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Entscheid

R 2013 145

Erlass der Liegenschaftssteuer

24. September 2013Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bilden die Baubewilligung vom 28. März 2013 sowie der dieser zugrunde liegende Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013, mitgeteilt am 28. März 2013, des Gemeindevorstands betreffend Baugesuch Projektergänzung Umgebungsgestaltung. Wobei der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 von den Beschwerdeführern nur insofern angefochten werden kann, als er sie berührt. Mit anderen Worten hätte selbst bei einem positiven Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Kostenauferlegung gemäss Einspracheentscheid für die restlichen Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens weiterhin Bestand.

Vorweg sind in formeller Hinsicht die Beschwerdelegitimation, die seitens der Beschwerdegegner vorgebrachten formellen Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsbegehren sowie der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung zu prüfen.

2. a) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft; dies selbst wenn sie – wie vorliegend – von den Parteien nicht bestritten wurde. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 66 vom 8. Januar 2013 E.2.b).

b) Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. F._____ und G._____ – Letztere im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren im Vorverfahren noch verfahrensbeteiligt – sind Gesamteigentümerinnen infolge einfacher Gesellschaft an Parzelle 3._____. Ein Nutzniessungsrecht zu Gunsten von B._____ und C._____ ist auf Parzelle 3._____ nicht eingetragen. Es wurde weder ein dingliches noch anders geartetes Recht von B._____ und C._____ an der Benutzung von Parzelle 3._____ nachgewiesen, so dass die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 29. April 2013 nicht belegt ist. Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung von B._____ und C._____ ist deshalb fraglich. Hinzu kommt, dass die Einsprache vom 26. September 2012 lediglich von A._____ unterzeichnet worden ist, mit einem handschriftlichen Vermerk von C._____, wonach die Vollmacht der Tochter G._____ infolge längeren Auslandaufenthalts nachgereicht werde. B._____ und C._____ haben die Eingabe nicht als Einsprecher unterzeichnet, so dass auch nicht erstellt ist, ob sie innert Frist schriftlich (Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) Einsprache erhoben und somit den Instanzenzug ausgeschöpft haben. Die Legitimationsfrage kann für B._____ und C._____ aber letztlich offen gelassen werden, da jedenfalls A._____ als Gesamteigentümerin der angrenzenden Parzelle 3._____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben, weshalb im Sinne der Erwägungen auf sie einzutreten ist.

3. a) Die Beschwerdegegner machen geltend, dass die Anträge in der Beschwerde vom 29. April 2013 im Vergleich zu jenen in der Einsprache vom 26. September 2012 eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren darstellten. Zum einen verlangten die Beschwerdeführer neu die Baubewilligung generell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum andern sei die Einordungsfrage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung weniger weitgehend sei, als jener im Einspracheverfahren; das Rechtsbegehren sei demnach in minus in maiore zulässig. Dass sich die Begründung des Rechtsbegehrens in der Beschwerde nicht mit jener in der Einsprache decke, sei unbeachtlich, zumal das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden habe.

b) Art. 51 Abs. 2 VRG schreibt vor, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Nur das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ist zulässig (Art. 51 Abs. 3 VRG).

c) Die Präzisierung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer vom 30. April 2013 erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 32 Abs. 1 VRG i.V.m. 39 Abs. 1 lit. a VRG) innert der Beschwerdefrist. Massgebend für die von den Beschwerdegegnern aufgeworfene Rüge der unzulässigen Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist also das präzisierte Rechtsbegehren vom 30. April 2013: „1. Es seien der Baubescheid vom 28. März 2013 sowie die Ziffern 3.3 und 3.4 des Dispositives des Einspracheentscheids vom 17. Januar/28. März 2013 aufzuheben und es sei das Baugesuch vom 4. September 2012, soweit es die Bepflanzung und Einfriedung angeht, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Zuvor hatten die damaligen Einsprecher mit Einsprache vom 26. September 2012 das Begehren gestellt, im Norden auf ihrer Grenze bei Parzelle 3._____ müsse die Bepflanzung vor dem Zaun locker sein und der Zaun dürfe nur eine Höhe von 1 m haben. Die Bauherrschaft müsse den übrigen Hausbesitzern am Hang gleichgestellt werden und es sei ihr keine Sonderbewilligung zu erteilen. Bis heute habe sich jedermann an die strengen Vorschriften halten müssen.

