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Entscheid

R 2013 233

provvedimenti cautelari

3. September 2014Deutsch35 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1989 habe die Gemeinde den Voreigentümern von Parzelle 1739 eine Erschliessung von der Via Z._____ her aufgezwungen. Die Gemeinde sei folglich im Bild, welche Konsequenzen die von ihr stets verlangte Erschliessung von Parzellen 1739 und 1742 von der oberliegenden Via Z._____ auf das Bauvorhaben hätten.

Auch die Baubewilligungen von Parzellen 1741 und 1713 von 2002/2004 hätten die Erschliessung von oben her vorgesehen, was die Gemeinde bestens wisse.

Auch der bauliche Zustand der Y._____ sei bei der letzten Ortsplanungsrevision von 2010/2011 bekannt gewesen.

Die revidierte Grundordnung von 2010/2011 sei beim Erlass der Planungszone erst seit 22 Monaten in Kraft gewesen. Somit müssten gewichtigere Gründe für eine Revision vorliegen. Dies sei nicht der Fall. Die Regierung sei willkürlich davon ausgegangen, die Gemeinde habe sich bei der Revision der Ortsplanung 2010/2011 nicht mit der Festlegung der Grundordnung im Gebiet der Via Q._____ und der Y._____ befasst. Dies sei gemäss Gemeindevorstandssitzungsprotokollen vom 1. April und 3. Juni 2008 aber der Fall gewesen. Die Gemeinde habe nachweislich in Kenntnis der damaligen Verhältnisse 2010 ausdrücklich keine Veranlassung für eine Umklassierung der Via Q._____ und der Y._____ gehabt und die Verhältnisse hätten sich seither nicht erheblich verändert.

In VGU R 11 30 habe die Gemeinde ausdrücklich ausgeführt, dass aus planerischer Sicht die Durchführung einer Quartierplanung nicht notwendig sei, um die restlichen unüberbauten Parzellen in diesem Gebiet zu erschliessen. Auch von der kantonalen Genehmigungsbehörde sei die planerische Feststellung für die Erschliessung der Grundstücke entlang der Y._____ als genügend angesehen worden.

Im geltenden Strassen- und Fusswegplan sei die Y._____ nicht als öffentliche Quartierstrasse ausgeschieden und der Strassenabschnitt der Via Q._____ von 70 m sei nicht als öffentliche Sammel-/Quartierstrasse ausgeschieden. Eine Quartierplanpflicht bestehe hier nicht. Der angedachte Quartierplan widerspreche dem Zonenplan, der keine Quartierplanpflicht vorsehe und den Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan. Wenn die Gemeinde zwecks Verbesserung der Erschliessung der Grundstücke an der Y._____ einen Quartierplan einleiten wolle, müsse sie zuerst zwingend die Grundordnung, namentlich den Strassen- und Fusswegplan, revidieren und zwar gemäss Art. 47-50 KRG.

Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Planungszone und sie sei nicht verhältnismässig.

Die Umklassierung der Y._____ sei nicht im öffentlichen Interesse. Bei der letzten Revision der Grundordnung 2010/2011 sei entschieden worden, die Strasse solle nicht als öffentliche Quartierstrasse klassiert, sondern wie bisher ein privater Zugang zu Parzellen 3318, 3319, 1751, 1752 und 4726 zur Via Q._____ belassen werden. Es seien schon zwei Quartierpläne im Gebiet durchgeführt worden. Zudem seien gestützt darauf die Parzellen 3318, 3319, 1751, 1752 und (recte) 4276 bereits vollständig überbaut worden. Für die Parzellen 1739 und 1742 seien Investitionen für planerische Aufwendungen von mehreren hunderttausend Franken getätigt worden. Die Planungszone sei somit nicht angemessen. Jedenfalls, so auch die Regierung, sei der Einbezug der gesamten Ausdehnung von Parzellen 1739 und 1742 in die Planungszone unverhältnismässig, wenn es nur um die Sanierung der Y._____ gehe. Dann wäre lediglich ein Landstreifen in den unteren Parzellenteilen einzubeziehen gewesen. Wenn die Regierung sage, sie müsse der Gemeinde hier einen gewissen Handlungsspielraum einräumen, weil diese allenfalls die Erschliessung des gesamten Quartiers überdenken wolle, sei dies widersprüchlich. Die Gemeinde wolle als Zweck der Quartierplanung nur die Verbesserung der Erschliessung der Grundstücke an der Y._____ durch Änderung des Einmündungsbereichs in die Via Q._____. Es gehe nicht an, dass die Regierung der Gemeinde während laufendem Rechtsmittelverfahren zugestehe, die Planungsabsicht beliebig erweitern zu können.

