. a) Die Parteien sind sich insofern einig, als gemäss der Baubewilligung vom 10. August 2006 i.V.m. der am 29. Dezember 2005 erlassenen Planungszone sowie gestützt auf das am 22. Januar 2009 erlassene Gesetz über die Kontingentierung von Zweitwohnungen und die Erhebung einer Lenkungsabgabe (KontG) für das Mehrfamilienhaus Casa A._____ auf einer Wohnfläche von 185.19 m2 eine Erstwohnungspflicht lastet. Unbestritten ist des weiteren, dass die Erstwohnungsverpflichtung bei den unter der Planungszone bewilligten Bauvorhaben, für die das Baugesuch vor dem 28. April 2008 eingereicht worden war, gemäss Art. 21 Abs. 2 KontG entweder real zu erfüllen oder durch eine Ersatzabgabe abzugelten ist. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, vorliegend sei die Erstwohnungspflicht mit der im Eigentum von D._____ stehenden Wohnung Nr. 6 und der im Eigentum von E._____ stehenden Wohnung Nr. 4 real erfüllt worden, weshalb kein Raum für die Erhebung einer Ersatzabgabe bestehe. Sie hätten mit E._____ vereinbart, dass diese die Erstwohnungsverpflichtung übernehme und folglich ihre erworbene Wohnung als Erstwohnung nutze. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

b) Die Beschwerdeführer behaupteten vorliegend verschiedene Versionen, was sie der Käuferin E._____ anlässlich des Wohnungskaufs bezüglich Erstwohnungspflicht gesagt hätten. Im Schreiben vom 9. August 2012 führten sie dazu folgendes aus:

„Der Käuferin der StWE 50393 (PPP foglio principale 50393) wurde deshalb beim Kauf der Wohnung kommuniziert, dass sie diese nur erwerben könne, wenn sie den Hauptwohnsitz in O.3._____ hat, weil die Wohnung als Erstwohnung gelte.“

Diese Auskunft war, was den letzten Teilsatz anbetrifft, zumindest missverständlich. Denn die Frage des Hauptwohnsitzes bzw. des Hauptsteuerdomizils im Sinne des BewG hat mit der Qualifizierung der Wohnung als Erstwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungs­gesetzgebung nichts zu tun.

Im Schreiben vom 29. November 2012 verwiesen die Beschwerdeführer sodann auf ihr Schreiben vom 9. August 2012 unter Hinweis darauf, dass sie und der Notar gegenüber E._____ stets darauf hingewiesen hätten, dass die Wohnung, welche sie kaufen wollte, eine Erstwohnung sei und nicht als blosse Ferienwohnung genutzt werden könne. Auch diese Auskunft ist indes nicht ganz richtig, weil die von E._____ erworbene Wohnung Nr. 4 unbestritten damals keine Erstwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung war, war sie doch in der ursprünglichen Baubewilligung vom 10. August 2006 im Gegensatz zu den Wohnungen Nr. 1 und 2 nicht mit der Erstwohnungsverpflichtung belastet worden. Vielmehr hätte sie dies erst mit dem Einverständnis der Käuferin E._____ werden können.

In der Beschwerdeschrift S. 4, Ziff. 8 führten die Beschwerdeführer sodann was folgt aus:

„Als letzte Wohnung wurde die Wohnung Nr. 4 an die italienische Staatsangehörige E._____ verkauft. Da zum damaligen Zeitpunkt die Auflage der Nutzung von 185.19 m2 als Erstwohnung noch nicht erfüllt war, wiesen die Beschwerdeführer E._____ im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mehrmals ausdrücklich auf den Umstand hin, dass sie die Wohnung Nr. 4 nur erwerben kann, wenn sie diese als Erstwohnung nutzt. Dasselbe tat auch der Notar, der den Kaufvertrag beurkundete. E._____ erklärte sich mit dieser Bedingung einverstanden. Sie ersuchte im Frühjahr 2008 beim Amt für Polizeiwesen um eine Aufenthaltsbewilligung, welche am 14. April 2008 erteilt wurde.“

Diese Auskunft war zwar insofern richtig, als E._____ die Wohnung Nr. 4 nur bewilligungsfrei erwerben konnte, wenn sie diese als Erstwohnsitz im Sinne des BewG nutzte, da dies Voraussetzung für den bewilligungsfreien Erwerb ist. Dies hat aber wiederum nichts mit der Nutzungsbeschränkung „Erstwohnung“ im Sinne der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung zu tun. E._____ hätte die Wohnung Nr. 4 auch ohne Erstwohnungs­verpflichtung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung erwerben können, weil diese in der Baubewilligung vom 10. August 2006 nicht mit einer Erstwohnungsverpflichtung belastet worden war.

