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Entscheid

R 2014 115

Steuererlass

30. April 2015Deutsch28 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte sind vorliegend einerseits der Entscheid vom 10. November 2014 und andererseits die Baubewilligung vom 28. Oktober, mitgeteilt am 10. November 2014. Im erstgenannten Entscheid trat die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) auf die Einsprache der Beschwerdeführerin (u.a. Eigentümerin der Parzelle 4375 mit einer Fläche von 6 m2) gegen das EFH-Neubauprojekt (Ersatzbaute) der Beschwerdegegner auf Bauparzelle 1590 mit der Begründung nicht ein, dass es der Einsprecherin bzw. heutigen Beschwerdeführerin dafür bereits an der erforderlichen Anfechtungslegitimation gefehlt habe. Zu prüfen gilt es demnach zunächst in formeller Hinsicht die Legitimation der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung. In materieller Hinsicht wird – aus prozessökonomischen Gründen – allenfalls zu klären sein, ob die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Übernutzung der Bauparzelle 1590 zu Recht erfolgt sind oder die Baubewilligung diesbezüglich rechtens war.

2. a) Zur Legitimation der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin und damit der Frage des Eintretens auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2014 gilt es vorweg auf die dazu einschlägige Vorschrift im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. Die massgebende Bestimmung lautet hierzu wie folgt:

Art. 33 Abs. 3 RPG – Kantonales Recht

(…)

(…)

Es (das kantonale Recht) gewährleistet

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,

die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

(…)

Der Verweis im soeben zitierten Artikel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen.

Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.3 und 1.4): Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2011 S. 4236).

Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 174 E.2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N. 57 ff.).

Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 253 E.1.3.2), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein „Ausufern“ der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65).

b) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Parzelle 4375 und Miteigentümerin zu 2% an der Strassenparzelle 3982 sowie Personaldienstbarkeitsberechtigte an einem Autoabstellplatz auf der Nachbarparzelle 1589 und des dazugehörigen Fuss- und Fahrwegrechts mit Kostenregelung. Parzelle 4375 liegt - von Grenze zu Grenze gemessen – ca. 7.5 m, Parzelle 3982 ca. 11 m von der Bauparzelle 1590 entfernt. Parzelle 1589 grenzt an die Bauparzelle 1590. Diese Parzellen liegen also in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Parzelle 3982 dient zudem der Erschliessung u.a. von Parzellen 1589 und 1590. Diese räumliche Nähe begründet eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin. Sie ist damit zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit.

c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, neben der räumlichen Nähe müsste zur Bejahung der Legitimation auch eine besondere Beziehungsnähe vorliegen. Das Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung der Beschwerdeführerin einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten aufgrund der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eben gerade nicht der Fall, weil, wenn die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vorliegt, das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen hat, dass durch die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird.

Erwägungen

d) Die Beschwerdegegnerin geht zudem von einer rügebezogenen Beurteilung der Legitimation aus, wenn sie anführt, der Einsprecherin fehle die Legitimation, weil sie keine Gründe anführe, weswegen sie durch den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens berührt sei oder dass sie irgendein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend machen könne und geltend mache, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einsprecherin durch eine allfällige Baubewilligung auf Parzelle 1590 betroffen sein könne, weil sich weder der rechtliche noch der tatsächliche Zustand durch den Neubau ändere und aus dem nackten Eigentum an der 6 m2 grossen Parzelle 4375 keine Beeinträchtigung faktischer Interessen abgeleitet werden könne und auch die eingetragenen Dienstbarkeiten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt würden.

Mit ihrer rügespezifischen Beurteilung vermengt die Beschwerdegegnerin Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe. Die Beschwerdelegitimation richtet sich ausschliesslich nach Art. 50 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihr durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. BGE 137 II 34 E.2.3). Dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist vorliegend unbestritten. Ebenso wurde vorstehend gezeigt, dass sie in tatsächlicher Hinsicht stärker als die Allgemeinheit vom Bauvorhaben berührt ist. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der konkret praktische Nutzen der Beschwerdeführerin besteht mithin darin, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht würde, wenn sie mit ihren Rügen durchdringen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2008 vom 27. August 2008 E.6.1; ferner Aemisegger, a.a.O., N. 55). Würden die vorgebrachten Rügen insbesondere betreffend Ausnützung (Übernutzung) zutreffen, müsste die erteilte Baubewilligung vom 28. Oktober, mitgeteilt am 10. November 2014, aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin ist demnach im Sinne von Art. 50 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG von der Erteilung der Baubewilligung besonders betroffen und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. zu alldem das Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010). Der Nichteintretensentscheid und somit auch die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin sind folglich unter Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Sache neu beurteile. Die Beschwerdelegitimation wurde nach dem soeben Gesagten von der Beschwerdegegnerin also zu Unrecht verneint.

