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Entscheid

R 2013 160

Anspruch nach AVIG

13. Mai 2014Deutsch37 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden der kommunale Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 10. April, mitgeteilt am 30. Mai 2013, betreffend das Baugesuch Nr. 2012-0123, Neubau Einfamilienhaus auf Parzelle 4345, Via N._____ 24 in Flims, sowie die entsprechende Baubewilligung vom 10. April, mitgeteilt am 30. Mai 2013, mit welcher dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 unter diversen Auflagen entsprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Einspracheentscheid und die Baubewilligung zu Recht erlassen hat.

b) Vorab ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zu klären. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt:

Art. 33 Kantonales Recht

(…)

(…)

Es (das kantonale Recht) gewährleistet

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,

die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

(…)

Der Verweis im eben zitierten Artikel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen.

Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.3 und 1.4): Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236).

Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Aemisegger / Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.).

Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 52; Beusch / Moser / Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65).

Vorliegend befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu denjenigen der Beschwerdegegnerin 2. Laut telefonischer Auskunft des Grundbuchamtes X._____ vom 28. Januar 2014 ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin von Stockwerkeinheiten 51383, 450/1000 Miteigentumsanteil an Parzelle 3657 und Stockwerkeinheit 51384, 550/1000 Miteigentumsanteil an Parzelle 3657. Die Südgrenze von Parzelle 3657 liegt etwa 10 Meter von der nächsten Grenze zu Parzelle 4344 und ca. 25-27.5 Meter von der nächsten Grenze zu Parzelle 4345 entfernt. Diese räumliche Nähe begründet eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin. Sie ist damit zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit.

Die Beschwerdegegnerin 2 geht von einer rügebezogenen Beurteilung der Legitimation aus, wenn sie anführt, der Beschwerdeführerin fehle die Legitimation weitgehend, weil diese in Bausachen nur gegeben sei, wenn vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgingen, die sich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin spürbar in einer Weise negativ auswirkten, dass sie mehr als die Allgemeinheit betroffen sei und diese Voraussetzung sei bezüglich der beanstandeten Erschliessung, des beanstandeten Fusswegs, der behaupteten Verletzung des Waldabstandes, des Grenzabstandes, der Gebäudehöhe, der Ausnützungsziffer (AZ) und der Gestaltung nicht gegeben. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit ihrer rügespezifischen Beurteilung vermengt die Beschwerdegegnerin 2 Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe. Die Beschwerdelegitimation richtet sich ausschliesslich nach Art. 50 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihr durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. BGE 137 II 30 E.2.3 S. 34). Dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist vorliegend unbestritten. Ebenso wurde vorstehend gezeigt, dass sie in tatsächlicher Hinsicht stärker als die Allgemeinheit vom Bauvorhaben berührt ist. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der konkrete praktische Nutzen der Beschwerdeführerin besteht mithin darin, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht würde, wenn sie mit ihren Rügen durchdringen würde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2008 vom 27. August 2008 E.6.1; ferner Aemisegger, a.a.O., N. 55). Würden die vorgebrachten Rügen betreffend Erschliessung, Fussweg, Waldabstand, Grenzabstand, Gebäudehöhe, AZ und Gestaltung auch nur einzeln zutreffen, müsste die erteilte Baubewilligung aufgehoben werden. Zum Beispiel ist eine hinreichende Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Bei einer ungenügenden Erschliessung würde die Baubewilligung verweigert. Die Beschwerdeführerin ist somit im Sinne von Art. 50 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG von der Erteilung der Baubewilligung besonders betroffen und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. zu alldem das Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

a) Materiell ist primär auf die Frage der AZ bzw. der anrechenbaren Grundstücksfläche einzugehen. Die Beschwerdegegnerinnen sind der Meinung, infolge des Bestehens der – letztlich unbestritten aus Parzellen 3713, 4343, 4344, 4345 und 4346 bestehenden – AZ-Einheit, müsse die AZ lediglich über alle von der AZ-Einheit erfassten Grundstücke eingehalten werden und nicht auf den jeweiligen Bauparzellen. Einerseits spiele es keine Rolle, wenn auf den Bauparzellen selbst die AZ von 0.35 überschritten werde und anderseits sei die Prozentgrenze im Sinne von Art. 38 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG), wonach auf der Bauparzelle die in der betreffenden Bauzone geltende AZ infolge der AZ-Einheit höchstens um 15 % erhöht werden dürfe, nicht anwendbar. Es handle sich dabei um eine Praxis der Gemeinde. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerinnen kann – wie nachstehend gezeigt wird – nicht gefolgt werden.