Erwägungen

c) Erstellt erscheint vorliegend, dass die Beschwerdeführer und der Notar die Käuferin der Wohnung Nr. 4, E._____, vor dem Kauf zwar über die Voraussetzungen des bewilligungsfreien Erwerbs gemäss BewG informiert haben, nicht oder nicht richtig jedoch über die Folgen und Voraussetzungen der Qualifikation der Wohnung als Erstwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung. Ihre - mit Schreiben vom 8. August 2012 zunächst erteilte, am 29. Oktober 2012 aber wieder zurückgezogene - Zustimmung zur Unterstellung der gekauften Wohnung Nr. 4 unter die Erstwohnungsverpflichtung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung scheint deshalb, soweit nicht im Umfang der Akten, insbesondere der Erklärung ad acta Grundbuchamt vom 8. August 2012, nachgewiesen, als entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Frage gestellt. Dies ist jedoch nicht entscheidend, sodass diese Frage offen gelassen werden kann.

5.

a) Art. 11 KontG sieht vor, dass die Gemeinde für die aufgrund des KontG neu geschaffenen Zweitwohnungen von der jeweiligen Bauherrschaft eine Lenkungsabgabe erhebt. Dementsprechend trifft die Pflicht zur Erfüllung des Erstwohnungsanteils respektive zur Zahlung der entsprechenden Ersatzabgabe zunächst eindeutig die Bauherrschaft. Die Verpflichtung zur Zahlung der Lenkungsabgabe gilt selbstverständlich erst ab Inkrafttreten des KontG am 19. April 2010. Nun sieht aber Art. 21 Abs. 2 KontG vor, dass bei den unter der Planungszone vom 29. Dezember 2005 bewilligten Wohnüberbauungen, für die das Baugesuch vor dem 28. April 2008 eingereicht worden ist, die Lenkungsabgabepflicht mit der Schaffung des nach ursprünglichem Gesetzesentwurf vorgeschriebenen Erstwohnungs­anteils bzw. mit der Entrichtung der entsprechenden Ersatzabgabe als erfüllt gilt. Die Baugesellschaft A._____ hat ihr Gesuch für den Bau des Mehrfamilienhauses Casa A._____ erwiesenermassen am 30. März 2006 eingereicht. Dieses wurde sodann am 10. August 2006 der Planungszone unterstellt und die Baubewilligung unter der Auflage, dass 185.19 m2 (Wohnungen Nr. 1 und 2) der Gesamtfläche von 928 m2 als Erstwohnungen genutzt werden müssten, erteilt. Demnach fällt die Wohnüberbauung Casa A._____ unter Art. 21 Abs. 2 KontG. Gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 KontG ist folglich die Bauherrschaft in erster Linie zur Schaffung des gemäss ursprünglichem Gesetzesentwurf vorgeschriebenen Erstwohnungsanteils bzw., wenn ihr dies nicht gelingt, zur Entrichtung der Ersatzabgabe verpflichtet und nicht die jeweiligen Eigentümer der betreffenden Stockwerkeinheiten, wie dies von den Beschwerdeführern bekräftigt wird. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass das Argument der Beschwerdeführer, Art. 21 Abs. 2 KRG lege den Kreis der Abgabepflichtigen nicht fest und verletze damit das Legalitätsprinzips im Abgaberecht, nicht zutrifft. Art. 21 Abs. 3 KontG ist sodann - wie dies die Beschwerdegegnerin richtig dartut - in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Art. 21 Abs. 3 KontG bezieht sich auf den für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Fall der nachträglichen Umwandlung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen.

