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Entscheid

R 2013 216

Rechtsöffnung

27. Oktober 2014Deutsch38 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 2./9. September 2013, worin die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) die Einsprachen gegen den Quartierplan D._____ ablehnte und die Revision desselben genehmigte. Strittig und zu klären ist, ob die dagegen am 11. Oktober 2013 Beschwerde erhebende Beschwerdeführerin (auf Parzelle 376 im Plangebiet) diesen Einsprache- und Genehmigungsentscheid zu Recht wegen Missachtung der Ästhetik-, Gestaltungs- und Gebäudevolumenvorgaben nach den dort massgebenden Quartierplanvorschriften (QPV 1991) bzw. den neuen Quartierplanbestimmungen (QPB 2012), dem kommunalen Baugesetz (BG) sowie übergeordnetem kantonalen Recht (KRG) durch das geplante Bauprojekt der Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrschaft) auf Parzelle 1080 anfocht. Beschwerdethema ist demnach die Rechtmässigkeit und quartierplangestalterische Vertretbarkeit des angefochtenen Entscheids.

2. a) Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. – Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Quartierplangebiet über ein Bankgebäude auf Parzelle 376 verfügt, das sich räumlich direkt gegenüber von Parzelle 1080 befindet. Die Beschwerdeführerin ist daher durch das dort geplante Bauvorhaben im selben Plangebiet offensichtlich weit mehr berührt als unbeteiligte Dritte (Abgrenzung zur verpönten/unzulässigen Popularbeschwerde), womit die Voraussetzungen nach Art. 50 VRG erfüllt sind. Die schriftlich formulierte Beschwerde (mit Begehren und Begründung) vom 11. Oktober 2013 gegen den Einsprache- und Genehmigungs-entscheid vom 2., mitgeteilt am 9. September 2013 (Anfechtung innert 30 Tagen seit Zustellung), wurde demnach auch frist- und formgerecht bei der zuständigen Gerichtsinstanz (Verwaltungsgericht) eingereicht, weshalb hier alle formellen Legitimationsvoraussetzungen für eine materielle Behandlung der Beschwerde vorliegen und somit darauf eingetreten werden kann.

b) Weiter gilt es in formeller Hinsicht noch klarzustellen, dass der durchgeführte Augenschein am 19. September 2014 sowie das dabei zur Einsichtnahme und Diskussion gestellte (Richt-) Modell über das geplante Bauprojekt auf Parzelle 1080 - einschliesslich weiterer bereits bestehender Gebäude [inkl. der Beschwerdeführerin auf Parzelle 376] im betreffenden Quartierplangebiet – dem Gericht zusammen mit den beigelegten Revisionsplänen ein genügend zuverlässiges und aussagekräftiges Bild zu vermitteln mochten, um vorliegend auch ohne zusätzliche Abklärungen oder die Anordnung weiterer Expertisen entscheiden zu können (vgl. dazu auch die 28 Fotos samt Projektmodellfotos, welche anlässlich des Augenscheins vom Gericht erstellt wurden).

c) Im Übrigen sei verfahrensrechtlich nur noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit dem in ihrer Replik vom 15. Januar 2014 (vgl. im Sachverhalt Ziff. 15, hiervor) präzisierten Hauptantrag offenkundig erreichen wollte, dass die vorliegende Quartierplanrevision aufgehoben wird. Sie wollte hingegen nicht erreichen, dass auf jegliche Revision desselben verzichtet wird. In dieser präzisierten Form ist auf den Hauptantrag daher einzutreten und die Beschwerde somit einer materiellen Prüfung zugänglich.

3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die einschlägigen Bestimmungen des hier anwendbaren Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und des kommunalen Baugesetzes (BG) bezüglich der bauästhetischen Eingliederungsvorschriften ins bestehende Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie insbesondere die zugehörigen und spezifischen Quartierplanvorschriften (QPV 1991/1998) bzw. die revidierten und neuen Quartierplanbestimmungen (QPB 2012) für das fragliche Teilbaugebiet in der Inneren Dorfzone (IDZ) zu erwähnen:

Art. 73 Abs. 1 und 2 KRG – Gestaltung [Siedlung/Landschaft/Ästhetik]

1Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen.

