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Entscheid

R 2013 192

Kantons- und Gemeindesteuer

9. Januar 2019Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

9. Am 12. März 2013 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch, an welchem den Anwesenden Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten mündlich zu verdeutlichen.

Auf die Ausführungen und Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2013, wobei einzig deren Ziff. 3, in welcher die Bewilligung zur Erstellung des nachgesuchten Wintergartens verweigert wurde, Gegenstand des Verfahrens ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

Erwägungen

2.

a) In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Sie habe die Baubewilligung für die Erstellung eines Wintergartens mit dem lapidaren Verweis auf Art. 46 des Baugesetzes der Gemeinde O.1._____ (nachfolgend BG) verweigert, ohne zu erläutern, worin der Verstoss gegen die genannte Bestimmung konkret bestehe.

b) Die Pflicht von Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ist ein Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Privaten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und überdies auf kantonaler Ebene in Art. 22 Abs. 1 VRG verankert. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E.5.2; 134 I 83 E.4.1; 133 III 439 E.3.3; 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b, je mit weiteren Hinweisen; Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 23 und 25; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 838; Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender; Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 27).

c) Die Begründung, mit welcher das Baugesuch bezüglich des Wintergartens abgewiesen wurde, besagt, dass sich der geplante Wintergarten aufgrund der Gestaltung und Baumaterialien nicht mit der alten respektive historischen Dorfzone vereinbaren lasse. Art. 46 BG schreibe vor, dass die Siedlungsstruktur und die traditionelle Bauweise in der alten respektive historischen Dorfzone zu erhalten sei. Demnach ist die Begründung zwar knapp aber genügend ausgefallen. Sie zeigt auf, dass sich der geplante Wintergarten nicht mit der Siedlungsstruktur und Beschaffenheit der traditionelle Bauweise in der Dorfzone – von der Baubehörde folgenlos falsch als alte respektive historische Dorfzone bezeichnet – vereinbaren lässt. Die Beschwerdeführer konnten diese Verfügung denn auch sachgerecht anfechten, indem sie geltend machten, es existiere einmal gar keine historische Dorfzone und es gebe in der näheren Umgebung mehrere Häuser in teilweise modernster Bauart, historische Bausubstanz in der näheren Umgebung der Liegenschaft hingegen nicht. Das Dorfbild werde durch den geplanten Wintergarten nicht beeinträchtigt. Damit ist auch gesagt, dass es keine Rolle spielt, dass die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der DP erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt und ins Verfahren eingebracht hat. Die Stellungnahme der DP bekräftigt nur, was die Baubehörde ohnehin schon begründet hat. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin die ihr obliegenden Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.

a) Materiellrechtlich ist die Frage streitig und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das Baugesuch betreffend Erstellung eines Wintergartens zu Recht abgelehnt worden ist, mithin, ob sich der projektierte Wintergarten in das Ortsbild und die Umgebung einordnet.

b) Der gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) unmittelbar anwendbare Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen strengere Vorschriften der Gemeinden dem unmittelbar anwendbaren kantonalen Recht jedoch vor, wobei bis zur Inkraftsetzung der vereinheitlichten Gesetzgebung der fusionierten Gemeinde übergangsrechtlich die für das Gebiet der alten Gemeinde deren alte Gesetze weiterhin anzuwenden sind (vgl. Fusionsvertrag zwischen den Gemeinden O.2._____ und O.1._____, IV. Übergangsregelungen, Ziff. 5, in: Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Zusammenschluss der Gemeinden O.2._____ und O.1._____ zur Gemeinde X._____, Heft Y._____). Vorliegend ist demnach das Baugesetz der vormaligen Gemeinde O.1._____ anwendbar. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt entsprechend dem Zonenplan in der Dorfzone. Art. 46 Abs. 2 BG schreibt vor, dass in der Dorfzone die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen ist. Bei Umbauten und Renovationen haben neue Bauteile in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauart zu entsprechen, wobei weitergehende Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans vorbehalten bleiben. Dementsprechend sind im Weiteren die Vorschriften bezüglich Erhaltungszone zu berücksichtigen, zumal die genannte Liegenschaft gemäss dem Generellen Gestaltungsplan von einer Erhaltungszone überlagert ist. Im Erhaltungsbereich gelegene Hauptbauten dürfen nur abgebrochen werden, wenn sie in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen möglich. Neubauten sind gestattet, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise in der Umgebung anpassen (Art. 69 Abs. 2 BG). Den Gemeinden kommt nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a; R 12 22 vom 10. Juli 2012 E.2c; R 11 109 vom 27. März 2012 E.1; R 11 68/70/71 vom 13. März 2012 E.5; R 07 114 vom 29. Januar 2008 E.1).

