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Entscheid

R 2013 231

Entscheide Obergericht

9. Dezember 2014Deutsch28 min

Source gr.ch

Sachverhalt

23. Am 30. Oktober 2013 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) im Verfahren R 13 196 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Er gehe davon aus, dass der Gemeindevorstandsbeschluss vom 22. Mai 1992 nach wie vor in Kraft sei, denn G._____ und H._____ bewirtschafteten heute noch Teilstücke der Parzelle 3011. Der Beschluss sei nie widerrufen worden.

Parzelle 1123 sei gegen Parzelle 3011 getauscht worden, weil diese näher beim Betrieb des Beschwerdeführers liege. Die Kündigung von K._____ vom 24. Oktober 2006 habe zur Folge gehabt, dass der Beschwerdegegner mündlich reagiert habe und mit dem Beschwerdeführer die Abmachung getroffen habe, dass der Landtausch bestehen bleibe und er für die Mehrfläche von Parzelle 1123 zusätzlich den Stall ausmisten werde. Am 21. August 2012 habe er dem Beschwerdeführer geschrieben, der Pachtlandtausch sei aufgehoben. Diesen Brief habe der Beschwerdeführer bis heute nicht beantwortet, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung akzeptiere. Die Kündigung von K._____ vom 20. September 2012 habe er nur als juristische Absicherung durch diesen angesehen. Er sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Aufhebung des Landtausches akzeptiert.

24. Am 28. November 2013 (Poststempel) beantragte der Beschwerdegegner auch im Verfahren R 13 231 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Der Tausch der Bewirtschaftung des Teils von Parzelle 3011 und Parzelle 1123 sei durch seinen Vater vorgenommen worden. Dieser habe die Beschwerdegegnerin über den Tausch nicht informiert. Der Tausch sei aber dem damaligen Weidfachchef G._____ bekannt gewesen.

Es stimme nicht, dass er die Bewirtschaftung des fraglichen Parzellenteils ohne Kündigung und ohne jegliche Information an den Beschwerdeführer vorgenommen habe. Er habe am 21. August 2012 den Beschwerdeführer über die Aufhebung des Pachtlandtausches orientiert. Dieser habe ihm bis heute nicht geantwortet. Zudem habe er schon im Vorjahr auch den Weidfachchef informiert.

Erwägungen

Am 6. Juli 2013 habe er gemäht, weil ihm der Weidfachchef mündlich bestätigt habe, dass der Entscheid zu seinen Gunsten ausgefallen sei.

25.

In seiner Replik vom 15. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer in beiden Verfahren an seinen Anträgen fest, ohne wesentlich neue Gesichtspunkte vorzutragen.

26.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 23. Januar 2014 an ihren Anträgen fest und verzichtete unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf die Einreichung einer Duplik.

27.

Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2014 lud der Instruktionsrichter F._____ zum Verfahren bei. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 aus, es sei mit dem Beschwerdeführer ein Tausch der Teilparzelle 3011 gegen Parzelle 1123 vorgenommen worden, da die Parzelle näher bei seinem Betrieb liege. Die Gemeinde sei nicht schriftlich informiert worden, aber Weidfachchef G._____ habe natürlich Kenntnis von diesem Tausch gehabt, da er ein Teilstück von Parzelle 3011 selber bewirtschafte. Er habe im Jahr 1997 seinen Betrieb mit allen Rechten und Pflichten seinem Sohn B._____ verkauft. Auch der Beschwerdeführer sei darüber mündlich informiert worden und habe zugestimmt, dass B._____ alle bisherigen Pachtlandparzellen weiter bewirtschafte. Auch der Pachtlandtausch sei darin inbegriffen gewesen, denn es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass dem nicht so sei. Auch die Gemeinde sei mündlich darüber informiert worden, dass der Betrieb durch den Sohn übernommen worden sei und dass ab sofort alle Rechte und Pflichten des Betriebs gegenüber der Gemeinde durch B._____ wahrgenommen würden.

28.