Art. 107 Abs. 1 u. 2 Ziff. 5 KRG Übergangsbestimmungen [Ortsplanungen]

1Die bestehenden Ortsplanungen bleiben, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, bis zur Anpassung an dieses Gesetz in Kraft. Die Anpassung hat bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch innert 15 Jahren, zu erfolgen. Die Regierung kann diese Frist angemessen verlängern.

2Unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes gehen abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten [Ziff. 1-6]:

Ziff. 5. Die kantonalen Bauvorschriften (Art. 72 – 84 KRG).

Art. 86 Abs. 1 und 4 BG – Zonenschema

1Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen.

4In den einzelnen Bauzonen gelten folgende Grundmasse:

IDZ = Innere Dorfzone; max. Gebäudehöhe 18.5 m; max. Gebäudelänge 45.0 m.

Mind. kleiner Grenzabstand 2.5 m; mind. grosser Grenzabstand 2.5 m.

Art. 89 Abs. 1 bis 6 BG – Gebäudehöhe (Erläuterungsskizze im Anhang S. 63)

1Die Gebäudehöhe wird vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen bis zum höchsten Punkt des Daches. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximale Gebäudehöhe nicht umgangen werden.

2Bei seitlich gegliederten und/oder in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe an jedem erkennbaren Baukörperteil einzeln ermittelt. Die Gesamthöhe eines zusammenhängenden in der Höhe gestaffelten Gebäudes darf von der Talseite her gemessen jedoch die zonengemässe Gebäudehöhe höchstens um 3.0 m überschreiten.

3Über die zulässige Höhe bei Gebäuden in Terrainmulden sowie bei besonderen Verhältnissen entscheidet die Baubehörde. Die Baubehörde kann in diesen Fällen Abweichungen von der Gebäudehöhe bis max. 10 % gestatten.

4Werden in Gebieten, in denen Flachdächer zulässig sind, Steil- oder Walmdächer erstellt, darf die maximale Gebäudehöhe um 3.0 m überschritten werden.

5Bei Flachdachbauten dürfen Dachaufbauten für Lifte die maximale Gebäudehöhe überschreiten. Diese sind auf das technisch notwendige Minimalmass zu beschränken.

6Höhenzuschläge im Sinne von Abs. 2, 3 und 4 dürfen nicht kumuliert werden.

Art. 121 BG [Quartierplan] – Vollständig ersetzt durch Art. 51 KRG

Art. 122 BG [Quartierplanbestimmungen] – Ersetzt durch Art. 52 KRG

Art. 123 Abs. 2 Ziff. 1-3 BG [Quartiergestaltungsplan] - Abs. 1 gestrichen

2Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften festgelegt werden:

Die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Gegenüber den nicht in das Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrundstücken gelten indessen die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. Vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 4.

Erwägungen

Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden.

Die im Zonenschema angegebenen Höchstwerte für die Ausnützung dürfen um maximal 10 % erhöht werden. Die Mehrnutzung darf nicht für Zweitwohnungen im Sinne des Baugesetzes (Anhang, Ziffer 3. Absatz 4) verwendet werden.

Art. 5 Quartierplanbestimmungen [QPB 2012] - Anwendbares Recht

1Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, sind die Quartierplanvorschriften […] vom 16.8.1991 sowie die jeweils geltenden Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde […] und die übergeordneten Erlasse anwendbar.

2Die Festlegungen im vorliegend revidierten Quartierplan gehen allfällig widersprechenden Baulinien gemäss Baulinienplan vom 1.6.1978 vor.

Art. 8 QPB - Bauweise/Gestaltung [Baubereiche]

1Die im Plan „Gestaltung“ festgelegten Baubereiche bezeichnen die Standorte, in denen nach Abbruch der bestehenden Bauten Neubauten zulässig sind. Ausserhalb dieser Baubereiche sind oberirdisch nur Einrichtungen zur Belichtung von unterirdischen Bauten zulässig.

2Unterirdische Bauten sind ausserhalb der Baubereiche nach Massgabe des Baugesetzes gestattet.