13. Am 21. November 2013 beantragte die Regierung (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid.

14. Am 7. Januar 2014 beantragte auch die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde.

Die Raumplanerin der Gemeinde habe in der Zwischenzeit ein Projekt für die Änderung des Strassen- und Fusswegplanes der Gemeinde im Bereich der Y._____ und der Via Q._____ ausgearbeitet. Dieses sei allerdings vom Gemeindevorstand noch nicht genehmigt worden, bilde aber die Grundlage für die öffentliche Auflage betreffend Änderung des geltenden Strassen- und Fusswegplanes der Gemeinde. Sobald der Genehmigungsbeschluss vorliege, werde ein Protokollauszug nachgereicht. Aus dem Plan ergebe sich, dass Parzelle 1739 im untersten Bereich durch den geplanten Ausbau der Strassen Via Q._____ und Y._____ tangiert werde, allerdings in einem bescheidenen Ausmass und nur im untersten südlichen Eck, wo ohnehin baulich nichts realisiert werden könne.

Es sei das klare Ziel der Gemeinde, die Y._____ in eine Quartierstrasse II, gemäss Art. 49 Abs. 2 BG umzuwandeln, wozu es einer Änderung des Strassen- und Fusswegplanes (Art. 13 BG) bedürfe. Es habe sich aufgrund von Abklärungen mit Fachleuten ergeben, dass der Einmündungsbereich der Y._____ in die Via Q._____ ebenfalls neu gestaltet werden müsse. Er sei untauglich. Zudem müssten sowohl die Via Q._____ als auch die Y._____ verbreitet und saniert werden. Der Strassenzustand habe sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Die Intensität der Nutzung der Via Q._____ im oberen Bereich habe entgegen den früheren Erwartungen der Gemeinde erheblich zugenommen und es zeige sich, dass das ursprüngliche Konzept der Gemeinde hier nicht zum Erfolg geführt habe. Der Ausbau der Via Q._____ und die Sanierung derselben im Bereich von Parzelle 1739 sei unumgänglich. Dadurch würde die Erschliessung und Überbauung von Parzellen 1739 und 1742 verbessert. Die noch zu erstellenden Gebäude auf diesen Parzellen könnten auch über die Y._____ erschlossen werden und nicht ausschliesslich über die Via Z._____. Es stimme, dass die Gemeinde früher eine solche Lösung nicht in Betracht gezogen habe, aber die Erfahrung mit der Erschliessung der Liegenschaften auf Parzellen 1741, 4425 und 1713 hätten gezeigt, dass dieses Konzept nur bedingt zu tauglichen Lösungen führe. Für die bauliche Erschliessung von Parzelle 1741 am Ende der Via Z._____ habe eine aufwändige Liftanlage zur Tiefgarage erstellt werden müssen, verbunden mit einer eher schlechten baulichen Ausnutzung. Auch die Parzellen 1739 und 1742 könnten mit einer kombinierten Erschliessung von oben und von unten besser baulich genutzt werden. Die Verhältnisse hätten sich erheblich geändert und es bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, endlich die Erschliessungsverhältnisse im Bereich der Y._____ und der Via Q._____ zu sanieren. Die Grundeigentümer an der Y._____ seien bis jetzt nicht im Stande gewesen, selbst eine Sanierung herbeizuführen. Auch das Bundesgericht habe kürzlich entschieden, private und öffentliche Interessen an der Planbeständigkeit seien nicht so gewichtig, da sie eine Anpassung der Planung an geänderte Verhältnisse von vornherein ausschlössen. Seit der Planung des Erschliessungskonzepts für das Gebiet Q._____ sei die AZ in allen Bauzonen erhöht worden und damit habe auch die Verkehrsbelastung deutlich zugenommen.

