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Entscheid

R 2013 213

Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter

25. November 2014Deutsch41 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 2./9. September 2013, worin die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) die Einsprachen gegen den Quartierplan D._____ ablehnte und die Revision desselben genehmigte. Strittig und zu klären ist, ob die dagegen am 9. Oktober 2013 Beschwerde erhebende Beschwerdeführerin (Eigentümerin mehrerer Stockwerkeinheiten auf Parzelle 312 im Plangebiet) diesen Einsprache- und Genehmigungsentscheid zu Recht wegen Missachtung der Höhenbau- und Gestaltungsvorschriften (inkl. Gebäudestaffelung/Terrainveränderungen) nach den massgebenden Quartierplanbestimmungen (QPB), dem kommunalen Baugesetz (BG) und übergeordnetem Recht (KRG) durch das geplante Bauprojekt der Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) auf Parzelle 1080 anfocht. Beschwerdethema ist demnach die Rechtmässigkeit und quartierplangestalterische Vertretbarkeit des angefochtenen Entscheids.

2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin im betreffenden Quartierplangebiet über mehrere Stockwerkeinheiten auf Parzelle 312 verfügt, welche sich räumlich unweit entfernt von der Parzelle 1080 befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher durch das geplante Bauvorhaben offensichtlich weit mehr berührt als unbeteiligte Dritte (Abgrenzung zur verpönten und unzulässigen Popularbeschwerde), womit die Voraussetzungen von Art. 50 VRG erfüllt sind. Die schriftlich formulierte Beschwerde (mit Begehren und Begründung) vom 9. Oktober 2013 gegen den Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom 2., mitgeteilt am 9. September 2013 (Anfechtung somit innert 30 Tagen erfolgt), wurde infolgedessen frist- und formgerecht bei der zuständigen Gerichtsinstanz (Verwaltungsgericht) eingereicht, weshalb hier alle formellen Legitimationsvoraussetzungen für eine materielle Behandlung der Beschwerde erfüllt sind und somit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die einschlägigen Bestimmungen des hier anwendbaren Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und des kommunalen Baugesetzes (BG) bezüglich maximal zulässiger Gebäudehöhen sowie die hierzu massgebenden Quartierplanbestimmungen(QPB) zu erwähnen:

Art. 51 Abs. 1 und 2 KRG – Quartierplanung [1. Zweck, Inhalt]

1Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. […].

2Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan.

Art. 52 Abs. 1 und 2 KRG – Quartierplanung [2. Bestandteile]

1Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen.

2Der Quartiergestaltungsplan bestimmt die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung.

Art. 86 Abs. 1 und 4 BG – Zonenschema

1Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen.

4In den einzelnen Bauzonen gelten folgende Grundmasse:

IDZ = Innere Dorfzone; max. Gebäudehöhe 18.5 m; max. Gebäudelänge 45.0 m.

Mind. kleiner Grenzabstand 2.5 m; mind. grosser Grenzabstand 2.5 m.

Art. 89 Abs. 1 bis 6 BG – Gebäudehöhe (mit Erläuterungsskizze im Anhang S. 63)

1Die Gebäudehöhe wird vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen bis zum höchsten Punkt des Daches. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximale Gebäudehöhe nicht umgangen werden.

Erwägungen

2Bei seitlich gegliederten und/oder in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe an jedem erkennbaren Baukörperteil einzeln ermittelt. Die Gesamthöhe eines zusammenhängenden in der Höhe gestaffelten Gebäudes darf von der Talseite her gemessen jedoch die zonengemässe Gebäudehöhe höchstens um 3.0 m überschreiten.

3Über die zulässige Höhe bei Gebäuden in Terrainmulden sowie bei besonderen Verhältnissen entscheidet die Baubehörde. Die Baubehörde kann in diesen Fällen Abweichungen von der Gebäudehöhe bis max. 10 % gestatten.

