Lexipedia

Entscheid

R 2013 205

Baugesuch (BAB)

5. November 2013Deutsch27 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt in vorliegender Angelegenheit bildet die Verfügung des Gemeindevorstands vom 30. August 2013. Angefochten und zu prüfen ist dabei, die den Beschwerdeführern auferlegte Verpflichtung, beim Rückbau der Zufahrtsstrasse und der Wiederherstellung des Flachmoors einen Umweltbaubegleiter beizuziehen (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), sowie die auferlegte Busse für die Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen in der Baubewilligung bzw. der BAB-Bewilligung bezüglich der Erschliessungsanlagen und dem Eingriff in das regionale Flachmoor von Fr. 5‘000.-- (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). Darüber hinaus verlangen die Beschwerdeführer die Rückerstattung der Kosten für das Ausmessen der Baupiste von Fr. 712.80.

2. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie ausführen, sie hätten keine Kenntnis von einer Stellungnahme des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 19. April 2011 gehabt, sondern nur von deren gleichentags erlassenen Amtsverfügung. Dies trifft so nicht zu. In der BAB-Bewilligung vom 29. April 2011 sind die der Bewilligung zu Grunde liegenden Unterlagen aufgeführt, unter anderem auch die Stellungnahme des ANU vom 19. April 2011 und die Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen vom 19. April 2011. Bei Letzterer handelt es sich um die von den Beschwerdeführern als bekannt bezeichnete Amtsverfügung des ANU, bei Ersterer eben um die Stellungnahme des ANU, von welcher die Beschwerdeführer behaupten, keine Kenntnis zu haben. Demnach wurde den Beschwerdeführern – entgegen ihrer Behauptung – die Existenz dieser Stellungnahme angezeigt. Hätten sie diese einsehen wollen, hätten sie deren Edition ohne weiteres beantragen können. Die Beschwerdeführer legen weder dar, dass ihnen eine verlangte Akteneinsicht verweigert wurde, noch gibt es Anhaltspunkte dafür. Zudem hat das beigeladene ARE die Stellungnahme des ANU auch im vorliegenden Verfahren ediert. Die Beschwerdeführer hätten das Aktenstück deshalb auch in diesem Verfahren einsehen bzw. zur Einsicht verlangen können. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verleiht den Beschwerdeführern lediglich einen Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Anspruch, die Akten nach Hause mitzunehmen, folgt daraus nicht. Deshalb sind die Behörden auch nicht verpflichtet, den Parteien sämtliche Akten in Kopie zuzustellen (BGer, Urteil 5A_146/2009 vom 1. April 2009 E.3.1). Es reicht, wenn die Parteien von deren Existenz wissen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nicht die Rede sein.

3. a) Materiellrechtlich strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurden, beim Rückbau der Zufahrtsstrasse und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einen Umweltbaubegleiter beizuziehen. Die Beschwerdeführer machen dagegen namentlich geltend, sie hätten von einer Naturschutzzone nichts gewusst und das geschützte Flachmoor sei nicht tangiert. Die Widerherstellung könne deshalb ohne Aufsicht einer Umweltbaubegleitung erfolgen.

b) Die Beschwerdeführer führen zur Begründung zunächst an, sie hätten von einer Naturschutzzone nichts gewusst. Diese ist indessen im öffentlich zugänglichen Zonenplan der Gemeinde eingetragen und entfaltet als Teil des Nutzungsplans für jedermann Verbindlichkeit (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Der geltende Zonenplan wurde am 23. Februar 2011 von der Gemeindeversammlung beschlossen und von der Regierung am 5. Juli 2011 genehmigt. Das Baugesuch datiert vom 28. Februar 2011 und die Baubewilligung wurde am 19. Mai 2011 von der Gemeinde erteilt. Baugesuche werden nach Art. 89 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheids gilt. Die erst nach Erteilung der Baubewilligung erfolgte Genehmigung des Zonenplans durch die Regierung ist für das Inkrafttreten des Zonenplans konstitutiv, weshalb dieser im Zeitpunkt der Bewilligung zwar noch nicht in Kraft stand. Gemäss Art. 48 Abs. 6 KRG entfalten Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung aber bis zur Genehmigung der Vorlage durch die Regierung die Wirkung einer kommunalen Planungszone, sodass die betreffende Zonierung zur Zeit der Gesuchseinreichung bzw. zur Zeit der Bewilligung dennoch bereits beachtlich war. Im Übrigen ersuchten die Beschwerdeführer am 30. April 2012 um Verlängerung der Baubewilligung; damals war die Naturschutzzone längst rechtskräftig ausgeschieden und zu beachten.

