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Entscheid

R 2013 241

Versicherungsleistungen nach UVG

19. Juni 2014Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 18. November 2013 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin sie die Beschwerde vom 16. September 2013 der Beschwerdeführerin gegen die für sie negative Mitteilung vom 20. August 2013 – wonach ihrem Gesuch vom 17. Juli 2013 betreffend Positionierung dreier Plakatwerbeträger auf Parzelle 898 entlang der Hauptstrasse nicht entsprochen werde – mit der Begründung ablehnte, dass solche Fremdreklamen nur an den Randgebieten ausserhalb der Dorfkernzone zulässig seien und damit das intakte Orts- und Landschaftsbild geschützt werde. Strittig und zu klären ist, ob die bestehenden Bestimmungen im Baugesetz (BG) und im darauf basierenden Reglement betreffend Plakataushang gesetzes- und verfassungskonform angewandt wurden, die ausgewählten Reklamestandorte gerechtfertigt/geeignet sind sowie auch keine unzulässigen Unterscheidungen zwischen Eigen- und Fremdwerbung auf dem betreffenden Gemeindegebiet getroffen wurden. In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr das Plakatreglement nicht korrekt eröffnet worden sei und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zudem eine Kompetenzüberschreitung begangen habe, da das Baugesetz keine Positivplanung für Fremdreklamestandorte mittels Reglement beinhaltet habe, sondern darin nur Näheres zur Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild und zur Verkehrssicherheit bestimmt werden sollte. Die entsprechende Vorschrift sei deshalb klar rechtswidrig.

2. a) Nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Abs. 2). In den Schutzbereich dieses verfassungsmässigen Rechts fallen damit auch das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten auf privatem Grund sowie das entgeltliche Überlassen solcher Flächen zum Anbringen von Plakatstellen an einen Vertragspartner eigener Wahl. Die Wirtschaftsfreiheit gilt aber nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Sodann bestimmt Art. 94 BV, dass sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben (Abs. 1); Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder sonst durch kantonale Regalrechte begründet sind (Abs. 4). Staatliche Monopole oder andere Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit bzw. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bedürfen aber stets einer gesetzlichen Grundlage und eines hinreichenden öffentlichen Interesses (z.B. polizeilicher oder sozialpolitischer Gründe). Ferner müssen sie verhältnismässig sein (vgl. BGE 135 I 302 E.3.2, 125 I 209 E.10a). Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist nicht zulässig (BGE 124 I 11 E.3.a/b; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 04 40 vom 26. August 2004 E.1, R 07 109 vom 15. Februar 2008 E.1b; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich u.a. 2012, Rzn. 648, 653, 665, 668, 699, 721; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rzn. 2412-2417).

b) Die Bündner Gemeinden sind in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom (BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; VGU R 04 40 a.a.O. E.2). Das gilt namentlich auch für den Erlass von Vorschriften über Reklamevorrichtungen (vgl. dazu Art. 24 Abs. 2 Ziff. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]; sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer]1P.554/1991 vom 12. Oktober 1992, in: ZBl 94/1993 S. 133 ff. E.2b, BGer 1P.336/1993 vom 16. Februar 1994, in: ZBl 96/1995 S. 182, nicht abgedruckte E.2a). Ferner sind die Gemeinden – unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bund und Kanton – mit der Sorge für Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheits-, Strassen-, Bau-, Feuer-, Gewerbe- und Wirtschaftspolizei betraut (sog. "niedere Polizei"). Die Gemeinden sind somit auch unter polizeilichen Aspekten zur Reglementierung des Plakatwesens befugt, mit Ausnahme des bundesrechtlich umfassend geregelten Bereichs der Sicherheit im Strassenverkehr, welcher in der Zuständigkeit des Kantons verbleibt. Den Gemeinden ist folglich selbst überlassen, in eigener Kompetenz Vorschriften über das Reklamewesen zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden deshalb in diesem Bereich Autonomie. Sie können sich demnach dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Vorschriften falsch anwendet. Die Gemeinden können dabei auch geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite eines Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als verletzt betrachtet (BGE 126 I 133 E.2). Ebenso können sie eine Verletzung des Willkürverbots oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügen, falls diese Vorbringen mit der behaupteten Verletzung der Autonomie in engem Zusammenhang stehen (BGE 116 Ia 252 E.3b, 115 Ia 42 E.3c). - Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden gilt insbesondere auch bei der Bewilligung von Plakaten und Reklamen bzw. bei der Bestimmung der ortsbildschützerischen und ästhetischen Schranken (BGE 128 I 3 E.5b). In Präzisierung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung hielt das Bundesgericht zur freien Meinungsäusserung auf öffentlichem Grund in BGE 138 I 274 E.2.2.2 in fine noch fest: Ein [solcher] Anspruch besteht nur bedingt: Bedingt zum einen, weil grundsätzlich kein Anspruch existiert, dass der Staat positiv (neue) Einrichtungen schafft, um die Freiheitsrechtsausübung zu ermöglichen [mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur]. Der bedingte Anspruch bezieht sich somit jeweils nur auf die Nutzung bestehender öffentlicher Sachen i.e.S. oder bestehender Infrastrukturen […]. Daneben besteht kein Recht, den öffentlichen Grund an einem beliebigen Ort, zu einem beliebigen Zeitpunkt und in einer beliebigen Weise zu benützen; ausschlagend sind genügende Kapazitäten. Zum anderen sind beim Entscheid über die ausserordentliche Nutzung der öffentlichen Sache i.e.S. neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen, namentlich dasjenige einer zweckmässigen Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Widmung sowie an der rechtsgleichen Zugänglichkeit der öffentlichen Sache i.e.S. für alle Interessierten.[…] Die Behörde hat die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei dem legitimen Bedürfnis – Nutzungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit durchzuführen – angemessen Rechnung zu tragen; dabei kann eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung die Anordnung von Auflagen und Bedingungen erfordern. In E.2.3.4 in fine desselben Bundesgerichtsurteils wird noch ausdrücklich vermerkt: "Sind aber – wie im vorliegenden Fall – die Plakatanschlagstellen und -standorte einmal bestimmt, so ist das einzelne Plakat nur noch unter polizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen." Im Lichte dieser neuesten Rechtsprechung gilt es auch die vorliegende Reklamestreitigkeit zu beurteilen.

