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Entscheid

R 2014 27

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

12. Januar 2015Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

8. Am 29. September 2014 hielten auch die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest.

Die Spezifikation der Lärmschutzwand werde so gewählt, dass sie der verfügten Auflage genügen werde. Skizzen und Mutmassungen des Beschwerdeführers seien daher zum jetzigen Zeitpunkt irrelevant. Es könne nur um die Frage gehen, ob eine Auflage, wie sie verfügt worden sei, zulässig sei.

Es sei nicht an ihnen darzulegen, welche Lärmschutzwand genau erstellt werde. Die Beschwerdegegnerin werde die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen haben. Sollten sie die Auflagen nicht einhalten, könne der Beschwerdeführer dagegen opponieren.

9. In einer weiteren Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer noch was folgt aus:

Die Behauptung der Beschwerdegegner, es werde nicht eine 1.75 m hohe Lärmschutzwand aufgestellt, stehe im Widerspruch zu dem der Gemeinde eingereichten Prospekt, in welchem die vorgesehene Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1.75 m rot markiert gewesen sei. Auch anlässlich der Begehung sei seitens der Beschwerdegegner ein entsprechendes Profil gezeigt worden. Es sei sehr wohl Sache der Beschwerdegegner, darzulegen, was für eine Lärmschutzwand aufgestellt werde. Zudem hätten sie den Nachweis zu führen, dass eine entsprechende Lärmreduktion gewährleistet sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung Nr. 26/2013 vom 23. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Februar 2014, mit welchen die Beschwerdegegnerin einerseits die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und anderseits dem Baugesuch der Beschwerdegegner für die Erstellung einer Wärmepumpe auf Parzelle 963 unter Auflagen entsprochen hat, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellen. Da die Beschwerdeschrift vom 10. März 2014 den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, ist auf diese − unter Vorbehalt der nachträglichen Erwägung 1b − einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und die Baubewilligung folglich zu Recht erteilt worden ist.

b) Nach der replicando vorgenommenen Reduktion der Rechtsbegehren lautet der Hauptantrag des Beschwerdeführers dahingehend, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, die Baubewilligung zu widerrufen und die Bauherrschaft aufzufordern sei, die bereits installierte Wärmepumpe auf Parzelle 963 zu entfernen. Obwohl der Beschwerdeführer zwar explizit den Widerruf der Baubewilligung beantragt, meint er damit wohl deren Aufhebung. Denn der Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG kann nur einen rechtskräftigen Entscheid betreffend. Die zu widerrufende Baubewilligung ist aber − zumindest hinsichtlich der Wärmepumpe − angefochten und somit noch nicht rechtskräftig. Auf einen Widerrufsantrag könnte daher nicht eingetreten werden. Da der Beschwerdeführer wohl aber die Aufhebung der Baubewilligung beantragen wollte, kann mit einigem Wohlwollen auf den so verstandenen Antrag eingetreten werden.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Bauherrschaft sei aufzufordern, die bereits installierte Wärmepumpe auf Parzelle 963 zu entfernen. Bezüglich dieses Antrags ist indes zu beachten, dass über eine allfällige Verpflichtung der Bauherrschaft zur Entfernung der Wärmepumpe seitens der Beschwerdegegnerin gar nicht verfügt wurde, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Überdies wäre eine Verfügung betreffend Entfernung der bereits installierten Wärmepumpe ohnehin einem Wiederherstellungsverfahren im Sinne von Art. 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) vorbehalten.

Erwägungen

2.

a) Den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Baubewilligung begründet der Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im Wesentlichen mit der seiner Ansicht nach zu wenig konkret verfügten Auflage. In seiner Replik widersetzt sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich der Anbringung der Wärmepumpe, sofern mit Lärmschutzmassnahmen die Einhaltung der Grenzwerte technisch möglich ist.

Die hier relevante Auflage der Baubewilligung Nr. 26/2013 vom 23. Oktober 2013 lautet wie folgt:

"Zur Einhaltung des Planungswertes gemäss LSV (Beurteilungspegel L) ist eine Schallschutzwand aus Holz mit schalldämmenden Platten innen zu montieren und für den Betrieb der Silent Modus zu wählen."

Hinsichtlich zulässiger Nebenbestimmungen regelt Art. 90 Abs. 1 KRG Folgendes:

Art. 90 Nebenbestimmungen

1.

Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.

Gemäss Arbeitshilfe zum KRG des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 1. Dezember 2004 (Stand 1. Dezember 2010) bringt Art. 90 KRG zum Ausdruck, dass der Bauherr selbst bei mangelhaften Baugesuchen einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat, sofern den Mängeln ohne besondere Schwierigkeiten mit Auflagen begegnet werden kann. Im Übrigen ist die Baubehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Bewilligungen mit Nebenbestimmungen zu verknüpfen, sofern sich solche zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass vorliegend eine Bereinigung der gerügten Mängel im Baubewilligungsverfahren prinzipiell möglich sei. Dieser Auffassung ist zu folgen, könnte hier doch die Mangelhaftigkeit des Baugesuchs in Bezug auf die Ausgestaltung der Lärmschutzwand und die Einhaltung des Planungswerts von 45 dB(A) unter Berücksichtigung der getroffenen Lärmschutzmassnahmen (insbesondere Lärmschutzwand und Betriebsmodus "Silent Modus", allenfalls noch Einschränkungen der Betriebszeiten) mittels Auflagen grundsätzlich behoben werden.

