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Entscheid

R 2013 139

vorzeitiger Strafantritt

5. November 2013Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2013. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen die Frage, ob durch das von der Beschwerdegegnerin 2 für Parzelle Nr. 1836 beantragte Bauvorhaben die maximal zulässigen Gebäudehöhen und Gebäudelängen gemäss Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) überschritten werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Dachgestaltung des Hauses 2 sowie diejenige des Treppen- und Liftturms gegen die Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ verstossen.

2. a) Mit Blick auf die Kognition des Verwaltungsgerichts gilt es vorweg festzuhalten, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen des Bauwesens und der Raumplanung autonom sind (BGE 128 I E. 2b). Eine Gemeinde ist in Bezug auf all jene Fragen autonom, welche das kantonale Recht nicht abschliessend ordnet, sondern ganz und teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasst und ihr dabei einen relativ wesentlichen Entscheidungsspielraum einräumt (BGE 128 I 3 E. 2a mit Hinweisen). Dabei bezieht sich die Gemeindeautonomie nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und –auslegung, sofern die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat entsprechende Normen zurückhaltend anzuwenden und auszulegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Das Gericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 10 50 E. 1, R 09 14 E. 1).

b) Bei den von den Parteien angerufenen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 BG, Art. 109 BG sowie Art. 110 BG handelt es sich um kommunales Gemeinderecht. Dasselbe hat für Art. 10 der Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ zu gelten. Demnach ist der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid hinsichtlich der gerügten Gebäudelängen und Gebäudehöhen mit einer Kognition zu überprüfen, welche sich praktisch auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. vorstehend E. 2a).

Erwägungen

3.

a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Häuser 1, 2 und 3 sowie der zentrale Treppen- und Liftturm seien im Sinne von Art. 110 Abs. 2 BG als ein Gebäudekomplex zu qualifizieren. Dadurch werde die maximal zulässige Gebäudelänge von 30.00 m gemäss Art. 8 Abs. 2 BG überschritten.

b) Gemäss Art. 110 Abs. 2 BG gilt als Gebäudelänge die längere Seite des flächenmässig kleinsten, das Gebäude begrenzenden Rechtecks. Für die Bestimmung der Gebäudelänge kommt es somit darauf an, ob die geplanten Häuser 1, 2 und 3 als ein einziger Gebäudekomplex oder als drei separate Einzelbauten zu qualifizieren sind. Für diese Qualifikation ist baurechtlich ausschliesslich die gestalterische Erscheinung der Baukörper massgebend (VGU R 06 70 E. 4).

Aus dem Situationsplan ergibt sich, dass die Häuser 1, 2 und 3 wie die einzelnen Schaufeln eines Windrades am zentralen Erschliessungsturm hängen. Diese windradförmige Anordnung lässt die Häuser 1, 2 und 3 nicht nur voneinander, sondern auch vom zentralen Erschliessungsturm räumlich getrennt erscheinen. Aus der Vogelperspektive treten die Häuser 1, 2 und 3 somit gestalterisch als drei separate Baukörper in Erscheinung. Betrachtet man hingegen die Fassadenpläne könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass die geplante Überbauung als ein einzelner Gebäudekomplex in Erscheinung tritt. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die von dem Erschliessungsturm zu den einzelnen Häusern führenden geschlossenen Zugänge zwar massiv wirken, jedoch in der Höhe von den umgebenden Häusern 1, 2 und 3 überragt werden. Dadurch treten die drei Häuser wiederum als voneinander und vom Erschliessungsturm räumlich getrennte Einzelbauten in Erscheinung. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass im Erdgeschoss, welches grösstenteils unter dem gewachsenen Terrain liegt, noch einige Wohnräume angelagert sind. Die hiervor aufgezeigte räumliche Trennung wird zudem noch dadurch hervorgehoben, als die Häuser 1, 2 und 3 eine vom Erschliessungsturm abweichende architektonische Gestaltung aufweisen. Insbesondere weisen der Erschliessungsturm sowie die zu den einzelnen Häusern führenden Zugänge kein Satteldach auf (zur Zulässigkeit der Dachgestaltung vgl. Erw. 5b). Daraus ergibt sich, dass die von der Gemeinde im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vertretene Auffassung, wonach die drei Häuser 1, 2 und 3 als separate Einzelbauten zu qualifizieren seien, nicht zu beanstanden ist. Der von der Gemeinde erlassene Bau- und Einspracheentscheid erweist sich damit diesbezüglich keineswegs als sachlich unvertretbar.

c) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BG beträgt die maximal zulässige Gebäudelänge für Bauten im Quartierplangebiet Y._____ 30.00 m.