3. a) Die Gemeinde stützte sich bei ihrem negativen Entscheid betreffend Plakataushanggesuch vor allem auf ihre kommunale "Ästhetikvorschrift" im Baugesetz (Art. 61 BG) sowie auf die danach erlassenen Bestimmungen im Plakataushang-Reglement (Art. 4f.), die im Einzelnen wie folgt lauten:

Reglement:

Anhang 1 zum Reglement sieht so aus: Blau markiert Fremdreklamestandorte A-F

Erwägungen

Rot markiert Öffentliche Plakatstellen 1-16

Skizze „Ortsplan“ [im Originalurteil]

b) Formell ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der "Nichteröffnung" des Reglements und somit dessen fehlender Wirkung ihr gegenüber nicht durchdringt. Sie hat dabei nämlich offensichtlich übersehen, dass gemeindeintern (laut Art. 84 BG) bereits ein separates Verfahren zur Anfechtung von von der Baukommission erteilten Baubewilligungen existiert. Das behördliche Verwaltungsverfahren ist demzufolge erst abgeschlossen, wenn – auf Beschwerde hin – auch der Gemeindevorstand einen Entscheid gefällt hat. Das hier zur Diskussion stehende (Plakataushang-) Reglement war der Beschwerdeführerin nun aber schon vor der Einreichung der gemeindeinternen Beschwerde an den Gemeindevorstand eröffnet worden (vgl. dazu vorne im Sachverhalt Ziff. 3 und 4).

c) Die Beschwerdegegnerin verfügt nicht über ein rechtliches Monopol im Sinne des eingangs zitierten Leitentscheids (BGE 128 I 3, 10ff.) zur Anbringung von Plakaten. Laut diesem Bundesgerichtsentscheid drängt sich aber auch bei Fehlen eines Monopols eine Normierung des Plakatanschlags aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Schutzes des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes auf. Die verkehrspolizeilichen Schranken werden durch das Bundesrecht geregelt – und im Kanton Graubünden bei Kantonsstrassen (wie hier) durch das kantonale Tiefbauamt beurteilt. Kantonales und kommunales Recht statuieren allenfalls zusätzliche Schranken aus landschafts- oder ortsbildschützerischen Gründen. Das Anbringen von Plakatstellen oder festen Reklametafeln bedarf daher nach Auffassung des Bundesgerichts einer kommunalen Plakatbewilligung, einer Art Baubewilligung, soweit Plakatstellen nicht ohnehin baubewilligungspflichtige Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und der kantonalen Baugesetzgebung darstellen (VGU R 10 97 vom 18. Januar 2011 E.2a). Die Beschwerdegegnerin kann im Rahmen der ihr nach kantonalem Recht zustehenden Kompetenzen, das Anbringen von Reklamen und Plakaten nach deren Gestaltung und Grösse normieren bzw. für bestimmte Zonen und Gebäude überhaupt untersagen (VGU R 03 4 vom 25. März 2003 E.2c; PVG 2001 Nr. 30). Der Beschwerdegegnerin ist es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht verwehrt, die Modalitäten der Plakatierung im Zuge eines ihr ganzes Gebiet erfassenden Gesamtkonzepts zu regeln. Was die Montage von Fremdreklamen betrifft, ist es zulässig, wenn eine Gemeinde, um die Zahl der Werbetafeln und Reklamen aus ästhetischen Gründen möglichst tief zu halten, die Fremdreklamen in schützenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet und dort bloss Eigenreklamen zulässt. Lediglich ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund ist (wäre) ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie.

d) Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bedürfen Strassenreklamen sowie unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu 5 m2 keiner Baubewilligung. Die geplanten drei Reklametafeln auf Parzelle 898 sind nun aber weder über die Hauptstrasse gespannt noch an touristischen Einrichtungen montiert und zudem flächenmässig grösser als 5 m2 (nämlich Höhe 1.972 m x Breite 2.845 m = Fläche 5.61 m2). Sie fallen daher e contrario aufgrund von Art. 40 KRVO unter die ordentliche Baubewilligungspflicht in der fraglichen Gemeinde und nicht bloss unter die vom Bundesgericht erwähnte [weniger strenge] Plakatierungsbewilligungspflicht (vgl. Beilage 1 der Gemeinde: Fotoblätter 1-3 inkl. Grundbuchplankopie vom 4. Juli 2013 – Aussenwerbung [3 x] F12 auf Parzelle 898; sowie Beilage 2 der Gemeinde – Auszug Ortsplan mit Parzelle 898).

e) Nach Art. 61 Abs. 1 BG ist neben der Verkehrssicherheit besonders auch der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes ein sachlicher Grund für eine Normierung des Plakatanschlags. Dementsprechend haben sich Reklamen gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Der Gemeindevorstand ist befugt, hierzu ein Reglement zu erlassen. Im konkreten Fall ist nun strittig, ob der Gemeindevorstand gestützt auf diese Vorschrift bzw. Delegationsnorm effektiv legitimiert war, auch eine "Positivplanung für Fremdreklamestandorte" zu stipulieren. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, sie habe die in Anhang 1 zum Reglement bestimmten Plakatstandorte seriös und umfassend abgeklärt. Sie habe sechs Standorte bezeichnet, die sich durch ihre gute Sichtbarkeit und ihre vernachlässigbare Verkehrsbeeinträchtigung als ganz besonders geeignet für Werbezwecke herausgestellt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe dabei entschieden, dass sich die Fremdwerbung hauptsächlich auf die äusseren Randgebiete des Dorfes entlang der Hauptverkehrsachsen konzentrieren sollte. Die Reklamen im Dorf selber sollten hingegen in Grenzen gehalten werden. Fremdreklamen im Dorfkern seien nur in kleinem Mass erlaubt; so beim Standort D bloss kleine Fremdwerbungen in Schaukästen und beim Standort F für touristische Zwecke im Zusammenhang mit der lokalen Sesselbahn. Alle übrigen Standorte A, B, C und E seien eingangs (im Süden -bzw. ausgangs im Norden -) des Dorfes platziert worden (vgl. Beilage 5 der Gemeinde - Anhang 1 zum Reglement Reklamen– und Hinweistafeln; Beilage 3 der Gemeinde – Zonenplan).

f) Zur Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Kompetenzüberschreitung gilt es schliesslich noch festzuhalten, dass Art. 61 Abs. 1 BG ausdrücklich die Kompetenz des Gemeindevorstands zum Erlass eines Reglements statuiert. Dieses soll unwidersprochen dazu dienen, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Wenn die Beschwerdegegnerin zur Erreichung dieses Zieles eine Positivplanung erstellt und Standorte bezeichnet, an welchen Fremdwerbungen zulässig sind, ist dies – nach Ansicht des Gerichts – eine von Art. 61 Abs. 1 BG abgedeckte Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels – nämlich des Schutzes des intakten Orts- und Landschaftsbilds im Bereich der Parzelle 898 entlang der Kantonsstrasse eingangs Dorf (im Süden). Nachdem die Positivplanung – auch – zur Folge hat, dass Fremdwerbung in empfindlicheren Ortsteilen der betreffenden Gemeinde eben nicht zulässig ist, steht sowohl Art. 61 Abs. 1 BG als auch Art. 5 des Reglements im Einklang mit der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bloss ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf Privatgrundstücken einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie darstellt und bei den im Reglement bestimmten Plakatanschlagstellen nur noch (verkehrs-) polizeiliche Gesichtspunkte angeführt werden können, um die Rechtmässigkeit solch allgemeinverbindlicher Gestaltungsvorgaben zu erschüttern. Der Anhang 1 zum Reglement sieht an dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ort sachlich begründet (Nähe zum Dorf) aber gerade keinen Standort für Fremdwerbung (blau markierte Positionen A-F) vor, weshalb die Beschwerdegegnerin das Baugesuch vom 17. Juli 2013 zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Entscheid vom 18. November 2013 erweist sich damit in jeder Beziehung als gesetzes- und verfassungskonform, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18. Dezember 2013 führt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

374.--

zusammen

Fr.

1'874.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]