Die heutigen Erschliessungsverhältnisse seien ungenügend und die Einfahrtsverhältnisse der Y._____ in die Via Q._____ katastrophal. Die Eigentümer hätten selber nichts vorgekehrt. Die Gemeinde sei für eine hinreichende Erschliessung verantwortlich. Die Y._____ sei ungenügend. Parzelle 1713 sei heute nicht erschlossen. Die bestehende Dienstbarkeit zur Nachbarparzelle 1741 sei nicht genügend. Durch die Sanierung der Y._____ könnten die unteren Bereiche von Parzelle 1739 und 1742 auch von unten her erschlossen werden oder sogar die ganze Parzelle, was die Bebaubarkeit verbessern würde. Das Vorgehen der Gemeinde sei nicht unverhältnismässig.

15. Am 10. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest.

Am 13. November 2012 habe der Gemeindevorstand eine Planungszone erlassen, ohne über eine konkrete Planungsabsicht zu verfügen, denn der Situationsplan, welchen die Gemeinde eingereicht habe, trage das Datum 20. Dezember 2013. Zudem anerkenne die Gemeinde, dass die beabsichtigte Einleitung eines Quartierplans eine vorgängige Änderung des geltenden Strassen- und Fusswegplanes, also der Grundordnung, vor-aussetze. Diese sei aber erst am 18. Januar 2011 in Kraft getreten.

Im untersten Eck von Parzelle 1739 könne das Einfamilienhaus D erstellt werden. Mit der vorgesehenen Strassenführung entstünde ein bislang nicht bestehender Konflikt mit dem einzuhaltenden Grenzabstand zur neu zu bildenden Strassenparzelle Y._____ von 5 m. Für das Haus D habe man schon Planungsaufwand getätigt. Dies müsse nicht hingenommen werden, weil die geltende Grundordnung erst seit Januar 2011 bestehe. Zudem müssten für die neue Y._____ und den Ausbau der Via Q._____ von der Beschwerdeführerin ca. 359 m² Land erworben werden. Dies ergebe bei einer AZ von 0.55 einen Verlust von aGF von 197.45 m², mehr als allein das Einfamilienhaus D mit 170.04 m² aufweise. Der Einleitungsbeschluss bezwecke die Verbesserung des Einmündungsbereichs der Y._____, nicht aber die Umklassierung der Via Q._____ und der Y._____. Diese beiden Ziele seien laut Gemeinde aber anerkanntermassen Vor-aussetzung für den beabsichtigten Quartierplan. Dieser entspreche somit nicht der geltenden Grundordnung und der Einleitungsbeschluss vom 13. November 2012 sei rechtswidrig. Sei dieser widerrechtlich, sei es auch die darauf beruhende Planungszone.

Die Gemeinde habe früher selber gesagt, der Ausbau der Via Q._____ und die Sanierung der Y._____ sei nicht nötig.

Sie lehne als Eigentümerin von Parzelle 1751 an der Y._____ den Ausbau dieser Strasse ab. Bei einer Umklassierung und Verbreiterung gehe der heute private Charakter der Y._____ verloren. Es werde mit einem grösseren Verkehrsaufkommen auf der Y._____ zu rechnen sein.