d) Es stellt sich demnach die Frage, ob das Rechtsbegehren in der Einsprache vom 26. September 2012 sich nicht nur auf jenen Teil des Bauvorhabens mit gemeinsamer Grenze zu Parzelle 3._____ bezieht und mit dem Antrag in der Beschwerdeschrift nicht eine unzulässige Erweiterung des Rechtsbegehrens vorgenommen wurde; dies, weil in der Einsprache das Begehren gestellt wurde, im Norden von Parzelle 3._____ müsse die Bepflanzung vor dem Zaun locker sein und der Zaun dürfe nur eine Höhe von 1 m haben. Indessen ist dem weiteren Begehren in der Einspracheschrift, die Beschwerdegegner seien den übrigen Hausbesitzern am Hang gleichzustellen, und bis heute habe sich jedermann an die strengen Vorschriften halten müssen, sinngemäss zu entnehmen, dass sich die Einsprache nicht nur auf das zur Parzelle 3._____ angrenzende Teilstück, sondern auf das gesamte Bauprojekt bezog und damals schon dem Sinn nach der Antrag auf Nichterteilung der Baubewilligung im Gesamten gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund sind die am 30. April 2013 präzisierten Rechtsbegehren im Vergleich zu den in der Einsprache vom 26. September 2012 gestellten Anträgen diesbezüglich keine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens.

e) Ob schliesslich der Rückweisungsantrag an sich eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden, da auf diesen Antrag – wie sich nachfolgend zeigen wird – mangels eines rechtlich erheblichen Interesses der Beschwerdeführer daran ohnehin nicht eingetreten werden kann.

f) Im Weiteren sieht die Bauherrschaft in der von den Beschwerdeführern erhobenen Einordungsfrage eine nachträgliche unzulässige Ausdehnung oder Abänderung der Rechtsbegehren. Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht dem Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung − iura novit curia − verpflichtet und nicht an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden ist, darf es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob sich eine Partei in ihrer rechtlichen Begründung auf die zutreffenden Rechtssätze beruft oder nicht (vgl. hierzu auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 Rz. 44). Wenn allerdings mit einer neuen Rechtsbehauptung nicht bloss eine andere Rechtsauffassung, sondern eine eigentliche Änderung der Klage bzw. eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren einhergeht, erscheint dies unzulässig (BGE 100 Ib 119 betreffend das bundesgerichtliche Verfahren). Ob dies bezüglich der Einordnungsfrage der Fall ist, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – offen bleiben, zumal die Rüge betreffend Einordnung ohnehin nicht zu prüfen ist.

4. a) Ferner sind die Beschwerdeführer der Meinung, dass das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Rüge betreffend beanstandete Qualifikation der Grenzbepflanzung als „lockere Bepflanzung“ einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Die Gemeinde entgegnet, dass den Plänen, Darstellungen und Referenzfotos zu entnehmen sei, dass es sich hierbei um eine lockere Bepflanzung handle. Die Rüge ziele ins Leere.

b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass das Gericht bzw. eine Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2010 vom 17. Februar 2011 E.4.2.3, mit Hinweisen). Die Pflicht von Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ist ein Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Privaten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und überdies auf kantonaler Ebene in Art. 22 VRG verankert. Ein Privater soll wissen, aus welchen Gründen eine Behörde einen Antrag gutgeheissen oder abgewiesen hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des betreffenden Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 236 E.3.2; 126 I 102 f. E.2b). Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 f. E.2b).