4Werden in Gebieten, in denen Flachdächer zulässig sind, Steil- oder Walmdächer erstellt, darf die maximale Gebäudehöhe um 3.0 m überschritten werden.

5Bei Flachdachbauten dürfen Dachaufbauten für Lifte die maximale Gebäudehöhe überschreiten. Diese sind auf das technisch notwendige Minimalmass zu beschränken.

6Höhenzuschläge im Sinne von Abs. 2, 3 und 4 dürfen nicht kumuliert werden.

Art. 121 BG [Quartierplan] – Vollständig ersetzt durch Art. 51 KRG

Art. 122 BG [Quartierplanbestimmungen] – Ersetzt durch Art. 52 KRG

Art. 123 Abs. 2 Ziff. 1-3 BG [Quartiergestaltungsplan] Abs. 1 gestrichen

2Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften festgelegt werden:

Die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Gegenüber den nicht in das Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrundstücken gelten indessen die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. Vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 4.

Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden.

Die im Zonenschema angegebenen Höchstwerte für die Ausnützung dürfen um maximal 10 % erhöht werden. Die Mehrnutzung darf nicht für Zweitwohnungen im Sinne des Baugesetzes (Anhang, Ziffer 3. Absatz 4) verwendet werden.

Im Lichte dieser gesetzlichen (KRG; BG) sowie quartierinternen Vorgaben (QPB) und der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des kantonalen Verwaltungsgerichts (VGU) gilt es auch die vorliegende Streitsache im Detail zu prüfen und zu entscheiden.

b) Im konkreten Fall behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, man müsse für die Feststellung des gewachsenen Terrains (als Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe) auf die Pläne von 1992 zurückgreifen. Am 27. Mai 1992 wurden gemäss Baubewilligungsplan (vgl. Beilage 3 der Gemeinde [Bg 1-act.3]) nördlich des Hotels E._____ im Hof zwischen Hotel und Villa F._____ Anpassungsarbeiten bewilligt. Dabei wurde durch den Hof ein Schnitt von Osten nach Westen von der Via H._____ bis zur Via M._____ aufgenommen. Dort wurde [mit gelber Farbe] das damals bestehende gewachsene Terrain eingezeichnet. Es gilt deshalb erstens festzuhalten, dass die Aufnahme von 1992 nur das damalige gewachsene Terrain beim erwähnten Schnitt nördlich des bestehenden Hotels E._____ betrifft. Für den Rest der Parzelle 1080 besagt die Aufnahme somit nichts. Zweitens ergibt sich daraus, dass das im Schnittplan gelb eingezeichnete damalige gewachsene Terrain höher liegt als das heute massgebliche. Würde dasselbe als massgeblich betrachtet, würde die Tatsache, dass die Höhen in der vorliegenden Quartierplanrevision mittels Höhenkotenangaben festgehalten werden, zu einer Verringerung der Gebäudehöhe führen, was den Beschwerdegegnerinnen entgegenkäme. Das im Schnitt-plan von 1992 gelb eingezeichnete damalige gewachsene Terrain ist heute aber ohnehin irrelevant. Mit der Bewilligung vom 27. Mai 1992 wurde nämlich eine neue Führung des Terrains, im Plan von 1992 mit roter Farbe markiert, bewilligt. Wird ein neues Terrain bewilligt, ist - jedenfalls nach mehr als 20 Jahren und einer dazwischen liegenden Ortsplanungsrevision, die auch bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt - der dannzumal geschaffene Zustand als gewachsenes Terrain zu betrachten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 09 5 vom 28. April 2009 E.2a-c; Urteile des Bundesgerichts 1A.133/2003 und 1P.363/2003 vom 15. April 2004 E.6.2). Allenfalls dieser im Plan rot eingezeichnete, neue Terrainverlauf würde – wenn schon – heute das gewachsene Terrain darstellen, zumal unbestritten seit 1992 auf der Parzelle 1080 keine Terrainveränderungen mehr vorgenommen wurden. Hier kommt nun jedoch die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen zum Tragen, wonach erstens im Zeitraum von 1999/2000 eine Ortsplanungsrevision stattgefunden hat, womit grundsätzlich vom damals bestehenden Terrain als gewachsenes Terrain ausgegangen werden muss. Zweitens hat die Geländeaufnahme der G._____ AG vom 5. Juni 2013 nicht nur den Bereich des Schnittes im Plan von 1992 zum Gegenstand, sondern die ganze Parzelle 1080, die sich unbestrittenermassen noch heute bezüglich Terrainverlauf im Zustand von 1992 respektive 1999/2000 befindet. Die Aufnahme der Vermessungsfirma G._____ AG dürfte also nicht nur genauer sein als die Aufnahme von 1992; vielmehr ist sie zudem nicht nur auf den erwähnten Schnitt beschränkt, sondern umfasst die gesamte Parzellenfläche und ist somit viel aussagekräftiger als der genannte Schnittplan von 1992, auf den nach dem Gesagten nicht abzustellen ist. Auszugehen ist nach richtiger Auffassung der Beschwerdegegnerinnen vielmehr von der Aufnahme der G._____ AG vom 5. Juni 2013. Somit ist klar, dass das vorliegend massgebliche gewachsene Terrain auf Parzelle 1080 dem bestehenden Terrain entspricht, wobei dies seit 1992 unverändert geblieben ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerinnen bei der Quartierplanrevision und den darin enthaltenen Gebäudehöhenangaben von einem falschen – weil zu niedrigen – Terrainverlauf ausgegangen seien, trifft deshalb nicht zu. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

c) Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter die Höhenangabe von 17.13 m respektive 20.13 m im Plan Seitenansichten, Ansicht Nord vom Nordgebäude. Tatsächlich wurde diese Höhe falsch eingeschrieben. Richtigerweise beträgt sie 17.11 m (ermittelt aus Höhenkote 1‘788.00 m.ü.M. abzüglich 1‘770.89 m.ü.M.) respektive 20.11 m (1‘791.00 m.ü.M. abzüglich 1‘770.89 m.ü.M.). Die Höhe des niedrigeren östlichen Teils des Nordgebäudes bzw. die Gesamthöhe derselben sind deshalb um 2 cm zu hoch eingeschrieben worden, was aber noch nicht zu einer Überschreitung der Höhen des niedrigeren östlichen Baukörpers des Nordgebäudes bzw. der Gesamthöhe desselben führt. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen.

d) Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, dass bei der Profilstange 12 die Meterhöhe über Meer (abgekürzt m.ü.M.) falsch interpoliert bzw. arithmetisch hochgerechnet worden sei. Dies ist nicht richtig. Bei der fraglichen Profilstange 12 wurde gemäss Aufnahme der G._____ AG eine Höhenkote von 1‘772.16 m.ü.M. gemessen. Der im Plan (vgl. Beilage 2 der Beschwerdegegnerin 2 [Bg 2-act.2]) interpolierte Bezugspunkt, welcher direkt unter dem kritischen Rücksprung des Nordgebäudes liegt, wurde mit 1‘772.30 m.ü.M. folglich korrekt arithmetisch hochgerechnet, weil das Gelände in diese Richtung tatsächlich ansteigt (vgl. erneut Bg 2-act.2). Da dieser interpolierte Punkt mit 1‘772.30 m.ü.M. aber ohnehin höher liegt als der tiefste Punkt für den höheren, westlichen Gebäudeteil des Nordgebäudes – welcher auf 1‘772.00 m.ü.M. liegt (vgl. Plan Seitenansichten) – und laut Art. 89 Abs. 1 BG zudem auch nur der tiefste Punkt dieses Gebäudeteils für die Bemessung von dessen Höhe zu berücksichtigen ist, spielt die ganze Argumentation bezüglich der Profilstange 12 von vorneherein keine Rolle. Auch auf diesen Rügepunkt ist daher – da ohne Relevanz für die Streitentscheidung – nicht weiter einzutreten.

