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Entscheid

R 2014 105

Strassenrecht

21. April 2015Deutsch45 min

Source gr.ch

Dispositiv

1. a) Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 14 104 und R 14 105 bereits mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2014 zusammenlegte. Folglich werden die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden.

b) Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids und als Eigentümer der unmittelbar an die Bauparzelle anstossenden Liegenschaften ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014. Streitig und zu prüfen ist grundsätzlich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die erhobenen Einsprachen abwies und das Bauvorhaben unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen bewilligte.

2. a) Vorab ist jedoch auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht einzugehen.

b) Auch wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren R 14 105 erst vor Verwaltungsgericht Rügen betreffend den Ausstand vorbrachte, hat sie das Rechtsbegehren dadurch nicht ausgedehnt (Art. 51 Abs. 2 VRG), da es sich dabei um neue, zuzulassende Tatsachenbehauptungen handelt (Art. 51 Abs. 3 VRG).

3. a) Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E.6.2 S. 6 mit Hinweisen).

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E.3.4 S. 116 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. BGE 114 Ia 50 E.3d S. 59; zudem BGE 137 I 227 E.2.6.2 S. 232 f.; 134 I 238 E.2.3 und 2.4 S. 241 ff.; 114 Ia 153 E.3b/cc S. 161 f.).

b) Für nichtrichterliche Behörden – wie hier für Mitglieder des Gemeindevorstandes – kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche die Unabhängigkeit des Gerichts bzw. vor der Gefahr der Befangenheit und der Voreingenommenheit der Richter schützen, nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 237).

Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (E.2b oben) können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 125 I 119 E.3f S. 125; Urteile des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.;1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.3). Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 137 II 431 E.5.2 S. 452; 125 I 119 E.3d und 3f S. 123 ff.; 125 I 209 E.8a S. 217 f.; Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 949; Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 BV Rz. 18).

4. a) Treten im vorliegenden Fall Gemeindepräsident E._____, Gemeinderat F._____ und Gemeindeschreiber H._____ nicht in den Ausstand, so befassen sie sich etwa mit Fragen der Gestaltung des Aussenraumes, mit dem Raumprogramm und insbesondere mit der Architektur (Fassadengestaltung, Dachgestaltung, insbesondere Anteil der Fensterflächen, Ausbildung des Erschliessungsbereichs der geplanten Baute und Verlauf der Dachtraufe derselben sowie der Gestaltung und Einordnung der geplanten Baute in Umgebung und Landschaft) (Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) zweimal; zunächst bei der Beurteilung der eingereichten Projekte, dann beim Entscheid über die Einsprachen und die Baubewilligung.

Im Lichte der vorstehenden Grundsätze bleibt somit zu prüfen, ob die beiden Gemeinderatsmitglieder und der Gemeindeschreiber als Preisrichter in einer Weise vorbefasst sind, dass sie im Hinblick auf den Bauentscheid voreingenommen erscheinen.

b) Die Sach- und Rechtslagen sind gerade bei Bau- und Planungssachen oft komplex; die Folgen von Fehlplanungen können schwer wiegen. Das gilt insbesondere für Grossprojekte. Unter diesen Umständen kann es der Prozessökonomie dienen, wenn die Verwaltung und die private Bauherrschaft durch vorprozessuale Abklärungen oder Verhandlungen die Voraussetzungen für einen effizienten und sachgerechten Entscheid schaffen. Zudem liegt es im Interesse der Verfahrenskoordination, wenn sich die zuständigen Behörden als Träger der Planungshoheit möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbringen (vgl. Hösli, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung durch informell-kooperatives Verwaltungshandeln, Zürich 2002, S. 123 f.; Schindler, a.a.O., S. 83 und 136; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 433; vgl. auch BGE 120 Ia 270 E.6c S. 284; Urteile des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5.2, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.;1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E.3.5.2).

