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Entscheid

R 2013 189

Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

3. Juli 2014Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid Nr. 65-IV vom 23. Juli 2013 der Schätzungskommission der Gesamtmelioration B._____ (Beschwerdegegnerin 1) betreffend Neuzuteilung der Parzellen 3331 (im Eigentum des Beschwerdeführers) und 3332 (im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2) im Zuge der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung. Strittig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin 1 berechtigt war, einen Landstreifen von ca. 6 Meter Breite von der zonenrechtlich im übrigen Gemeindegebiet gelegenen Parzelle 3331 neu der in einer Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen gelegenen Parzelle 3332 zuzuweisen oder ob diese Geländearrondierung nicht rechtens war.

2. a) Nach Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) bezweckt das Meliorationsverfahren, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Zur Güterzusammenlegung wird in Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG noch präzisierend bestimmt, dass diese der rationellen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft diene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 09 11 vom 27. August 2009 E.1, R 07 94 vom 20. Mai 2008 E.2a und R 06 111 vom 13. März 2007 E.3a; PVG 2002 Nr. 41 E.3, 1993 Nr. 47 E.2). Diese Grundsätze und Leitvorgaben gelten auch für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalls über die Rechtmässigkeit der getroffenen Massnahme durch die Beschwerdegegnerin 2 als Planungsträgerin der Gesamtmelioration bzw. durch die diese Massnahme schützende Beschwerdegegnerin 1 als Einsprache- und somit Rechtsmittelinstanz in diesem Meliorationsverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.2 und E.4.4 sowie 1C_392/2008 vom 17. März 2009 E.2.5).

b) Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vergrösserung der Parzelle 3332 verstosse gegen die Ziele und Vorschriften des Meliorationsgesetzes und sei daher nicht zulässig. Die Ziele seien in Art. 1 und Art. 12 MelG festgelegt und mit dem Vorgehen der Vorinstanz unvereinbar.

Die Beschwerdegegnerin 1 argumentiert demgegenüber unter anderem, die Beschwerdegegnerin 2 (Eigentümerin der Parzelle 3332; mit alter Sennerei bebaut und heute als Massenlager genutzt) werde wie jeder private Grundeigentümer behandelt. Man habe mit der Neuzuteilung lediglich den Hausumschwung bei der alten Sennerei etwas erweitert. Dabei handle es sich nicht um eine Mehrzuteilung im Sinne von Art. 26 MelG (Wertabzug für andere öffentliche Werke). Es erfolge dafür kein zusätzlicher Landabzug. Vielmehr habe die Gemeinde private Parzellen erworben. Sowohl das durch sie erworbene als auch das ihr neu zugeteilte Land liege ausserhalb der Bauzone. Es sei hier naheliegend, dass der resultierende Anspruch angrenzend an die Gemeindeparzelle zugeteilt worden sei, umso mehr, als dadurch an einem anderen Ort eine landwirtschaftliche Verbesserung erzielt werden könne. Die Gesamtmelioration umfasse Landwirtschaftsland. Sofern übriges Gemeindegebiet im Bei­zugsgebiet vorhanden sei, werde es im Meliorationsverfahren wie Landwirtschaftsland behandelt. Die Bauzone sei vom Verfahren ausgeschlossen. Eine Zuweisung eines ca. 6 m breiten Landstreifens im Süden an Parzelle 3332 schüfe also keine Kleinstlandwirtschaftsparzelle, sondern vergrösserte eine bereits vorhandene Kleinstfläche. Dieser Landstreifen komme, soweit dies für Parzelle 3332 von Relevanz sei, nicht angrenzend an die Bauzone zu liegen. Die Neuzuteilung für den Beschwerdeführer entspreche in optimaler Weise den Vorgaben des Meliorationsrechtes. Er habe sein landwirtschaftliches Land an gleicher Lage, mehrheitlich sogar am exakt gleichen Standort und in absolut gleicher Qualität zugeteilt erhalten und habe keine Minderzuteilung erfahren. Dasselbe gelte für die Neuzuteilung zu Gunsten der Gemeinde. Diese habe auf allen Bewirtschaftungsstufen zahlreiche Parzellen in die Gesamtumlegung eingebracht und habe daher einen Anspruch auf gleichartige und wertgleiche Zuteilung von Landwirtschaftsland. In Ober- und Unter-B._____ habe die Gemeinde zahlreiche Abweichungen vom Altbesitz erfahren. In verschiedenen Bereichen sei es zu einer Reduktion oder gar zu einem Verzicht auf die Zuteilung des Altbestandes gekommen, in anderen Bereichen hingegen zu einer Ausdehnung der bisherigen Bodenfläche. Die Gemeinde habe unter Beachtung des allgemeinen Abzuges eine den Grundsätzen des Realersatzes entsprechende Zuteilung erfahren. Es sei nicht isoliert bloss die Zuteilung im Bereich von Parzelle 3332, sondern die gesamte Neuzuteilung auf der betreffenden Bewirtschaftungsstufe (also in Ober- und Unter-B._____) zu betrachten. Die kleine Mehrzuteilung im Bereich von Parzelle 3332 sei durch eine entsprechende Minderzuteilung andernorts kompensiert worden, die gleichermassen der betrieblichen Verbesserung des landwirtschaftlichen Nutzlandes gedient habe.