e) Betreffend Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung des Hangbonus kann auf die diesbezüglich überzeugende Argumentation der Beschwerdegegnerinnen verwiesen werden. Schon der Gesetzestext besagt, dass eine Staffelung in der Höhe genügt (Art. 89 Abs. 2 BG). Wie das streitberufene Verwaltungsgericht bereits in einem anderen Fall betreffend dieselbe Gemeinde festhielt, hat die Erläuterungsskizze zudem nur beispielhaften Charakter (VGU R 05 67, 69 und 70 vom 30. August 2005 E.5c). Es kommt folglich nicht darauf an, ob zwei oder vier Gebäudekanten bestehen, ob drei Baukörper oder ein Baukörper gestaffelt wird etc.. Im Übrigen ist noch zu berücksichtigen, dass selbst die Beschwerdeführerin von einem Gefälle von ca. 5 m und somit von einer Hangsituation ausgeht. Ferner ist davon auszugehen, dass sich die Parteien darin einig sind, dass – falls der Hangbonus von 3.0 m gemäss Art. 89 Abs. 2 BG gewährt wird – die Gesamthöhe der beiden vorgesehenen Gebäude eingehalten ist. Ebenfalls kann die Gebäudehöhe der jeweils niedrigeren, östlichen Gebäudeteile des Nord- und des Südgebäudes unbestritten eingehalten werden. Hingegen sind – ohne, dass es die Parteien angesprochen haben – die Gebäudehöhen der jeweils höheren, westlichen Teile des Nord- und Südgebäudes nicht eingehalten. Nach Art. 89 Abs. 1 BG wird die Gebäudehöhe vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen, bis zum höchsten Punkt des Daches. Laut Art. 89 Abs. 2 BG wird bei seitlich gegliederten und/oder in der Höhe gestaffelten Bauten die Gebäudehöhe an jedem erkennbaren Baukörperteil einzeln ermittelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2013 vom 4. September 2013 E.6.4,1P.671/2005 vom 16. März 2006 E.2.1). Das Nord- und das Südgebäude weisen im konkreten Fall je zwei erkennbare Baukörperteile auf, nämlich den jeweils höheren, westlichen Teil und den jeweils niedrigeren, östlichen Teil.