c) In der Gemeinde X._____ ist der Gemeindevorstand Baubehörde und somit für die Baubewilligungen zuständig (Art. 85 Abs. 2 KRG; Art. 3 Abs. 1 BG). Hier geht es nicht um ein Grossprojekt, bei dem sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Im Gegensatz zum Urteil 1C_914/2013 vom 26. Juni 2014 ( = BGE 140 I 326) sprechen hier deshalb Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrenskoordination eher weniger dafür, dass sich der Gemeindevorstand resp. einzelne Mitglieder desselben als Träger der Planungshoheit (und der Gemeindeschreiber) bereits vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens mit dem Projekt befassen resp. liegt eine Mehrfachbefassung allein aus diesem Grund nicht überwiegend im öffentlichen Interesse.

d) Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E.2.3.2 mit Hinweisen). In BGE 107 Ia 135 wurde deshalb die Ausstandspflicht eines Regierungsrats, der in dem vom Entscheid betroffenen Unternehmensträger als Verwaltungsrat die Interessen des Kantons wahrnahm, verneint. Die einer Behörde von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben sind insbesondere auch dann zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung von Stellungnahmen und anderen Äusserungen vor der Entscheidfällung geht. Solche Aussagen, welche sich im üblichen Rahmen der Ausübung von Regierungs- und Verwaltungsfunktionen bewegen, schaffen im Allgemeinen keinen Ausstandsgrund. Eine Beurteilung aller konkreten Umstände ist indessen in jedem Fall unabdingbar (BGE 125 I 119 E.3f S. 124 f., 125 I 209 E.8a S. 117 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.56/2004 vom 4. November 2004 E.3.3; je mit Hinweisen). Eine Ausstandspflicht hat das Bundesgericht etwa dann bejaht, wenn das betreffende Behördenmitglied gegenüber einem nachmaligen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hatte. Eine Ausstandspflicht kann sich aber auch ergeben, wenn eine Behörde noch vor Kenntnisnahme aller entscheidrelevanter Umstände ihre Meinung bereits fest gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E.3c).

Mitglieder der Exekutive einer Gemeinde müssen nicht in den Ausstand treten, wenn über ein Baugesuch zu entscheiden ist, das die Überbauung eines gemeindeeigenen Grundstücks betrifft (Urteile des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E.2.2.3f und 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Das Bundesgericht verneinte dort eine unzulässige Vorbefassung der Gemeindevertreter, die für die Gemeinde zunächst ein Baugesuch gestellt und anschliessend selbst darüber entschieden hatten (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E.2).

e) Der Gemeindevorstand X._____ ist, wie erwähnt, für die Behandlung von Baugesuchen zuständig. Das kantonale und kommunale Recht sieht keine Ausnahme von der Funktion als Baupolizeibehörde vor, wenn ein Baugesuch für eine im öffentlichen Interesse liegende Baute oder Anlage auf einem Grundstück der politischen Gemeinde zur Diskussion steht. Rechtsmittel gegen Entscheide in derartigen Angelegenheiten werden vom Verwaltungsgericht beurteilt, welches an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Die Beschwerdeinstanz ist gehalten, den Entscheid der Baubehörde aufzuheben, wenn sie feststellt, dass sich diese von sachfremden Überlegungen leiten liess.

f) Hier ist die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das umstrittene Bauvorhaben realisiert werden soll. Sie tritt auch als Bauherrin auf. Als Besonderheit kommt hier aber der Umstand dazu, dass zwei weitere Parteien sich an der Realisierung des Bauvorhabens beteiligen wollen, nämlich die Bürgergemeinde und die Evangelische Kirchgemeinde. Dabei handelt sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften – wie die politische Gemeinde –, die mit der projektierten Baute den genau gleichen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck des sozialen Wohnungsbaus respektive der Schaffung günstigen Wohnraums für die einheimische Bevölkerung verfolgen. Zudem sind die Bürgergemeinde und die Evangelische Kirchgemeinde am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt.