b) Unbestritten kann sich die Bauherrschaft von der Verpflichtung zur Schaffung des vorgeschriebenen Erstwohnungsanteils gemäss ursprünglichem Gesetzesentwurf befreien, wenn sie diese Verpflichtung auf die Wohnungskäufer überbindet. Eine solche Überbindung kann aber nur geschehen, wenn die Wohnungskäufer damit auch einverstanden sind. Der entsprechende Beweis, dass sich die Wohnungskäufer mit der Übernahme dieser Verpflichtung einverstanden erklärt haben, obliegt nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, der Bauherrschaft, denn diese will aus dem Einverständnis der Wohnungskäufer mit der Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung für sich etwas ableiten. Dieser Beweis gelingt den Beschwerdeführern - wie sogleich aufzuzeigen ist - nicht.

Zunächst fehlt das Einverständnis zur Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung von E._____ im entsprechenden Kaufvertrag vom 7. Mai 2008. Dies ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass E._____ die Erstwohnungsverpflichtung nicht übernommen hat, bedeutet die Erstwohnungsverpflichtung doch eine wesentliche Einschränkung der Nutzung der gekauften Wohnung. Es ist denn auch unbegreiflich, weswegen die Beschwerdeführer nicht auf die Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung in den Kaufvertrag bestanden haben, wenn sie der Meinung waren, E._____ sei mit der Übernahme dieser Verpflichtung einverstanden. Ihre Erklärung, dass der entsprechende Hinweis im Kaufvertrag deshalb nicht gemacht worden sei, weil das Gesetz im Zeitpunkt der Kaufvertrags­unterzeichnung weder von der Gemeinde angenommen noch von der Regierung genehmigt worden sei, ist angesichts der Planungszone, der Unterstellung des Bauprojekts unter dieselbe und der Baubewilligung unglaubwürdig. Anzumerken ist jedoch, dass die entsprechende Zustimmung zur Übernahme der Erstwohnungs­verpflichtung auch noch nach dem Abschluss des Kaufvertrages hätte erteilt werden können, was vorliegend jedoch ebenfalls nicht der Fall ist (vgl. sogleich).

Sodann stützen sich die Beschwerdeführer auf die Tatsache, dass sich E._____ am 5. August 2008 in O.2._____ angemeldet und Wohnsitz genommen habe und auch dort steuerpflichtig sei. Dies ist erwiesenermassen der Fall, aber kein Beweis dafür, dass E._____ sich - durch konkludentes Verhalten - mit der Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung einverstanden erklärt hat. Wahrschein­licher ist, dass die Wohnsitznahme insbesondere deshalb geschah, weil sie so die Wohnung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Lex Koller bewilligungsfrei erwerben konnte. Ebenso wenig beweist die Tatsache, dass E._____ im Kaufvertrag mit der Wohnadresse ab 5. August 2008 in O.3._____, also im Kaufsobjekt, aufgeführt ist, dass sie sich mit der Übernahme der entsprechenden Erstwohnungsverpflichtung einverstanden erklärt hat. Dies beweist nur, dass sie sich ab diesem Datum tatsächlich in O.3._____ anmelden wollte bzw. dies auch getan hat, nicht aber, dass sie sich der Erstwohnungsverpflichtung unterworfen hat.

Weiter stützen sich die Beschwerdeführer in ihrem Bemühen um den Nachweis der Zustimmung von E._____ zur Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung auf das Schreiben von E._____ an das Grundbuchamt O.1._____ vom 8. August 2012 (BF-act. 4). Dieses wurde erst mehr als vier Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages vom 7. Mai 2008 aufgesetzt, was E._____ in besagtem Schreiben damit erklärt, dass das KontG zur Zeit des Wohnungskaufs noch nicht in Kraft gewesen sei und sie erst jetzt darüber informiert worden sei, dass die Gemeinde von der Verkäuferschaft die Einschreibung der betreffenden Anmerkung gestützt auf das KontG verlangt habe. In der Erklärung ersucht E._____ zwar um die Anmerkung „abitazione primaria“ auf dem Grundbuchblatt ihrer Wohnung Nr. 4. Sie bestätigt in besagtem Schreiben aber lediglich, dass sie vor dem Wohnungskauf von der Verkäuferschaft darüber informiert worden sei, „che l’appartamento non può venir usato solo per scopo di vacanza“. Diese Ausführungen umschreiben natürlich nicht eine Erstwohnung, sondern besagen, richtig gelesen, bloss, dass die Wohnung nicht nur für Ferienzwecke gebraucht werden kann, also - anders formuliert - eigentlich für alle (Wohn-)zwecke. Angesichts dieser Formulierung überzeugt die Argumentation der Beschwerdegegnerin und seitens E._____, dass diese bei Unterzeichnung dieser Erklärung die Bedeutung und Tragweite des Begriffs „abitazione primaria“ nicht erfassen konnte. Aus dieser Erklärung - welches überdies mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 zurückgezogen wurde - die Zustimmung von E._____ zur Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung ableiten zu wollen, ist deshalb abenteuerlich.

