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Entscheid

R 2013 154

Fälschung von Urkunden etc.

19. August 2014Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Baubewilligung der Gemeinde X._____ vom 10. Mai 2013, mit welcher das von der heutigen Beschwerdeführerin gestellte Baugesuch vom 26. August 2012 betreffend Umbau und Erneuerung Maiensäss unter Auflagen bewilligt worden ist. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde die Auflage, das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und deren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat.

2. Beim Rechtsvertreter der Gemeinde am Augenschein handelte es sich offensichtlich um den vormaligen Einsprecher B._____, der vorher auch schon als anonymer Rechtsschriften-Verfasser aufgetreten ist – eine sehr spezielle Praxis der Gemeinde X._____, welche – zumindest theoretisch – zu Interessenskonflikten führen könnte. Da aufgrund der Akten angenommen werden muss, dass B._____ seine Einsprache vor dem erstinstanzlichen Entscheid zurückgezogen hat, ist er nicht mehr Verfahrensbeteiligter und damit ein Interessenskonflikt eher unwahrscheinlich. Als eigentlicher Rechtsvertreter ist B._____ nur am Augenschein aufgetreten. Anwesend waren auch der Gemeindepräsident, ein weiteres Gemeindevorstandsmitglied und die Gemeindekanzlistin, welche vom Gericht und der Gegenpartei direkt befragt werden konnten. Insoweit kann bei dieser Stellvertretung keine Unrechtmässigkeit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch auf das Stellen diesbezüglicher Anträge nach Anmeldung ihrer Bedenken letztlich trotzdem verzichtet.

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Stellungnahme des ANU vom 25. September 2012 im Rahmen des internen Prüfungsverfahrens nicht zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sei. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt respektive die allfällig leichte Gehörsverletzung geheilt ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im vorliegenden Verfahren im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels zu den Eingaben des ANU rechtsgenüglich Stellung nehmen können.

4. a) Um die Frage zu klären, ob die Gemeinde die Auflage, das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und deren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat, gilt es, die einschlägigen Bestimmungen des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGschG; BR 815.100) beizuziehen:

Art. 11 Grundsätze

Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;

behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;

den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt werden;

nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

Art. 12 Verschmutztes Abwasser

Erwägungen

1.

Zuständigkeit der Gemeinden

1.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird.

2.

Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.

3.

Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bundesgesetzes, ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.

4.

Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren; die Fachstelle ist anzuhören.

Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen

1.

Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzuleiten.

3.

Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.

Für die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a notwendige Abwasserbehandlung sind die Gemeinden zuständig. Sie sorgen gemäss Art. 12 Abs. 2 dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.

b) Vorliegend ist streitig, was im konkreten Fall eine "befriedigende Weise" ist. Dies ist grundsätzlich eine Ermessensfrage. Die Anhörung des ANU hat ergeben, dass, je nach Voraussetzungen, entweder das oberflächliche Ausbreiten des Grauwassers und die Entsorgung des Schwarzwassers mittels Komposttoilette oder eben der Einbau einer abflusslosen Grube "befriedigend" ist. Die Voraussetzungen werden in der Tabelle auf Seite 10 beziehungsweise 11 des Merkblattes AM008 des ANU spezifiziert. Gemäss Schreiben des ANU vom 19. Mai 2014, bestätigt anlässlich des Augenscheins, befindet sich das vorliegend in Frage stehende Maiensäss ausserhalb des Gewässerschutzbereiches A und der Gewässerschutzzone S, weshalb die Tabelle auf Seite 10 und nicht jene auf Seite 11 anwendbar ist, wovon die Beschwerdeführerin fälschlicherweise ausgegangen ist. Das ANU kategorisierte das vorliegend in Frage stehende Maiensäss zu Recht als Wohnbaute mit einfachen sanitären Einrichtungen mit weniger als 8 Einwohnerwerten und einer Belegungsdauer von weniger als 100 Tagen. Auf die tatsächliche Belegung der Hütte kommt es somit nicht an. Der Tabelle auf Seite 10 des genannten Merkblattes kann nun entnommen werden, dass für entsprechende Bauten abflusslose Gruben priorisiert werden. Nicht entscheidend ist, ob die Baute tatsächlich an das Wasser angeschlossen ist, was hier unstreitig nicht der Fall ist, oder ohne weiteres an das Wasser angeschlossen werden könnte, wobei vorliegend aufgrund der Aktenlage und den Erkenntnissen am Augenschein weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Wasseranschlusses gegeben sind. Der Augenschein hat indessen gezeigt, dass die Einleitung von Meteorwasser oder – von Zeit zu Zeit mittels Gebrauchs eines Gartenschlauches – von Brunnenwasser in einen im Gebäudeinneren zu installierenden Tank durchaus im Bereich des Möglichen liegt. Die Installation eines Brauchwassertanks, dessen Benutzung als Wasservorrat und der damit einhergehende Wasserverbrauch ist nach den Erkenntnissen am Augenschein bewilligungsfrei möglich, ebenso der Bezug von Wasser ab dem Brunnen. Der Brunnen steht nach den Erkenntnissen am Augenschein allen Wohngebäudeeigentümern im Weiler zur Verfügung.

Ist dem aber so, hat die Gemeinde hier zu Recht und offensichtlich praxisgemäss die Installation einer abflusslosen Grube im Sinne des Merkblatts AM008 Seite 10 verfügt. Am Augenschein wurde bestätigt, dass die Gemeinde im fraglichen Gebiet bei Um- und Ausbauten von Wohngebäuden praxisgemäss immer den Einbau einer abflusslosen Grube verfüge, unabhängig davon, ob tatsächlich Wasser in das Gebäude geleitet wird oder nicht. Somit wurde die abflusslose Grube vorliegend zu Recht – insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit – verfügt.

c) Nach den Ausführungen des ANU am Augenschein ist es schliesslich korrekt, wenn die betroffene Gebäudeeigentümerin in dem zu stellenden Gesuch selber bestimmt, wie die abflusslose Grube dimensioniert werden soll. Dies ist sachlich begründet, weil eine betroffene Grundeigentümerin selber am besten beurteilen kann, welches Grubenvolumen der Benutzung ihres Gebäudes angemessen ist.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Auflage, das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und deren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

424.--

zusammen

Fr.

2'424.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]