Nachdem feststeht, dass die geplanten Häuser 1, 2 und 3 als drei separate Baukörper zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend E. 3b), ist die Gebäudelänge für jedes der drei Häuser einzeln zu ermitteln. Gemäss Art. 110 Abs. 2 BG ist das flächenmässig kleinste, das Gebäude begrenzende Rechteck, somit um jedes der drei Häuser einzeln zu ziehen. Dadurch resultiert für jedes der drei Häuser eine Gebäudelänge von weniger als 30.00 m. Mithin wird die maximal zulässige Gebäudelänge gemäss Art. 8 Abs. 2 BG nicht überschritten; dies hätte sogar dann zu gelten, wenn der Erschliessungsturm in die Längenberechnungen der einzelnen Häuser miteinbezogen würde. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist.

Dispositiv

4. a) Die Gemeinde hat im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu Recht entschieden, dass die Häuser 1, 2 und 3 als separate Einzelbauten zu qualifizieren sind (vgl. Erw. 3b). Daraus ergibt sich, dass auch die Gebäudehöhe für jeden einzelnen Baukörper separat zu ermitteln ist. Mithin ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die als ein Gebäudekomplex zu qualifizierende Überbauung überschreite die maximal zulässige Gebäudehöhe, nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist demgegenüber die Rüge, durch den geplanten Erschliessungsturm und das Haus 2 würden die Bestimmungen des kommunalen Baugesetztes über die maximal zulässige Gebäudehöhe verletzt (vgl. Erw. 4c/d).

b) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BG beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für Bauten im Quartierplangebiet Y._____ 8.80 m. Gemäss Art. 109 Abs. 1 BG gilt als Gebäudehöhe das Mittel aller Hauptgebäudeecken der Gebäudehülle, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassadenhaut mit oberkant Dachsparren beziehungsweise mit oberkant oberster roher Betondecke bei Flachdächern. Die Höhe darf an keinem Messpunkt um mehr als 2.00 m überschritten werden. Bei Abgrabungen um mehr als einen Drittel der Fassadenlänge gilt der neugeschaffene tiefste Punkt als Basis für die Messungen und zwar für beide Gebäudeecken der betreffenden Fassade. Bei Aufschüttungen vor dem 6.10.1986 gilt der neue Terrainverlauf als gewachsenes Terrain. Bei späteren Aufschüttungen gilt der alte Terrainverlauf als gewachsener Boden. Vorbehalten bleiben in jedem Falle die Niveaulinien beziehungsweise die Festlegungen in den Quartierplänen.

Daraus ergibt sich, dass für die Bemessung der Gebäudehöhe - ausser bei Abgrabungen um mehr als einen Drittel der Fassadenlänge - immer das gewachsene Terrain massgebend ist.

c) Die Beschwerdeführerin rügt, die Höhe des Erschliessungsturmes betrage gemessen ab Boden der Wohnung 2.1 rund 11.50. In Anbetracht der Tatsache, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 8 Abs. 2 BG 8.80 m betrage und gemäss Art. 109 Abs. 1 BG an keinem Messpunkt um mehr als 2.00 m überschritten werden dürfe, seien die kommunalen Vorschriften über die maximal zulässige Gebäudehöhe verletzt.

Gemäss Art. 109 Abs. 1 BG ist die Gebäudehöhe vom gewachsenen Terrain aus zu messen. Dem Schnitt s2 kann entnommen werden, dass das gewachsene Terrain in den massgeblichen Hauptgebäudeecken des Erschliessungsturmes oberkant der Wohnung 2.1 verläuft. Daraus ergibt sich, dass die Turmhöhe nicht ab unterkant, sondern vielmehr ab oberkant Wohnung 2.1 zu messen ist. Wird die Höhe des Erschliessungsturmes ab diesem Punkt (oberkant Wohnung 2.1) gemessen, resultiert eine Turmhöhe, welche die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8.80 m nicht überschreitet; dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, die Liftüberfahrt sei in die Gebäudehöhenmessung miteinzubeziehen.

d) Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, durch das geplante Haus 2 werde die maximal zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 8 Abs. 2 BG i.V.m. Art. 109 Abs.1 BG verletzt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das gewachsene Terrain auf der Nordseite von Haus 2 werde auf einer Länge von rund 11.50 m abgegraben. Damit werde die Fassadenlänge um mehr als ein Drittel abgegraben, weshalb die Gebäudehöhe des Hauses 2 ab dem abgegrabenen Terrain zu messen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach erfolgter Abgrabung bis auf die Höhe des gewachsenen Terrains das Zimmer "Kind" erstellt werde. Gemessen ab dem abgegrabenen Terrain resultiere eine unzulässige Gebäudehöhe von rund 11.20 m.

Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist nicht der zufolge der Abgrabung zwischenzeitlich geschaffene Zustand für die Bemessung der Gebäudehöhe massgebend, sondern vielmehr der endgültige Zustand (VGU R 11 109 E. 2). Dem Fassadenplan (Haus 2 von Norden) ist zu entnehmen, dass im Bereich der zunächst erfolgten Abgrabung die Zimmer "Kind" und "Keller" mit den jeweils darüber liegenden Terrassen an die Fassade von Haus 2 angebaut werden. Dabei kommen die Terrassen jeweils auf der Höhe des gewachsenen Terrains zu liegen. Daraus ergibt sich, dass diese an der Nordfassade von Haus 2 auszuführenden baulichen Massnahmen im Endeffekt nicht als Abgrabung zu qualifizieren sind. Davon, dass das gewachsene Terrain auf der Nordseite des Hauses 2 über mehr als ein Drittel der Fassadenlänge abgetragen werde, kann demnach keine Rede sein. Mithin ist für die Bemessung der Gebäudehöhe nicht vom abgegrabenen Terrain (vgl. Art. 109 Abs. 1 Satz 3 BG), sondern vielmehr vom gewachsenen Terrain auszugehen (vgl. Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BG). Daraus resultiert für den Messpunkt 2 eine Höhe von 3.77 m. Da die abgestufte Dachgestaltung von Haus 2 nicht zu beanstanden ist (vgl. nachstehend Erw. 5b) ergibt sich eine zulässige Gebäudehöhe von 8.44 m (Punkt 12 [=10.80 m], Punkt 11 [=10.80 m], Punkt 2 [= 3.77 m], Punkt 1 [= 8.39 m]).

5. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 der Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ sind Dachflächen einfach und ruhig zu halten. Zudem sind Hauptgebäude mit Satteldächern zu versehen. Quergiebel sind unzulässig.

b) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Dachgestaltung von Haus 2 gegen Art. 10 der Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ verstösst. Dasselbe habe auch für die Flachdachgestaltung des Treppen- und Liftturms zu gelten.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Haus 2 unbestrittenermassen über ein Satteldach verfügt. Auch ist festzuhalten, dass sowohl den Quartierplanvorschriften des Quartierplans Y._____ noch dem Baugesetz der Gemeinde X._____ eine Bestimmung zu entnehmen ist, wonach abgestufte Dachbauten nicht erlaubt wären. Die Beschwerdegegnerin 2 ist damit in ihrer aus der Eigentumsgarantie fliessenden Baufreiheit zu schützen (vgl. R 10 29 E. 2b). Die geplante Dachabstufung von Haus 2 ist dem Grundsatze nach somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob diese Dachgestaltung als nicht einfach und unruhig zu gelten hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Satteldach von Haus 2 zwar unterbrochen und im östlichen Abschnitt tiefer als im westlichen Abschnitt ist. Inwiefern darin aber eine unruhige Dachgestaltung erblickt werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Der Erschliessungsturm stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Hauptbaute, sondern eine Nebenbaute dar; schliesslich dient der Treppen-und Liftturm hauptsächlich der Reduktion der notwendigen Verkehrsfläche in den drei Häusern. Mithin ist der Erschliessungsturm nicht zwingend mit einem Satteldach zu versehen. Die geplante Flachdachkonstruktion des Erschliessungsturmes ist somit nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid lässt sich hinsichtlich der bewilligten Dachgestaltung also durchaus vertreten. Von einer ermessensmissbräuchlichen oder rechtswidrigen gemeindlichen Wertung oder Einschätzung kann jedenfalls keine Rede sein. Die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 liegt die Honorarnote des Vertreters vom 16. Juli 2013 bei den Akten. Geltend gemacht wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 4‘305.-- (inkl. 8% MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 270.--. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 4‘305.00 ist angemessen und wird somit nicht beanstandet. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird deshalb verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 4‘305.-- (inkl. 8% MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Demgegenüber ist der obsiegenden Gemeinde gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen; schliesslich hat die Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

5‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

352.--

zusammen

Fr.

5‘352.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ entschädigt die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich mit

Fr. 4‘305.-- (inkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Februar 2015 abgewiesen (1C_97/2014).