Der Ausbau sei überflüssig und verschwenderisch.

Das Projekt für die Parzellen 1739 und 1742 mit der gemeinsamen Unterniveaugarage und der Einfahrt von oben sei tauglich. Die weit fortgeschrittene Planung wolle sie nicht aufgrund einer unnötigen zweiten zusätzlichen Erschliessungsmöglichkeit aufgeben.

Im Bundesgerichtsurteil 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 sei es um die Zulässigkeit einer Planungszone für einen Quartierplan für bereits weitgehend überbaute Grundstücke gegangen, hier gehe es um unüberbaute Grundstücke.

Die Gemeinde argumentierte gegenüber VGU R 11 30 widersprüchlich. Wenn sich die Eigentümer einer Privatstrasse nicht über deren Instandsetzung einigen könnten, sei dies Sache des Zivilrichters und nicht der Gemeinde.

Parzelle 1713 sei genügend erschlossen. Es genüge eine privatrechtliche Vereinbarung, die den Betroffenen das Recht zur Errichtung und/oder Nutzung einer Zufahrt einräume. Zudem gehöre Parzelle 1713 dem Eigentümer von Parzelle 4425, also derselben Person, somit sei ein Zugang von der Via Z._____ rechtlich möglich. Diese sei im Quartierplanverfahren P._____-Q._____ vorgesehen. Parzelle 1713 müsse nicht über die Y._____ erschlossen werden.

16. Am 11. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde) duplicando an ihren Rechtsbegehren fest.

Der Gemeindevorstand habe am 4. Februar 2014 den Strassenplan zuhanden der Planauflage genehmigt.

Am 13. November 2012 habe die Planungsabsicht bestanden, den Strassenplan im Gebiet Y._____ und Q._____ zu ändern. Dass das Planänderungsverfahren der Erstellung konkreter Pläne bedürfe, sei selbstverständlich, es sei aus zeitlichen Gründen aber nicht möglich gewesen, den Plan vorher zu erstellen. Wie die Regierung unter Ziff. 6 auf S. 12 des Entscheides hingewiesen habe, sei die Planungsabsicht bereits in der Publikation beschrieben gewesen, nämlich die Teilrevision des Strassen- und Fusswegplanes im Gebiet Y._____/Via Q._____. Nicht zuletzt das Baugesuch der Beschwerdeführerin habe die Baubehörde veranlasst, die gesamte Erschliessungsproblematik in diesem Gebiet neu zu überdenken und sie sei zum Schluss gekommen, eine Erschliessung der Bauparzelle zwischen Via Z._____ und Y._____ ausschliesslich über die Via Z._____ sei keine gute Lösung, weil die Bebauungsmöglichkeiten unter anderem in gestalterischer Hinsicht stark eingeschränkt würden.

Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin würde die beabsichtigte Änderung am Strassen- und Fusswegplan der Gemeinde verunmöglichen. Müsste die Gemeinde das Bauvorhaben so wie eingereicht bewilligen, könnte die vorgesehene Änderung im Strassenplan und die Umklassierung der Y._____ und die Verbreiterung der Via Q._____ nicht realisiert werden. Anderseits sei die Beeinträchtigung der Parzellen der Beschwerdeführerin durch die neu geplante Strassenführung relativ geringfügig.

Um die beabsichtigte Änderung am Strassen- und Fusswegplan zu realisieren bzw. um das entsprechende Verfahren einzuleiten, sei der Gemeinde nichts anderes übrig geblieben, als eine Planungszone zu erlassen. Ob die Änderung des Strassen- und Fusswegplanes notwendig sein solle, sei im Rahmen der Genehmigung desselben vorzubringen respektive zu prüfen, nicht hier. Hier gehe es nur darum, ob die Gemeinde berechtigt gewesen sei, eine Planungszone zu erlassen oder nicht.

