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Entscheid

R 2013 74

Sozialhilfe

9. Juli 2013Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Gemeindevorstands der damaligen Gemeinde O.1._____ (seit 1. Januar 2013 Gemeinde O.2._____) vom 6. Dezember 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde zu Recht infolge offenkundiger materieller Mängel und der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes das Baugesuch nicht öffentlich ausgeschrieben und für dessen Überarbeitung eine Frist bis am 14. Januar 2013 angesetzt hat.

2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) prüft die kommunale Baubehörde eingehende Baugesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung. Eine solche Vorprüfung beschränkt sich auf die Prüfung der Vollständigkeit von Gesuchen und darauf, ob sie offenkundige materielle Mängel aufweisen. Nur so kann nämlich Art. 44 Abs. 2 KRVO verstanden werden. Eine solche eingeschränkte Überprüfung kann per se nur summarisch sein. Bauvorhaben werden nicht in der Tiefe überprüft wie im Baubewilligungsverfahren. Insbesondere ist kaum ein Fall denkbar, wo die Beurteilung von Ermessensfragen wie die Prüfung von Ästhetikfragen in einem derartigen Vorprüfungsverfahren erfolgen kann. Die Gemeinde muss diese in aller Regel im Baubewilligungsverfahren prüfen.

Erwägungen

3.

Eine Überschreitung der Gebäudelänge um 5.5 m, wie sie die Gemeinde moniert, wäre dagegen, falls sie vorläge, ein offenkundiger Mangel eines Baugesuchs. Indessen argumentiert die Gemeinde hier nicht korrekt. Sie hat 2008/2009 den Quartierplan B._____ erlassen. 2012 hat sie ihre Grundordnung revidiert. Die Gemeinde macht nun geltend, die revidierte Grundordnung gehe dem Quartierplan vor. Dabei verkennt sie aber, dass ein rechtskräftiger Quartierplan ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht einfach im Verfahren für die Revision der Grundordnung abgeändert oder aufgehoben werden kann. Pläne sind grundsätzlich in dem für den Erlass derselben vorgesehenen Verfahren abzuändern oder aufzuheben (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21 N [recte] 25). Art. 77 Abs. 2 BG sieht denn auch vor, dass das neue Baugesetz auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht rechtskräftig sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass das neue Baugesetz auf Planungen nicht anwendbar ist, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (4. September 2012) bereits rechtskräftig sind. Zwar gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 BG mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes 2012 sämtliche widersprechenden Vorschriften als aufgehoben. Damit kann aber der Quartierplan B._____ nicht gemeint sein, da eben die gesetzliche Grundlage für seine Aufhebung durch die Änderung der Grundordnung fehlt. Für eine Änderung des Quartierplanes B._____ ist somit das Quartierplanverfahren gemäss Art. 21 Abs. 2 KRVO durchzuführen. Folglich ist zunächst die Einleitung des Quartierplanverfahrens zu beschliessen und anschliessend ist die Änderung des Quartierplans auszuarbeiten. Schliesslich hat eine öffentliche Auflage zu erfolgen und die Änderung (oder Aufhebung) des Quartierplans ist zu genehmigen (vgl. zum Quartierplanverfahren Art. 16 ff. KRVO). Parzelle 2175 liegt im Quartierplangebiet B._____ und die Vorschriften dieses Quartierplans gelten bis zu dessen Änderung oder Aufhebung auch für diese Parzelle. Auch die Schlussbestimmung Art. 30 Abs. 2 QPV besagt diesbezüglich nichts anderes, verweist diese Bestimmung doch auf den (nicht mehr existierenden) Art. 44a aBG und ist somit wohl obsolet geworden. Seit dem Inkrafttreten des Quartierplans B._____ (wohl ca. Mitte November 2008) sind zudem noch keine fünf Jahre vergangen. Somit kann sich die Bauherrschaft auf Art. 20 QPV berufen, wonach die maximale Gebäudelänge im Quartierplangebiet 35 m beträgt. Die festgestellte Gebäudelänge der projektierten Reiheneinfamilienhäuser von unbestritten 25.49 m ist demnach ebenfalls kein offenkundiger materieller Mangel des vorliegenden Baugesuchs.

4.

Die Gemeinde macht zu Recht nicht geltend, dass die von ihr angesetzte Frist zur Verbesserung des Baugesuchs am 14. Januar 2013 unbenützt abgelaufen ist (und mithin das Baugesuch gemäss ihrer Verfügung als zurückgezogen zu gelten hätte). Auch diese - sich nach dem unter Ziff. 3. vorstehend Gesagten als ungerechtfertigte Anordnung erweisende - Fristansetzung gilt mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides als aufgehoben.

5.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2012 aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen ist, das Baugesuch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu behandeln.

6.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu Lasten der Gemeinde. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde hat daher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Das Gericht erachtet die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 eingereichte Honorarnote von total Fr. 2'380.85 [(8.05 h zu je Fr. 250.-- pro Stunde) zuzüglich Auslagen (Fr. 192.--) und 8 % MWST (Fr. 176.35)] als angemessen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Gemeinde O.1._____ (seit 1. Januar 2013 Gemeinde O.2._____) vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Gemeinde O.2._____ wird angewiesen, das Baugesuch der A._____ AG vom 6. November 2012 im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu behandeln.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

1‘712.--

gehen zulasten der Gemeinde Lumnezia und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde Lumnezia hat die A._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 2'380.85 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]