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Entscheid

R 2013 148

Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

8. Oktober 2013Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 17. April 2013, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Einsprache vom 14. Februar 2013 der Eigentümergemeinschaft A._____ (Beschwerdeführerin auf Parzelle 1227) abwies und danach zeitversetzt dem Bauherrn (Beschwerdegegner) am 21. Mai 2013 die nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen zur Erstellung eines Dreifamilienhauses, eines Autounterstandes und einer Lagerhalle auf der benachbarten Parzelle 1228 bewilligte. Strittig und zu klären ist dabei die Einhaltung der gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände durch das Bauvorhaben und die Notwendigkeit der Einleitung eines Quartierplanverfahrens im Zusammenhang mit der (künftigen) Überbauung des übrigen Grundstückteiles der Parzelle 1228 geblieben. Zuerst gilt es in formeller Hinsicht aber noch auf den zeitlich gestaffelten Erlass des Einspracheentscheids vom 17. April 2013 und der Baubewilligungs­erteilung vom 21. Mai 2013 durch die Gemeinde Bezug zu nehmen.

2. a) Am 1. November 2005 ist das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) einschliesslich zugehöriger Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG führen die Gemeinden das Auflageverfahren [für Baugesuche] durch. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Laut Art. 46 Abs. 1 KRVO entscheidet die kommunale Baubehörde (nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie Einholung notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden) über das Baugesuch und allfällige Einsprachen und erlässt den Baubescheid. In zeitlicher Hinsicht wird bezüglich der Behandlung und Mitteilung solcher Entscheide in Art. 46 Abs. 2 und 3 KRVO noch ausdrücklich was folgt bestimmt:

2Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen. Sie sind zu begründen, wenn Einsprachen oder Baugesuche abgewiesen werden.

3Bauentscheide sind innert zwei Monaten seit Ablauf der öffentlichen Auflage zu eröffnen. Bei Bauvorhaben mit Einsprachen beträgt die Erledigungsfrist maximal drei und bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) maximal fünf Monate.

b) Vorliegend ist aktenkundig, dass der Einspracheentscheid und die Baubewilligung nicht gleichzeitig, sondern zeitversetzt eröffnet wurden. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob dieser Verfahrensmangel gravierend ist bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Wahrung dieses Verfahrensgrundsatzes dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung der davon Betroffenen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei die Möglichkeit einräumen, in einem Streitverfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 136 V 351 E.4.4, 133 I 270 E.3.1, 132 V 368 E.3.1, 127 I 54 E.2b, 117 Ia 262 E.4b; ferner Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz 835-839, S. 260-262). Die Beschwerdeführerin hat keine Gehörsverletzung geltend gemacht, obwohl die Baubewilligung nicht zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt wurde und erst nach Einreichung der Beschwerde vom 3. Mai 2013 erging. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen Verfahrensmangel seitens der Gemeinde aber gerügt hätte, wäre dieser Formfehler in der Zwischenzeit als geheilt zu betrachten, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen des doppelten Schriftenwechsel (das heisst in ihrer Replik vom 3. Juni 2013) auch noch zur zeitversetzten Baubewilligung vom 21. Mai 2013 Stellung nehmen konnte. In Zukunft wird die Gemeinde der Verfahrensvorgabe in Art. 46 Abs. 2 KRVO und damit der „Gleichzeitigkeit der Eröffnung des Einsprache- und Baubewilligungsentscheids“ jedoch Rechnung tragen müssen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 08 99 vom 28. April 2009 E.2c). Auf die Beschwerde ist demnach vollumfänglich einzutreten.

3. a) In materieller Hinsicht gilt es bezüglich des Haupteinwandes der Grenz- und Gebäudeabstandsverletzung sowohl die kantonalen Bestimmungen (KRG) als auch die einschlägigen Baupolizei- und Zonenvorschriften im kommunalen Baugesetz (BauG) zu beachten. Nach Art. 75 Abs. 1 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Nach Art. 75 Abs. 2 KRG ist zwischen Gebäuden ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Abstände vorschreibt. Auf kommunaler Ebene wird weiter in Art. 75 BauG zum Grenz- und Gebäudeabstand noch präzisierend bestimmt:

1Sämtliche Hochbauten müssen die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhalten. Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grenze.

2Der grosse Grenzabstand ist auf eine Seite einzuhalten, der kleine auf den übrigen drei Seiten.[…].