17. Am 13. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) auf die Einreichung einer Duplik.

18. Am 25. März 2014 schrieb die Beschwerdeführerin noch, der Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 4. Februar 2014 sei kein Nachweis einer verfestigten Planungsabsicht. 2008 habe die Gemeinde die Umklassierung des oberen Teils der Via Q._____ verworfen. Zudem erfordere der beabsichtigte Quartierplan eine vorgängige Revision der Grundordnung. Diese sei noch nicht beschlossen. Somit gebe es auch keine verfestigte Planungsabsicht.

19. Am 28. April 2014 schrieb die Beschwerdegegnerin 2, das Planverfahren betreffend Änderung Strassenplan im Gebiet Y._____ sei nun mittels Gesuch um Vorprüfung beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) eingeleitet worden. Am 13. Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.

20. Am 15. Mai 2014 sandte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht den Entscheid des Gemeindevorstandes vom 6., mitgeteilt am 13. Mai 2014 betreffend Einsprache A._____ gegen die Einleitung eines Quartierplanes mit Landumlegung und Abgrenzung des Planungsgebietes im Gebiet Y._____, X._____ Dorf zu. Darin erwog der Vorstand, dass das Verwaltungsgericht noch nicht über die Rechtmässigkeit der erlassenen Planungszone entschieden habe und unter Umständen sogar auf die Durchführung einer Quartierplanung verzichtet werden könne, sofern die beabsichtigte Änderung des Strassen- und Fusswegplanes durch die Stimmbürger genehmigt werden sollte. Deswegen könne der Einleitungsbeschluss des Quartierplanverfahrens heute aufgehoben werden. Erst wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Stimmbürgern betreffend Änderung des Strassen- und Fusswegplanes im Gebiet Y._____ vorliege, werde der Gemeindevorstand über die Notwendigkeit der Durchführung eines Quartierplanverfahrens neu entscheiden. Dannzumal werde auch abzuklären sein, ob eine allfällig notwendige Landumlegung für die Neugestaltung der Y._____ auch ohne Quartierplanverfahren durchgeführt werden könne. Wenn ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Änderung des Strassen- und Fusswegplanes vorliegt, sollten auch die noch hängigen Verfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Rechtmässigkeit der erlassenen Planungszone sowie Unterstellung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Baugesuche unter diese Planungszone entschieden sein.

Aus diesen Gründen werde die Einsprache von A._____ gegen die Einleitung eines Quartierplanes im Gebiet Y._____ insoweit gutgeheissen, als der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 13. November 2012 betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens im Gebiet Y._____ aufgehoben werde.

21. Am 27. Mai 2014 verlangte die Beschwerdeführerin, dass wegen Abbruchs des Hauptverfahrens (Einleitung Quartierplanverfahren) die vorsorgliche Massnahme der Planungszone hinfällig geworden und deshalb ihrem Antrag gemäss Beschwerdeeingabe vom 11. November 2013 umso mehr stattzugeben sei. Sie reichte eine nachgeführte Honorarnote nach.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingetreten.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 8./9. Oktober 2013, worin die Beschwerdegegnerin 1 den Erlass einer Planungszone für das Gebiet Y._____ der Beschwerdegegnerin 2 genehmigte und damit die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Eigentümerin Parzellen 1739, 1742, 1751, 3598) gegen den angefochtenen Gemeindevorstandsbeschluss betreffend Erlass einer Planungszone über das erwähnte Teilgebiet abwies. Strittig und zu klären ist hier, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese planerische Massnahme (mit Wirkung einer zeitlich befristeten Bausperre) im konkreten Fall vorgelegen haben oder ob die damit hauptsächlich verfolgte Planungsabsicht – nämlich die Teilrevision des aktuell gültigen Strassen- und Fusswegplanes im betreffenden Teilgebiet zur Schaffung, Verbreiterung und Sanierung des dort benötigten Strassenwegnetzes [Gebietserschliessung über Via Q._____ von unten; über Y._____ neu in der Mitte und allenfalls über Via Z._____ von oben] für die davon direkt betroffenen Parzellen 1739, 1742, 1713 [noch unüberbaut] sowie 1741, 3318, 3319, 1751, 1752, 4276 [alle bereits überbaut] – vorliegend nicht mit Hilfe einer Planungszone, sondern korrekterweise auf andere Art und Weise hätte herbeigeführt und umgesetzt werden müssen. Mithin gilt es also die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit der Vorgehensweisen der Beschwerdegegnerin 1 (Genehmigung Erlass Planungszone) sowie der Beschwerdegegnerin 2 (Erlass Planungszone für Teilrevision des lokalen Strassen-/Wegnetzes mit Erschliessungsregelung [neu] über Y._____) zu überprüfen und vom streitberufenen Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Erwägungen

