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Entscheid

R 2014 29

KES Fürsorgerische Unterbringung

21. August 2014Deutsch35 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte sind hier einerseits der Nichteintretensentscheid vom 30. August 2013 (Beschwerdeverfahren R 13 210) sowie andererseits der Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2014 (mit bewilligter Projektänderung für die Beschwerdegegner auf Bauparzelle 2484; Beschwerdeverfahren R 14 29) der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin jeweils sowohl auf die Einsprache vom 15. August 2013 des Beschwerdeführers (Eigentümer Parzelle 2464) als auch auf dessen Einsprache vom 9. Januar 2014 (gegen die bewilligte Projektänderung) mangels Anfechtungsberechtigung (fehlende Einsprachelegitimation) nicht eingetreten wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer dabei nebst dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf seine Einsprachen vor allem noch eine ungenügende Unterzeichnung der angefochtenen Entscheide, das Fehlen einer Bauberatung sowie eine Ungleichbehandlung mit anderen Quartierplangenossen in derselben Gemeinde. Materiell-rechtlich habe die Beschwerdegegnerin mit der Bewilligung des Bauprojekts (Neubau Zweifamilienhaus auf Parzelle 2484) der Beschwerdegegner sowohl gegen die in der Dorfzone maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe (8 m bzw. 11 m) als auch gegen die dort geltenden Dachneigungs- und Dachgestaltungsvorschriften (nur Gegenstand Projektänderung) verstossen. Die formellen Einwände und die Einhaltung der Höhenvorschriften bildeten dabei bereits Thema der Beschwerde R 13 210, während die Projektänderung erst das Verfahren R 14 29 auslöste. Weil beide Beschwerdeverfahren sachlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind, rechtfertigt es sich, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln und zu beurteilen. In diesem Sinne werden die Verfahren R 13 210 (Hauptverfahren) und R 14 29 (Annexverfahren) vereinigt (vgl. Art. 6 lit. a des Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Grundsatzfrage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Einsprachen gegen das Bauvorhaben auf Parzelle 2484 zu klären und zu entscheiden. Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) gilt bezüglich Anfechtungsberechtigung im Bau- und Planungsrecht was folgt:

Art. 33 Kantonales Recht

(…)

(…)

Es (das kantonale Recht) gewährleistet

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,

die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

(…)

Der Verweis im eben zitierten Art. 33 Ziff. 3 lit. a RPG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VVG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Das Anfechtungsinteresse gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art. 89 Abs. 1 BGG genügen.

b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010 E.1.3, 1.4): "Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2011 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 mit Hinweisen).

c) Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis des Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Abstands- bzw. Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Aemisegger/Haag, a.a.O. Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006 S. 52; Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit dem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 Rzn. 52 und 65, www.weblaw.ch, zuletzt besucht am 21. Mai 2014).

d) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Der Beschwerdeführer hat vor der Beschwerdegegnerin am Verfahren teilgenommen, diesbezüglich ist er deshalb zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt; oder mit anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. - Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht beispielsweise die Beschwerdelegitimation bei einer räumlichen Nähe von 150 Metern bei fehlender Immissionszunahme (vgl. Katalog in Aemisegger/Haag, a.a.O. Art. 33 N. 58 ff.). Im konkreten Fall wohnt der Beschwerdeführer unbestritten in X._____ in einer Entfernung von ca. 35 m von der Bauparzelle (von Grenze zu Grenze gemessen) resp. ca. 53 m vom Bauprojekt (von Gebäude zu Gebäude gemessen; zur Messung vgl. Beilage 2 der Gemeinde im Massstab ca. 1:529). Vorab gilt es hier klarzustellen, dass der geplante Bau, welcher eine Dreizimmerwohnung und eine Einzimmerwohnung mit vier Parkplätzen aufweist, keine oder nur eine minime Immissionszunahme für den Beschwerdeführer zur Folge hat. Der Beschwerdeführer stellt die Möglichkeit zur Überbauung der Parzelle 2484 und deren mögliche Ausmasse denn auch nicht grundsätzlich in Frage, weshalb eine gleiche Immissionszunahme auch dann resultieren würde, wenn die Beschwerdegegner ein Bauvorhaben auf Parzelle 2484 realisierten, welches selbst den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspräche. Hier liegen aber der Wohnsitz des Beschwerdeführers und das Bauprojekt, je nach Betrachtungsweise ca. 35 m bis gut ca. 53 m auseinander und in Sichtweite zueinander (vgl. Beilage 9 der Gemeinde). Betreffend Einsehbarkeit kann es nicht darauf ankommen, dass - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen – Pflanzen teilweise die direkte Sicht des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz auf das Bauprojekt verdecken, können doch Bäume und Büsche in Bauzonen auch ganz oder teilweise entfernt werden und tragen Laubbäume – wie hier vorhanden – im Winter keine Blätter, womit sie saisonal bedingt auch keinen Sichtschutz bieten. Der Beschwerdeführer ist folglich vom geplanten Neubau mehr als jeder Dritte (wie z.B. nur an der Bauparzelle vorbeigehende oder vorbeifahrende Personen) betroffen und somit besonders berührt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers kann bei Obsiegen desselben beeinflusst werden, indem die Beschwerdegegner ihr Bauvorhaben nur anders als vorgesehen und/oder in geringeren Dimensionen erstellen können. Die Beschwerdegegnerin ist infolgedessen zu Unrecht nicht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb beide Beschwerden in diesem verfahrensrechtlichen Punkt gutzuheissen sind und jeweils darauf einzutreten ist, was für das streitberufene Gericht eine materiell-rechtliche Prüfung der vorgebrachten Einwände und Rügen des Beschwerdeführers zur Folge haben muss.

