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Entscheid

R 2013 146

Militärversicherung

15. Mai 2014Deutsch26 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Akten in den noch hängigen Verfahren R 13 39 (vgl. vorne im Sachverhalt Ziff. 1-3), R 13 40 (Ziff. 4-5) und R 13 233 (Ziff. 6-7) für die vorliegende Streitentscheidung R 13 146 – in der einzig die Rechtmässigkeit des Sistierungsentscheids vom 10./17. April 2013 (Ziff. 10-12) betreffend Einspracheverfahren gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens Via Y._____ mit Landumlegung (inkl. Abgrenzung des Planungsgebiets laut Art. 16 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]) zu beurteilen ist - beizuziehen sind. Nicht Beschwerdegegenstand ist hier aber der Einleitungsbeschluss für den Quartierplan Via Y._____ selber (Ziff. 8 Sachverhalt).

Erwägungen

2.

Das Institut der Sistierung bzw. Verfahrensaussetzung ist im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch kommt sie in der Praxis vor und ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsfigur allgemein anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2012 vom 25. Juni 2012 E.3/4). Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 3 VRG, doch gibt es Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet. Eine Verfahrensaussetzung rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung (z.B. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrensausgang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz 62 S. 1032; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbemerkung zu §§ 4-31 Ziff. 6 Rz 28 S. 49; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 1793 in fine mit weiteren Hinweisen S. 608; BGE 133 II 181 E.5 in fine, 126 II 97 E.2c). Die Sistierung bedarf demnach einer Rechtfertigung. Sie ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 2b, 122 II 211 E.3e). Zulässig ist sie zudem nur, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Verfügungen des Instruktionsrichters R 13 39a vom 15. Februar 2013 E.2, R 12 23a vom 5. April 2012 E.3 sowie R 11 92a vom 30. September 2011 E.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 12 131 vom 15. Januar 2013 E.3b in fine sowie VGU S 11 149 vom 15. Mai 2012 E.3d).

3.

Laut Beschwerdeschrift vom 29. April 2013 ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, Art. 21 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sei lediglich eine Kann-Vorschrift. Folglich sei der Erlass einer Planungszone nicht zwingend die Voraussetzung für die Einleitung eines Quartierplans und für die Abgrenzung des Quartierplangebiets - zumal für den Bau von Erschliessungsanlagen im Rahmen der geltenden Grundordnung, selbst bei einer Landumlegung - das Verfahren gemäss Art. 58 ff. KRG und Art. 28 ff. KRVO zur Verfügung stünde. Hierfür könnte indessen nach Art. 21 Abs. 1 KRG keine Planungszone beansprucht werden. Deswegen hänge die Fortsetzung des Einspracheverfahrens gegen den Beschluss betreffend Einleitung des Quartierplans auch nicht vom Ausgang der Planungsbeschwerde ab.

Demgegenüber ist die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 der Meinung, der Erlass einer Planungszone sei notwendig für die Änderung der Grundordnung im Bereich der Via Y._____. Für die Aufnahme dieser heute privaten Strasse als öffentliche Quartierstrasse in den Strassen- und Fusswegplan der Gemeinde bedürfe es der Landabgabe auch von den Parzellen 1739, 1742 und 1751, alle im Eigentum der Beschwerdeführerin. Der Erlass einer Planungszone während der Dauer der Änderung der Grundordnung sei notwendig, weil sonst durch die Grundeigentümer Fakten geschaffen werden könnten, die den Planungsabsichten der Gemeinde zuwiderliefen. Ob die Änderung des Strassen- und Fusswegplans in diesem Gebiet zulässig sei oder nicht, müsse die Regierung im Beschwerdeverfahren gegen die erlassene Planungszone beurteilen. Sollte sie zum Schluss kommen, der Strassen- und Fusswegplan in diesem Bereich dürfte zurzeit nicht geändert werden, entfiele auch das Quartierplanverfahren und die Einsprachen würden gegenstandslos. Ebenso bedürfe es des Einbezugs von Parzelle 1739 für die Verbreiterung der Via W._____ in deren Bereich, da der Zustand dieser Strasse dort dringend nach einer Sanierung rufe, was sinnvollerweise nur mit einer Verbreiterung der fraglichen Erschliessungsanlage möglich sei. Auch dieser Umstand bedürfe einer Änderung des Strassen- und Fusswegplans, die dann vom Stimmvolk der Gemeinde noch gutgeheissen werden müsse.