c) Weiter führen die Beschwerdeführer an, sie seien nie auf die Naturschutzzone aufmerksam gemacht worden, weder im Baubewilligungsverfahren noch in der abschliessenden BAB-Bewilligung. Dies geschah jedoch aus dem einfachen Grund, dass das gesamte nachgesuchte Bauvorhaben lediglich Parzelle 6255 betrifft, die Teil der Landwirtschaftszone und nicht der Naturschutzzone ist. Über Parzelle 6255 hinaus haben die Beschwerdeführer – ausser für die Erstellung der auch nicht in der Naturschutzzone zu liegen kommenden Wasserleitung – kein Gesuch um Bewilligung für zu erstellende oder zu ändernde Bauten und/oder Anlagen gestellt, insbesondere nicht für die Erstellung einer Erschliessung (im Formular A des Baugesuchs haben sie unter Erschliessung, Strasse, Weg, Zufahrt das Feld "vorhanden" angestrichen und nicht das Feld "vorgesehen"). Damit bestand für die Bewilligungsbehörden auch keinen Anlass, diesbezüglich in der Bewilligung etwas zu vermerken respektive zu bewilligen. Im Gegenteil wurde von den Bewilligungsbehörden verfügt, dass ausser der projektierten Wasserleitung keine weiteren Erschliessungsanlagen erstellt werden dürften. Selbstverständlich ist es auch nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, Grundeigentümer über das Bestehen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen zu unterrichten.

d) Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, dass das Flachmoor von regionaler Bedeutung gar nicht tangiert worden sei, weshalb auf eine Umweltbaubegleitung verzichtet werden könne. Dazu verweisen sie auf eine von ihnen in Auftrag gegebene geometrische Ausmessung der Baupiste. Demnach würde die Baupiste an der nahegelegensten Stelle noch einen Abstand zum Flachmoor von 3.71 m haben.

Es trifft zwar zu, dass die Baupiste nicht direkt durch das im Inventar aufgenommene Flachmoor führt (vgl. die Dokumente der geometrischen Vermessung, eingereicht als Beilagen der Beschwerdeführer). Sie durchschneidet aber eine im kommunalen Zonenplan rechtskräftig festgelegte Naturschutzzone, die neben dem Inventarobjekt FM-N._____ auch einen Schutzgürtel, die sogenannte Pufferzone, um das inventarisierte Gebiet herum, überlagert. Erst durch diese kommunale Naturschutzzone kann das Inventarobjekt FM-N._____ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 lit. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) geschützt werden. Die Aufnahme des Flachmoors in das Inventar hat nämlich gemäss Art. 4 ff. KNHG für sich selbst gesehen lediglich amtsinterne Wirkung (Art. 6 Abs. 1 KNHG) und würde im Baubewilligungsverfahren per se keine Wirkung entfalten (Art. 6 Abs. 2 KNHG). Für die Rechtswirkung der Naturschutzzone verweist Art. 9 Abs. 1 lit. c des Baugesetzes der Gemeinde Y._____ (BG) auf Art. 33 KRG. Nach Art. 33 Abs. 2 KRG sind in Naturschutzzonen neue Bauten und Anlagen sowie Eingriffe wie Ent- oder Bewässerungen und Düngungen nicht gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen – abgesehen von baulichen Eingriffen zur Renaturierung oder Revitalisierung sowie angepasste landwirtschliche Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen – nur erneuert werden. Der Ausbau eines 150 m langen Fusswegs zu einer 3 m breiten gekofferten Baupiste geht auf jeden Fall über die zulässige Erneuerung von bestehenden Bauten und Anlagen hinaus, weshalb die Baupiste in der Naturschutzzone eindeutig zonenwidrig ist. Zudem führt die Baupiste zwar nicht direkt durch das inventarisierte Flachmoor selbst, jedoch durch den rund um das inventarisierte Flachmoor herum angelegten Schutzgürtel, die sogenannte Pufferzone. Pufferzonen haben die Aufgabe das Flachmoor zu schützen und insbesondere die Aufrechterhaltung des notwendigen Wasserhaushaltes zu gewährleisten. Zur Sicherstellung dieser Funktion überlagert die Naturschutzzone nicht nur das inventarisierte Objekt, sondern auch diesen Schutzgürtel. Die erstellte Baupiste ist damit in der Naturschutzzone nach Art. 33 Abs. 2 KRG nicht nur zonenwidrig, sondern beeinträchtigt auch die sensible Schutzfunktion der Pufferzone. Nach den Feststellungen des fachkundigen ANU in dessen Stellungnahmen vom 28. und 29. Oktober 2013 hat die Baupiste aber nicht nur die Pufferzone beeinträchtigt; vielmehr durchquert die Baupiste auf einer Länge von etwa 5 m die eigentliche Moorvegetation. Zudem dürfte durch die Anlage der – oberhalb des Inventarobjektes verlaufenden – Baupiste der Wasserhaushalt des inventarisierten Flachmoores gestört worden sein. Die erstellte Baupiste verstösst damit nicht nur gegen die in der Baubewilligung auferlegte Verpflichtung, ausser der neuen Trinkwasserleitung keine neuen Erschliessungsanlagen zu errichten, sondern auch gegen materielles Recht. Daran ändert ein mittels privatrechtlicher Dienstbarkeit gesichertes Fusswegrecht nichts.