3[…]

4Oberirdische Verbindungen zwischen den Bauten sind zulässig, sofern sie in ihrer Erscheinung von untergeordneter Natur sind und gestalterisch überzeugen.

Art. 9 QPB - Bauweise/Gestaltung [Gebäudehöhen]

1Die zulässigen Gebäudehöhen richten sich nach den Höhenangaben im Plan „Gestaltung“.

2Über die im Plan „Gestaltung“ vorgesehenen Höhen hinaus darf kein Höhenzuschlag in Anspruch genommen werden, insbesondere auch nicht der Zuschlag für Steil- und Walmdächer gemäss Art. 89 Abs. 4 BauG.

3Für oberirdische Verbindungen zwischen Bauten i.S.v. Art. 8 Abs. 4 gilt als maximal zulässige Gebäudehöhe die maximal zulässige Höhe der verbundenen Bauten gemäss Plan „Gestaltung“.

Art. 10 QPB - Bauweise/Gestaltung [Dächer/Attika]

1Für Neu- und Ersatzbauten auf dem Grundstück Nr. 1080 sind nur Flachdächer oder schwach geneigte Pultdächer zulässig.

2Die Lage und Ausdehnung des Attikageschosses ist im Plan „Gestaltung“ vorgegeben.

3Dachabschlüsse wie Geländer und dergleichen dürfen nicht in massiver Bauweise ausgeführt werden.

Art. 11 QPB - Bauweise/Gestaltung [Stützmauern]

Stützmauern sind gut in die Umgebung einzupassen und als Bruchsteinmauerwerk bzw. Bruchsteinverkleidung auszuführen. Die Baubehörde kann im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen zulassen an Stellen, die nicht oder nur beschränkt einsehbar sind.

Art. 2.1 lit. a QPV [Fassung 1991] – Zielsetzungen

Der Quartierplan soll insbesondere dazu führen, dass sich zukünftige Bauten, Strassen, Stützmauern usw. besonders gut ins Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfügen, und dass gleichzeitig der Umgebungsschutz und die Umgebungsgestaltung gewährleistet werden.

Art. 5.1 lit. c QPV – Baugestaltungslinien

Für das Grundstück Kat. Nr. 1080 gelten die äusseren Abmessungen der bestehenden Bauten als Gestaltungsbaulinien. Wollen die Grundeigentümer diese Parzelle neu oder zusätzlich überbauen, so erklärt sich der Gemeindevorstand bereit, den vorliegenden Quartierplan zu überprüfen und allenfalls abzuändern oder zu ergänzen.

Art. 5.2 lit. a QPV [Fassung 1991 inkl. *Revision 1998 ]- Gebäudehöhe

*Innerhalb des Quartierplan-Perimeters sind für die maximal zulässigen Gebäudehöhen folgende Festlegungen massgebend:

a) Parz. Nr. 1080: Es gelten die äusseren Abmessungen (gemäss Art. 5.1 lit. c).

Art. 5.3 lit. b bis d QPV – Gebäudecharakteristik

b) Die Gebäude sind als kubisch streng definierte Bauten, den traditionellen alpinen Bauformen entsprechend (wie z.B. „R____“), zu erstellen. Anbauten mit modernem Charakter (Erker, Treppenhaus etc.) sind zulässig.

c) Überlange Fassaden sind zu vermeiden. Die Zielsetzung gemäss Abschnitt b) ist mit Fassadenrücksprüngen, Unterbrechungen der Gebäudelänge und dgl. zu erreichen.

d) Entlang der Via H._____ ist die geschlossene Bauweise vorzusehen.

Im Lichte dieser gesetzlichen (KRG; BG) und quartierinternen Vorgaben (QPV 1991/1998 samt QPB 2012/Revision) sowie der dazu allenfalls bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des kantonalen Verwaltungsgerichts (VGU) gilt es auch die vorliegende Streitsache zu prüfen und zu entscheiden.