3.

a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst auf das Zonenschema in Art. 26 des kommunalen Baugesetzes (BG) hinzuweisen, wonach in der hier massgebenden Wohnzone A für die Bauparzelle 1590 eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.35 gilt und eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 7.00 m vorgeschrieben ist. Nach Art. 36 BG ist die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). [AZ = anrechenbare Geschossfläche (aGF) : anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)]. Gemäss Art. 37 BG gilt als anrechenbare Geschossfläche (aGF) die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen (Treppen, Korridore etc.), in Haupt-, An- und Nebenbauten. Im Dachgeschoss werden Flächen über denen die lichte Höhe weniger als 1.80 m beträgt nicht gerechnet (Abs. 1). Nicht angerechnet werden zudem (Abs. 2):

zu Wohnungen gehörende Keller- und Lagerräume;

Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;

Einstellräume für Fahrzeuge, nach Massgabe von Art. 52;

Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht aGF erschliessen;

offene Erdgeschosshallen und offene Dachterrassen;

offene ein- und vorspringende Balkone;

Hallenbäder, Sport- und Sauna-Anlagen;

alle dem Gewerbe dienenden Lagerräume, die unter Terrain liegen. Als unter Terrain gelten jene Geschosse, deren Koten Oberkant Decke an keinem Punkt mehr als 1.20 m aus dem gewachsenen Terrain herausragen. Ausgenommen sind Einfahrten und Zugänge bis 6.00 m Breite.

die Flächen der Aussenmauern eines Gebäudes;

zusätzlich zu lit. a bis i werden in otelbetrieben nichhOHotelberieben nicht angerechnet […].

Nach Art. 38 BG gilt als anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF) die vom Baugesuch erfasste Grundstücksfläche innerhalb der Bauzone. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund- und Groberschliessung (Abs. 1). Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen, an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bauparzelle darf dadurch die in der betreffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15% erhöht werden (Abs. 2). Solche Grundstücke bilden eine AZ-Einheit und spätere Änderungen daran oder Verfügungen darüber bedürfen der Zustimmung der Eigentümer aller an dieser AZ-Einheit beteiligten Grundstücke (Abs. 3).

b) Zur Streitfrage einer angeblichen Übernutzung der Bauparzelle 1590 ist rückblickend die Baubewilligung für das Nachbargebäude auf Parzelle 4124 aus dem Jahre 2002 heranzuziehen (vgl. Beilage 22 der Gemeinde [Bg-act. 22]). Laut Baubewilligungsakten standen damals neben der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) von 1‘055 m2 (600 m2 von Parzelle 1590 und 455 m2 von Parzelle 4124) noch aGSF von Parzelle 3982 im Umfange von 28.06 m2 (= anrechenbare Geschossfläche [aGF] von 9.821 m2 [gerundet: 10 m2]) zur Verfügung, was zur Eintragung der entsprechenden Dienstbarkeit auf Parzelle 4124 vom 21. Mai 2002 führte (Recht: Abtretung der baulichen Ausnützung zum Anteil von 23/100 zulasten u.a. Parzelle 3982). Dies ergab damals eine gesamte, auf der AZ-Einheit zur Verfügung stehende aGSF von 1‘083.06 m2 (gerundet: 1‘083 m2). Das im Jahre 2002 auf Parzelle 4124 erstellte Gebäude konsumierte gemäss Baubewilligungsakten 177 m2 aGF (damals Bruttogeschossfläche [BGF] genannt). Diese aGF wurde damals der AZ-Einheit, bestehend aus Parzellen 4124 und 1590, entnommen, was zur entsprechenden Anmerkung vom 9. Juli 2002 auf Parzellen 1590 und 4124 führte. Im Jahre 2006 wurde sodann von dieser AZ-Einheit, bestehend aus Parzelle 1590 und 4124, an Parzelle 1589 180 m2 aGSF abgetreten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin führte diese Nutzungsabtretung nicht zur Schaffung einer neuen AZ-Einheit, umfassend alle drei Parzellen 1590, 4124 und 1589. Von der der damaligen AZ-Einheit (Parz. 1590/4124) zustehenden aGSF von 1‘083 m2 sind folglich zunächst die im Jahre 2006 auf Parzelle 1589 transferierte aGSF von 180 m2 abzuziehen, was eine Rest-aGSF von 903 m2 (1’083 m2 – 180 m2) aGSF ergibt. Diese Restfläche von 903 m2 aGSF ergibt bei einer AZ von 0.35 in der Wohnzone A eine aGF von 316.05 m2 (gerundet 316 m2).