e) Eine Umweltbaubegleitung wird angeordnet, wenn die sachgerechte Umsetzung und der Erfolg einer entsprechenden Massnahme unter Einhaltung des materiellen Umweltrechts nur gewährleistet werden kann, wenn die Umsetzung durch eine oder mehrere Fachpersonen begleitet wird. Dabei ist im Besonderen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Ausschlaggebende Kriterien sind etwa, wenn Projekte erhebliche Umweltauswirkungen haben, schutzwürdige Lebensräume oder Gewässer betroffen sind, besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, damit gesetzliche Vorschriften und Auflagen eingehalten werden können oder die angeordneten Massnahmen weiter konkretisiert werden müssen. Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Umweltbaubegleitung ergibt sich damit aus dem materiellen Umweltrecht im weiteren Sinne, wozu auch die Regeln über den Natur- und Heimatschutz zählen. Im Bereich des Natur- und Heimatschutzes ergibt sich die Notwendigkeit der Umweltbaubegleitung aus Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), wonach der Verursacher, dann wenn sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt, für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen hat. Damit wird die zuständige Behörde zugleich verpflichtet, wo schutzwürdige Lebensräume betroffen sind, die notwendigen Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen festzulegen. Dabei müssen die zuständigen Behörden auch über die Gestaltung und die ökologischen Ziele der Massnahmen verfügen, was namentlich bei komplexen und umfangreichen Eingriffen in sensible Lebensräume oft nicht zum Voraus bis ins Detail möglich ist. In diesen Fällen wird die Umweltbaubegleitung zum geeigneten Instrument für die Konkretisierung und Umsetzung der Massnahmen (vgl. BAFU [Hrsg.], Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle, Einbindung in den Bau und Betrieb eines Vorhabens, Umwelt-Wissen 36/07, Bern 2007, S. 49; BAFU [Hrsg.], UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung, BAFU 2009, S. 4; BUWAL [Hrsg.], Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, Leitfaden Nr. 11, Bern 2002, S. 82 m.H. auf den SIA-Leitfaden „Landschaftsgerecht planen und bauen“).

f) Die erstellte Baupiste führt durch die Naturschutzzone und ein Gebiet, welches als Pufferzone dem Schutz des Flachmoors dienen soll. Zudem hat die Baupiste nach Feststellung des ANU den Wasserhaushalt des Flachmoores gestört und damit direkt auch das inventarisierte Objekt tangiert. Im Übrigen hält es das ANU für sehr schwierig, die Strasse ohne dauernde Schäden für das inventarisierte Flachmoor zurückzubauen. Das Koffermaterial müsse abgeführt und das ausgehobene Material wieder so eingebaut und verdichtet werden, dass keine Drainagewirkung entstehe. Der Weg müsse mittels Direkteinsaat begrünt und das Trassee dürfe während mindestens zweier Jahre nicht beweidet werden. Obwohl die Baupiste also nicht durch das inventarisierte Flachmoor selbst führt, tangiert sie dieses in erheblichem Ausmass. Demnach ist es unbehelflich, wenn die Beschwerdeführer mit dem Nachweis, dass die Baupiste nicht durch das inventarisierte Objekt führt, belegen wollen, dass das Flachmoor nicht beeinträchtigt worden sei. Die Erstellung der Baupiste hat nach Feststellung des ANU eindeutig zu einer Beeinträchtigung des Flachmoors geführt, welche eine fachkundige Wiederherstellung verlangt. Die Beschwerdeführer verfügen offenbar weder über das erforderliche Fachwissen, noch – das haben sie mit ihrem bisherigen Verhalten eindeutig gezeigt – über die notwendige Sensibilität im Umgang mit einem ökologisch derart empfindlichen Gebiet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einen fachkundigen Umweltbaubegleiter zur Seite stellt, welcher die Einhaltung des materiellen Rechts gewährleistet. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Erwägungen

5.

a) Sodann verlangen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Busse für die Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen in der Baubewilligung bzw. der BAB-Bewilligung bezüglich der Erschliessungsanlagen und des Eingriffs in das regionale Flachmoor von Fr. 5‘000.--. Die Baubusse für die Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen in der Baubewilligung bezüglich des Umbaus der Maiensässhütte im Betrag von Fr. 2'000.-- wurde nicht angefochten.