b) Im konkreten Fall stellt die Beschwerdeführerin vorweg grundsätzlich in Frage, dass der Quartierplan nur für eine einzige Parzelle (hier Parzelle 1080) abgeändert werden kann und dabei Regelungen aufgestellt werden, welche mit den QPV 1991 im Widerspruch stehen. Für das Verhältnis zwischen den alten und den neuen Quartierplanvorschriften ist Art. 5 QPB 2012 massgebend, wonach – soweit die neuen QPV 2012 keine besonderen Vorschriften enthalten – zunächst die QPV 1991 und danach das kommunale Baugesetz (BG) sowie die übergeordneten Erlasse (z.B. KRG) anwendbar sind. Die neuen QPB 2012 enthalten in gestalterischer und bauästhetischer Hinsicht nun aber tatsächlich besondere Vorschriften (vgl. dazu vorne E.3a, die Art. 8 QPB [Baubereiche], Art. 9 QPB [Gebäudehöhen], Art. 10 QPB [Dächer, Attika] sowie Art. 11 QPB [Stützmauern]). Sollte dieser revidierte Quartierplan 2012 also dereinst einmal genehmigt werden, gehen diese besonderen Vorschriften den nicht aufgehobenen Vorschriften des Quartierplans 1991 vor. Es wird dann keine Widersprüche zwischen alten (QPV) und neuen (QPB) Quartierplanvorgaben mehr geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ein Quartierplan aber selbstverständlich auch nur für einen Teil desselben – hier für Parzelle 1080 – abgeändert werden. Andernfalls könnten Quartierpläne auch keine Bestimmungen enthalten, die nur für Teile desselben oder einzelne Parzellen desselben gelten. Schon der bestehende Quartierplan 1991 enthält aber gestalterische Bestimmungen, die nur für einzelne Parzellen gelten (vgl. hiervor E.3a, die Art. 5.1 lit. c und Art. 5.2 QPV 1991/ 1998). Zudem wurde in Art. 5.1 lit. c QPV (1991) noch ausdrücklich die Revision des bestehenden Quartierplans bezüglich der Parzelle 1080 vorbehalten; sofern nämlich die Grundeigentümer diese Parzelle neu oder zusätzlich überbauen wollen; was jetzt gerade unbestritten der Fall ist.