Der Beweis, dass E._____ sich bereit erklärt hat, die Erstwohnungsverpflichtung zu übernehmen, ist deshalb gescheitert. Auf jeden Fall ist - und dies ist entscheidend - festzuhalten, dass der Gemeinde, insbesondere angesichts des Rückzugs der Erklärung vom 29. Oktober 2012, beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 keine Zustimmung von E._____ zur Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung vorlag.

c) Im Sinne eines Zwischenergebnisses lässt sich somit festhalten, dass der Nachweis der Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung lediglich hinsichtlich der im Eigentum von D._____ stehenden Wohnung Nr. 6 mit einer BGF von 94.9 m2 vorliegt. Den Nachweis, dass sich auch E._____ bereit erklärt hat, die Erstwohnungsverpflichtung zu übernehmen, ist dagegen gescheitert. Somit haben die Beschwerdeführer aber den gemäss Baubewilligung und Art. 21 Abs. 2 KontG erforderlichen Erstwohnungsanteil von 185.19 m2 nur teilweise realiter erfüllt, womit sie ihren Obliegenheiten bezüglich des Erstwohnungsanteils nicht nachgekommen sind. Demnach sind sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Zahlung einer Ersatzabgabe verpflichtet wurden.

6.

a) An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern.

b) Sie sind einmal der Ansicht, die Gemeindepräsidentin resp. die Beschwerdegegnerin hätten sich treuwidrig verhalten, indem sie durch ihre Intervention bei E._____ den Vollzug der von den Beschwerdeführern mit dieser getroffenen Vereinbarung bezüglich Erstwohnungsverpflichtung verhindert und dann eine Ersatzabgabe verfügt hätten. Insbesondere wird der Gemeindepräsidentin von den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie habe E._____ darüber informiert, dass diese nach Ablauf der laufenden Aufenthaltsbewilligung diese nicht zu erneuern brauche und dann über die Nutzung der Wohnung frei sei, wenn sie der Eintragung der Anmerkung „Erstwohnung“ im Grundbuch nicht zustimme. Selbst wenn die Gemeindepräsidentin diese Aussagen gegenüber E._____ so gemacht hätte, könnte es ihr resp. der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie E._____ aus ihrer Sicht wichtige Informationen zukommen liess. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer und der Notar Dr. F._____, E._____ in diesem Zusammenhang nicht nur über die Voraussetzungen des bewilligungsfreien Erwerbs gemäss BewG, sondern auch über die Folgen und Voraussetzungen der Qualifikation der Wohnung als Erstwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungsgesetzgebung informiert hätte. Aus der Information der Gemeindepräsidentin an E._____ ableiten zu wollen, dass die Verfügung deshalb aufgehoben werden müsste, ist jedenfalls nicht zulässig.

c) Des Weiteren können die Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass die Gemeinde zunächst mit der Anmerkung der Erstwohnungspflicht im Grundbuch zugewartet hat, nichts für sich ableiten. Vielmehr erscheint die Erklärung der Gemeinde, wonach sie die endgültige Bezeichnung der erstwohnungspflichtigen Stockwerkeinheiten sowie die Wahl zwischen der Realerfüllung und der Abgeltung im Interesse der Bauherrschaft noch habe offen halten wollen, als glaubwürdig.

