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Entscheid

R 2013 138

Invalidenversicherung

26. November 2013Deutsch28 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid vom 25./28. Februar 2013, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) das Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführerinnen um Erstellung zweier Autounterstände mit Pultdach à jeweils sechs Parkplätze (gesamthaft 12 Abstellplätze) mit der Begründung ablehnte, das Bauvorhaben sei weder zonenkonform noch sei es mit den geltenden Gestaltungsvorschriften gemäss kommunalem Baugesetz (BG) in der von der Regierung ausgeschiedenen Erhaltungszone vereinbar. Nebst der Zonenwidrigkeit (Art. 45 Abs. 2 BG) und der ungenügenden Bauästhetik bezüglich Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild (Art. 80 BG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG]; BR 801.100) wurde zudem ein Verstoss gegen die Beschränkung von (nicht Pflicht-) Parkplätzen „in eng überbauten Dorfteilen“ (Art. 30 Abs. 3 BG) geltend gemacht. In formeller Hinsicht gilt es als Erstes indessen noch die beiden Einwände der Beschwerdeführerinnen betreffend Gehörsverweigerung (keine Herausgabe der Stellungnahmen der beigezogenen Bauberater) und betreffend Nichteinhaltung der Behandlungsfrist für Baugesuche (Art. 46 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO, BR 801.110]) zu klären und zu entscheiden.

2. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung der davon Betroffenen eingreift. Die Wahrung dieses Verfahrensgrundsatzes umfasst als Mitwirkungsrecht folglich alle Befugnisse, die einer Partei die Möglichkeit einräumen, in einem Streitverfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, was insbesondere das Recht auf Akteneinsicht umfasst (vgl. BGE 133 I 277 E.3.1, 127 I 56 E.2b, 117 Ia 268 E.4b). Mit der Herausgabe der Abklärungsberichte der beiden Experten vom 9. November 2012 (Raumplanerin der Gemeinde) und vom 20. Februar 2013 (Bauberater der Gemeinde) an die Beschwerdeführerinnen und deren Kenntnisnahme ist der Forderung der betroffenen Bauherrschaft nach Akteneinsicht und Information über die Grundlagenbeschaffung für den Erlass des angefochtenen Entscheids Genüge getan worden. Die Beschwerdeführerinnen haben diese Rüge in ihrer Replik vom 3. Juni 2013 denn auch nicht wiederholt. Im Übrigen wäre dieser Einwand aufgrund des Verfahrensganges inzwischen als geheilt zu betrachten, da nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels auch noch ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt wurde, wo die Beschwerdeführerinnen nochmals umfassend und direkt (die Raumplanerin der Gemeinde war ebenfalls anwesend) über die Hintergründe und die Schlussfolgerungen für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin informiert wurden und sich dazu frei vor Ort äussern konnten. Die Rüge der Gehörsverweigerung oder der Verletzung von persönlichen Mitwirkungsrechten im Rahmen des strittigen Baubewilligungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahrens erweist sich vorliegend daher als unbegründet.

b) Nach Art. 46 Abs. 3 KRVO sind Bauentscheide innert zwei Monaten seit Ablauf der öffentlichen Auflage zu eröffnen. Bei Bauvorhaben mit Einsprachen beträgt die Erledigungsfrist maximal drei und bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung maximal fünf Monate. Unbestrittenermassen handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift, welche dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gebührend Rechnung tragen soll. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik sogar noch selbst eingestehen, dass die von ihnen gerügte Überschreitung der Behandlungsfrist von maximal drei Monaten vorliegend folgenlos bleibt, gilt es nicht zu verkennen, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund des gesamten Verfahrensablaufes kein trölerisches oder ungebührlich langes und mit Absicht verzögertes Baubewilligungsverfahren vorgeworfen werden kann. Nach Einreichung des Baugesuchs am 15. August und dessen Publikation am 31. August 2012 wurde nämlich zuerst am 19. September 2012 Einsprache gegen das Bauprojekt durch einen Nachbarn erhoben, worauf sich die Gemeinde durch eine Raumplanerin beraten liess. Diese teilte der Gemeinde ihre Erkenntnisse mit Schreiben vom 9. November 2012 mit. Am 15. Januar 2013 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen mit, dass noch eine neutrale Person zur Untersuchung beigezogen werde. Bereits ungefähr einen Monat später lag der entsprechende Bericht des Bauberaters vom 20. Februar 2013 zuhanden der Gemeinde vor, worauf diese nicht unnötig weitere Zeit verstreichen liess, sondern am 25./28. Februar 2013 die Sache beurteilte und den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis brachte. Von der gesamten Verfahrensdauer von rund sechs Monaten (08/12-02/13) könnte einzig die verstrichene Dauer (3 ½ Monate) von September 2012 (Eingang Bericht Raumplanerin) bis Mitte Januar 2013 (Mitteilung Beizug neutraler Bauberater) der Gemeinde „angelastet“ werden, wobei in diese Zeitspanne noch die Weihnachtszeit und die Neujahrstage gefallen sind, an welchen in der Regel keine amtlichen Handlungen vorgenommen werden. Aus dem Gesagten ergibt sich für das Gericht, dass der Art. 46 Abs. 3 KRVO nicht als so schwer verletzt betrachtet werden kann, dass allein deshalb der angefochtene Entscheid schon aufgehoben werden müsste. Eine solche Betrachtungsweise wäre prozessökonomisch unsinnig und im konkreten Fall auch nicht sachdienlich.