Dispositiv

4. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts trägt die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung unzulässigerweise Argumente vor, die nicht im jetzigen Verfahrensstadium über die Rechtmässigkeit bzw. Notwendigkeit des hier angefochtenen Sistierungsentscheids vom 10./17. April 2013, sondern materiell erst im Einspracheverfahren selbst gegen den Einleitungsbeschluss (inkl. Abgrenzung des Beizugsgebiets) der Gemeinde erhoben und beurteilt werden können. Dort und nicht bereits hier ist zu entscheiden, ob alle, einzelne oder nur Teile der vorgesehenen Parzellen 1739, 1742 und 1751 der Beschwerdeführerin ins Beizugsgebiet des von Amtes wegen geplanten Quartierplanverfahrens im Bereich der Via Y._____ gehören. Weiter ist es, entgegen der Meinung der Gemeinde, auch nicht richtig, dass im Verfahren betreffend Planungszone abschliessend über die Zulässigkeit einer Änderung der Grundordnung entschieden wird bzw. entschieden werden kann. Darüber kann letztlich nur bei Vorliegen aller Fakten entschieden werden.

Ferner gilt es festzuhalten, dass der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss im November 2012 gefasst hatte, obwohl er selbst der Ansicht war, dass zuerst die Grundordnung geändert werden müsste. Vorliegend hätte jene Einschätzung zur Konsequenz gehabt, dass die heutige private Via Y._____ als öffentliche Quartierstrasse in den Strassen- und Fusswegplan der Gemeinde aufgenommen werden müsste und erst anschliessend gestützt auf diese planerische Festsetzung im Rahmen des Quartierplanverfahrens - verbunden mit einer Landumlegung – die dafür notwendige Strassenparzelle auszuscheiden und erst dann zu bauen wäre. Die Frage, ob die Fassung des Einleitungsbeschlusses rechtens war oder - namentlich in Bezug auf den beschlossenen Planperimeter (Beizugsgebiet) - allenfalls bloss teilweise oder überhaupt nicht vertretbar war, ist aber nicht im vorliegenden Sistierungsverfahren, sondern im noch bei der Gemeinde hängigen Einspracheverfahren zu beantworten. Für das Gericht ist nun nicht nachvollziehbar, warum die im Einspracheverfahren aufgeworfenen Fragen nicht vor Ergehen des definitiven Entscheides über die Planungszone beantwortet werden könnten und sollten. Entgegen der Auffassung der Gemeinde und nach zutreffender Darstellung der Beschwerdeführerin hängt der Entscheid über die Zulässigkeit der Einleitung des Quartierplanverfahrens nämlich nicht vom Entscheid über die Gültigkeit der Planungszone ab (keine sachlich hinreichend enge Konnexität vorhanden). Ein Quartierplan kann vielmehr auch dann eingeleitet werden, wenn vorher keine Planungszone erlassen wird. Die Durchführung eines Quartierplanverfahrens ist zwar erfahrungsgemäss schwieriger, wenn keine Planungszone besteht, unmöglich ist es aber dennoch keinesfalls. Es besteht kein direkter und unzertrennlicher Zusammenhang zwischen dem Erlass einer Planungszone (Art. 21 KRG) und der Durchführung eines Quartierplanverfahrens (Art. 51 ff. KRG). Insbesondere ist es prozessökonomisch sinnvoll, wenn das Verfahren betreffend den Einleitungsbeschluss auch dann vorangetrieben wird, wenn noch nicht definitiv feststeht, ob dazu das Hilfsmittel der Planungszone zur Verfügung steht oder nicht. Während des parallel laufenden Verfahrens betreffend Planungszone kann nämlich so zumindest schon einmal Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Quartierplan – wie seitens der Gemeinde beabsichtigt – überhaupt eingeleitet werden kann