Erwägungen

c) In Würdigung der soeben geschilderten und gegensätzlichen Standpunkte der Parteien gilt es vorliegend zunächst festzustellen, dass es im Gesamtkontext nicht um einen flächenmässig bedeutenden Landabtausch im Grenzbereich zwischen den betroffenen Parzellen 3331 und 3332 geht (vgl. beschwerdeführerische Beilagen 3 [Kopie Grundbuchplan vom 13. November 2003], 7 [Variante 1; Einspracheerledigung] und 8 [Variante 2; Einspracheerledigung] sowie beschwerdegegnerische Beilagen 1 [Plan: Alter Bestand Eigentum Gemeinde von September 2013] und 2 [Plan: Neuer Bestand Eigentum Gemeinde von September 2013]). Trotzdem ist für das Gericht klar, dass die Melioration gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG einzig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung steht und nicht auch für Zwecke der Planung und/oder der Landumlegung innerhalb der Bauzonen dient, worin sich sogar die Parteien einig sind.

d) Aus der Sicht der Gemeinde bezweckt die angefochtene Neuzuteilung nun faktisch, den Unterhalt der alten Sennerei als Massenlager und traditionelle Begegnungsstätte über die eigene Parzelle 3332 realisieren zu können. Als Zugang zum Sennereigebäude sei die beantragte Bodenfläche im Süden wichtig, andernfalls für Renovationen und für Unterhaltsarbeiten die Nachbarparzelle 3331 des Beschwerdeführers betreten werden müsste. Zudem sollte das angrenzende Grundstück einschliesslich Wohnhaus auf Parzelle 3331 im Nordosten vor Lärm- und Geruchsimmissionen geschützt werden. Letzteres bestätigte auch noch die Beschwerdegegnerin 1, indem sie betonte, dass die Vergrösserung des Umschwunges der alten Sennerei nicht lediglich der Nutzung von Parzelle 3332, sondern ebenso einem gewissen Schutz des Nachbarn vor unerwünschten Immissionen diene.