c) Offensichtlich hat es die Gemeinde vorliegend unterlassen, auf die Einsprache vom 19. September 2012 des Nachbarn C._____ förmlich zu reagieren und den entsprechenden Einspracheentscheid gleichzeitig (Art. 46 Abs. 2 KRVO) zusammen mit dem angefochtenen Ablehnungsentscheid vom 25./28. Februar 2013 an die Beschwerdeführerinnen zu eröffnen. Um diesen Formmangel im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht zu wiederholen und das rechtliche Gehör des Einsprechers zu wahren, wurde diesem vom Gericht mit Schreiben vom 26. September 2013 daher noch ausdrücklich die Gelegenheit geboten, sich zu den Gerichtsakten, den Rechtsschriften sowie dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beigeladene aktenkundig mit Einschreiben vom 14. Oktober 2013 Gebrauch, womit das Versäumnis einer gleichzeitigen Zustellung des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids durch die Gemeinde als hinfällig betrachtet werden darf, zumal er ebenfalls ein Exemplar dieses Gerichtsurteils (VGU R 13 138) erhalten wird.

3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die Zonenkonformität der geplanten 12 Autoabstellplätze auf Parzelle 1920 zu prüfen und zu entscheiden. Nach Art. 22 KRG erlassen die Gemeinden die Grundordnung. Diese bestimmt die Nutzung sowie die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindegebietes. Sie ist für jedermann verbindlich (Abs. 1). Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) und dem Generellen Erschliessungsplan (GEP). Für Teilgebiete kann ein Arealplan erlassen werden. Anstelle eines GGP können die Gemeinden im Baugesetz (BG) Gestaltungsvorschriften erlassen (Abs. 2). Die umstrittene Parkierungsanlage auf Parzelle 1920 muss also dem Zweck der Nutzungszone, in welcher sie sich befindet, entsprechen (vgl. dazu Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, N 70 ff. S. 33-36). Die betreffende Vorschrift (Art. 45 BG) in der vorliegend massgebenden Dorfzone lautet wie folgt:

Zona dil vitg V (34) art. 45

1La zona dil vitg ei destinada per intents d'habitar sco era per menaschis da prestaziun prestaziuns da survetsch e da producziun. Novs menaschis agricols ed engrondidas da menaschis agricols existents ein buca lubi.

2La structura d'habitadi ed il stil architectonic ein da mantener e da cumpletar. Nua che lingias da formaziun per baghegiar mauncan, eis ei da mantener las lingias dils edifecis existents en connex cun la construcziun da baghetgs novs e cun midadas da baghetgs.

L'altezia dil baghetg e dil culmar sco era la fuorma dil tetg sedrezzan tenor ils baghetgs en la vischinonza.

3Midadas essenzialas da trassés da vias existentas, da plazs e cuorts astgan vegnir concedidas mo el rom da plans per la formaziun dil quartier. L'altezia dils baghetgs e dils culmars sco era il volumen dils baghetgs ch'ei usitaus el vitg ein era da risguardar tier la planisaziun da quartier.