oder eben nicht. Es ist deshalb falsch, wenn sich die Gemeinde gegen die Weiterführung des Verfahrens betreffend Einleitung des Quartierplans stellt, dies ganz im Gegensatz zu den Verfahren R 13 39 (Anfechtungsobjekt: Unterstellungs-/Sistierungsbeschluss vom 11./12. Dezember 2012 betreffend Baugesuch Nr. 2012-0098) und R 13 40 (Unterstellungs-/Sistierungsbeschluss vom 11./12. Dezember 2012 betreffend Baugesuche Nrn. 2012-0110/0111/0112/0121 und 0128), bei denen ein direkter und unlöslicher Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Planungszone R 13 233 besteht, da es bei diesen Regelungsgegenständen keinen Sinn macht, über die Rechtmässigkeit der Unterstellung von insgesamt 6 Bauvorhaben unter die Planungszone zu befinden, solange nicht feststeht, ob diese Planungszone überhaupt Bestand hat oder nicht. Der angefochtene Sistierungsentscheid vom 10./17. April 2013 betreffend Behandlung der Einsprache vom 18. Dezember 2012 gegen die Einleitung des umstrittenen Quartierplanverfahrens samt Landumlegung kann sich demnach nicht auf wichtige Gründe (Präjudizierungsgefahr für Parallelverfahren; Vermeidung nicht wieder gut zu machender Nachteile usw.) stützen und ihr stehen zumindest private Interessen (Verzicht Beschwerdeführerin auf Quartierplanverfahren einschliesslich der daraus erwachsenden Unkosten) sowie das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Beschleunigungsgebots (Art. 3 VRG) entgegen. Bemerkenswert ist ferner noch – wenn auch für das Urteilsdispositiv folgenlos -, dass die Gemeinde im vorliegenden Verfahren R 13 146 keinen (materiellen) Abweisungsantrag, sondern lediglich einen (formellen) Sistierungsantrag – bis zum Bestand der bei der Regierung angefochtenen Planungszone - stellte. Wie dargelegt, verdiente ein solcher Antrag aber bereits wegen der fehlenden Konnexität der sich jeweils stellenden Rechtsfragen keinen Rechtsschutz.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 29. April 2013 gutzuheissen und der angefochtene Sistierungsentscheid vom 10./17. April 2013 folgerichtig aufzuheben ist. Die Gemeinde wird dementsprechend angewiesen, nunmehr die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2012 ohne weitere zeitliche Verzögerung zu behandeln.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Gemeinde aufzuerlegen. Diese hat die anwaltlich vertretende und obsiegende Beschwerdeführerin laut Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 4. September 2013 abgestellt und diese in der Höhe von Fr. 2'253.20 unverändert übernommen werden kann (vgl. auch Ziff. 15 im Sachverhalt). Die späteren Eingaben und Arbeitsaufwendungen waren hingegen nicht mehr nötig, weshalb die seither angefallenen Kosten nicht (mehr) der Gemeinde angelastet werden können. Die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin bzw. zu Lasten der Beschwerdegegnerin beläuft sich für das Verfahren R 13 146 somit auf Fr. 2'253.20 (inkl. Mehrwertsteuer).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde vom 29. April 2013 wird gutgeheissen, der angefochtene Sistierungsentscheid vom 10./17. April 2013 aufgehoben und die Gemeinde X._____ angewiesen, die Einsprache von A._____ gegen die Einleitung des Quartierplanes Via Y._____ mit Landumlegung vom 18. Dezember 2012 ohne weiteren Verzug zu behandeln.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

428.--

zusammen

Fr.

2'428.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 2'253.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]