Allein aus diesem Grund bestand folglich keine Ausstandspflicht.

g) Jede Äusserung einer Amtsperson im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens hat indessen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu wahren. So muss der Verwaltungsentscheid nach wie vor in einem Prozess erfolgen, der eine ungestörte und ausgewogene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht (vgl. Schindler, a.a.O., S. 46). Amtspersonen haben sich bei informellen Äusserungen im Vorfeld eines Verfahrens somit eine besondere Zurückhaltung aufzuerlegen; die Stellungnahme darf in keiner Weise den Anschein erwecken, dass sich die vorbefasste Person in Bezug auf das anstehende Verfahren bereits festgelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5.2, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.; Schindler, a.a.O., S. 136 f.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 433).

Für Bau- und Planungssachen ist hier, wo die Bauherrschaft vom Gemeindevorstand vertreten wird, der zudem als Baubewilligungsbehörde amtet, zu unterscheiden zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Fragen und der Beantwortung konkreter Fragen (vgl. 140 I 326 E.6.3 S. 333).

Bei der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Rechtsfragen besteht in der Regel keine Gefahr der späteren Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5.4, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.). In diesem Sinne verneinte das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 bei einer generellen Auskunft des Gemeinderates über die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens eine unzulässige Vorbefassung im Hinblick auf den anschliessenden Baubewilligungsentscheid (a.a.O. E.2.2). Dagegen kann bei einer umfangreichen und detaillierten Beantwortung konkreter, projektbezogener Fragen die Gefahr einer Vorbestimmung des anschliessenden Verfahrens bestehen. Dementsprechend bejahte das Bundesgericht im Urteil 1C_150/2009 vom 8. September 2009 (in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.) die Befangenheit der Baukommission, die im Hinblick auf das anstehende Baubewilligungsverfahren zu einem Bauvorhaben konkret Stellung nahm. Für das Bundesgericht fiel unter anderem ins Gewicht, dass sich die Baukommission in ihrer Stellungnahme umfassend und detailliert zu zentralen Punkten des Baubewilligungsverfahrens geäussert hatte. Das Projekt war zudem aufgrund von Anregungen der Baukommission im Hinblick auf die Baubewilligung leicht abgeändert worden; insofern hatte die Kommission praktisch als Beraterin fungiert. Unter diesen Umständen konnte für die Einsprecher der Eindruck entstehen, die Baukommission habe sich zum Vorhaben bereits eine feste Meinung gebildet und werde sich im Baubewilligungsverfahren – ungeachtet der Einsprachen – nicht mehr umstimmen lassen (a.a.O. E.3.5.5).

Die Begleitung durch die Behörden darf mithin nicht so weit gehen, die Bauherrschaft bei ihrer Ausarbeitung eines Baugesuchs in detaillierter Weise zu beraten oder ihr vor Berücksichtigung allfälliger Drittinteressen darüber hinaus die verbindliche Zusage zu machen, das Vorhaben in einer bestimmten Form bewilligen zu können (vgl. Schindler, a.a.O., S. 131 f. und 137; für den verbindlichen Vorentscheid auch Urteil des Bundesgerichts 1P.224/1991 vom 9. September 1992 E.2c, in: ZBl 95/1994 S. 66 ff).

5. a) Hier lud die Gemeinde vier Architekturbüros zur Erarbeitung einer Projektstudie ein. Das Preisgericht, in welchem die beiden Gemeinderatsmitglieder und der Gemeindeschreiber Einsitz nahmen, hatte die Aufgabe, jenes Projekt auszuwählen, das die Aufgaben/Ziele (Realisierung günstiger Mietwohnungen für Einheimische ohne vorgegebenes Raumprogramm vom Studio bis zur 4 ½-Zimmerwohnung auf Parzelle 1035, wirtschaftliches Haustechnikkonzept, Grundrisse mit einem guten Verkehrs- Nutzflächenverhältnis, Minergie-P-Standard) nach Massgabe der Wettbewerbsvorgaben am besten umsetzt (vgl. Projektierungsauftrag vom 9. Juli 2012). Ausgehend von diesem Sachverhalt sind für die Frage der Befangenheit der Gemeindevorstandsmitglieder und des Gemeindeschreibers im Lichte der dargelegten Kriterien die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