Die verfügte Auflage, wonach für den Betrieb der Wärmepumpe der "Silent Modus" zu wählen ist, ergibt denn auch keinerlei Probleme, ist diese doch ausreichend konkret und kann ohne Weiteres umgesetzt werden. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

Demgegenüber erweist sich aber die verfügte Auflage in Bezug auf die zu erstellende Lärmschutzwand als zu wenig konkret, um die bei Einreichung des Baugesuchs offensichtlichen Mängel der Wärmepumpe, mithin die fehlenden Lärmschutzmassnahmen, ohne besondere Schwierigkeiten beheben zu können. Hier wäre es − wie nachfolgende Ausführungen zeigen − vielmehr geboten gewesen, die Auflage bezüglich Lärmschutzwand konkreter zu fassen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsichtlich der Baubewilligungserteilung ausschliesslich auf den Lärmschutznachweis vom 13. September 2013 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 12), wonach sich bei einer Distanz zwischen Quelle und Empfänger von 6 m und einer Pegelkorrektur durch eine Betriebsdauer von 720 min ein Beurteilungspegel Lr von 44.4 dB(A) ergebe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Angaben und führt zu Recht aus, dass die Annahme, wonach durch die geplanten Lärmbegrenzungsmassnahmen eine Korrektur von gesamthaft 8 dB(A) erreicht werden könne, durch nichts als diese Parteibehauptung nachgewiesen ist. Ebenfalls leuchtet ein, dass die Wärmepumpe, um das gesamte gegenüberliegende Gebäude des Beschwerdeführers vom Schall zu schützen, vom gegenüberliegenden Gebäude nicht mehr sichtbar sein sollte, weshalb die mittels Auflage verfügte Lärmschutzwand zwingend eine gewisse Höhe aufweisen muss. Der Beschwerdeführer ging denn auch zu Recht davon aus, die Beschwerdegegner hätten im Baubewilligungsverfahren eine 1.75 m hohe Lärmschutzwand vorgeschlagen (vgl. Prospekt Lärmschutzwand Typ 34 [Bf-act. 8], in welchem die vorgesehene Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1.75 m rot markiert ist). Die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegner − zu Unrecht − nicht darauf behaften lassen wollen, sie hätten im Baubewilligungsverfahren diese 1.75 m hohe Lärmschutzwand vorgeschlagen, bedeutet, dass die Höhe der geplanten Schutzwand aktuell überhaupt nicht feststeht. Solange aber kein konkretes Projekt für eine Lärmschutzwand vorliegt, kann diese durch einen von der Beschwerdegegnerin allenfalls beizuziehenden Akustiker auch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Beschwerdegegner aufzufordern, eine diesbezügliche Projektergänzung oder -änderung einzureichen, welche anschliessend von der Beschwerdegegnerin darauf zu überprüfen ist, ob sie den Planungswert gemäss Anhang zur Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) von 45 dB(A) und die übrigen baugesetzlichen Bestimmungen einhält. Erst dann kann der bei der Einreichung des Baugesuchs noch vorhandene inhaltliche Mangel des Bauvorhabens, mithin die fehlenden Lärmschutzmassnahmen, ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden beziehungsweise die Auflage mit genügender Bestimmtheit neu erlassen werden.

c) Auch aus prozessökonomischer Sicht erscheint die Konkretisierung der Auflage sinnvoll, hat doch die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihren Rechtsschriften selbst ausführt, auch dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der LSV eingehalten sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, bereits jetzt dafür besorgt zu sein, dass ein konkretes Projekt erstellt wird, welches diesen Vorschriften zu genügen vermag, d.h. den Planungswert einhält.

3.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung vom 23. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Februar 2014, sind deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorstehend E.1b in fine).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner. Diese sind gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird, unter Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2014 eingereichten Honorarnote, welche einen gesamthaften Aufwand von Fr. 5'803.90 (inkl. Barauslagen und MWST) ausweist, ermessensweise auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) festgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die Baubewilligung Nr. 26/2013 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

352.--

zusammen

Fr.

2'352.--

gehen je zur Hälfte zulasten der für ihren Teil solidarisch haftenden B._____ und C._____ einerseits und der Gemeinde X._____ anderseits. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ wird eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) zugesprochen, wobei die eine Hälfte − solidarisch haftend − von B._____ und C._____ (Fr. 2'500.--) und die andere Hälfte von der Gemeinde X._____ (Fr. 2'500.--) zu bezahlen ist.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]