b) Im alten BG, letztmals revidiert am 26. September 2004, von der Regierung genehmigt am 18. Januar 2005, lautete die vorliegend zur Diskussion stehende Regelung wie folgt:

Art. 56 Anrechenbare Landfläche

Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, baulich noch nicht ausgenützte Grundstückfläche innerhalb der Bauzone.

Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen, an die Bauparzellen unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bauparzelle darf dadurch die in der betreffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15 % erhöht werden.

Im Urteil R 05 59 vom 11. November 2005 hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Auffassung der Gemeinde richtig sei, wonach bei einer AZ-Einheit unter Belassung der Grundstücksgrenzen sämtliche Flächen der jeweils beteiligten Grundstücke zu einer Einheit zusammengefasst werden dürften und die sich daraus ergebende Gesamtfläche als Grundlage für die Berechnung der AZ diene, unabhängig davon, wo auf der einbezogenen Fläche die Gebäude erstellt würden und wieviel jede Parzelle dafür effektiv an anrechenbarer Geschossfläche (aGF) zur Verfügung gestellt habe. Gemäss der Auffassung der Gemeinde sei einzig massgebend, dass auf der Gesamtfläche die zonengemässe AZ nicht überschritten werde und dass davon der Fall von Art. 56 Abs. 2 BG zu unterscheiden sei, wonach von benachbarten Parzellen auf ein bestimmtes Baugrundstück aGF transportiert werden dürfe, die AZ-Erhöhung auf dem Baugrundstück aber nicht mehr als 15 % betragen dürfe. Das Verwaltungsgericht schrieb dazu in Erwägung 2c-e Folgendes:

"c) Wie seitens der Rekurrentin zu Recht ausgeführt worden ist, lässt sich Art. 56 BG nichts entnehmen, was eine hinreichende Stütze für die gemeindliche Auffassung darstellen könnte. Die genannte Bestimmung regelt in Abs. 1 lediglich, was als anrechenbare Landfläche zu gelten hat. In Abs. 2 wird sodann festgelegt, wann andere Grundstücke für die Berechnung der AZ miteinbezogen werden können (angrenzende oder lediglich durch eine Strasse oder einen Bach abgetrennte Lage, gleiche Bauzone) und inwieweit durch einen derartigen „Miteinbezug“ die zonengemässe AZ auf der Bauparzelle erhöht werden darf (um max. 15 %). Die erwähnte Bestimmung regelt somit lediglich, unter welchen Voraussetzungen BGF von einer Parzelle zur anderen transportiert werden darf, wobei diese Limiten parzellenweise gelten. Insofern erweist sich auch der gemeindliche Einwand, bei einem Wegfall der AZ-Einheiten würden verschiedene Parzellen die zonengemässe AZ massiv überschreiten, als nicht stichhaltig, zumal solches auch in Konflikt mit Art. 56 Abs. 2 BG stehen würde. Damit ist gesagt, dass Art. 56 Abs. 1 BG keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die von der Gemeinde definierte AZ-Einheit (i.S. eines virtuellen Grundstückes) bildet.