Am 15. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer dazu aus, mit ihm sei kein Tausch bezüglich der Parzellen 3011 und 1123 vorgenommen worden. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer (recte wohl: die Beschwerdegegnerin) die Gebrauchsleihe auf den Beschwerdeführer übertragen habe und der Beschwerdegegner nie eine Bewirtschaftung der Parzelle vorgenommen habe. Mangels Eigentümerstellung habe der Beschwerdeführer über Parzelle 1123 gar nicht verfügen können. Der Beschwerdeführer sei auch nicht über irgendeine behauptete Gegebenheit informiert worden und habe schon gar nicht eine Zustimmung zu einem Tausch oder eine Bewirtschaftung abgegeben. Aus einer nicht geäusserten (nachträglichen) Behauptung könne eine Zustimmung des Beschwerdeführers nicht dahingehend gefolgert werden, dass er "mit keinem Wort erwähnt" habe, dass dies nicht so sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 13 196 und R 13 231 bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 zusammenlegte. Folglich werden die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden.

2. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einerseits der Entscheid vom 20. Juni 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Beschluss vom 22. Mai 1992 bestätigt hat, und anderseits der Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Begründung des Bewirtschaftungsrechts an der Teilparzelle 3011 geltend machen kann. Anderseits ist die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Wiedererwägungsgesuch mangels Änderung der Sach- und Rechtslage seit dem 20. Juni 2013 zu Recht abgewiesen hat.

3. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2013 hat der Gemeindevorstand beschlossen, er wolle am Beschluss vom 22. Mai 1992 nichts ändern, wonach damals F._____ die Bewirtschaftung zugesprochen erhalten habe und ergänzte lediglich, dass diese allenfalls auf den Betriebsnachfolger B._____ übergegangen sei. Der Beschwerdeführer beantragt nun im Verfahren R 13 196, der Entscheid vom 20. Juni 2013 sei aufzuheben − gegebenenfalls in Aufhebung des Beschlusses vom 22. Mai 1992 − und es sei ihm die weitere Bewirtschaftung zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2013 sowie gegebenenfalls derjenige vom 22. Mai 1992 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuvergabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu prüfen ist nachfolgend somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 20. Juni 2013.

4. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, aus dem Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 einen Rechtstitel zur Bewirtschaftung der Teilparzelle 3011 zu haben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, trifft dies nicht zu.

a) Im erwähnten Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 trat die Erbengemeinschaft C._____, als Verkäuferin auf. Der Beschwerdeführer selber war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, wohl aber sein Vater A._____ sen. Die Erbengemeinschaft behielt sich im erwähnten Kaufrechtsvertrag auch nach der Eigentumsübertragung bis auf Widerruf durch die Käuferin (D._____ AG) die unentgeltliche landwirtschaftliche Nutzung am verkauften Grundstück vor. Am 16. Dezember 1988 verkaufte die E._____ AG die Parzelle 3011 der Beschwerdegegnerin. Schon dieser Verkauf − oder bereits ein vorliegend nicht dokumentierter Verkauf der D._____ AG an eine andere Käuferin − könnte als Widerruf der damaligen Käuferin gemäss Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 angesehen werden. Anfangs der Neunzigerjahre wurde nämlich die Parzelle 3011 unbestrittenermassen grösstenteils von F._____ und zu einem kleineren Teil von G._____ bewirtschaftet. Demgegenüber figurierten die Erben des C._____ nicht unter den Bewirtschaftern. Wie vorstehend bereits dargestellt schrieb die Beschwerdegegnerin im Jahr 1992 sodann die Parzelle 3011 zur Bewirtschaftung aus und beschloss am 22. Mai 1992, die Parzelle im Rahmen einer Gebrauchsleihe zu gleichen Teilen an G._____, F._____ und H._____ zu vergeben. Spätestens mit dieser Neuvergabe durch die Beschwerdegegnerin, gegen welche sich A._____ sen. nicht zur Wehr gesetzt hatte, hat das von der Erbengemeinschaft C._____ gestützt auf den Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 beanspruchte unentgeltliche Bewirtschaftungsrecht an Parzelle 3011 als erloschen zu gelten.

b) Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung – am 22. Mai 1992 gerade nicht bestätigt, dass die Erbengemeinschaft C._____ respektive dessen Mitglied A._____ sen. oder der Beschwerdeführer irgendwelche Vorrechte aus den früheren Verträgen hätten. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gemäss Protokoll der Sitzung vom 22. Mai 1992 klar festgehalten, dass sie keine Pachtverträge übernommen habe, andernfalls aber ohnehin F._____ der Pächter wäre, mit welchem aber kein Pachtverhältnis, sondern auch nur eine Gebrauchsleihe bestehe. Diesbezüglich gehen alle Beteiligten zu Recht davon aus, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den drei Landwirten, welchen mit Beschluss vom 22. Mai 1992 das Bewirtschaftungsrecht an Parzelle 3011 zu gleichen Teilen zugesprochen wurde, eine Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) darstellt. Verleiherin des hier interessierenden Teilstücks an Parzelle 3011 war seit ihrem Erwerb im Jahr 1988 die Beschwerdegegnerin, während F._____ sowohl vor, als auch – was vorliegend entscheiden ist – nach der Verfügung des Gemeindevorstands vom 22. Mai 1992 Entlehner der fraglichen Teilparzelle war. Folglich kann aber der Beschwerdeführer aus dem Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen bleibt, ob er einen anderen Rechtstitel beanspruchen kann.

5. a) Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die hier interessierende Teilparzelle 3011 seit dem Jahr 1996 bewirtschaftet und ab dem Jahr 1997 auch die entsprechenden Flächenbeiträge beansprucht. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin davon gewusst hat. Aus diesen Tatsachen leitet der Beschwerdeführer auf S. 4 f. Ziff. 3 seiner Beschwerdeschrift zunächst ab, die Beschwerdegegnerin habe ihm das Bewirtschaftungsrecht nach 1993/1994 und vor 1997 selber eingeräumt. Diese Behauptung ist indessen nicht belegt. Die behauptete Einräumung des Bewirtschaftungsrechts an den Beschwerdeführer würde überdies

voraussetzen, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber F._____ das Vertragsverhältnis beendet hätte. Einen solchen Beschluss hat die Beschwerdegegnerin aber aktenkundig nicht gefasst.

b) In seiner Replik behauptet der Beschwerdeführer auf S. 4 Ziff. 2 in fine sodann, F._____ habe die ihm ursprünglich von der Beschwerdegegnerin zugestandene Gebrauchsleihe mit allen Rechten und Pflichten an den Beschwerdeführer übertragen und der Gemeindevorstand habe von diesem Bewirtschafterwechsel offensichtlich Kenntnis gehabt. Auch diese Behauptung ist wiederum unbelegt geblieben. Dass die Voraussetzungen für eine solche rechtsgeschäftliche Vertragsübertragung damals erfüllt gewesen wären, ist ebenfalls nicht erwiesen. Denn eine rechtsgeschäftliche Vertragsübertragung erfordert drei Vertragsbeziehungen, erstens den Vertrag, mit welchem eine bisherige Partei ausgewechselt werden soll (Grundvertrag), zweitens die Verpflichtung zur Vertragsübertragung (Kausalverhältnis) sowie drittens den einen Parteiwechsel herbeiführenden Vertrag (Übertragungsvertrag; vgl. Bauer, Parteiwechsel im Vertrag: Vertragsübertragung und Vertragsübergang, Diss., St. Gallen 2010, Rz. 597). Einerseits ist vorliegend bereits die formlos mögliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers und von F._____ zu einer solchen Vertragsübertragung nicht aktenkundig. Anderseits wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass die Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin zu einer solchen rechtsgeschäftlichen Vertragsübertragung erfolgt sei.