Das im Jahre 2002 auf Nachbarparzelle 4124 erstellte Gebäude konsumierte 177 m2 aGF (damals als BGF bezeichnet). Aufgrund der Grundstücksfläche von 455 m2 wären Parzelle 4124 lediglich 159.25 m2 aGF (gerundet 159 m2) und die schon im Jahre 1992 von Parzelle 3982 auf Parzelle 4124 transportierte aGF von 9.821 m2 (gerundet 10 m2), total also 169 m2 (159 m2 + 10 m2) zur Verfügung gestanden. Folglich blieb der damaligen AZ-Einheit (Parz. 1590/4124) eine Rest-aGF von 139 m2 (316 m2 - 177 m2). Dabei ist davon auszugehen, dass Parzelle 4124 über keine aGF mehr verfügt, sondern sogar einen Negativsaldo von -8 m2 aufweist (159 m2 [aGF nach aGSF Parzelle 4124] + 10 m2 [aGF von Parzelle 3982] = 169 m2 - 177 m2 [aGF vom Gebäude auf Parzelle 4124 konsumiert] = - 8 m2).

Die vorliegend interessierende Parzelle 1590 weist eine aGSF von 600 m2 auf. Der Wegtransport von 180 m2 aGSF auf Parzelle 1589 im Jahre 2006 geht laut der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und den Beschwerdegegnern (Bauherrschaft) zulasten von Parzelle 1590 und ist deshalb noch von den 600 m2 abzuziehen, was eine Rest-aGSF von 420 m2 (600 m2 - 180 m2) ergibt. Die so errechneten 420 m2 aGSF würden für eine aGF von 147 m2 auf Parzelle 1590 reichen. Nun ist es aber so, dass bei der Erstellung des Hauses auf Nachbarparzelle 4124 (welche eine AZ-Einheit mit Parzelle 1590 bildet) also Parzelle 4124 um 8 m2 übernutzt wurde, was dazu führte, dass die bereits verwendeten 8 m2 auf Parzelle 4124 ebenfalls noch der Parzelle 1590 belastet werden müssen. Das Instrument dafür war die Bildung der AZ-Einheit (Parz. 1590/4124) im Jahre 2002. Folgerichtig steht der Parzelle 1590 nicht mehr 147 m2 aGF, sondern lediglich noch 139 m2 (147 m2 – 8 m2) aGF zur Verfügung, also bei einer zulässigen Konsumation von 146 m2 (infolge Zweitwohnungsproblematik) durch das Neubauprojekt letztlich immer noch 7 m2 aGF zu wenig. Dies entspricht im Resultat den eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 3. März 2015 (vgl. vorn Ziff. 12 im Sachverhalt). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass das Neubauprojekt auf Parzelle 1590 in der geplanten Form und Ausgestaltung wegen Übernutzung nicht realisiert werden kann; zumal die erlaubte AZ von 0.35 in der Wohnzone A mit 146 m2 aGF auch ohne den diesbezüglich ebenfalls noch streitigen Fitnessraum (vgl. dazu insbesondere Art. 37 Abs. 2 lit. g BG) bereits konsumiert wird. Die Sache ist somit auch aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen.

c) Die Beschwerde vom 16. Dezember 2014 erweist sich demnach sowohl aus formellen Gründen (E.2a-d) als auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten (E.3a-b) als begründet, was zu ihrer Gutheissung, zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids samt erteilter Baubewilligung und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zwecks Weiterführung bzw. Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens führt.

4.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und den Beschwerdegegnern (Bauherrschaft, diese für ihren Anteil solidarisch haftend) aufzuerlegen.

b) Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem angemessen zu entschädigen, wobei die dazu eingereichte Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 26. März 2015 über Fr. 5‘311.40 – angesichts der klaren bundesgerichtlichen Praxis zur Beschwerdelegitimation und den deswegen zweifellos zu weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – pauschal auf Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST) gekürzt wird. Dem kann im konkreten Fall umso mehr zugestimmt werden, als die Parteientschädigung – gestützt auf Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250] - ohnehin nach Ermessen der urteilenden Instanz festgelegt werden kann und auch keine separate Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 HV von Seiten des betreffenden Rechtsvertreters eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und die Beschwerdegegner (Bauherrschaft, diese für ihren Anteil solidarisch haftend) haben der Beschwerdeführerin also eine Parteientschädigung von je Fr. 2‘000.--, total Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST), zu entrichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid und die erteilte Baubewilligung werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

466.--

zusammen

Fr.

3'466.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ sowie B._____ und C._____, welche für ihren Anteil untereinander solidarisch haften, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde X._____ sowie B._____ und C._____, welche für ihren Anteil untereinander solidarisch haften, A._____ mit jeweils Fr. 2'000.--, insgesamt also mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST), zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]