d) Etwas anderes lässt sich auch aus der gestützt auf Art. 56 Abs. 2 BG erfolgten grundbuchlichen Anmerkung einer AZ-Einheit nicht ableiten. Im Übrigen lässt sich z.B. dem bei den Akten liegenden Grundbuchauszug von Parzelle 4326 [dort ausdrücklich aufgeführt unter o), r) und s)] ohne weiteres entnehmen, dass Nutzung jeweils von einer Parzelle zur anderen, und nicht etwa von einer Parzelle auf eine „AZ-Einheit“ oder von einer „AZ-Einheit“ auf eine andere „AZ-Einheit“, transportiert wird. Was die Gemeinde in diesem Zusammenhang noch vorbringt, findet im Gesetz keine Stütze. Die ihrer Auffassung zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung regelt lediglich den gewöhnlichen Nutzungstransport von Parzelle zu Parzelle, wie er in vielen Baugesetzen von Bündner Gemeinden vorkommt. Die Bildung von AZ-Einheiten in dem von ihr verfolgten Sinne ist indessen vom Baugesetz nicht vorgesehen und entsprechend ist ein Abstellen auf die Gesamtfläche einer solchen Einheit für die Berechnung der zulässigen AZ nicht möglich, weshalb die gemeindliche Praxis als gesetzeswidrig bezeichnet werden muss.

e) Mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bildung von AZ-Einheiten kann die Gemeinde aus den in den Baubewilligungen vorgenommenen Auflagen (grundbuchliche Anmerkung einer AZ-Einheit, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) aus öffentlich-rechtlicher Sicht betrachtet nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die betreffenden Beschränkungen könnten, wenn überhaupt, als privat-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den beteiligten Grundeigentümern verstanden werden. Wie es sich aber allenfalls damit verhält, ist Sache des Zivilrichters.“

Im neuen BG vom 13. Juni 2010, genehmigt am 18. Januar 2011, hat die Gemeinde die anrechenbare Grundstücksfläche in Art. 38 BG neu geregelt. Dieser neue Art. 38 BG lautet wie folgt (Änderungen gegenüber dem alten BG durch das Gericht kursiv hervorgehoben):

Art. 38 Anrechenbare Grundstücksfläche

Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die vom Baugesuch erfasste (baulich noch nicht ausgenützte [Anmerkung des Gerichts]) Grundstücksfläche innerhalb der Bauzone. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund- und Groberschliessung.

Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen, an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bauparzelle darf dadurch die in der betreffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15 % erhöht werden.

Solche Grundstücke bilden eine AZ-Einheit und spätere Änderungen daran oder Verfügungen darüber bedürfen der Zustimmung der Eigentümer aller an dieser AZ-Einheit beteiligten Grundstücke.

Geändert hat sich gegenüber Art. 56 Abs. 2 des alten BG in der massgebenden Bestimmung Art. 38 Abs. 2 BG nichts. Auch der neue Abs. 3 von Art. 38 BG vermag daran nichts zu ändern. Dieser, welcher wohl eine gesetzgeberische Reaktion auf das Urteil R 05 59 des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2005 darstellen soll, sagt lediglich aus, dass Grundstücke, die gemäss Art. 38 Abs. 2 BG für die Berechnung der AZ miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist, eine AZ-Einheit bilden. Einzige Rechtsfolge dieser AZ-Einheit, die sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen BG nur gemäss der in Abs. 2 von Art. 38 BG enthaltenen Regeln gebildet werden kann, ist es nämlich, dass Änderungen und Verfügungen betreffend diese AZ-Einheit der Zustimmung der Eigentümer der beteiligten Grundstücke bedürfen. Abs. 3 von Art. 38 BG hat somit rein deklaratorischen Charakter und benennt das Ergebnis der in Abs. 2 formulierten Regeln als AZ-Einheit. Dass über Abs. 3 der genannten Bestimmung die in Abs. 2 formulierte 15 %-Regel umgangen oder gar ausgehebelt werden könnte, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Somit sind die Schlussfolgerungen des Urteils R 05 59 des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2005 nach wie vor einschlägig und es gilt, dass die Bildung von AZ-Einheiten in dem von den Beschwerdegegnerinnen verstandenen und offenbar trotz des Präjudizes R 05 59 nach wie vor praktizierten Sinne vom Baugesetz nicht vorgesehen ist und entsprechend ein Abstellen auf die Gesamtfläche einer solchen Einheit für die Berechnung der zulässigen AZ nicht möglich ist. Die gemeindliche Praxis muss damit erneut als gesetzeswidrig bezeichnet werden (vgl. dazu bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 180 vom 20 Februar 2014). Die Folge davon ist, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen – nicht aGF in der ganzen, als solche von den Beschwerdegegnerinnen verstandenen AZ-Einheit verschoben werden darf, sondern zum Einen nur, sofern sie in der gleichen Bauzone wie das Baugrundstück liegen, an dieses unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche davon getrennt sind. Zum Anderen gilt die weitere Beschränkung, dass auf der Bauparzelle durch den Miteinbezug anderer Parzellen die in der betreffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15 % erhöht werden darf. Folglich darf vorliegend Parzelle 4345 lediglich von Parzellen 4344 und 3713 aGF beziehen, Parzelle 4344 lediglich von Parzellen 4343, 3713 und 4345.