d) Schliesslich erweist sich auch die Argumentation der Beschwerdeführer, dass zur Zeit des Wohnungsverkaufs im Jahr 2008 das KontG noch nicht in Kraft gewesen sei und deshalb eine gesetzliche Grundlage für eine Ersatzabgabe gefehlt habe, als unbehelflich. Einmal ist festzuhalten, dass dieses Argument verspätet ist. Es hätte vielmehr gegen die Baubewilligung vom 10. August 2006 vorgebracht werden müssen, mit welcher das Baugesuch der Planungszone unterstellt und die Erstwohnungsverpflichtung und (grundsätzlich) die subsidiäre Verpflichtung zur Zahlung der Ersatzabgabe festgelegt wurden. Im Übrigen ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, die Planungszone eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die damit verbundene Eigentumsbeschränkung (Erstwohnungsverpflichtung), zumindest mit vorläufigem Charakter, bis klar ist, ob die zu sichernden gesetzlichen Vorschriften in Kraft treten oder nicht. Vorliegend ist die betreffende Vorschrift (Art. 21 Abs. 2 KontG) am 19. April 2010 mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft getreten, womit die provisorisch angeordnete Erstwohnungsverpflichtung für die Wohnungen Nr. 1 und 2 definitiv geworden ist. Weil die Beschwerdeführer aber die entsprechenden Wohnungen Nr. 1 und 2 ohne Erstwohnungs­verpflichtung veräussert haben, und auch die an E._____ verkaufte Wohnung Nr. 4 gemäss den vorstehenden Ausführungen ohne Erstwohnungsverpflichtung veräussert wurde und eine nachträgliche Zustimmung von E._____ zur Übernahme derselben nicht vorliegt, gelangt nun eben die subsidiäre Ersatzabgaberegelung von Art. 21 Abs. 2 KontG zur Anwendung, soweit die Realerfüllung nicht durch die Wohnung Nr. 6 erfolgt ist. Überdies wäre es auch unverhältnismässig, gegenüber den Erwerbern der Wohnungen Nr. 1 und 2 auf der Erstwohnungs­verpflichtung zu beharren, nachdem die Möglichkeit der Ersatzabgabe sowohl im früheren Gesetzesentwurf als auch in Art. 21 Abs. 2 KontG explizit vorgesehen ist, zumal auch die Beschwerdeführer nicht verlangt haben, dass die Verpflichtung gegenüber den Erwerbern der Wohnungen Nr. 1 und 2 durchgesetzt wird. Somit erweist sich aber Art. 21 Abs. 2 KontG als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe.

7.

a) In ihrer Replik (S. 7, Ziff. 15) bestreiten die Beschwerdeführer sodann - wenn auch unsubstantiiert - die Höhe der als teilweise Abgeltung der Erstwohnungsverpflichtung verfügten Ersatzabgabe von Fr. 206‘956.65. Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung zur Höhe der verfügten Ersatzabgabe aus, dass sich diese nach der Regel von Art. 21 Abs. 2 KontG bemesse, wonach die Abgabe insgesamt 10 % des Neuwertes der Wohnüberbauung (hier Fr. 4‘244‘800.--) ausmache. Durch die Übernahme der Erstwohnungsverpflichtung durch D._____ reduziere sich der 10 %-Anteil an Neuwert (Fr. 4‘244‘800.--) auf Fr. 206‘956.65.