Erwägungen

c) In der hier zu beurteilenden Konstellation hat der Gemeindevorstand im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 klar festgehalten, dass er die Anwendbarkeit von Art. 76 Abs. 5 KRG für nicht einschlägig befindet. Die Bepflanzung stelle keinen Lebhag im Sinne von dichter Heckenbepflanzung dar. Demnach gäbe es keine entsprechenden öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsvorschriften für Pflanzen einzuhalten; die Beschwerdeführer seien hierfür auf den Zivilweg zu verweisen. Auf diese Rüge sei demnach nicht einzutreten. Die beschwerdegegnerische Gemeinde hat im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 somit dargelegt, dass ihrer Meinung nach Art. 76 Abs. 5 KRG auf die umstrittene Bepflanzung nicht anwendbar und demnach für diese Rüge der Zivilrichter zuständig sei. Ob diese Beurteilung auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine formelle Frage, sondern materielle Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 10 112 vom 5. April 2011 E.2c), welche vorliegend zudem gar nicht beantwortet werden muss, da – wie sogleich darzulegen ist – in der zu beurteilenden Konstellation gar nicht massgebend ist, ob ein Lebhag gegeben ist oder nicht. Demnach ist der diesbezügliche Vorwurf der Rechtsverweigerung zu Unrecht erhoben worden.

5.

Materiellrechtlich ist strittig, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen und der Bauherrschaft die Bewilligung für die Grenzbepflanzung und eines Maschendrahtzaunes, der die Liegenschaften der Beschwerdegegner gegenüber den benachbarten Liegenschaften abtrennen soll, zu Recht erteilt hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die projektierte Bepflanzung und der Zaun den Grenzabstand einhalten. Der hierfür von Gesetzes wegen einzuhaltende minimale Grenzabstand der streitigen Anlage hängt von der Qualifikation des Bauvorhabens ab.

Nach kantonalem Recht dürfen einerseits Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m (Art. 76 Abs. 4 KRG). Andererseits dürfen gemäss Art. 76 Abs. 5 KRG Lebhäge mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurück zu setzen, jedoch wiederum um maximal 2.5 m. Im kommunalen Baugesetz finden sich keine Grenzabstandsvorschriften für Einfriedungen, ausgenommen sie verlaufen entlang von Strassen und Wegen (Art. 45 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____).

6.

a) Die Gemeinde und die Beschwerdegegner gehen davon aus, dass es sich um eine dreiteilige Anlage handle: die Pflanzschicht ausserhalb des Zauns als erster Teil, der Maschendrahtzaun als zweiter Teil und die Pflanzschicht innerhalb des Zauns als dritte Schicht. Deren Pflanzschichten einerseits und deren Zaun anderseits seien separat zu betrachten, was verschiedene Wirkungen zur Folge habe. Die einzelnen Pflanzschichten einzeln und miteinander betrachtet bildeten keinen Lebhag resp. keine Hecke und fielen somit nicht unter Art. 76 Abs. 5 KRG. Demgegenüber betrachten selbst die Beschwerdeführer die beiden Pflanzschichten ohne Zaun, kommen hingegen zum Schluss, dass die äussere Bepflanzung eine Hecke bzw. einen Lebhag i.S.v. Art. 76 Abs. 5 KRG bilde.

b) Keine der Parteien zieht jedoch in Betracht, die Anlage als Ganzes zu betrachten, mithin die Pflanzschicht aussen, der Zaun und die Pflanzschicht innen als Gesamtheit. Im vorliegenden spezifischen Einzelfall geht es um eine Anlage, die aufgrund der besonderen konkreten Situation in Bezug auf ihre Auswirkungen im Zusammenspiel aller drei Bestandteile zu beurteilen ist. So wurde denn auch das Baugesuch für die gesamte Anlage, also alle drei Teile zusammen, gestellt. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass – was sogleich näher auszuführen ist – hier auf jeden Fall eine aus äusserer Pflanzschicht, Zaun und innerer Pflanzschicht bestehende Einfriedung im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG vorliegt. Zu den unrichtigen Resultaten, dass hier zwar einerseits eine Abgrenzung mittels Zaun und zwei Nicht-Lebhägen oder ein Nicht-Lebhag vorliegen (Auffassung der Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner) respektive ein Lebhag vorliegt (Ansicht der Beschwerdeführer), kommt man nur mit einer – in diesem spezifischen Einzelfall unzulässigen – Einzelbetrachtung entweder jedes Bestandteils der Anlage oder aber der Pflanzenschichten einerseits und des Zauns anderseits. Wie zu zeigen sein wird, spielt es demzufolge keine Rolle, ob ein Lebhag besteht oder nicht.