e) In Anbetracht dieser eindeutigen Nutzungsabsichten für die Zukunft sowie besonders auch der Tatsache, dass die Gemeindeparzelle 3332 einer speziellen Bauzone – nämlich der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) – angehört, liegt der Schluss für das Gericht nahe, dass hier mittels Melioration eine Geländearrondierung zu Gunsten der Gemeindeparzelle 3332 durchgeführt werden sollte. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 liegt der zur Parzelle 3332 zu schlagende Landstreifen angrenzend an die Bauzone (ZöBA). Die Arrondierung einer an der Bauzonengrenze gelegenen Parzelle zu landwirtschaftsfremden Zwecken – hier offensichtlich zwecks Unterhalts einer nichtlandwirtschaftlichen Baute und zum Schutz anderer vor nichtlandwirtschaftlichen Immissionen – ist aber von den Zielen der Meliorationsgesetzgebung (Art. 1 MelG) nicht gedeckt. Da nützt es auch nichts, wenn die Gemeinde und die Schätzungskommission anführen, diese Neuzuteilung sei andernorts bei Land der Gemeinde kompensiert worden; zumal nicht einmal ansatzweise gesagt wird, was damit gemeint ist. Es hilft auch nichts, dass die Neuzuteilung aus Sicht des Beschwerdeführers unproblematisch ist, da er als Ersatz für den Verlust eines Parzellenteils an die Gemeindeparzelle 3332 anderes Landwirtschaftsland zugeteilt erhält. Die Neuzuteilung eines Parzellenteils von der Parzelle 3331 an die Parzelle 3332 ist damit klarerweise nichtlandwirtschaftlich motiviert bzw. dient zweifelsfrei nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so wie es die Meliorationsgesetzgebung ausdrücklich vorschreibt. Die beabsichtigte Geländearrondierung wäre allenfalls mit raumplanerischen Mitteln zu lösen, indem der zur Parzelle 3332 zu schlagende Landstreifen von Parzelle 3331 zunächst der Bauzone (ZöBA) zugewiesen würde.

f) Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass das gewählte Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 bzw. der zuständigen Planungsträgerin eine nicht zu rechtfertigende Verletzung von Art. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG darstellt, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 22. August 2013 und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids Nr. 65-IV vom 23. Juli 2013 betreffend Neuzuteilung der Parzellen 3331 und 3332 führen muss. Die Beschwerdegegnerin 2 wird hiermit angewiesen, dem Beschwerdeführer seine bisherige Parzelle 3331 unverändert wiederum zuzuteilen; unter Vorbehalt der Berücksichtigung des allenfalls nach Art. 25 MelG allgemein gegenüber allen Meliorationsgenossen noch zulässigen Landabzugs für gemeinschaftliche Anlagen (zum Begriff "gemeinschaftliche Anlagen" vgl. insbesondere PVG 1998 Nr. 70).

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der das Verfahren verursachenden Planungsträgerin der angefochtenen Neuzuteilung – also der Beschwerdegegnerin 2 – aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1, welche lediglich als Einsprache- und somit Rechtsmitteinstanz fungierte, wird demgegenüber nicht kostenpflichtig. Aussergerichtlich steht dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG eine angemessene Parteientschädigung zu, wobei hier auf die dazu eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22. November 2013 über Fr. 3'446.-- (zzgl. MWST) abgestellt und diese unverändert übernommen werden kann; was zuzüglich Mehrwertsteuer gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 3'721.70 ergibt (gegliedert in: Anwaltlicher Arbeitsaufwand 15.55 Std. à Fr. 220.--/Std. [Fr. 3'421.--] plus Spesen [Fr. 25.--] und 8 % MWST [Fr. 275.70]).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid Nr. 65-IV vom 23. Juli 2013 betreffend Gesamtmelioration B._____ aufgehoben und die Schätzungskommission der Gesamtmelioration B._____ verpflichtet, A._____ seine bisherige Parzelle 3331 – unter Vorbehalt der Berücksichtigung zwingend einzuhaltender Beschränkungen der Meliorationsgesetzgebung, insbesondere des allgemeinen Landabzugs vom alten Bestand nach Art. 25 MelG – unverändert wiederum zuzuteilen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

390.--

zusammen

Fr.

2'390.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit insgesamt Fr. 3'721.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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