e) Im Übrigen kritisierte der Beschwerdeführer formell noch, dass die angefochtenen Entscheide nicht von dem dafür zuständigen Gemeindeorgan unterzeichnet worden seien und deshalb zum vornherein keine Gültigkeit hätten entfalten können. Nach Art. 15 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) führt der Gemeindepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gemeinde. Laut Praxis ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn die objektiv mangelhaft Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat (BGE 122 V 189 E.2). Ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt oder benachteiligt wurde (BGE 121 II 72 E.2a). Die Mangelhaftigkeit der Eröffnung hat also nur Folgen, wenn die Betroffenen deshalb erstens einem Irrtum unterliegen und wenn sie zweitens infolge dieses Irrtums einen Nachteil erleiden. - Vorliegend wurden die missliebigen Entscheide vom Baufachchef (Vorstandsmitglied) und der Gemeindeschreiberin unterzeichnet. Die vorliegend festgestellte Nichtbeachtung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 2 GG kann aber vernünftigerweise nicht bereits zur Aufhebung der zwei angefochtenen Entscheide führen, weil die Rückweisung zur (formkorrekten) Nachbesserung hier nur einen prozessualen Leerlauf mit unnötigem Zeitverlust bedeuten würde. Am Inhalt und an der Wirkung der beiden Entscheide hätte sich durch einen solchen Umweg nämlich nichts geändert; vielmehr hätten die dann "einwandfrei" unterzeichneten Entscheide nochmals erneut angefochten werden müssen, was im Resultat absolut unsinnig gewesen wäre. Auf die Rüge der fehlenden Unterschriftsberechtigung tritt das Gericht deshalb nicht ein.

Erwägungen

f) Der Beschwerdeführer bemängelte zudem noch das Fehlen einer Bauberatung. Nach Art. 72 des Baugesetzes der Gemeinde (BG) bezeichnet die Baubehörde einen geeigneten Fachmann, der der Bauherrschaft und den Architekten als Berater zur Verfügung steht. Auf denjenigen Gebieten, in denen eine obligatorische Bauberatung vorgeschrieben ist, müssen sämtliche Baugesuche vor der Einreichung mit dem Bauberater besprochen werden. Die Baubehörde hat diese Aufgabe vorliegend der fachkundigen Baukommission übertragen, was dem Gericht als zulässig erscheint, weil damit die angestrebte Qualitätssicherung hinreichend sichergestellt wird.

g) Weiter monierte der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung, indem ihm eine ähnliche Baubewilligung verweigert und den Beschwerdegegnern diese aber erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt indessen wiederholt und uneinsichtig, dass hier ungleiches ungleich behandelt wird. Seine überbaute Parzelle 2464 liegt im Quartierplangebiet "Y._____" und untersteht deshalb anderen Dachgestaltungsvorschriften als die in der Dorfzone liegende Parzelle 2484 der Beschwerdegegner. Deren Bauvorhaben hat Art. 19 und Art. 35.1 BG zu beachten, was es noch materiell zu überprüfen gilt. Auf den Einwand einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung wird folglich nicht eingetreten.

3.

a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die einschlägigen Bau- und Gestaltungsvorschriften (BG) in der hier massgebenden Dorfzone aufzulisten:

Art. 19 – Dorfzone

Die Dorfzone umfasst die bestehenden Bauten in Inner- und Usser-Z._____. Der Charakter dieser Siedlungen und die siedlungstypische Bausubstanz sind zu erhalten. Zulässige Nutzungen sind Wohnbauten, Hotels, landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Bauten.