b) Nach Art. 95 KRG wird mit Busse zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- bestraft, wer das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen (Abs. 1). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung (Abs. 2).

c) Gemäss Art. 357 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2), das heisst nach den Art. 352–356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Gemäss Art. 4 und 44 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem Recht – wie vor Inkrafttreten der StPO – nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2013/6B_890/2013/6B_891/2013 vom 20. Februar 2014, E.2.2.1). In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrücklich ergänzt, dass das Gleiche auch gelte, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen ermächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, S. 830). Das per 1. November 2005 in Kraft getretene und immer noch gültige Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden bestimmt in Art. 95 Abs. 3, dass die kommunale Baubehörde zuständig für die Bestrafung durch Baubussen ist. Diesbezüglich hat sich demnach durch die Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung auf Stufe der Gemeinden nichts geändert, weshalb auch die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich massgeblich bleibt.

d) In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob mit dem von der Gemeinde gewählten Vorgehen der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Baubussenstrafverfahren gewahrt worden ist. Wie soeben dargestellt richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem sowie kantonalem Recht nach dem VRG. Dieses hält in Art. 16 Abs. 1 explizit fest, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Darauf kann sie lediglich verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist (Abs. 2). Auch die StPO erwähnt im Zusammenhang mit dem Begriff und der Stellung der Parteien in Art. 107 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben die Parteien danach das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen. Diese Prozessgarantien werden durch die sich unmittelbar aus der BV sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergebenden individuellen Verfahrensrechten ergänzt.

e) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E.2a, 118 Ia 19 E.1c; Steinmann in: Ehrenzeller Bernhard/ Mastronardi Philippe/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 29 Rz. 21 ff.). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu Vest in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., Art. 32 Rz. 23; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 295; PVG 2003 Nr. 37, 1999 Nr. 52, 1997 Nr. 55, 1993 Nr. 4).

f) In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben (vgl. zu alldem auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 34 vom 15. Nov­ember 2011).

g) Vorliegend hat die Gemeinde den Beschwerdeführern in der Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2013 aufgezeigt, welchen strafbaren Verhaltens sie bezichtigt werden, aufgrund welcher Rechtsnorm ihnen eine Strafe droht und wie der gesetzliche Strafrahmen festgesetzt ist. Indessen hat die Gemeinde die Beschwerdeführer nicht aufgefordert, über ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben und ihnen somit ihr diesbezügliches Mitwirkungsrecht bei der Festsetzung der Busshöhe vorenthalten. Das Vorgehen der Gemeinde in Bezug auf die Festsetzung der Busshöhe genügt den strengen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht. Die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis hatten, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (vgl. statt vieler BGE 132 V 387 E.5.1, 127 V 431 E.3d/aa; sowie Steinmann in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val­lender, a.a.O., Art. 32 N. 32). Somit ist die angefochtene Bussverfügung von Fr. 5‘000.-- aufgrund des formellen Mangels bei der Festsetzung der Busshöhe unter diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Busshöhe unter ordnungsgemässer Durchführung des Busstrafverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde ist dabei ausdrücklich gehalten, den Beschwerdeführern das ihr zustehende Mitwirkungsrecht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zu geben, über ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, damit überprüft werden kann, ob die Busse im Betrag von Fr. 5'000.-- angemessen ist.

6.

a) Darüber hinaus beantragen die Beschwerdeführer, die Rückerstattung der Kosten für die geologische Vermessung der von ihnen errichteten Strasse im Umfang von Fr. 712.80, was nichts anderes heissen kann, als dass die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären.

b) Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat.

c) Die Ausmessung der von den Beschwerdeführern errichteten Strasse war angesichts der Tatsache, dass die Strasse offensichtlich die Naturschutzzone durchschneidet, nicht nötig. Selbst wenn dies anders gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin die Vermessung selber veranlasst hätte, wäre sie gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG zur Überwälzung dieser Kosten auf die Beschwerdeführer befugt gewesen, sodass im Endeffekt diese Kosten ohnehin durch die Beschwerdeführer zu tragen wären und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

7.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gutzuheissen ist, soweit das rechtliche Gehör bei der Festsetzung der Busshöhe verletzt worden ist, im Übrigen aber abgewiesen wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘500.-- gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte aufzuerlegen. Aussergerichtliche Entschädigungen nach Art. 78 VRG sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. II.4. der Verfügung des Gemeindevorstandes X._____ vom 30. August 2013 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur ordnungsgemässen Durchführung des Bussstrafverfahrens an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

466.--

zusammen

Fr.

2'966.--

gehen unter solidarischer Haftung zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ und zur anderen Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]