2.

In formeller Hinsicht gilt es vorab klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Eingabe vom 15. Mai 2014 (vgl. dazu vorne im Sachverhalt Ziff. 20) offensichtlich die frühere Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Einleitung eines Quartierplanes im Gebiet Y._____ insofern guthiess, als nun der Beschluss des Gemeindevorstands vom 13. November 2012 betreffend Quartiereinleitungsverfahren aufgehoben bzw. nicht mehr weiter daran festgehalten werde. Diese zugebilligte Gutheissung der damaligen Einsprache kommt aber bereits einer teilweisen Anerkennung der Beschwerde vom 11. November 2013 gleich, da sich die Beschwerdeführerin immer auf den Standpunkt stellte, dass die Einleitung und Durchführung eines Quartierplanverfahrens zur Erschliessung ihrer Parzellen 1739, 1742, 1751 und 3598 unnötig und unverhältnismässig sei. Insofern ist die jetzt zur Beurteilung stehende Beschwerde folglich bereits teilweise durch die Beschwerdegegnerin 2 anerkannt worden und somit vor Verwaltungsgericht bezüglich ihrer materiell-rechtlichen Prüfung und Beurteilung zum vorneherein gegenstandslos bzw. hinfällig worden. Dieser Erkenntnis gilt es allenfalls bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen.

3.

a) Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind folgende Bestimmungen auf Bundesebene (Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700], auf kantonaler Ebene (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) und auf kommunaler Ebene (Baugesetz der Gemeinde [BauG]), welche im Detail wie folgt lauten:

Art. 19 Abs. 2 RPG Erschliessung [Pflicht der Gemeinden]

Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren (aufteilen/staffeln). Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.

Art. 21 Abs. 2 RPG Verbindlichkeit und Anpassung

Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.

In der neueren Lehre und Rechtsprechung wurde zu Art. 21 Abs. 2 RPG noch präzisierend festgehalten, dass ein Grundeigentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Nutzungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen könne, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran habe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstücks einschränke und kein genügendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkung bestehe (vgl. BGE 127 I 193 E.6b, 120 Ia 227 E.2c, 106 Ia 383 E.3c). Eine Anpassung der Nutzungsordnung könne aber auch in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft beeinträchtigen könnte (BGE 127 I 103 E.6b, 120 Ia 227 E.2d). Dagegen stehe Personen, die bloss ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung geltend machten, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (Urteil Bundesgericht [BGer]1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2). Das kantonale Recht könne eine weitergehende Antragsbefugnis vorsehen, sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht in Frage gestellt werde. Im Kanton Graubünden sei dies nicht der Fall: Art. 47 KRG sehe vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Ortsplanungsverfahrens entscheide. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen wollen, wonach der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben könne, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter sei und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert hätten (BGer 1C_598/2013 E.2.1). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheide mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt werde geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert hätten, dass die Nutzungsplanung überprüft werden müsse; in einem zweiten Schritt erfolge nötigenfalls die Plananpassung (BGer 1C_598/2013 E.3). Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt sei, beurteile sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei sei auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 132 II 408 E.4.2, 128 I 190 E.4.2, BGer 1C_598/2013 E.3.1). Im Rahmen der ersten Stufe seien geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grundordnung sei schon geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert hätten, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betreffe und erheblich sei (BGE 123 I 175 E.3a, BGer 1C_598/2013 E.3.2).