Zudem liegt die Fraktion N._____ respektive die Parzelle 1920 laut Regierungsbeschluss (RB) Nr. 1301 vom 9./11. September 2003 (vgl. Planbeilagen Nr. 2 der Beschwerdegegnerin mit rot markierter Umrandung) in der Erhaltungszone, womit auf die in der Dorfzone gelegene Parzelle 1920 auch noch Art. 80 BG (vgl. hinten Erw. 5) anwendbar ist, welcher wie folgt lautet:

Circuit da manteniment (niev) art. 80

1Sco circuit da manteniment fixescha il plan general da formaziun parts dil vitg cun gruppas da baghetgs, baghetgs e stabiliments sco era spazis libers ch'ein arisguard lur fuorma generala, lur posiziun e lur pareta exteriura da muntada essenziala concernet il spazi, l'architectura ni concernet la metoda da baghegiar locala.

2Baghetgs e stabiliments sco era parts da baghetgs e fuormas da construcziun preziusas che sesanflan el circuit da manteniment ein da mantener aschi lunsch sco pusseivel. Quei vala per la substanza interna sco era per l'externa

3Baghetgs novs ston secumpurtar concernent grondezia, fuorma, posiziune materialisaziun cun la metoda da baghegiar existenta el contuorn.

Während Art. 80 Abs. 3 BG also mehr eine Gestaltungsvorschrift darstellt, legt Art. 45 Abs. 1 BG den Zonenzweck fest. Die Dorfzone ist danach für Wohnzwecke und Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt.

b) Es kommt für die Beurteilung der Zonenkonformität sicherlich darauf an, ob ein direkter funktionaler Zusammenhang einer Baute oder Anlage mit dem Zweck der Wohnzone vorliegt sowie wie und ob konkret Immissionen verursacht werden (vgl. dazu Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz [RPG], Bern 2006, Rz 26 und 34 zu Art. 22 RPG). Beispielsweise gelten Sammelstellen für Siedlungsabfälle unabhängig von den konkret verursachten Immissionen aufgrund ihres direkten funktionalen Zusammenhangs mit dem Zweck der Wohnzone als zonenkonform. Unzulässig ist hingegen – unabhängig vom Mass der konkret verursachten Immissionen – ein Abstellplatz für einen Lastwagen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Aargau vom 27. August 1993, in AGVE 1993, Seite 393 ff.). Die Darstellung und Begründung der Beschwerdegegnerin, die fragliche Parkierungsanlage auf Parzelle 1920 nicht als zonenkonform zu betrachten, ist nach Ansicht des streitentscheidenden Verwaltungsgerichts falsch. Wie die Gemeinde zwar zunächst korrekt feststellt, sind Parkplätze für Personenwagen grundsätzlich mit dem Zweck der Wohnzone vereinbar. Der dazu gemachten Einschränkung, wonach nur solche Parkplätze zonenkonform sind, die konkret einem anderen Bauvorhaben zuzuordnen sind, kann sich das Gericht aber nicht anschliessen. Es käme ja auch niemandem in den Sinn, ein – öffentliches oder privates - Quartierparkhaus in einer Wohnzone als nicht zonenkonform zu beurteilen, nur weil seine Plätze nicht einem konkreten Wohn- oder Gewerbebau zugeordnet sind. Die geplante Parkierungsanlage für Personenwagen ist nicht vergleichbar mit dem oben erwähnten Lastwagenabstellplatz, der mit der in Frage stehenden zonenkonformen Nutzung respektive dem funktionalen Zusammenhang derselben mit dem Zonenzweck nichts zu tun hatte. Eine allfällige zonen- oder nachbarschaftsübergreifende Wirkung dieser Parkplätze hätte, sofern dies die Gemeinde ernsthaft gewollt hätte, auch mittels entsprechender Auflage verhindert werden können (z.B. die Parkplätze dürfen nur benachbarten Parzellen zur Verfügung gestellt werden oder Ähnliches). Werden die zu erstellenden Parkplätze aber durch dort wohnhafte Nachbarn oder durch das zonenkonforme Gewerbe genutzt, kann sicherlich nicht von mangelnder Zonenkonformität dieser Anlage gesprochen werden.

Erwägungen

4.

a) Weiter ist von der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BG gerügt worden, indem die Beschwerdeführerinnen weit über die Anzahl der erforderlichen Pflichtparkplätze für das von ihnen und ihrem Mieter bewohnte Wohnhaus Assek.-Nr. 285 auf Parzelle 1897 (3 bis max. 5 Pflichtparkplätze) auf der nahen Parzelle 1920 mindestens 12 gedeckte Parkplätze erstellen wollte, obschon dies aufgrund der engen Raumverhältnisse durch die genannte Bestimmung gerade untersagt werden sollte. Art. 30 BG besagt dazu Folgendes:

Parcadis per vehichels a motor

Parcadis obligatoris (76) art. 30

1Tier la construcziun da baghetgs novs sco era tier midadas ed amplificaziuns che laian supponer ina carschen dil traffic, eis ei da procurar per parcadis sin la parcella da baghegiar ni en la proxima vischinonza sin terren privat. Quels ston esser duront gl'entir onn accessibels per vehichels a motor ed els ein da tener aviarts permanentamein per parcar.