Die Preisrichter haben die ihnen vorgelegten Projekte beurteilt. Mit ihrer Stimme im Preisgericht haben die Gemeinderatsmitglieder bei der Auswahl des siegreichen Projekts als Entscheidungsträger mitgewirkt. Die Juroren haben sich einstimmig für das Projekt des Architekturbüros C._____ entschieden. Nach Auffassung des Preisgerichts gibt das ausgewählte Projekt auf die anspruchsvolle Aufgabenstellung eine angemessene Antwort. Es sei sorgfältig ausgearbeitet und werde zur Weiterbearbeitung unter Beachtung diverser Empfehlungen empfohlen. Damit sind die Vertreter der Gemeinde für die politische Gemeinde als Bauherrin sowie indirekt für die Bürgergemeinde und die Evangelische Kirchgemeinde tätig geworden und haben sich aktiv am Auswahlprozess beteiligt.

Damit war das Projekt recht konkret und detailliert vorgezeichnet. Die bewilligten Pläne weisen im Vergleich zur Studie C._____ – ausser den empfohlenen Änderungen – keine namhaften Änderungen oder Präzisierungen auf. Die Anpassungen sind von untergeordneter Bedeutung. Sie vermögen am Gesamteindruck nichts zu ändern, dass die Studie C._____ das Bauprojekt in den wesentlichen Zügen vorbestimmt hat.

Soweit die Preisrichter gegenüber dem erkorenen Projekt einzelne Vorbehalte anbrachten, haben sie diese mit konkreten Änderungsvorschlägen verbunden (vgl. Bericht zum Projekt C._____); die Empfehlungen betreffen die Architektur (Fassadengestaltung, Dachgestaltung, insbesondere Anteil der Fensterflächen, Ausbildung des Erschliessungsbereichs der geplanten Baute und Verlauf der Dachtraufe derselben sowie der Gestaltung und Einordnung der geplanten Baute in Umgebung und Landschaft) (Art. 73 Abs. 1 KRG) (vgl. Empfehlungen, a.a.O.). Die Gemeinde als Bauherrschaft hat die Vorschläge im Bericht C._____ weitgehend nachvollzogen. Insoweit haben die Preisrichter – wie die Beschwerdeführer zu Recht festhalten – zur umfangreichen und detaillierten Beantwortung konkreter, projektbezogener Fragen beigetragen. Würdigt man diese Umstände gesamthaft, ist die Besorgnis darüber begründet, die Gemeindevorstände und der Gemeindeschreiber hätten sich aufgrund ihrer Preisrichtertätigkeit in einem Mass festgelegt, dass ihre Haltung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorbestimmt erschien.

b) Der Anschein der Befangenheit verstärkt sich durch den Beurteilungsspielraum der Entscheidungsbehörde zusätzlich. Je grösser der Spielraum ist, umso eher besteht Anlass zur Besorgnis, die Amtsperson werde auf ihr in Abwägung verschiedener Gesichtspunkte getroffenes Urteil bei späterer Befassung nicht mehr zurückkommen (vgl. BGE 114 Ia 50 E.5b/cc S. 70). Steht der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der zu beantwortenden Frage ein Ermessen zu, ist die gerichtliche Überprüfung zudem eingeschränkt. Insoweit sind systembedingte Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens nicht mehr durch eine unabhängige richterliche Kontrolle auszugleichen (vgl. E.3b oben; Hösli, a.a.O., S. 78; Schindler, a.a.O., S. 170).