c) Während dem die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, dass in der näheren Umgebung der Liegenschaft historische Bausubstanz, mithin traditionelle und damit architektonisch wertvolle Gebäude, vorhanden seien, der Wintergarten keinen Bezug zu diesen traditionellen Umbauten im alten Dorfteil habe und am fraglichen Standort fremdartig und stark störend wirke, entgegnen die Beschwerdeführer, dass in der näheren Umgebung der Liegenschaft moderne Bauten stünden, sich der projektierte Wintergarten ins Ortsbild einfüge und schliesslich kurz vor der Gemeindefusion auf der direkt zu ihrer Parzelle angrenzenden Liegenschaft ein Wintergarten bereits bewilligt worden sei.

d) Der Augenschein hat gezeigt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer unweit von verschiedenen traditionellen Gebäuden mit architektonisch wertvoller Bausubstanz liegt, namentlich die südlich und süd-östlich angrenzenden Gebäude Nrn. 63 auf Parzelle 503, 48 auf Parzelle 377, 49 auf Parzelle 378, 50 auf Parzelle 380 und 51 auf Parzelle 382. Indessen sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten modernen Bauten (Gebäude Nrn. 59A auf Parzelle 6698, 59B und 59B-A auf Parzelle 4693) nicht von der überlagerten Erhaltungszone erfasst. Die Beschwerdeführer können demnach daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die modernen Gebäude nicht weit von ihrer Liegenschaft entfernt stehen. Angesichts der Tatsache, dass der Erhaltungsbereich respektive Art. 69 BG vorschreibt, dass Neubauten respektive Umbauten nur gestattet sind, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise und die Behebung einpassen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt die Einsehbarkeit dabei keine Rolle –, dass Umbauten und Renovationen in der Dorfzone in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauart zu entsprechen haben (Art. 46 Abs. 4 BG) sowie gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht und den der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass das anzuwendende Baugesetz kein Verbot von Wintergärten kenne, ist unbehelflich, zumal ein solches aufgrund der bereits vorhandenen Baubestimmungen zur Verweigerung des Bauvorhabens ohnehin nicht erforderlich ist. Auch vermag daran weder der Umstand etwas zu ändern, dass beim geplanten Standort (Westfassade) früher ein Holzschopf an das Gebäude angebaut war noch dass auf der benachbarten Liegenschaft, Parzelle 409, – welche ebenso in der Dorfzone mit überlagerter Erhaltungszone liegt – demgegenüber die Erstellung eines Wintergartens an der Westfassade im Dezember 2012 bewilligt wurde. Denn wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, wurde der besagte Wintergarten noch vor der Gemeindefusion vom 1. Januar 2013 bewilligt. Beim vorliegenden Bauvorhaben entscheidet nun allerdings eine andere Behörde, welche sich von dieser Bewilligung distanziert und eine andere Praxis verfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat verdeutlicht, dass sie den von der Gemeinde O.1._____ in Vergangenheit gepflegten lockeren Umgang mit Art. 46 BG i.V.m. Art. 69 BG nicht weiterführen möchte und die diesbezüglichen Bauvorschriften entsprechend anwenden werde. Die Beschwerdeführer können sich deshalb nicht auf eine rechtsungleiche Behandlung berufen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 25 vom 21. August 2012 E.3f). Die Beschwerdegegnerin hat somit den ihr zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten und damit nicht willkürlich gehandelt, wenn sie die Baubewilligung zur Erstellung des Wintergartens unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit der Siedlungsstruktur und der Baumaterialien mit der Dorfzone verweigert hat. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die DP, welche im Fachbericht vom 20. September 2013 zum hiesigen Bauvorhaben festhielt, dass der vorliegend umstrittene Wintergarten als flacher und tiefer seitlicher Anbau untypisch und in seiner Materialisierung ortsfremd sei. Dass der Fachbericht erst nach Ablehnung des Baugesuchs eingeholt wurde, ist unerheblich (vgl. auch oben Erwägung 2c). Ebenso wenig ist die Rüge begründet, dass der Denkmalpfleger sich für den Fachbericht nie vor Ort ein Bild gemacht habe, zumal Letzterer offenkundig bereits bei Umbauarbeiten an drei Gebäuden in der direkten Nachbarschaft der Beschwerdeführer beteiligt war und damit ortskundig ist. Schliesslich sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass Bauvorhaben im Erhaltungsbereich vor der Ausarbeitung des Bauprojekts der Baubehörde mitzuteilen sind (Art. 69 Abs. 3 BG), womit Leerläufe bei der Ausarbeitung von ohnehin nicht bewilligungsfähigen Bauvorhaben in der Erhaltungszone vermieden werden könnten.

4.

a) Im vorliegenden Fall kann dementsprechend nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin im Lichte des Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 4 BG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BG bei der Verweigerung des Bauvorhabens den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten und damit willkürlich gehandelt hätte. Der von den Beschwerdeführern geplante Wintergarten ordnet sich aufgrund der Gestaltung und der zu verwendenden Materialien nicht in das Dorfbild mit seiner traditionellen Bausubstanz ein.

b) Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

266.--

zusammen

Fr.

2'266.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]