2Igl ei da metter a disposiziun per

- baghetgs d'habitar 1 plaz per habitaziun tochen 120 m2 surfatscha

d'alzada brutta, per dapli m2 drova ei 2 parca- dis

- baghetgs per biros/ 1 plaz per 30 m2 surfatscha d'alzada brutta

baghetgs pil mistregn

- localitads da vendita 1 plaz per 30 m2 surfatscha da stizun

- pensiuns, hotels 1 plaz per 3 letgs per jasters

- restaurants 1 plaz per 5 plazs da seser

(senza salas da magliar en hotels)

Per auters baghetgs e stabiliments fixescha l'instanza da baghegiar il diember da parcadis obligatoris; ella fa quei tenor las normas dalla VSS (Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute).

3En parts dil vitg surbaghegiadas da stretg astga ei buca vegnir erigiu ultra dils parcadis obligatoris parcadis supplementars. En cass specials sa l'instanza da baghegiar plinavon reducir encunter revers en tut las zonas il diember dils parcadis obligatoris.

4Plontas e curtgins da valeta sco era cuorts, plazs e semegliontas caussas ch'ein d'impurtonza pil maletg dil vitg astgan buca vegnir dismess per ereger parcadis ni vegnir duvrai sco parcadis.

b) Wie dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 BG ("En parts dil vitg surbaghegiadas da stretg"; übersetzt: "in eng bebauten Teilen des Dorfes") zu entnehmen ist, dürfen dort keine Parkplätze über die Anzahl der erforderlichen Pflichtparkplätze pro bestehender Wohn- oder Gewerbebaute hinaus erstellt werden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen ist mit dem zitierten Begriff der „engen Überbauungsverhältnisse“ aber nicht die sonst dafür übliche, technische Begriffsumschreibung der „geschlossenen Bauweise“ gemeint. Für die Auslegung von Art. 30 Abs. 3 BG kommt es daher auch nicht darauf an, ob faktisch eine geschlossene Bauart im betreffenden Dorfteil vorherrscht oder nicht. Entscheidend ist danach vielmehr, ob nebst den schon bestehenden Häusern, Ställen, Remisen, Garagen sowie Vorplätzen noch genügend „Freiräume“ bestehen, um ein vernünftiges Parkierungskonzept trotz beschränkter Platzverhältnisse zu ermöglichen. Wie der gerichtliche Augenschein vom 18. September 2013 dazu gezeigt hat, gilt es räumlich jedoch klar zwischen dem oberen, viel enger bebauten Dorfteil und dem unteren, bedeutend lockerer überbauten Dorfteil zu unterscheiden (vgl. Dokumentation des Augenscheins am Standort 2: Fotos 5-12 für unteren Dorfteil [inklusive Parzelle 1920] und am Standort 3: Fotos 13-16 für oberen Dorfteil). Nach Auffassung des Gerichts findet Art. 30 Abs. 3 BG auf das geplante Bauprojekt im unteren Dorfteil demzufolge gar keine Anwendung, da die Voraussetzung der beschränkten Parkplatzzahl „in eng bebauten Teilen des Dorfes“ auf Parzelle 1920 und deren nähere Umgebung nicht zutrifft (vgl. dazu überdies Beilage 4 der Beschwerdeführerinnen [Ausschnitt Zonenplan] und Beilagen 2 der Gemeinde [Pläne mit rot markierter Erhaltungszone samt Legende zum Zonenplan/Plan general da formaziun ed ulteriur]).