7.

a) Das KRG selbst definiert den Begriff der Einfriedung nicht. Die nunmehr geltende Grenzabstandsregelung von Art. 76 Abs. 4 KRG wurde indessen im Rahmen der KRG-Revision geschaffen, als der ehemalige Art. 101 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) übernommen wurde (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, KRG-Revision, S. 101). Aus dem verbleibenden Art. 101 Abs. 4 EGzZGB wird abgeleitet, dass auch bloss teilweise Umschliessungen von Grundstücken Einfriedungen im Sinne von Art. 76 Abs. 4 KRG sein können (VGU R 10 112; PVG 1974 Nr. 32). Das Kriterium des Eingeschlossenseins erfüllt die hier projektierte Anlage aber ohnehin in optima forma, auch deshalb, weil auf der Westseite der Abschluss der Zufahrt mittels Zugangstors vorgesehen ist.

Zu prüfen bleibt, wie es sich vorliegend mit den übrigen Anforderungen an eine Einfriedung verhält.

b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird unter einer Einfriedung gemeinhin eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung verstanden, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück nach aussen hin abzuschliessen. Dabei muss es sich um eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung und nicht bloss um eine Abgrenzung handeln. Es stellt sich zunächst die Frage, gegen welche Art von Einwirkungen sich die betreffende Anlage im Speziellen richtet. Sodann ist zu prüfen, ob die geplante Vorrichtung geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Erst nach dieser Prüfung lässt sich sagen, ob eine Anlage zur blossen Abgrenzung oder zu einer eigentlichen Absperrung dient (PVG 1974 Nr. 32). Ähnliche Definitionen finden sich auch in der Lehre:

Baumann definiert Einfriedungen als Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren und nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck könne vielfach sein: Verhindern des Zutritts, des Einblickes, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, Verhinderung des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gälten etwa Mauern, Zäune aus Holz, Eisen oder Draht, lebende Hecken, Gräben, etc. (Baumann, in: Baumann/Van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 111 N. 10, mit Hinweisen).

Nach Fritzsche/Bösch dient eine Einfriedung durch Zäune, Hecken oder Mauern dem äusseren Abschluss einer Liegenschaft (Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 263).

Nach Rey ist eine Einfriedung ein von Menschenhand geschaffenes, somit künstliches Objekt (z.B. Zaun, Mauer, Graben etc.). Sie dient dem Abschluss der einen, gegenüber der andern, benachbarten Liegenschaft und kann verschiedene Zwecke aufweisen. Oftmals wird mit einer Einfriedung auch eine Abgrenzung des Grundstücks bezweckt (Rey, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Band II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 697 N. 1).

c) Zweck des hier zu beurteilenden Bauvorhabens auf den Parzellen 1._____ und 2._____ ist nach der Darstellung der Gemeinde einerseits eine Absperrung, anderseits der Schutz der Bewohner der Gebäude auf Parzellen 1._____ und 2._____ gegen unerwünschte Einblicke. Die geplante Anlage erfüllt als Ganzes den vorgesehenen Schutzzweck. Das Bauvorhaben bewirkt nicht nur eine Abgrenzung, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Es ist entweder gar nicht oder nur mit grosser Anstrengung zu überwinden. Die geplante Anlage ist somit – in diesem spezifischen Fall als Ganzes betrachtet – als Einfriedung i.S.v. Art. 76 Abs. 4 KRG zu qualifizieren (VGU R 10 112; PVG 1974 Nr. 32). Das auf der Westseite vorgesehene Zugangstor verstärkt den Einfriedungscharakter. Daran ändert nichts, dass die Einfriedung nicht nur aus totem Material, sondern auch aus Pflanzen besteht und insgesamt eine erhebliche Breite aufweist, sieht doch Art. 76 Abs. 4 KRG keine abschliessende Aufzählung der möglichen Materialisierung und baulichen Ausgestaltung einer Einfriedung vor.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das geplante Bauvorhaben zwar zu Recht nicht unter Art. 76 Abs. 5 KRG subsumiert hat, jedoch verkennt, dass die Anlage in ihrer Gesamtheit als Einfriedung zu qualifizieren ist. Die gesamte Anlage muss aufgrund des Gesagten die Grenzabstände einer Einfriedung gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG einhalten. Demnach dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m. Dies tut sie vorliegend unbestritten nicht, weswegen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtswidrig erweisen.