An neuen Standorten können lediglich An- und Nebenbauten erstellt werden. Diese dürfen eine maximale Höhe von 3.50 m an der Traufe und 5 m im First aufweisen.

Neubauten und Umbauten sind im Rahmen von Art. 5 dieses Gesetzes zulässig. Solche Neu- und Umbauten haben sich in Höhe, Länge, Dachform, Proportionen, Stellungen, Baumaterial und Farbgebung in die umliegenden Bauten einzufügen.

Die Bauberatung (Art. 73) ist für Neu- und Umbauten obligatorisch.

Art. 35.1 – Dächer

In der Dorf- und Wohnzone sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 40% bis 55% zulässig. Beide Dachflächen haben dieselbe Neigung aufzuweisen. Die Dächer sind sorgfältig zu gestalten. Die Gestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Für eingeschossige Anbauten (Grundfläche max. 20 m2, Gebäudehöhe max. 3.5 m) oder mehrgeschossige Anbauten (Grundfläche max. 15 m2 pro Geschoss) kann die Baubehörde Pultdächer und andere Dachformen gestatten. Lukarnen und Dachflächenfenster sind zulässig. Die zur Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses erforderlichen Fensterflächen dürfen insgesamt 10% der Bodenfläche mit einer Raumhöhe unter 1.50 m (Abstand Boden zur inneren Dachfläche) zuzüglich 2.5% der Bodenfläche mit einer Raumhöhe unter 1.50 m nicht überschreiten. Die Belichtung soll in der Regel über die Giebelseiten (mind. 60% der Gesamtfensterfläche) erfolgen. 40% der Gesamtfensterfläche dürfen als Dachflächenfenster oder bei Lukarnen ausgeführt werden. Dachflächenfenster sind in der Regel auf beide Dachhälften zu verteilen.

b) Wie dem Einreichplan Projekt-Nr. 12-133 [Schnitt A-A mit Dachneigung 22° bzw. 40.3% und Firsthöhe +6.90 m] vom 11. Dezember 2012, geändert am 6. Dezember 2013, zur [bereits bewilligten] Projektänderung vom 17. Februar 2014 entnommen werden kann, wird die Dachneigung gemäss Art. 35.1 BG nunmehr eingehalten, womit sich der Einwand des Beschwerdeführers einer baugesetzwidrigen Dachkonstruktion auf Parzelle 2484 - seit der Projektanpassung - als unbegründet erweist.

c) Bezüglich Dachgestaltung wird in Art. 35.1 BG lediglich bestimmt, dass sich Neu- und Umbauten unter anderem in der Dachform und in den Proportionen in die umliegenden Bauten einzufügen haben, wobei Lukarnen – auf einer Dachhälfte – zulässig sind. Sie haben sich zudem gut ins Dach einzufügen. Im konkreten Fall weicht die Grösse der hier verwirklichten Lukarne stark von dem ab, was in den oben wiedergegebenen Skizzen (als Regelbeispiele) abgebildet ist. Im Gegensatz dazu ist diese Lukarne fassadenbündig. Zudem ist sie sehr breit; sie entspricht der Länge des gesamten Hauptdaches (vgl. Beilagen 19 und 20 der Gemeinde – Ansicht von Südwesten bzw. Ansicht von Nordwesten). Einen eigentlichen Quergiebel stellt die geplante Dachaufbaute aber nicht dar, verläuft ihr First doch deutlich unterhalb des Hauptdachfirstes. Nachdem Art. 35.1 BG indes zulässt, dass sich Anordnung und Grösse von Lukarnen bloss in der Regel nach diesen Skizzen bestimmen, ist – das weite Rechtsanwendungsermessen der Gemeinde berücksichtigend – selbst diese Lukarne als zulässig zu betrachten, sofern sie sich gut ins Dach und in die Proportionen der umliegenden Bauten einfügt. Ob dem so ist, kann hier offen gelassen werden, da es dafür wesentlich auf die – nachfolgend gleich noch zu prüfende – Einhaltung der Gebäude- und Firsthöhen ankommt.

d) Für die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhe bzw. zur Überprüfung einer allfälligen Überschreitung dieser beiden Höhen sind die nachfolgenden Vorschriften laut Zonenschema (Art. 34 BG) und einschlägiger Höhenmassvorgaben (Art. 35 BG) massgebend und für die nachweislich in der Dorfzone situierte Bauparzelle 2484 der Beschwerdegegner zu respektieren bzw. korrekt einzuhalten und beim gesamten Bauvorhaben in die Praxis umzusetzen.

Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass – wenn man einzig die Pläne betrachtet – weder die Bemessung der Gebäude- noch die Berechnung der Firsthöhe nachvollzogen werden kann. Dies ist einzig möglich, sofern man die Auflagen Nrn. 4 und 5 der Baubewilligung vom 17. Februar 2014 in die Betrachtung mit einbezieht, welche wie folgt lauten:

Gemäss Art. 34 BG beträgt die maximale Gebäudehöhe 8.00 m. Als Gebäudehöhe gilt der Abstand zwischen der tiefsten Stelle des gewachsenen oder abgegrabenen Terrains und dem höchsten Punkt der Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachfläche (gemäss Art. 35 BG). Um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, darf die Unterkant Bodenplatte nicht oberhalb vom Höhenpunkt 1149.58 m ü.M. verlegt werden. Laut Art. 34 BG beträgt die maximale Firsthöhe 11.00 m. Als Firsthöhe gilt der grösste senkrecht gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und dem höchsten Punkt des geneigten Daches (gemäss Art. 35 BG). Um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, darf der First nicht über den Höhenpunkt von 1159.88 m ü.M. ragen.

e) Ausgehend von den soeben zitierten Bauauflagen Nrn. 4 und 5 ist für die Bemessung und Überprüfung der Gebäude- und Firsthöhen auf den – der Baubewilligung beigehefteten - Plan "Ansicht von Nordwesten" abzustellen, woraus hervorgeht, dass vom tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains an der Hauskante (Südostwand) zu messen ist, zumal keine Abgrabungen vorliegen. Dieser tiefste Niveaupunkt liegt auf 1'148.88 m ü.M. Von dort aus gemessen darf die Gebäudehöhe höchstens 8 m betragen, was einen zulässigen oberen Niveaupunkt von 1'156.88 m ü.M. ergibt. Die Firsthöhe darf vom tiefsten Niveaupunkt (1'148.88 m ü.M.) höchstens 11 m betragen, was einen zulässigen oberen Niveaupunkt von 1'159.88 m ü.M. ergibt (vgl. Plan "Ansicht von Nordwesten" mit roter senkrechter Linie bis auf 1'159.88 [unterhalb] Giebel-Lukarne mit Firsthöhenangabe 11.00 m bzw. für Gebäudehöhe 8.00 m Schnittpunkt Hausfassade/Dachauslauf Unterkant). Betont sei an dieser Stelle noch, dass das Volumen bzw. die Kubatur des Bauvorhabens auf Parzelle 2484 durch die Projektänderung (Absenken der Dachneigung von 18° auf neu 22° mit erhöhtem First [+6.90 statt +6.64]) unverändert geblieben ist. Die zulässige Firsthöhe von 11 m kann demnach eingehalten werden, sofern die Auflage Nr. 5 in der Baubewilligung vom 17. Februar 2014 beibehalten und respektiert wird. Zur Berechnungsweise der Gebäudehöhe am fraglichen Baustandort gilt es festzuhalten, dass diese zumindest als aussergewöhnlich bezeichnet werden darf, weil dafür nicht – wie andernorts üblich – auf das arithmetische Mittel der vier Gebäudeecken oder Ähnliches abgestellt wird, sondern nur ein einziger Punkt oben – nämlich der höchste Punkt der Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachfläche – und ein einziger Punkt unten – nämlich der tiefste Punkt des gewachsenen Terrains – für die Berechnung der Gebäudehöhe massgebend sind. Betrachtet man den Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 BG wird klar, dass die Gebäudehöhe an der Traufseite des Gebäudes zu messen ist. Andernfalls ergäbe die Vorschrift keinen Sinn, wäre doch sonst immer der Schnittpunkt der Umfassungswand und der Dachfläche unter dem First der höchste Punkt, was nicht sein kann. Im konkreten Fall wären also - ein "normales" Satteldach ohne fassendenbündigen Dachaufbau und mit einer waagrechten Schnittlinie an beiden (gleich hohen) Traufseiten vorausgesetzt – alle Punkte dieser Schnittlinien der (traufseitigen) Umfassungswand und der Traufseite der Dachfläche die höchsten Messpunkte für die Begrenzung der Gebäudehöhe. Bei unterschiedlich hohen waagrechten Schnittlinien auf den beiden Traufseiten wären alle Punkte der höheren Schnittlinie als höchste Eckwerte anzusehen (vgl. abermals Beilage 19 der Gemeinde – Ansicht von Südwesten). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bezüglich Gebäudehöhe in ihrer Baubewilligung vom 17. Februar 2014 für die Projektänderung als Auflage Nr. 4 ausdrücklich verfügt, dass die Unterkante der Bodenplatte nicht oberhalb vom Höhenpunkt (Niveaupunkt) 1'149.58 m ü.M. verlegt werden darf. Der Niveaupunkt der Unterkante der Bodenplatte liegt deshalb um 0.7 m höher als der (massgebende) tiefste Niveaupunkt 1'148.88 m ü.M. (also + 0.7 m = 1'149.58 m ü.M.; vgl. Beilage 20 der Gemeinde – Ansicht von Nortdwesten). Misst man die Distanz zwischen dem Niveaupunkt des oberen Endes der Gebäudehöhe (1'156.88 m ü.M.) und dem Niveaupunkt Unterkant Bodenplatte (1'149.58 m ü.M.) ergibt sich eine Gebäudehöhe von 7.3 m. Zusammengerechnet (7.3 m + 0.7 m) ergäbe das 8 m, womit die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudehöhe – bei Erfüllung der Auflage Nr. 4 – auf der Nordwestfront eingehalten werden könnte. Vorliegend besteht aber eben noch die Besonderheit, dass der Dachaufbau [Lukarne] – welcher seinerseits ein Satteldach aufweist – die traufseitige Umfassungswand des Gebäudes markant erhöht (vgl. Beilage 19 der Gemeinde – Ansicht von Südwesten). Dadurch liegt der höchste Punkt der Schnittlinie zwischen der Umfassungswand und der Dachfläche auf dieser Traufseite – welcher zugleich den für die Bemessung der Gebäudehöhe massgebenden höchsten Punkt darstellt – unter dem First des Dachaufbaus, womit die Gebäudehöhe nicht 8 m, sondern ca.10.3 m betragen würde (Differenz: Tiefster Niveaupunkt bei 1'148.88 m ü.M. bis zu höchster Schnittlinie [+10.3 m] auf ca. 1'159.18 m ü.M.). Damit wird die zulässige Gebäudehöhe auf der Südwestfront bei der Dachlukarne um rund 2.3 m überschritten und hätte in dieser Form und Ausgestaltung durch die Beschwerdegegnerin nicht bewilligt werden dürfen. Die Angelegenheit muss daher zur nochmaligen Überprüfung und Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen werden.

f) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde R 13 210 gutzuheissen ist (vgl. vorne E.2a-d) – soweit darauf eingetreten werden kann (E.2e-g) - und die Sache zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E.3e am Ende). Die Beschwerde R 14 29 ist hingegen nur insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auch darauf gar nicht eingetreten ist (E.2a-d); im Übrigen ist diese (zweite) Beschwerde abzuweisen, weil Gegenstand der Projektänderung einzig die Änderung der Dachneigung war und das mit der Projektänderungsbewilligung vom 17. Februar 2014 erzielte Resultat nun gesetzeskonform ist (vgl. vorne E.3b). Auf alle weiteren, im (Annex-) Verfahren R 14 29 vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten Rügen kann das Gericht nicht eintreten, da diesen Rügen (vgl. vorne E.2e-g) die Rechtshängigkeit des (Haupt-) Verfahrens R 13 210 entgegensteht.

4.

Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zu Hälfte der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) sowie den Beschwerdegegnern (Bauherrschaft), diese dafür nach Art. 72 Abs. 2 VRG solidarisch haftend, aufzuerlegen. Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – nach dem gleichen Verteil- und Haftungsschlüssel wie bei den Gerichtskosten – zudem laut Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 (in der Höhe von Fr. 5'606.50 inkl. Mehrwertsteuer) abgestellt und diese inhaltlich unverändert übernommen werden kann. Die Beschwerdegegner haben an den anwaltlich vertretenen und (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführer somit je noch Fr. 2'803.25 inkl. MWST (= ½ von total Fr. 5'606.50) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. a) Die Beschwerde R 13 210 wird gutgeheissen – soweit darauf eingetreten werden kann - und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2013 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

b) Die Beschwerde R 14 29 wird nur insofern (also teilweise) gutgeheissen, als die Gemeinde darauf nicht eingetreten ist. Im Übrigen wird diese Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

599.--

zusammen

Fr.

3'599.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ sowie von B._____ und C._____, diese dafür solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde X._____ sowie B._____ und C._____, diese dafür solidarisch haftend, A._____ mit je Fr. 2'803.25, gesamthaft also mit Fr. 5'606.50 (inkl. MWST), zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]