Art. 51 Abs. 1 KRG Quartierplanung [Zweck und Inhalt]

Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Das Planungsgebiet kann ausnahmsweise auf Grundstücke ausserhalb der Bauzonen ausgedehnt werden, falls die Planung dies erfordert.

Art. 58 Abs. 1 und 3 KRG Erschliessung [Allgemeines/Groberschliessung]

Die Gemeinden planen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes. Sie erstellen Übersichten über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife.

Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich (…) sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung.

Art. 13 BauG Strassen- und Fusswege

Der Strassen- und Fusswegplan enthält in genereller Form die Linienführung für die bestehenden und die geplanten öffentlichen Strassen, Fusswege und Plätze sowie Angaben über die Breite der Fahrbahnen mit den dazugehörigen Trottoirs und Nebenanlagen in der Bauzone sowie die Verbindungen mit den Verkehrsanlagen ausserhalb der Bauzone.

Die Strassen und Fusswege werden wie folgt eingeteilt:

Kantonsstrassen

Sammelstrassen I und II

Quartierstrassen I und II

Öffentliche Fusswege

Art. 49 BauG Erschliessungsbeiträge

Die von einer Strasse erschlossenen Grundeigentümer haben an die Kosten von Strassenneu- und -ausbauten mit Trottoirs und des dafür notwendigen Landerwerbs sowie an Gesamtsanierungen dieser Werke Beiträge zu leisten, die im Beitragsverfahren festgesetzt werden.

Für die Aufteilung der Kosten zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern gelten folgende Ansätze:

Grundeigentümer

Kantonsstrasse 0 %

Sammelstrassen I 0 %

Sammelstrassen II 30 %

Quartierstrassen I 50 %

Quartierstrassen II 70 %

Öffentliche Fusswege 0 %

Der Unterhalt dieser Strassen und Fusswege wird nach ihrer Erstellung bzw. ihrem Ausbau von der Gemeinde zu ihren Lasten übernommen.

Die Gemeinde kann diese Strassen und Fusswege auf dem Enteignungsweg erwerben.

Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen (RPG/KRG/BauG) und der dazu ergangenen Gerichtspraxis gilt es den vorliegenden Fall zu entscheiden.

b) Die Beschwerdegegnerinnen stützen ihre Argumentationen im Wesentlichen darauf ab, dass sich aus der Publikation der Planungszone im Kantonsamtsblatt vom 15. November 2012 (Beilage 2 der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 [Bf-act. 2/Bg1] bzw. KAB Nr. 46 S. 3852) sowie den Briefen der Gemeinde an die Grundeigentümer betreffend Einleitung der Quartierplanung Y._____ (Bf-act. 22-25/Bg1) ergebe, dass die sich hinter der angefochtenen Planungszone verbergende Planungsabsicht zur Hauptsache darin bestehe, eine Teilrevision des rechtskräftigen Strassen- und Fusswegplanes 1:2500 (Bf-act. 3/Bg1) zwecks Klassierung der privaten Y._____ als (neu) öffentliche Quartierstrasse durchzuführen; dies im Hinblick auf den Erlass eines Quartierplans als Basis für einen Ausbau der Y._____. Sodann spreche die Beschwerdegegnerin 2 in den Rechtsschriften und in den Briefen an die Grundeigentümer betreffend Einleitung einer Quartierplanung auch von einer Überprüfung der aktuellen Erschliessungsplanung bezogen auf das gesamte Gebiet Y._____/Via Z._____. Darin haben die Beschwerdegegnerinnen eine hinreichend "verfestigte Planungsabsicht" erblickt.