Demzufolge erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen, insbesondere der behauptete Verstoss gegen Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Damit geht ebenso einher, dass auf die beantragte Durchführung eines Augenscheins zur besseren Erörterung der geltend gemachten Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsschutzes verzichtet werden kann.

Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und die angefochtene Baubewilligung ist aufzuheben. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit abzuändern, als er die Beschwerdeführer berührt. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid dahingehend zu korrigieren, dass die Einsprache der Beschwerdeführer gutgeheissen (Ziff. 3.3 des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2013) und die Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführer aufgehoben werden (Ziff. 3.4 des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2013). Die Kostenverteilung zulasten der übrigen Einsprecher im vorinstanzlichen Verfahren ist vom Ausgang dieses Verfahrens nicht betroffen, mithin hat diese weiterhin Bestand (Ziff. 3.4 des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2013).

8.

Das rechtliche erhebliche Interesse der Beschwerdeführer reicht vorliegend nicht weiter als bis zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Ein entsprechendes Interesse an einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung hat sie nicht. Auf diesen Antrag ist demzufolge nicht einzutreten.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG einerseits unter solidarischer Haftung zu einem Sechstel zulasten der Beschwerdeführer und andererseits zu je fünf Zwölftel zulasten der Gemeinde sowie der Beschwerdegegner, Letzere für ihre fünf Zwölftel solidarisch haftbar.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde einerseits und die private Gegenpartei andererseits, Letzere unter solidarischer Haftung, haben daher die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Die Beschwerdeführer haben einen gemeinsamen Rechtsvertreter beigezogen. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation von B._____ und C._____ offen gelassen wurde, ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter auch bei der ausschliesslichen Vertretung von A._____ denselben Aufwand gehabt hätte. Die Kostennote ist in dieser Hinsicht nicht zu kürzen. Der Parteivertreter hat am 10. September 2013 eine Honorarnote über Fr. 4‘186.15 (inkl. Auslagen; exkl. MWST) eingereicht, wobei die Beschwerdeführer beantragt haben, ihren Begehren unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner zu entsprechen. Ein Antrag um Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer fehlt, weshalb diese den Beschwerdeführern nicht zugesprochen werden darf. Entsprechend des Ausgangs des Verfahrens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. Spesen; exkl. MWST) zu reduzieren und je zur Hälfte von der Gemeinde und den Beschwerdegegnern zu bezahlen. Die Bauherrschaft haftet für ihren hälftigen Entschädigungsanteil solidarisch.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, die angefochtene Baubewilligung wird aufgehoben und der angefochtene Einspracheentscheid ist dahingehend zu ändern, dass die Einsprache von A._____ sowie B._____ und C._____ gutgeheissen und die Kostenauferlegung zulasten von A._____ sowie B._____ und C._____ aufgehoben werden.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

466.--

zusammen

Fr.

3‘466.--

gehen zu einem Sechstel zulasten von A._____ sowie B._____ und C._____ einerseits, diese für ihren Sechstel solidarisch haftbar, und zu je fünf Zwölftel zulasten der Gemeinde X._____ sowie D._____ und E._____ andererseits, Letztere für ihre fünf Zwölftel solidarisch haftbar. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. D._____ und E._____, diese für ihre Hälfte solidarisch haftbar, einerseits sowie die Gemeinde X._____ anderseits entschädigen A._____ sowie B._____ und C._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3‘500.-- (inkl. Spesen; exkl. MWST) je zur Hälfte.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]