5.

a) Es bleibt noch die Frage nach der Ästhetik der zwei geplanten Autounterstände à jeweils sechs Abstellplätze für Personenwagen mit zwei Pultdächern (Holzkonstruktion mit Wellblechüberzug; zur Konstruktionsweise vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin bzw. zur Ausrichtung und Stellung der Unterstände auf Parzelle 1920, Beilage 2 [Plan für das Grundbuch] vom 15. August 2012) zu klären. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser gestalterischen Fragen, bei denen dem Gemeinwesen naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht, da es mit den örtlichen Gegebenheiten sowie lokalen Gepflogenheiten und charakteristischen Bautypen am besten vertraut ist, muss Art. 73 Abs. 1 KRG sein. Nach dieser Gestaltungsvorschrift sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Im konkreten Fall ist diese Gestaltungsvorgabe weiter noch durch Art. 45 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 3 BG präzisiert worden, indem dort eine höhere Detailliertheit stipuliert wurde und damit ein strenger Massstab an die bauliche und räumliche Gestaltung im fraglichen Dorfteil gelegt wurde.

b) Wie der gerichtliche Augenschein vom 18. September 2013 im Gelände gezeigt hat (vgl. am Standort 2: Gerichtsfotos 5-10), weichen die eingereichten Baupläne sowohl bezüglich Stellung der Garagenboxen (doppelte Riegelwirkung), der Dachausrichtung (zwei Pultdächer quer zur Hanglage bzw. mit Ost-West-Ausrichtung) sowie des Volumens (längliche, schmale und niedrige Baukörper) erheblich von den sonst quartierüblichen Bauten und Anlagen ab. Während die bestehenden Wohn- und Ökonomiebauten vorwiegend einen quadratischen Grundriss aufweisen, über grössere Gebäudevolumina mit Giebeldächern verfügen und in ihrer Ausrichtung beinahe ausnahmslos längs zum Hang stehen (Nord-Süd-Disposition), würde das geplante Vorhaben auf Parzelle 1920 all diese typischen Gestaltungsmerkmale im fraglichen Dorfteil nicht erfüllen. Daran ändert auch nichts, dass nur etwas weiter oben auf Parzelle 1881 schon eine ähnliche Garagenbox (drei Autoabstellplätzen samt Nebenraum; vgl. Gerichtsfoto 11) mit einer Holzverkleidung existiert, weil sich die Stellung dieses Autounterstandes quer zur Hanglage einwandfrei und diskret ins Ortsbild der umliegenden Wohnhäuser einfügt und deshalb auch kein Fremdkörper im Vergleich zur bisherigen Baukultur und Überbauungspraxis vor Ort darstellt. Die bestehende Doppelgarage (Assek-Nr. 293; Gerichtsfoto 12) auf der gegenüberliegenden Strassenseite (Grenzbereich Parzelle 1913) unterscheidet sich davon durch das gewählte Baumaterial (Mauerwerk statt Holz) sowie die ortstypische Giebeldachform. Einzig die Dachausrichtung quer zum Hang ist einzigartig, fällt aber wegen des kleinen Grundrisses der Baute gestalterisch kaum ins Gewicht und kann daher in der Gesamtbetrachtung des Dorf- und Landschaftsbildes geradezu vernachlässigt werden. Das Gericht ist daher aus bauästhetischen Gründen zur Überzeugung gelangt, dass das weite Ermessen der Beschwerdegegnerin bei der Interpretation der hier zur Anwendung gelangenden Gestaltungsvorschriften zu schützen ist. Eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG sowie im Besonderen der strengeren Vorgaben laut Art. 45 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 3 BG erachtet das Gericht folglich als erstellt, womit die Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung in der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Form und Ausgestaltung nicht zu beanstanden ist und demnach rechtens war.

c) Der Vollständigkeit halber sei lediglich noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerinnen wiederholt davon gesprochen haben, sie hätten der Beschwerdegegnerin auch noch andere Vorschläge - besonders zur Dachgestaltung – unterbreitet. Ein entsprechendes Projektänderungsgesuch haben sie jedoch aktenkundig nicht eingereicht. Ebenso wenig haben sie ein Gesuch um vorläufige Prüfung des von ihnen eingereichten Projekts gemäss Art. 41 KRVO gestellt. Die Beschwerdegegnerin war deshalb einzig verpflichtet, das konkret eingereichte und zur Diskussion stehende Bauvorhaben zu prüfen.

6.

a) Der angefochtene Bauverweigerungsentscheid vom 25./28. Februar 2013 erweist sich demzufolge - aus bauästhetischen Überlegungen - als sachlich vertretbar und rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. April 2013 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hälftig – unter solidarischer Haftung für das Ganze – den beiden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dem Einsprecher steht praxisgemäss sowie nach Art. 78 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung zu, weil er nicht anwaltlich vertreten war und ausschliesslich die eigenen Interessen wahrte. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da die – zwar anwaltlich vertretene - Gemeinde lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

485.--

zusammen

Fr.

2‘485.--

gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____, welche solidarisch für das Ganze haften, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]