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Entscheid

R 2013 8

prestazioni complementari (condono)

19. November 2013Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 19./23. November 2012 samt erteilter Baubewilligung für den Neubau einer Wohnbaute mit fünf Wohnungen auf Parzelle 110 in der Gemeinde N._____ (Beschwerdegegnerin) mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %. Während die Beschwerdeführer aufgrund der dazu inzwischen ergangenen, einschlägigen Bundesgerichtsurteile 1C_646/2012,1C_649/2012 sowie 1C_650/2012 vom 22. Mai 2013 der Auffassung sind, dass das geplante Bauvorhaben wegen Bundesrechtswidrigkeit bzw. wegen Verstosses gegen Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in der beantragten Form und Ausgestaltung nicht (mehr) bewilligungsfähig sei, haben die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) in ihrer Eingabe vom 2. September 2013 dazu die Anträge gestellt, dass die Beschwerde vom 3. Januar 2013 insoweit gutzuheissen sei, als ein Verstoss gegen Art. 75b BV gerügt werde (Ziff. 1: Somit Anerkennung dieses Einwands); im Übrigen sei die Beschwerde gemäss den Anträgen im Schriftenwechsel abzuweisen (Ziff. 2: Somit noch Prüfung der übrigen Einwände sowie allenfalls Rückweisung der Sache an Gemeinde zur Ergänzung betreffend Festlegung der Wohnungsnutzungen). Strittig und zu klären ist damit hier, ob eine separate Beurteilung der in Ziff. 2 erwähnten Anträge bzw. übrigen Einwände – angesichts der von den Beschwerdegegnern selbst in Ziff. 1 anerkannten Bundesrechtswidrigkeit ihres Bauvorhabens mit Art. 75b BV – rechtlich überhaupt zulässig und faktisch auch sinnvoll wäre.

2. a) In den wegweisenden Bundesgerichtsurteilen vom 22. Mai 2013 (BGer 1C_646/649/650/2012) wurde zur Interpretation und zum Geltungsbereich von Art. 75b BV definitiv und für alle Rechtsunterworfenen absolut verbindlich und damit zwingend – ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die unteren Behörden oder Gerichtsinstanzen – entschieden, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %, die nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, anfechtbar seien und Art. 75b BV verletzten (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 2. Juli 2013).

Erwägungen

b) Ausgangspunkt ist vorliegend das Schreiben der Beschwerdegegner vom 2. September 2013, worin diese selber beantragten, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als ein Verstoss gegen Art. 75b BV gerügt worden sei (Antrag Ziff. 1). Gestützt darauf beantragten sie – ihrer Meinung nach prozessualiter - die Beschwerde sei nach der Beurteilung der übrigen Rügen der Beschwerdeführer an die Gemeinde zur Festlegung der Pflicht der Nutzung der Wohnungen als Erstwohnungen zurückzuweisen (Antrag Ziff. 2). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim zweiten Antrag aber nicht lediglich um einen Verfahrensantrag, weil er sich gar nicht auf das vorliegende Verfahren bezieht, sondern um einen materiellen Antrag, der sich auf die durch die wegweisenden Urteile des Bundesgerichts vom 22. Mai 2013 (BGer 1C_646/649/650/2012) geänderte Rechtslage nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil R 12 77 vom 23. Oktober 2012 bezieht. Die Beschwerdegegner sind der Meinung, dass der vom Bundesgericht – in materiell gleichgelagerten Fällen - festgestellte Verstoss gegen Art. 75b BV nicht zwingend und automatisch zur Aufhebung der gesamten Baubewilligung vom 23. November 2012 führen müsse. Dies trifft wohl zu, indem es einer Bauherrschaft freisteht, ihr Baugesuch zur Erstellung von Zweitwohnungen pendente lite in ein Gesuch um die Erstellung von Erst- oder qualifiziert touristisch genutzten Zweitwohnungen umzuwandeln. Indessen lassen die Beschwerdegegner dem Gericht mit ihrem Antrag Ziff. 1 im Schreiben vom 2. September 2013 gar keinen Spielraum mehr, eine solche Umwandlung im vorliegenden Verfahren zu ermöglichen. Ihr Antrag auf Gutheissung der Beschwerde insoweit, als ein Verstoss gegen Art. 75b BV gerügt worden sei, führt zwingend dazu, dass die angefochtene Baubewilligung und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben sind und damit dem Gericht auch kein weiterer Spielraum für die Prüfung anderer Rügen verbleibt.

c) Auch der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegner ist folglich abzuweisen, denn eine Rückweisung einer vom Gericht nur teilweise beurteilten Streitangelegenheit kommt schon aus grundsätzlichen Überlegungen (Gefahr von Widersprüchen; fehlende Kohärenz bei Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens; unerwünschte Präjudizwirkung für neues Baugesuch usw.) nicht in Frage und wäre daher wohl auch prozessökonomisch kaum sinnvoll. Der angefochtene Entscheid vom 19./23. November 2012 ist damit in Gutheissung der Beschwerde vom 3. Januar 2013 aufzuheben und die zugehörige Baubewilligung zu verweigern.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich den Beschwerdegegnern auferlegt. Die Beschwerdegegner haben zudem die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer aussergerichtlich gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen. Es kann dabei auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführer vom 19. April 2013 abgestellt und diese unverändert in der Höhe von Fr. 2‘209.70 (zusammengesetzt aus: Arbeitsaufwand 8,4 Stunden à Fr. 240.-- pro Std. [Fr. 2016.--] plus Spesenpauschale [Fr. 30.--] sowie [auf Fr. 2046.--] noch 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 163.70]) übernommen werden. Auf eine finanzielle Belastung der Gemeinde wird demgegenüber vorliegend (ausnahmsweise) verzichtet, da sie sich zunächst – gestützt auf die bis dahin geltende Praxis des Verwaltungsgerichts in VGU R 12 77 – korrekt verhielt und sie danach infolge des ersten Antrags der Beschwerdegegner im Schreiben vom 2. September 2013 keinen Einfluss mehr auf den weiteren Verfahrenslauf nehmen konnte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19./23. November 2012 sowie die angefochtene Baubewilligung vom 19./23. November 2012 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

276.--

zusammen

Fr.

2‘776.--

gehen zulasten von B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich haben B._____ A._____ mit insgesamt Fr. 2‘209.70 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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