Bei Fragen der siedlungsplanerischen und landschaftlichen Einordnung steht der Gemeinde – trotz grundsätzlich voller Überprüfung durch die Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) – ein gewisses Planungsermessen zu (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 114 Ia 245 E.2b S. 247 f.; vgl. auch BGE 127 II 238 E.3b S. 244 ff.; Aemisegger/Haag, in: Kutler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 RPG Rz. 73; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, 2012, Rz. 215 und 220).

Das kommunale Recht überträgt diesen Entscheidungsspielraum, wie erwähnt, dem Gemeindevorstand. Umso problematischer erscheint es, wenn sich zwei Vertreter des Gemeindevorstandes und der Gemeindeschreiber zu den erwähnten Punkten bereits eine Meinung gebildet haben, ohne die Auffassung der Planbetroffenen zu kennen. Hier besteht bei objektiver Betrachtung der Anschein, die Gemeinderatsmitglieder könnten sich von ihrem Urteil als Preisrichter zu wesentlichen Punkten des Bauprojekts kaum mehr lösen und die gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen nicht unbefangen beurteilen. Wenn die Gemeinde das Ausstandsbegehren abgelehnt hat, hat sie sie demnach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

c) Bei diesem Ergebnis bleibt anzufügen, dass nicht jede behördliche Beteiligung an einem Architekturwettbewerb von vornherein im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV steht. Im Urteil 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 (E.3.5) verneinte das Bundesgericht eine verfassungswidrige Vorbefassung eines Vertreters der kantonalen Denkmalpflege und des kommunalen Bauberaters aufgrund ihrer Preisrichtertätigkeit im Hinblick auf den anstehenden Baubewilligungsentscheid. In jenem Verfahren waren die Behördenmitglieder jedoch Gutachter und nicht, wie hier, Entscheidungsträger resp. Beamter (a.a.O. E.3.5.1). Jene Stellungnahme war zudem gesetzlich vorgesehen.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Sie ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Gemeinde zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Gemeindepräsident E._____, Gemeinderat F._____ und Gemeindeschreiber H._____ haben beim Entscheid über die Einsprachen und die Genehmigung des Baugesuchs in den Ausstand zu treten. Damit ist auf die weiteren Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen, auch nicht auf den Antrag und die Vorbringen betreffend die Verfügung des BVFD vom 24. Oktober 2013. Diese ist, koordiniert mit einer allfälligen neuen Baubewilligung, wiederum aufzulegen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese hat die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Schreiben vom 2. März 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 4'164.10 (inkl. 2 % Barauslagen [Fr. 75.60] sowie 8 % MWST [Fr. 308.50]) geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand (14 h à Fr. 270.--) und die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 308.50 gilt es indes zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft ist. Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes, der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortprinzip, Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnort in London, England. Das Empfängerortprinzip gilt im Rahmen der Prozessführung auch wenn die Dienstleistung im Zusammenhang mit einem in der Schweiz liegenden Grundstück erbracht worden ist (vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 18, Rechtsanwälte und Notare, Bern 2010, Rz. 2.2). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG liegt hier deshalb nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die Parteientschädigung exklusiv MWST zuzusprechen ist. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 308.50 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'855.60 resultiert.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 2. März 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 4'204.85 (inkl. 3 % Barauslagen [Fr. 113.40] sowie 8 % MWST [Fr. 308.50]) geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand (14 h à Fr. 270.--) und die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 311.45 gilt es indes zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdeführerin die an seinen für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der ESTV erwirbt. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 311.45 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'893.40 resultiert.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde in den Verfahren R 14 104 sowie R 14 105 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Bau- und Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

784.--

zusammen

Fr.

4'784.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat im Verfahren R 14 104 A._____ mit Fr. 3'855.60 (exkl. MWST) und im Verfahren R 14 105 die B._____ mit Fr. 3'893.40 (exkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]