In Art. 47 BauG wird die Dorfzone II, in der sich auch die Parzelle 1228 befindet, folgendermassen definiert:

1Die Dorfzone II ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Die Erstellung von Stallbauten für Landwirtschaftsbetriebe ist untersagt.

Erwägungen

2Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen.

3Sanierungen und Vergrösserungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig.

Laut Zonenschema (gemäss RB Nr. 648 vom 24. April 2011) zum Baugesetz der Gemeinde sind in der Dorfzone II folgende Gebäudemasse und Nutzungen erlaubt: Max. Gebäudehöhe 9.0 m; Max. Firsthöhe 12.0 m; Gebäudelänge 25.0 m; Mind. Grenzabstand gross 5.0 m/klein 5.0 m 3); Max. Ausnützungsziffer 65 %; Emissionen mässig störend; Empfindlichkeitsstufe III laut Lärmschutzverordnung; Anmerkung zu 3): Sofern keine öffentlich-rechtlichen Auflagen (Feuerpolizei) bestehen, kann der Grenzabstand bis auf 2.5 m reduziert werden. Im Lichte dieser Vorgaben ist als Erstes über den als verletzt gerügten Grenzabstand in der hier massgebenden Dorfzone II zwischen den Parzellen 1228 (Bauherr) und 1227 (Beschwerdeführer) zu befinden.

b) Aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 75 Abs. 2 BauG ist für das Gericht erstellt, dass es kein bestimmtes Kriterium dafür gibt, wo der grosse und wo die (drei) kleinen Grenzabstände einzuhalten sind. Der grosse Grenzabstand wird insbesondere nicht nach der Hauptfassade des Wohngebäudes – in der Regel möglichst gegen Süden ausgerichtet – bestimmt, sondern kann laut Baugesetz in jede erdenkliche Himmels­richtung ab einer der vier Hausfassaden der Neubaute festgelegt werden. Bei dieser Formulierung von Art. 75 Abs. 2 BauG ist es nach Ansicht des Gerichts aber sicherlich noch nicht willkürlich, wenn die Gemeinde vorliegend bestimmt hat, dass einer der (drei) kleinen Grenzabstände auch auf der Nordostfassade einzuhalten sei. Laut Anmerkung 3) darf der kleine Grenzabstand aber von 5.0 m auf bis zu 2.5 m reduziert werden, sofern aus feuerpolizeilicher Sicht keine Auflagen bestehen bzw. keine stichhaltigen Gründe gegen eine solche Abstandsverkürzung ersichtlich sind. Vorliegend beträgt der Grenzabstand auf der Nordostseite des geplanten Dreifamilienhauses (also im Grenzbereich zwischen den benachbarten Parzellen 1228 und 1227) mindestens 3.62 m, womit die Minimalvorgabe eines Abstandes von 2.5 m bei Massivbauten (nicht leicht brennbare Holzbauten oder dergleichen) klarerweise eingehalten wurde. Im Übrigen wird der Minimalabstand nach Art. 75 Abs. 1 BauG (kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Grenze mindestens 3.62 m) eingehalten (vgl. dazu Situations-/Projektplan 11.424/Plan Nr. 00-1 vom 15.03.2013, genehmigt von der Gemeinde am 16.04.2013 im Massstab 1:500 mit detailliert ausgemessenen Grenzabständen für alle drei Neubauten auf Parzelle 1228). Die Baubewilligung vom 21. Mai 2013 erweist sich somit als rechtmässig bzw. gesetzes- und zonenkonform gemäss Art. 75 KRG und Art. 75 BauG. Die mit der geplanten Überbauung verbundenen Nachteile hat die Beschwerdeführerin mangels Verletzung öffentlich-rechtlicher Bau- und Nutzungsbestimmungen hinzunehmen. Dem ist umso mehr beizupflichten, als die von der Gemeinde verfolgte Absicht der Förderung des verdichteten Bauens sachlich begründet ist sowie dem raumplanerischen Ziel eines möglichst haushälterischen bzw. vernünftigen und sparsamen Umgangs mit Bauland durchaus entspricht.

4.

a) Zu klären und zu entscheiden bleibt damit noch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens über die Parzelle 1228. Der Erlass von Quartierplänen richtet sich seit November 2005 (Inkrafttreten des KRG) nach den Verfahrensvorschriften von Art. 53 KRG in Verbindung mit Art. 16 ff. KRVO, welche wie folgt lauten:

Art. 53 KRG [Verfahren – Quartierplanung]

1Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans.

2Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragsstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit.

3Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die von Privaten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung).

4Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung.

In Art. 16 ff. KRVO werden die Einzelheiten zum Planverfahren geregelt.

b) Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend unwiderlegt ausgeführt, dass keine Quartierplanpflicht für die Überbauung und Erschliessung der Parzelle 1228 durch die Grundordnung (Baugesetz) bestehe. Ob eine solche Quartierplanung nach Art. 53 KRG i.V.m. Art. 16 ff. KRVO einzuleiten ist, liegt im weiten Ermessen des dafür zuständigen Gemeindevorstandes (vgl. dazu auch Leiturteil BGE 110 Ia 205 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 1P.638/2006 vom 8. März 2007 E.3.4; sowie VGU R 11 55 vom 1. November 2011 E.2c in fine, R 09 106 vom 24. August 2010 E.1c in fine, R 06 22 vom 30. Mai 2006 E.2b und R 02 62 vom 29. Oktober 2002 E.3). Dieser hat ein entsprechendes Bedürfnis indessen klarerweise verneint, weil die Parzelle 1228 auch ohne separate Quartierplanung überbaubar und baureif sei. Die über die Parzellengrenze hinaus geltend gemachten Gründe für eine Quartierplanung hat der mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraute Gemeindevorstand als nicht massgeblich erachtet. So konnte er namentlich glaubhaft dartun, dass die Zufahrt zum Bahnhof für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erschwert oder gar verunmöglicht würde, wenn das Bauvorhaben auf Parzelle 1228 plangemäss realisiert wird. Zudem hat der bauverantwortliche Bauherr (Beschwerdegegner) mit den durch die Bauberatung erarbeiteten Überbauungsszenarien für den im Südosten gelegenen Grundstücksteil der Parzelle 1228 überzeugend und schlüssig aufgezeigt (vgl. dazu Projektpläne 11.424/Plan Nr. 00-1 Szenarien 1-4, alle vom 20.01.2013 im Massstab 1:500 mit detailliert ausgemessenen Angaben über die Lage, den Grundriss und die Stellung allfällig künftiger Baukörper auf Parzelle 1228), dass eine sinnvolle Überbauung und Erschliessung – auch mit nur einer einzigen Zufahrt ab der Hauptstrasse – für die ganze Parzelle 1228 möglich ist. Insbesondere aus dem Planszenario 4 sind auch die Erschliessungsverhältnisse für die im Nordwesten direkt anschliessende Parzelle 1227 der Beschwerdeführerin ersichtlich und bezüglich allfällig künftiger Nutzungen abschätzbar. Der Vorwurf der unterbliebenen Einleitung und Durchführung eines Quartierplans im öffentlichen sowie privaten Interesse einer geordneten Überbauung und Erschliessung der Parzelle 1228 erweist sich deshalb als unbegründet.

5.

a) Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2013 weiter vor, dass auf die Erhebung allfälliger Kosten und Entschädigungen zu verzichten sei, da es sich beim Urteil zur Hauptsache um einen Grund-satzentscheid mit Präjudiz für andere künftige Baugesuche in der Dorfzone II sowie die Interpretation des bestehenden Baugesetzes handle. Diese Argumentationsweise der Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass das angerufene Verwaltungsgericht keine Auskünfte oder Ratschläge für künftige Verfahren oder Rechtsstreitigkeiten erteilt. Es beurteilt auf Beschwerde hin einzig den betreffenden Einzelfall. In dieser rechtsprechenden Funktion ist es bei seiner Aufgabenerfüllung namentlich an das Gesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in vergleichbaren Gerichtsfällen gebunden. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Grundregel abzuweichen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Eigentümergemeinschaft – bestehend aus drei Personen – handelt, sind die Gerichtskosten anteilsmässig (je 1/3) - unter solidarischer Haftung für das Ganze - zu überbinden.

b) Nachdem hier feststeht, dass der angefochtene Einspracheentscheid sowie die darauf basierende Baubewilligungserteilung rechtmässig und folglich zu bestätigen sind, ist die Beschwerde vom 3. Mai 2013 abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kommt Art. 73 Abs. 1 VRG zur Anwendung, womit die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Bauherrn (Beschwerdegegner) gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG wird praxisgemäss verzichtet. Eine allfällige Parteientschädigung steht der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

390.--

zusammen

Fr.

2‘890.--

gehen zulasten der Eigentümergemeinschaft A._____, bestehend aus B._____, C._____ und D._____, welche für die Gerichtskosten solidarisch haften, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]