c) Nach Auffassung des Gerichts trifft es zu, dass sowohl die Publikation der Planungszone als auch die erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 an die Grundeigentümer betreffend Planungszone immer nur in Verbindung mit der durchzuführenden Quartierplanung erwähnt wurden, d.h. in der Publikation und in diesen Schreiben der Gemeinde an die Grundeigentümer vom November 2012 allein auf diese abgestützt wurde. Bei dieser Sachlage ist es nun aber aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 zum Genehmigungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 auf S. 6 Ziff. 9 (Bg1-act. 2; Ad Ziff. II C 1 bis 4) schreibt, der Erlass der Planungszone diene in erster Linie der Änderung des Strassenplanes im Bereich der Via Q._____ entlang der Parzelle 1739 der Beschwerdeführerin sowie der Aufnahme der Y._____ als öffentliche Quartierstrasse II. Wird nun aber der Einleitungsbeschluss der Quartierplanung aufgehoben (siehe dazu vorne E.2), kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mehr im Ernst davon gesprochen werden, die "verfestigte Planungsabsicht" für die Erarbeitung eines Quartierplans gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG bestehe nach wie vor. Die Beschwerdegegnerin 2 hat durch ihre Vorgehensweise vielmehr während des laufenden Beschwerdeverfahrens offensichtlich die eigene, früher immer vertretene Argumentationsschiene (Notwendigkeit und Bedürfnis für eine Planungszone zur Erarbeitung eines Quartierplans sei klar ausgewiesen) gewechselt bzw. nun selbst fallen gelassen, indem sie die geplante Verbesserung der lokalen Verkehrsverhältnisse im Gebiet Y._____ (plötzlich neuerdings) mittels Strassen- und Fusswegplan gestützt auf Art. 58 KRG in Verbindung mit Art. 13 BauG realisieren will und damit die (ursprünglich geplante) Quartierplanung gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG – zumindest vorläufig – beiseitelässt. Mit der Aufhebung des Einleitungsbeschlusses für die vorgesehene Quartierplanung im Gebiet Y._____ muss aber konsequenterweise - mangels Vorliegens/Nachweises einer "verfestigten Planungsabsicht" - auch die von der Beschwerdegegnerin 2 am 13./15. November 2012 erlassene und von der Beschwerdegegnerin 1 mit angefochtenem Entscheid vom 8./9. Oktober 2013 genehmigte und somit bestätigte Planungszone wegfallen. Materiell-rechtlich betrachtet liegt damit vorliegend jedoch eigentlich eine umfassende – zumindest indirekte – Anerkennung der Beschwerde vom 11. November 2013 vor, was – sofern durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht schon selbst freiwillig anerkannt und damit hier vor Gericht gegenstandslos geworden (siehe dazu vorne E.2) – im Resultat zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 samt des diesem zugrundeliegenden Gemeindevorstandsbeschlusses der Beschwerdegegnerin 2 führen muss.

4.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen, weil sie zur Hauptsache für das vorliegende Beschwerdeverfahren verantwortlich ist. Auf eine Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin 1 wird demgegenüber verzichtet, da sie lediglich als Genehmigungsbehörde fungierte.

b) Aussergerichtlich steht der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine Parteientschädigung zu, wobei dafür auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 25. März 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'792.40 (bestehend aus: Anwaltlicher Arbeitsaufwand 27.35 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde [Fr. 6'068.30], zuzüglich Spesen [Fr. 221.--] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 503.10 auf Fr. 6'289.30]) abgestellt und diese Kostennote unverändert übernommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin 2 hat diesen Betrag an die Beschwerdeführerin also noch direkt zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 8./9. Oktober 2013 aufgehoben, soweit die Beschwerde infolge Anerkennung durch die Gemeinde X._____ nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

599.--

zusammen

Fr.

3'599.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 6'792.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]