c) Von niemandem bestritten ist dagegen die Tatsache, dass F._____ die fragliche Teilparzelle dem Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung überlassen hat. Dies kann in Anbetracht des bestehenden Gebrauchsleihvertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und F._____ einzig im Rahmen eines Unterleihvertrages zwischen F._____ und dem Beschwerdeführer erfolgt sein. Ist aber F._____ nach wie vor Entlehner der fraglichen Teilparzelle, ist davon auszugehen, dass er diese dem Beschwerdeführer 1996/1997 mittels Unterleihvertrag zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellte, dies unter ausdrücklicher (Unterzeichnung der Flächenverzeichnisse durch den Weidfachchef) respektive stillschweigender (Duldung) Zustimmung der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin und Entlehnerin. Von dieser Zustimmung der Beschwerdegegnerin ist auszugehen, da nach der Aktenlage die Beschwerdegegnerin klar Kenntnis von der Bewirtschaftung der Teilparzelle 3011 durch den Beschwerdeführer hatte. Entlehner der Teilparzelle 3011 ist nach dem soeben Ausgeführten somit nach wie vor F._____. Der behauptete Übergang des Gebrauchsleihvertrages von F._____ auf seinen Sohn B._____ (Beschwerdegegner), ist nicht nachgewiesen, zumal auch F._____ in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 nicht behauptet, es habe eine Universalsukzession stattgefunden. Somit war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 Unterentlehner und Vertragspartner von F._____ und bewirtschaftete die fragliche Teilparzelle unter Zustimmung der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2013 ist also nach wie vor F._____ Entlehner gegenüber der Beschwerdegegnerin als Verleiherin respektive Unterverleiher gegenüber dem Beschwerdeführer als Unterentlehner. Jedenfalls ist nach dem Ausgeführten – entgegen seinen aktenwidrigen Behauptungen – nicht der Beschwerdeführer Entlehner, sondern lediglich Unterentlehner, womit er auch aus seiner langjährigen Bewirtschaftung der fraglichen Teilparzelle nichts für sich ableiten kann.

6. Nach dem vorstehend Gesagten kann der Beschwerdeführer weder aus dem Kaufrechtsvertrag vom 3. Juni 1970 noch aus der langjährigen Bewirtschaftung der fraglichen Teilparzelle einen Rechtstitel geltend machen, welcher zur Gutheissung der Beschwerde führten müsste. Es bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2013 aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer bemängelt, F._____ bewirtschafte die fragliche Parzelle gar nicht mehr selber und könne deshalb nicht mehr Entlehner sein. Weswegen aber die Tatsache, dass der Entlehner die fragliche Teilparzelle nicht mehr selber bewirtschaftet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, und ist auch nicht ersichtlich. Der Entlehner kann nämlich jederzeit unter Zustimmung der Beschwerdegegnerin, die vorliegend zumindest stillschweigend erteilt wurde, das Recht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mittels Unterleihvertrages weitergeben. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass B._____ den fraglichen Parzellenteil nie selber bewirtschaftet hat, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht ausführt, inwiefern diese Tatsache zur einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen soll. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bei der Auswahl der Bewirtschafter gemeindeeigener Parzellen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, sofern diese die dafür notwendigen Eigenschaften in eigener Person (Entlehner) oder in Person Dritter (Unterentlehner), für deren Verhalten der Entlehner wie für eine Hilfsperson (Art. 101 OR) haftet, erfüllen (Schärer/Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 308 N. 2).

7. a) Folglich ist aber der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2013 weder sachlich ungerechtfertigt noch gesetzes- oder vertragswidrig. Überdies war der massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids klar und der Beschwerdeführer konnte sich hierzu mündlich und schriftlich auch mehrfach äussern. Ist somit kein Grund ersichtlich, weswegen der angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgehoben werden müsste und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, weswegen der Beschluss vom 22. Mai 1992 widerrufen werden müsste, erweist sich die Beschwerde im Verfahren R 13 196 als unbegründet.

b) Da der Beschwerdeführer überdies mit keinem Wort geltend macht, inwiefern sich zwischen dem 20. Juni 2013 und dem 9. August 2013 die Rechts- oder Sachlage geändert haben soll, was aber gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VRG zwingende Voraussetzung für die Wiedererwägung einer Verfügung wäre, erweist sich auch die Beschwerde im Verfahren R 13 231 als unbegründet. Bereits die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2013 unter Ziff. 2.2 zu Recht aus, dass sich seit dem 20. Juni 2013 weder die Sach- noch die Rechtslage geändert habe. Statt Wiederholungen kann auf diese zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden.

c) Zusammenfassend erweisen sich damit sowohl der beschwerdegegnerische Entscheid vom 20. Juni 2013 in Sachen Bewirtschaftung Teilparzelle 3011 als auch der beschwerdegegnerische Wiedererwägungsentscheid vom 22. August 2013 als rechtmässig, was zur deren umfassenden Bestätigung und im Resultat zur Abweisung der Beschwerden führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. Dem privaten Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

524.--

zusammen

Fr.

2'524.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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