c) Die Beschwerdeführerin wirft darüber hinaus die Frage auf, ob die weiterhin geltenden Bestimmungen des Quartierplans 1991 – insbesondere deren Art. 2.1 und Art. 5.3 – bei der vorliegenden Revision ebenfalls zu beachten sind. Die Beschwerdegegnerinnen verneinen dies und wollen diese Bestimmungen bloss für die Erteilung konkreter Baubewilligungen angewendet wissen. Die neuen Quartierplanvorschriften konkretisieren aber die allgemeinen Bestimmungen des bisherigen Quartierplans 1991; einem konkreten Bauvorhaben also nicht unähnlich. Die Beschwerdeführerin hat daher Recht, wenn sie ausführt, bei der vorliegenden Quartierplanrevision seien gewisse Vorgaben des Quartierplans 1991 zu beachten. Es ist hier folglich noch zu prüfen, ob sich die Konkretisierungen der vorliegenden Quartierplanrevision besonders gut ins Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfügen und den Umgebungsschutz und die Umgebungsgestaltung gewährleisten. Ebenfalls ist unter gestalterischen Gesichtspunkten – der Titel von Art. 5.3 QPV 1991 lautet „Gebäudecharakteristik“ – zu klären, ob sie als kubisch streng definierte Bauten, den traditionellen alpinen Bauformen entsprechend geplant sind, überlange Fassaden vermeiden und zudem entlang der Via H._____ die geschlossene Bauweise vorsehen (so Art. 5.3 lit. b-d QPV 1991). Insoweit sind diese Bestimmungen zusätzlich zu den Erfordernissen von Art. 73 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5) KRG zu erfüllen. Wie der gerichtliche Augenschein vom 19. September 2014 nun gezeigt hat (vgl. dazu auch die aufschlussreichen Fotos Nr. 22-28 des [Richt-] Modells im Augenscheinprotokoll), kann objektiv aber keine Rede von einer überdimensionierten bzw. örtlich völlig atypischen oder fremdkörperartigen neuen Hochbaute im Quartierplangebiet sein. Richtig ist jedoch, dass die bestehenden Möglichkeiten bezüglich Aussenfassadenhöhe sowohl beim Hauptbaukörper im Süden (unmittelbar gegenüber der Parzelle 376 der Beschwerdeführerin) als auch beim Hauptbaukörper im Norden (unweit gegenüber der Parzelle 312 der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren R 13 213) restlos bzw. maximal ausgenutzt wurden. Dies entspricht aber gerade dem Gebot der verdichteten Bauweise in Kernzentren bzw. in der hier massgebenden Inneren Dorfzone (IDZ) im Sinne von Art. 86 Abs. 4 BG. Was die Anordnung und Ausrichtung des neuen Gebäudekomplexes auf Parzelle 1080 betrifft, so richten sich die zwei erwähnten Hauptbaukörper mit vertieftem Innenhof als Verbindungsstück in der Mitte von Westen (hangseits) nach Osten (seewärts) aus, was aber angesichts der umliegenden Nachbargebäude auf Parzelle 1138 (im Südosten) sowie Parzelle 1426 (im Nordwesten) nichts Neues oder Ungewöhnliches darstellt, da auch jene Gebäude bereits dieselbe Ausrichtung aufweisen. Hinzu kommt, dass durch den herabgesetzten Innenhof die Durchsicht zum See für die dahinter liegenden Grundstücke – insbesondere die Grundeigentümer der Parzellen 358 und 359 im Westen von Parzelle 1080 – zumindest teilweise gewahrt bzw. erhalten bleibt, was hinsichtlich des äusseren Erscheinungsbilds eine den Umständen – trotz sehr enger Ortsverhältnisse - entsprechend aufgelockerte Bebauung ermöglicht. Die beiden Hauptbaukörper mit niedrigerem Innenhof fügen sich damit architektonisch und bauästhetisch geradezu besonders gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild im fraglichen Quartierplangebiet ein und stellen im Rahmen des baulich Möglichen – unter Berücksichtigung allfällig privat entgegenstehender bzw. der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer dichten Überbauung – den in Art. 2.1 lit. a QPV (in der Fassung 1991) als Zielsetzung ausdrücklich verlangten Umgebungsschutz samt Umgebungsgestaltung nahezu in optimaler Form sicher. Ein Anspruch auf Erhaltung der Aussicht speziell für die Parzelle 376 der Beschwerdeführerin oder auf die Freihaltung von Grünflächen besteht entsprechend und mangels einer gesetzlichen Grundlage auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht. Im Übrigen kommt diesem allgemeinen Postulat wegen der konkreten Umstände vor Ort ohnehin nur wenig Bedeutung zu, da sonst eine situationsadäquate und massgeschneiderte Lösung für die Überbauung grösserer Baugrundstücke in räumlich engen sowie erschliessungstechnisch anspruchsvollen Verhältnissen stets mit dem Hinweis auf eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Liegenschaftsbesitzern beträchtlich erschwert, wenn nicht sogar im Ergebnis gänzlich verunmöglicht würde (vgl. zum Anspruch auf Erhalt der Aussicht auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 95 vom 14. Dezember 2012 E.3 sowie E. 6a, 6c-f). Daraus ergibt sich, dass der Eventualantrag der Beschwerdeführerin (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 6, hiervor) betreffend Redimensionierung und Gebäudestandortverschiebung [speziell des Hauptbaukörpers im Süden nach Norden] zwecks Erhalts der bisherigen Seeaussicht ab Parzelle 376 hier auf jeden Fall abzuweisen ist. Weiter gilt es festzuhalten, dass die geplanten Gebäudeteile auf Parzelle 1080 alle streng kubisch definiert und gegliedert sind. Hingegen ist in Anbetracht der bereits vorbestehenden Umgebung kaum ein öffentliches Interesse daran auszumachen, dass der neue Gebäudekomplex auf Parzelle 1080 den traditionellen alpinen Bauformen im Sinne von Art. 5.3 lit. b QPV (in der Fassung von 1991) entsprechend geplant und erstellt werden sollte. Anzumerken bleibt zudem, dass die Aussenfassaden sowohl entlang der Via dal L._____ im Westen (oben) als auch der Via H._____ im Osten (unten) keineswegs eine Überlänge aufweisen, zumal Art. 86 Abs. 4 BG eine Gesamtlänge von 45.00 m explizit zulässt. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die beiden weiter nördlich gelegenen Gebäude auf Parzelle 1426 und Parzelle 317 ähnlich lange bzw. noch längere Aussenfassaden aufweisen. Zudem wird auch das gestalterische Formelement der geschlossenen Bauweise im Osten entlang der Via H._____ erfüllt, nachdem die Hauptbaukörper jeweils an den Parzellengrenzen und im schmalen Spalt des Innenhofes zwischen und neben den beiden Gebäuden durchgehend fast ca. 9 m hoch bebaut werden (vgl. dazu insbesondere die eingereichten Gestaltungs- und Ansichtspläne der Beschwerdegegnerin 2 [Bg 2-act. 3 und 4]). In einer Gesamtschau lässt sich daher festhalten, dass im fraglichen Plangebiet bereits bestehende Häuser ähnliche Stilelemente und vergleichbare Dachformen wie das geplante Projekt aufweisen. Selbst die Materialisierung ist ähnlich. Im Gegensatz zu den früheren Riegelbauten entlang der Via L._____ orientiert sich das umstrittene Bauvorhaben auf Parzelle 1080 aber an einer vertikalen Ausrichtung (West-Ost-Achse), was in Anbetracht des ansteigenden Terrainverlaufs gegen Westen durchaus sinnvoll erscheint. In Anwendung ihres weiten Ermessensspielraums in Ästhetikfragen durfte die Beschwerdegegnerin 1 das gestalterisch ortsverträgliche Neubauprojekt auf Parzelle 1080 im Rahmen der Revision des dafür massgeblichen Quartierplans daher gutheissen, was zur Konsequenz hat, dass die Beschwerde im Verfahren R 13 216 wegen Verletzung der geltenden Eingliederungs- und Gestaltungsvorschriften abzuweisen ist. Die Beschwerde ist folglich im Hauptantrag (vgl. dazu Präzisierung in Ziff. 15 im Sachverhalt: Ersatzlose Aufhebung der Revision respektive Verzicht auf Revisionsverfahren für das bestehende Plangebiet) abzuweisen.