f) In der zweiten Revisionsvorlage wurde das Dach der beiden Gebäude für den höheren, westlichen Teil jeweils im „Bereich gemäss Art. 9 Abs. 3 QPB und Art. 10 Abs. 1 QPB“ leicht talseitig geneigt (vgl. Plan Seitenansichten und Plan Strassenansichten sowie Plan Gestaltung). Dort gilt die Vorschrift nicht, dass Wohn- und Arbeitsräume eine lichte Höhe von 2.4 m nicht unterschreiten dürfen (Art. 9 Abs. 3 QPB) und dieser Bereich ist von der Vorschrift ausgenommen, dass lediglich Flachdächer oder schwach geneigte Pultdächer zulässig sind (Art. 10 Abs. 1 QPB). Diese leichten Neigungen führen dazu, dass beim Rücksprung die dort gemessene Gebäudehöhe des Nordgebäudes 18.5 m beträgt (ermittelt aus Höhenkote 1‘790.65 m.ü.M. abzüglich 1‘772.15 m.ü.M.). Indessen ist den Beschwerdegegnerinnen hier offensichtlich ein Irrtum unterlaufen. Die Gebäudehöhe wird nämlich, wie erwähnt, vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudenaussenseite (beim höheren, westlichen Teil des Nordgebäudes laut Angaben der Beschwerdegegnerin 1 im Plan Seitenansichten beim Rücksprung 1‘772.15 m.ü.M. bzw. beim höheren, westlichen Teil des Südgebäudes laut Angaben der Beschwerdegegnerin 1 im Plan Seitenansichten beim Rücksprung 1‘772.00 m.ü.M.) aus bis zum höchsten Punkt des Daches gemessen, und zwar an jedem erkennbaren Baukörperteil einzeln. Der höchste Punkt des Daches der jeweils höheren, westlichen Baukörperteile ist aber nicht 1‘790.50 m.ü.M. respektive 1790.65 m.ü.M., sondern 1791.00 m.ü.M. Dies bedeutet, dass die Gebäudehöhe für die jeweiligen höheren, westlichen Teile des Nord- und Südgebäudes nicht vom jeweiligen tiefsten Punkt bis zur Kote 1‘790.50 m.ü.M. bzw. 1‘790.65 m.ü.M. zu messen sind, sondern bis zur Kote 1‘791.00 m.ü.M.. Den Punkten 1‘772.50 m.ü.M. im Plan Seitenansichten, Ansicht Süd vom Südgebäude und 1‘772.50 m.ü.M. im Plan Seitenansichten, Ansicht Nord vom Nordgebäude, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu, weil sie nicht die tiefsten Punkte dieser Baukörperteile darstellen. Folglich ist die Gebäudehöhe des höheren, westlichen Gebäudeteils des Nordgebäudes um 35 cm überschritten (ermittelt aus Höhenkote 1‘791.00 m.ü.M. abzüglich 1‘772.15 m.ü.M. = 18.85 m statt 18.50 m laut Art. 86 Abs. 4 BG). Die Gebäudehöhe des höheren, westlichen Gebäudeteils des Südgebäudes wird ihrerseits sogar um 50 cm überschritten (Kote 1‘791.00 m.ü.M. abzüglich 1‘772.00 m.ü.M. = 19.00 m statt 18.50 m laut Art. 86 Abs. 4 BG). Es kommt nach dem soeben Gesagten also nicht darauf an, dass die Gebäudehöhen der jeweils höheren, westlichen Gebäudeteile des Nord- und Südgebäudes bei den Rücksprüngen eingehalten sind. Die leichte Abflachung der Dächer kann jedenfalls nicht schon als weitere Staffelung des Nord- und Südgebäudes betrachtet werden, womit die höchstzulässige Gebäudehöhe tatsächlich überschritten wird.

4.

a) Die Beschwerde ist somit wegen Überschreitung/Missachtung der maximal zulässigen Gebäudehöhe gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom 2./9. September 2013 sowie die angefochtene Quartierplanrevision sind aufzuheben.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 (Gemeinde) und 2 (Bauherrschaft) aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerinnen haben die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem noch aussergerichtlich - nach dem gleichen Verteilschlüssel wie für die Gerichtskosten - angemessen zu entschädigen, wobei die eingereichte Honorarnote vom 11. Februar 2014 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin noch im Stundenansatz von Fr. 280.-- auf Fr. 270.-- zu kürzen ist, was dem Höchstansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) entspricht. Die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin beläuft sich somit – zuzüglich des Aufwands laut Honorarschreiben vom 23. September 2014 für die Teilnahme am gerichtlichen Augenschein - auf total Fr. 12‘005.30 (35.1 Aufwandstunden x Fr. 270.-- Std./Ansatz = Fr. 9‘477.--; plus Spesen/Barauslagen Fr. 250.-- und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 778.15]; zzgl. Aufwand Augenschein Fr. 1‘500.10), wovon die Beschwerdegegnerinnen direkt je für sich Fr. 6‘002.65 an die Beschwerdeführerin zu bezahlen haben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom 2./9. September 2013 sowie die angefochtene Quartierplanrevision werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

8'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

994.--

zusammen

Fr.

8'994.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ sowie der B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ und die B._____ AG haben die A._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 12'005.30 (inkl. MWST), also je mit Fr. 6'002.65, zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]