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Entscheid

R 2014 2

fürsorgerische Unterbringung

7. Mai 2014Deutsch7 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid (Nr. 3) vom 3. Dezember 2013 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin sie das Gesuch vom 28. August 2013 des Beschwerdeführers betreffend Bewilligung des Abstellens zweier Stahlcontainer für die Zeit von maximal sechs Monaten auf Parzelle 1393 an der N._____-strasse mit der Begründung ablehnte, die Abstellcontainer seien zu nahe an die Kantonsstrasse platziert worden und stellten daher eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Strittig und zu klären ist, ob der gesetzliche Strassenabstand eingehalten wird oder allenfalls Gründe vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten. (Zur Bauästhetik solcher Stahlcontainer: vgl. Parallelverfahren R 14 1).

2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) sind bei der Erstellung [.....] von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen angemessene Abstände einzuhalten. Laut Abs. 2 der genannten Vorschrift fallen darunter insbesondere ober- und unterirdische Gebäude sowie Fahrnisbauten, also auch die hier allein interessierenden [mobilen, d.h. nicht im Boden fest verankerten] Stahlcontainer. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Strassenverordnung (StrV; BR 807.110) ist an Kantonsstrassen ohne Baulinien für Bauten und Anlagen ein Abstand von 5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Nach Art. 23 Abs. 1 StrV können Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb der Baulinie oder des Strassenabstandes mit einem Mehrwert- oder einem Beseitigungsrevers verbunden werden. – Wie ein Blick auf den dem Baugesuch beigelegten Situations- und Parzellenplan vom 5. September 2013 im Massstab 1:500 unmissverständlich zeigt, befinden sich die zwei fraglichen Stahlcontainer (mit einer Grundrissfläche von jeweils 6.00 m Länge x 2.50 m Breite) auf Parzelle 1393 in einem Strassenabstand von lediglich 1.0 m zur als Kantonsstrasse qualifizierten Strassenparzelle 1384. Unbestritten befinden sich die beiden Container, welche dort angeblich nur zwischengelagert werden sollten, aber heute noch an derselben Stelle entlang der genannten Kantonsstrasse. Wie dem Schreiben des TBA vom 23. September 2013 entnommen werden kann, wurde der gesetzlich einzuhaltende Strassenabstand von mindestens 5 m laut Art. 19 Abs.1 Satz 1 StrV bereits auf 2 m reduziert, womit die zuständige Strassenbehörde dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits räumlich sehr entgegengekommen ist, indem sie – im Sinne einer Ausnahmebewilligung – einem um drei Meter verkürzten Strassenabstand – zumindest vorübergehend – zustimmte. Dieses Entgegenkommen vermag das Gericht einzig damit zu erklären, dass die zwei "zwischengelagerten" Container räumlich entlang der dort schnurgerade verlaufenden Kantonsstrasse platziert sind und deshalb verkehrstechnisch offensichtlich wegen der guten Übersichtlichkeit dieses Streckenabschnitts keine solch hohe Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen, dass strikte und unerlässlich auf der Einhaltung des ordentlichen Strassenabstands von 5 m beharrt hätte werden müssen. Wegen der Schneeräumung im Winter und ähnlichen Gründen im Sommer (wie z.B. Rasenschnitt entlang Fahrbahnrand für Schaffung Freihaltefläche bei Autopannen usw.) erachtete das TBA aber einen Mindestabstand von 2 m für unabdingbar, wovon sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 3. Dezember 2013 offensichtlich leiten liess. An dieser Beurteilung der zuständigen Instanzen gibt es im Resultat nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass das Abstellen und Belassen der Stahlcontainer auf Parzelle 1393 mit einem Strassenabstand von 1 m nicht (weiterhin) geduldet werden muss bzw. die entsprechende Gesuchbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (auf Kosten des Beschwerdeführers) ist nicht Beschwerdethema, weshalb das Gericht in diesem Verfahren auch nicht darüber zu befinden hat.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerin hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

158.--

zusammen

Fr.

658.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]