d) Zu ergänzen bleibt hier noch, dass die Beschwerde R 13 213 im Parallelverfahren gutgeheissen wurde, weil die höchstzulässige Gebäudehöhe – im Hauptgebäude Süd um 50 cm und im Hauptgebäude Nord um 35 cm – überschritten wurde und daher die Revision des Quartierplans in der vorgelegten Form und Ausgestaltung nicht als rechtens und schützenswert eingestuft wurde. Die Angelegenheit muss deshalb zur Überarbeitung und Neuauflage noch einmal an die Beschwerdegegnerinnen zurückgewiesen werden. Die hier konkret zur Beurteilung gestellte Beschwerde R 13 216 wird demnach „im Sinne der Erwägungen“ abgewiesen, da die angeführten Verweigerungsgründe (Missachtung Eingliederungsgebot bzw. Ästhetikvorschriften) zwar materiell nicht stichhaltig und unbegründet sind, die strittige Quartierplanrevision aber dennoch im Resultat formell – nämlich aufgrund der in der Beschwerde im Parallelfall VGU R 13 213 bereits erwähnten Entscheidungsgründe – aufgehoben werden muss.

4.

a) Die Beschwerde ist damit im Sinne der Erwägungen (E.3b-d) abzuweisen.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem noch aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei die eingereichten Honorarnoten vom 7. Februar 2014 [Fr. 4‘370.10] und vom 19. September 2014 [Fr. 1‘500.10 für die Teilnahme am Augenschein] des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin 2 unverändert übernommen werden können. Die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 5‘870.20 (14.55 Aufwandstunden x Fr. 270.-- Std./Ansatz = Fr. 3‘928.50; plus Barauslagen Fr. 117.90 und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 323.70]; zzgl. Aufwand Augenschein Fr. 1‘500.10). Eine solche aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin 1 gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

8'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

944.--

zusammen

Fr.

8'944.--

gehen zulasten der A._____ SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A._____ SA hat die B._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 5'870.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]