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Entscheid

R 2013 235

Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter

15. April 2014Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 29. Oktober 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 die Anträge des Beschwerdeführers, die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die erteilte Baubewilligung für nichtig zu erklären oder allenfalls zu widerrufen, abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar.

b) Im Gegensatz zum Beschwerdeführer war A._____ nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird. Sie behaupten aber, A._____ habe bei der Gemeinde ebenfalls gegen die Realisierung des Bauvorhabens opponiert und dabei die Aufhebung der Baubewilligung beantragt. Diese Behauptung wurde von den Beschwerdeführern indes mit keinem Beweismittel belegt, was dazu führt, dass auf die Beschwerde von A._____ infolge Nichtausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden kann (vgl. PVG 1997 Nr. 67).

c) Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Feststellung der Nichtigkeit der Baubewilligung 2012 Nr. 26. Dazu ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die „normale“ Nichtigkeit der Verfügung geht, welche nach der Evidenztheorie dann gegeben ist, wenn der der Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956). Vielmehr geht es vorliegend um die Nichtigkeit aufgrund verfassungsrechtlicher Vorschriften. Folglich sind nicht die vorstehend erwähnten Voraussetzungen der „normalen“ Nichtigkeit zu prüfen, sondern lediglich, ob aufgrund von Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) eine Nichtigkeit der Baubewilligung 2012 Nr. 26 vorliegt. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit − auch noch im Vollstreckungsverfahren − geltend gemacht werden (vgl. BGE 133 II 366 E.3, 127 II 32 E.3g; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 955). Der Beschwerdeführer war und ist somit auf jeden Fall legitimiert. Eine Prüfung, ob die Legitimationsvoraussetzungen für eine Baueinsprache vorliegen, ist entgegen der Meinungen der Parteien obsolet. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb einzutreten.

Erwägungen

2.

a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird.

b) Sodann gilt es in beweisrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Vorliegend gilt es ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. Überdies sollte der Augenschein gemäss dem Beschwerdeführer einzig der Klärung der Frage dienen, ob die Legitimationsvoraussetzungen für eine Baueinsprache vorliegen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. April 2014 Ziff. II. 2.). Wie gesehen braucht diese Frage in vorliegendem Verfahren indes nicht beantwortet zu werden (vgl. vorstehend E.1c), weshalb sich ein Augenschein durch das Gericht erübrigt.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die am 9./12. Juli 2012 erteilte Baubewilligung sei nichtig, weil sie erst im Jahr 2013 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der neuen Verfassungsbestimmungen keine Bewilligungen für Zweitwohnungen mehr hätten erteilt werden dürfen, vollstreckbar sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer aber diametral in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_614/2012 vom 22. Mai 2013 in E.7 betont, dass Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abstellt. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtigkeit respektive Anfechtbarkeit der Baubewilligung ist damit die Bewilligungserteilung durch die Gemeinde. Das Bundesgericht qualifiziert Baubewilligungen für Zweitwohnungen in den betroffenen Gemeinden, die nach dem 11. März 2012, aber vor dem 1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilt und im Rechtsmittelverfahren nicht erheblich modifiziert wurden, als anfechtbar. Demgegenüber sind nach dem 1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilte (oder im Rechtsmittelverfahren erheblich modifizierte) Baubewilligungen gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 13 184 und 185 vom 18. Februar 2014 E.3; in diesem Entscheid wurde sogar festgehalten, dass Baubewilligungen, die im Jahr 2012 erteilt, aber erst im Jahr 2013 rechtskräftig geworden seien, auch in diese Kategorie der anfechtbaren Bewilligungen fielen). Die fragliche Baubewilligung wurde nach dem Vorgesagten am 9./12. Juli 2012 erstinstanzlich erteilt. Sie ist im Rechtsmittelverfahren nicht modifiziert worden, so dass sie lediglich anfechtbar war und nicht nichtig ist. Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit der Baubewilligung 2012 Nr. 26 abzuweisen.

4.

a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Baubewilligung sei erloschen, weil von ihr nicht binnen der Jahresfrist von Art. 91 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Gebrauch gemacht worden sei. Die Baubewilligung sei unzulässigerweise verlängert worden. Überdies werde die Vorschrift von Art. 91 Abs. 2 erster Satz KRG, wonach Baubewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden sei, durch das kommunale Recht in unzulässiger Weise (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG) gelockert.

b) Gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG erlöschen Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern. Im vorliegenden Fall konnten die Bauarbeiten aufgrund der Tatsache, dass für das Jahr 2012 kein Kontingent für Zweitwohnungen mehr zur Verfügung stand, logischerweise − und unbestritten − nicht im Jahr 2012 ausgeführt werden bzw. war ein Baubeginn im Jahr 2012 nicht zulässig. Art. 29. lit. e des Gesetzes über die allgemeine Ortspolizei der Gemeinde X._____ lautet sodann wie folgt:

Art. 29

Baugewerbe

Für das Baugewerbe gelten folgende Sonderbestimmungen:

e)

Während der Wintersaison (15. Dezember bis Ostermontag bzw. 15. April) dürfen keine Ramm-, Bohr-, Pfählungs-, Spreng-, Abbruch-, Aushub- und Rohbauarbeiten durchgeführt werden. Andere lärmerzeugenden Arbeiten dürfen von 17:00 bis 09:00 Uhr sowie von 12:00 bis 13:30 Uhr nicht vorgenommen werden.

Diese Bestimmung stellt klar, dass ein Baubeginn im Jahr 2013 für sämtliche Bauvorhaben − und nicht nur für solche betreffend Zweitwohnungen − erst am 16. April möglich und folglich erst dann − im Sinne von Art. 91 Abs. 2 erster Satz KRG − zulässig war. Auch Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Kontingentierung von Zweitwohnungen und die Erhebung einer Lenkungsabgabe, wonach in Fällen, wo zwischen der Baubewilligungserteilung und der (aufgeschobenen) Baufreigabe mehr als ein Jahr liegt, die Baubewilligung nur unter dem Vorbehalt erteilt werden darf, dass bis zur Baufreigabe keine verschärften baupolizeilichen Vorschriften in Kraft treten, kam vorliegend somit nicht zur Anwendung. Ab dem 16. April 2013 war es indessen ins Belieben der Bauherrschaft gestellt, mit dem Bau jederzeit anzufangen, weil Voraussetzung dafür einzig noch die Bezahlung der Lenkungsabgabe in der Höhe von Fr. 243‘222.-- war. Vor diesem Hintergrund wäre aber die Bauherrschaft in der Lage gewesen, nach dem 16. April 2013 den Beginn der Jahresfrist von Art. 91 Abs. 2 KRG beliebig zu wählen, was dem Sinn der Vorschrift nicht entsprechen kann. Vielmehr fing die entsprechende Jahresfrist am 16. April 2013 zu laufen an. Mit dem − unbestrittenen − Baubeginn am 26. September 2013 nach Bezahlung der Lenkungsabgabe wurde somit die Jahresfrist gewahrt. Eine Verlängerung derselben war folglich nicht nötig und hat auch nicht stattgefunden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Rechtsfolgen der von ihm behaupteten Verlängerung der Jahresfrist durch die Beschwerdegegnerin 1 zielen somit ins Leere.

Vor dem Hintergrund, dass die Baubewilligung 2012 Nr. 26 lediglich anfechtbar, nicht aber nichtig war, und die einjährige Frist von Art. 91 Abs. 2 KRG mit dem Baubeginn vom 26. September 2013 gewahrt wurde, besteht aber kein Anlass zur Anweisung der Beschwerdegegnerin 1, den Bau auf Parzelle 2001 in Arosa einzustellen. Folglich erweist sich auch dieser Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

a) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, die Baubewilligung 2012 Nr. 26 zu widerrufen.

b) Art. 25 VRG schreibt vor, dass die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben kann, wenn (a) sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und (b) nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Vorliegend hat sich aber weder die Sach- noch die Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert. Geändert hat sich einzig die Auslegung der massgeblichen Verfassungsbestimmungen von Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV. Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis ist aber grundsätzlich kein Anlass für einen Widerruf. Vielmehr bringt eine geänderte Praxis lediglich zum Ausdruck, dass eine jetzt − im Zeitpunkt der Praxisänderung − als unrichtig erkannte Rechtsanwendung aufgegeben wird. Eine Praxisänderung kann nur dann ausnahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung mit Wirkung ex nunc et pro futuro führen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und damit als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2685 f.). Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Demnach wäre ein Widerruf bereits wegen fehlender Voraussetzungen nicht vorzunehmen gewesen.

6.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2013 als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies zu verpflichten sind, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die am 9. April 2014 vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote in der Höhe von gesamthaft Fr. 2‘483.85 (9 Std. 5 Min. x Fr. 250.-- [= Fr. 2‘270.85] zuzüglich Auslagen für Kopien/Porti [Fr. 29.--] sowie 8 % MWST von Fr. 2‘299.85 [= Fr. 184.--]) kann dabei übernommen werden. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 2 somit aussergerichtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2‘483.85 (inkl. MWST) zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

384.--

zusammen

Fr.

3'384.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ und B._____ haben die C.____AG aussergerichtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2‘483.85 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. April 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_322/2014).