3.

In Bezug auf die AZ bzw. die aGF ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Treppe und der Gang im UG seien anrechenbare Flächen, weil sie auch anrechenbare Räume in den oberen Geschossen erschliessen würden. Die Beschwerdegegnerinnen führten dazu aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich der Haupteingang im Erdgeschoss und nicht im Untergeschoss befinde. Der oberirdische Zugang sei zwar nicht mit Fahrzeugen erreichbar, was aber eine Qualifikation desselben als Haupteingang nicht ausschliesse. Der Gang und die Treppe im Untergeschoss würden somit ausschliesslich nicht anrechenbare Geschossflächen im Untergeschoss erschliessen, weshalb sie gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. d BG bei der AZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen seien. Dies entspreche einer langjährigen Praxis der Gemeinde. Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerinnen kann nicht gefolgt werden. Die angebliche Praxis verstösst nämlich gegen Art. 37 Abs. 2 lit. d BG, wonach Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Geschossflächen erschliessen, nicht angerechnet werden. Im ähnlich gelagerten Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 1 E.14b – von der Beschwerdegegnerin 1 bis heute unwidersprochen – wurde beispielsweise festgestellt, dass hinter der Eingangstür von der Tiefgarage liegende Räumlichkeiten anzurechnen seien, weil sie ebenfalls anrechenbare Räume in den oberen Geschossen erschliessen würden. Dies ist auch hier der Fall, erschliessen doch der Gang und die Treppe anrechenbare Räume in den oberen Geschossen und sind somit anzurechnen.

4.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass es nicht Sache des Gerichts ist, herauszufinden, ob infolge dieser veränderten Ausgangslage für die beiden Bauprojekte noch genügend aGF zur Verfügung steht und ob die resultierende Erhöhung der AZ auf den Bauparzellen höchstens 15 % der in der Wohnzone A geltenden AZ von 0.35 (vgl. Art. 26 i.V.m. Art. 36 BG) ausmacht. Folglich ist vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid und die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, welche zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen haben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 21'291.10 ein. Allerdings kann die darin enthaltene Rechnung vom 7. Januar 2013 in der Höhe von Fr. 9'299.40, welche offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren betrifft, nicht berücksichtigt werden. Somit ist die Honorarnote um diesen Betrag auf Fr. 11'991.70 zu kürzen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei gemäss Art. 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Ziff. 2). Art. 3 Abs. 1 HV hält sodann fest, dass als üblich ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken gelte. Vorliegend kann der eingereichten Honorarnote der Aufwand in Stunden nicht vollumfänglich entnommen werden. Allerdings rechnete der Rechtsvertreter mit einem Ansatz von Fr. 450.-- statt der üblichen Fr. 270.-- pro Stunde und seine Honorarnote wäre entsprechend zu kürzen. Mangels Einreichen einer Honorarvereinbarung kann die urteilende Instanz jedoch ohnehin davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Dem gerichtlichen Ermessen nach erscheint folglich für beide Verfahren R 13 160 und 161, welche praktisch identisch sind und einen geringen Schwierigkeitsgrad aufweisen, eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- gerechtfertigt. Somit haben die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren je hälftig mit Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid und die Baubewilligung aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

599.--

zusammen

Fr.

2'599.--

gehen je hälftig zulasten der Gemeinde X._____ und der Baugesellschaft B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ und die Baugesellschaft B._____ entschädigen die A._____AG aussergerichtlich je hälftig mit total Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST).

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