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Entscheid

R 2014 109

Entscheide Obergericht

9. Juli 2015Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Nach Art. 6 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird das Beizugsgebiet durch das zuständige kantonale Amt im Einverständnis mit den Gemeindevorständen festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das DVS, wobei der betreffende DVS-Entscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Abs. 1 und 3; Urteile des Verwaltungsgerichts R 10 10, 11, 13 und 14 sowie R 05 30). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der eingereichten Beschwerde ist somit gegeben.

b) Anfechtungsobjekt ist die Departementsverfügung vom 13. November 2014 sowie die dieser zugrunde liegende öffentliche Auflage des Beizugsgebiets. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seinem Einspracheentscheid vom 13. November 2014 zu Recht von der Entlassung des sich im üG befindenden kleinen Parzellenteils von ca. 190 m² der Parzelle 1182 aus dem Beizugsgebiet abgesehen hat. Allfällige Entschädigungsfragen sind somit nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln.

2. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur um die Rechtmässigkeit der Abgrenzung des Perimeters des angefochtenen Beizugsgebiets geht und demnach um die Frage, ob der ins Meliorationsunternehmen einbezogene Grundstücksteil – der somit einen Teil des Beizugsgebiets darstellt – in einem natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebiet liegt, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser dient (Art. 5 Abs. 2 MelG). Dabei ist es für den Einbezug des besagten Grundstücks in das Beizugsgebiet irrelevant, ob dieser zukünftige Dienst lediglich möglicherweise besteht. Nach Art. 5 Abs. 1 MelG umfasst das Beizugsgebiet gerade die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke. Daraus erhellt, dass es bei der Festlegung des Beizugsgebiets darum geht, eine Planungsgrundlage für die Ausarbeitung eines Projekts zu geben, weshalb auch diejenigen Grundstücke in das Beizugsgebiet aufzunehmen sind, deren zukünftiger Dienst an der landwirtschaftlichen Nutzung noch nicht definitiv feststeht (VGU R 10 14 vom 29. Juni 2010 E.2 und 3b).

Erwägungen

3.

a) Es stellt sich somit die Frage, inwiefern das ca. 200 m² grosse Landstück, welches ca. 20 m lang und weniger als 10 m breit ist und von drei Seiten von einerseits der Dorfzone und anderseits der ZöBA eingeschlossen ist und nur auf etwa 7 m Breite ans üG und nicht an die Landwirtschaftszone angrenzt, für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein oder zumindest einer maschinellen landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Grosse Maschinen wie z.B. ein Ladewagen können auf dieser Teilparzelle wohl kaum eingesetzt werden. Indessen wird die fragliche Teilfläche der Parzelle 1182 unbestritten – wenn wohl auch nicht mit modernster Ausrüstung – landwirtschaftlich genutzt. Sie ist auch bei der für die Direktzahlung zuständigen Stelle als landwirtschaftliche Nutzfläche angemeldet. Daraus kann abgeleitet werden, dass sie sich grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzung eignet. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass sie in Zukunft landwirtschaftlich genutzt werden könnte. Der Beschwerdegegner hat in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) und in seiner Beschwerdeantwort (S. 3) solche Möglichkeiten aufgezählt (Erfassung möglicher Standorte für Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; Erstellung von Zufahrten; Verwendung für Grenzbereinigungen). Damit ist klar, dass sich die Parzelle für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und dieser dient, wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 MelG nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein muss.

b) Die Voraussetzung, dass sich das Beizugsgebiet respektive der hier fragliche Teil davon über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken hat (Art. 5 Abs. 2 MelG), ist eine „in der Regel“-Vorschrift. Angesichts des vorliegend gegebenen weiten Ermessens der Meliorationskommission ist der Entscheid, den fraglichen Parzellenteil dem Beizugsgebiet zuzuschlagen respektive ihn nicht daraus zu entlassen, vertretbar, auch wenn der Parzellenteil auf drei Seiten von Bauzonen umgeben ist.

c) Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten. Wie bei der Nutzungsplanung gilt auch hier das Gleichbehandlungsgebot nur in abgeschwächter Form, weil jeder Fall für sich zu betrachten ist. Vorliegend wurden zum Teil zugestandenermassen Fehler beim Einbezug verschiedener Parzellen in das Beizugsgebiet gemacht. An der bewährten Praxis des DVS, die Grenze des Beizugsgebiets an der Bauzonengrenze entlangzuführen (mit wenigen, hier nicht relevanten Ausnahmen) ändert dies jedoch nichts. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann hier nicht verlangt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Den Beschwerdegegnerinnen, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

284.--

zusammen

Fr.

2'284.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]