b) Art. 21 Abs. 2 KontG sieht bezüglich der Höhe der Ersatzabgabe was folgt vor: „Die Ersatzabgabe beträgt 10 % des in der amtlichen Schätzung festgelegten Neuwerts der gesamten neu geschaffenen Wohnüberbauung, maximal aber die BGF der betreffenden Wohnüberbauung multipliziert mit Fr. 5‘000.-- pro m2 BGF.“ Die eine Obergrenze gemäss dieser Bestimmung für die Bemessung der Ersatzabgabe ist 10 % des in der amtlichen Schätzung festgelegten Neuwerts der gesamten neu geschaffenen Wohnüberbauung. Dieser beträgt in concreto unbestritten Fr. 4‘244‘800.--, was eine Obergrenze von Fr. 424‘480.-- ergibt. Die andere Obergrenze sind 10 % der BGF der betreffenden Wohnüberbauung multipliziert mit Fr. 5‘000.-- pro Quadratmeter BGF, also 10 % der gesamten 928.28 m2 von Parzelle 1388. Diese Zahl ergibt, multipliziert mit Fr. 5‘000.--, eine Summe von Fr. 464‘140.-- (92.828 x Fr. 5‘000.--). Zur Berechnung der Höhe der Ersatzabgabe ging die Beschwerdegegnerin zunächst davon aus, dass nicht die Berechnung nach der BGF der betreffenden Wohnüberbauung multipliziert mit Fr. 5‘000.-- pro Quadratmeter BGF zur Anwendung komme, sondern die niedrigere Summe gemäss der anderen Obergrenze. Sie ging folglich von der Obergrenze von Fr. 424‘480.-- aus, für den Fall, dass die gesamte von der Erstwohnungspflicht belastete BGF von 185.19 m2 nicht realisiert würde. Weiter ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Erstwohnungsverpflichtung im Umfang der Wohnfläche der im Eigentum von D._____ stehenden Wohnung Nr. 6 (94.9 m2) real erfüllt wurde und dass für die restliche BGF von 95.2 m2 eine Ersatzabgabe zu leisten sei. Diese Restfläche von 95.2 m2 ist indes nicht korrekt. Fälschlicherweise hat die Beschwerdegegnerin auf Seite 8 ihrer Vernehmlassung die Restfläche mit 95.2 m2 statt richtigerweise mit 90.29 m2 (185.19 - 94.9 m2) angegeben. Es handelt sich dabei jedoch um einen blossen Schreibfehler ohne Auswirkungen auf das Ergebnis, weil die Beschwerdegegnerin schliesslich korrekt die Summe von Fr. 424‘480.-- anteilsmässig für die nicht als Erstwohnung realisierten 90.29 m2 belastet hat, was die verfügte Summe von Fr. 206‘956.65 ergibt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, ist es doch für die Beschwerdeführer gar günstiger als wenn - was nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 KontG ebenfalls möglich gewesen wäre - auf die andere Höchstgrenze von Fr. 464‘140.-- abgestellt worden wäre. Die Gemeinde hat deshalb die Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 206‘956.65 korrekt und letztlich auch nachvollziehbar bemessen. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2013 auch bezüglich der Höhe der als teilweise Abgeltung der Erstwohnungsverpflichtung verfügten Ersatzabgabe als rechtens.

8.

Die Beschwerdeführer beanstanden überdies die Höhe der ihnen unter solidarischer Haftung auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Insbesondere die Kosten der Rechtsberatung von Fr. 6‘300.-- seien nicht nachvollziehbar und verletzten sowohl das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip, zumal es sich nicht um einen besonders komplexen Sachverhalt handle und zudem die Rechtsfrage bezüglich der Ersatzabgabe gemäss Art. 21 KontG von der Beschwerdegegnerin auch nicht bloss einmalig zu beurteilen gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt es sich vorliegend um ein spezielles Verfahren mit zahlreichen nicht alltäglichen Rechtsfragen, welches durch die Besonderheit der Baubewilligungserteilung unter der Geltung der Planungszone und dem späteren Erlass des KontG geprägt war. Angesichts der Komplexität und der von der Gemeinde eingereichten Rechnung ihres Rechtsvertreters über Fr. 6‘300.-- geht die Kostenhöhe von Fr. 7‘000.-- denn auch in Ordnung.

9.

a) Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführer, welche gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet werden, der obsiegenden, beigeladenen und anwaltlich vertretenen E._____ die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Die mit der eingereichten Honorarnote vom 20. Juni 2013 geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 4‘727.70 erscheint dabei - mit Ausnahme der vor Zustellung der angefochtenen Verfügung ausgewiesenen Fr. 62.50 vom 22. Januar 2013 - als angemessen. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer E._____ aussergerichtlich mit Fr. 4‘660.20 (inkl. MWST) zu entschädigen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

5‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

618.--

zusammen

Fr.

5‘618.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Gesellschafter der Baugesellschaft A._____ B._____, C._____ und D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gesellschafter der Baugesellschaft A._____ B._____, C._____ und D._____ entschädigen die beigeladene E._____ aussergerichtlich gesamthaft und unter solidarischer Haftung mit Fr. 4‘660.20 (inkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]