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Entscheid

R 2014 31

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

19. Februar 2015Deutsch27 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 17. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin nicht auf das beschwerdeführerische Gesuch um Aufhebung der Baubewilligung Nr. 2012-61 vom 4. Januar 2014 eingetreten ist, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids.

b) Hinsichtlich der in das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren involvierten Parteien gilt es vorweg was folgt festzuhalten: Die ehemalige Grundeigentümerin und Baugesuchstellerin B._____ hat die Bauparzelle 20035 mitsamt dem am 14. Dezember 2012 bewilligten Bauprojekt Nr. 2012-61 Ende 2013 an die Baugesellschaft C._____, bestehend aus der D._____ AG, der E._____ AG und der F._____ AG, verkauft. Die Baugesellschaft C._____ ist infolge dieses Kaufs der Parzelle 20035 einschliesslich des rechtskräftig bewilligten Bauprojekts Nr. 2012-61 neue Hauptpartei des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens geworden. Da indessen selbst der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen in seiner Beschwerdeantwort vom 28. April 2014 sowie in seiner Duplik vom 24. Juni 2014 seine Mandantschaft nicht sehr präzise umschreibt − mithin bezeichnet er die die Baugesellschaft C._____ auch als Vertreterin von B._____ − erscheint es vorliegend angebracht, sowohl die Baugesellschaft C._____ als auch B._____ als Hauptpartei (Beschwerdegegnerinnen) zu bezeichnen.

2. a) Art. 43 Abs. 1 des Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) sieht vor, dass bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen ist, welches die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen muss. Unter der Erstellung eines Baugespanns respektive einer Ausstreckung beziehungsweise einer Profilierung versteht man die vereinfachte Darstellung des Umrisses eines Bauvorhabens im Gelände. Die Profilierung weist zunächst Private auf das hängige Baugesuch hin. Dies erscheint deswegen als notwendig, weil auch dem aufmerksamsten Bürger die amtliche Publikation entgehen kann. Ferner sollen Behörden und Nachbarn eine räumliche Vorstellung vom Projekt und seiner Beziehung zur Umgebung erhalten, was für dessen Beurteilung bzw. für die Prüfung eines Rechtsmittels unerlässlich ist. Gerade für Laien lassen sich vielfach Verletzungen von Bauvorschriften mit Hilfe der Profile leichter feststellen als allein aufgrund der Pläne (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, Rz. 278 f.; Hatz, Der Rechtsschutz in Baurechtssachen im Kanton Graubünden, Diss., Zürich 1972, S. 49).

b) Gemäss Art. 44 KRVO prüft die kommunale Baubehörde eingehende Baugesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob das Baugespann richtig gestellt ist (Abs. 1). Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln setzt die kommunale Behörde beziehungsweise die Fachstelle den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs (Abs. 2). Gemäss Art. 45 KRVO legt die kommunale Baubehörde nach Abschluss der vorläufigen Prüfung das Baugesuch während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf (Abs. 1). Die Auflage des Baugesuchs ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu gegeben (Abs. 2). Einsprachen sind während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen (Abs. 4).

c) Fördert die vorläufige Prüfung oder die erste Untersuchung Mängel zu Tage, kann die Baubehörde folglich eine Verbesserung anordnen. Lediglich geringfügige Abweichungen von den Plänen, welche in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung einer Baute haben, führen indes noch nicht dazu, dass das Bauprojekt als nicht rechtsgenüglich profiliert gilt (Hatz, a.a.O., S. 51). Wird der Profilierungsfehler im weiteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens offenbar, ist er in der Regel ebenfalls noch zu beheben. Haben allerdings Behörden und mögliche Anfechtungsberechtigte über den ungenau profilierten Bauteil ein hinreichendes Bild gewonnen, erübrigt sich eine nachträgliche Verbesserung. Nach Erteilung der Baubewilligung kann sich der Nachbar im Rechtsmittelverfahren auf die Mangelhaftigkeit der Profilierung berufen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dartun. Dazu muss er aber den Nachweis erbringen, dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden zu sein. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine qualifiziert fehlerhafte Profilierung den Nachbarn davon abgehalten hat, den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Eine weitere Hürde besteht darin, dass vom Anfechtungswilligen eine wenigstens durchschnittliche Aufmerksamkeit verlangt wird. Verfahrensfehler, die sich bei angemessener Sorgfalt erkennen lassen, sind sofort zu beanstanden. Bei Säumnis verwirkt die Rüge und kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgetragen werden. Ist eine Profilierung überhaupt unterblieben, dürfte das Rechtsmittelverfahren häufiger zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen; demgegenüber ist bei ungenauen Profilierungen eher zu vermuten, der Nachbar habe in die Pläne Einsicht genommen und daraus die tatsächlichen Dimensionen des Projekts erkannt. Sollte der Fehler gar erst bemerkt werden, nachdem die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, so kann auf diese kaum je zurückgekommen werden. Denn eine unrichtige und selbst eine fehlende Profilierung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar; ebenso reicht eine Nichtprofilierung eines Gebäudeteils nicht für einen Widerruf der Baubewilligung aus (vgl. zum Ganzen Mäder, a.a.O., Rz. 286 ff., Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1978, S. 155).

Erwägungen

d) Bloss geringfügige Mängel an einer Baubewilligung dürfen in der Regel durch Berichtigung behoben werden. Demgegenüber können besonders qualifizierte Fehler zur Nichtigkeit einer Baubewilligung führen. Bei der praktisch bedeutungsvollen Grenzziehung zwischen Nichtigkeit und blosser Anfechtbarkeit halten sich Lehre und Rechtsprechung an die sog. Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956; Urteil des Bundesgerichtes 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011 E.3.3). Allein der Umstand, dass ein solcher Fehler vorliegt, macht den baurechtlichen Entscheid indes noch nicht zwingend unbeachtlich. Vielmehr ist aufgrund dieser äusseren Merkmale eine Wertabwägung vorzunehmen, wobei die Gewichtung aller Umstände über die angemessene Rechtsfolge entscheidet. Im Falle der blossen Anfechtbarkeit eines baurechtlichen Entscheids kann dagegen Beschwerde erhoben werden. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist − wie beim Rückzug eines Rechtsmittels − erlangt die Verfügung volle Rechtsgültigkeit. Dagegen bedeutet Nichtigkeit absolute Unwirksamkeit einer Verwaltungsverfügung. Eine nichtige Verfügung bleibt ohne jede Rechtswirkung, was jederzeit und von Amtes wegen beachtet werden muss; mithin kann sie von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden. Mängel, die weder zur Gruppe der geringfügigen und damit unbeachtlichen noch der sehr schweren und somit zur Nichtigkeit führenden Gruppe zählen, können als erheblich bezeichnet werden und sind mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. zum Ganzen Mäder, a.a.O., Rz. 414 ff.).

e) Eine rechtskräftige Baubewilligung kann gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG dann widerrufen (geändert oder aufgehoben) werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Spezialgesetzliche Widerrufsregeln und die Revision bleiben vorbehalten (Art. 25 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG revidiert die Behörde rechtskräftige Entscheide unter anderem dann, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a), durch Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b) oder die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d).

3.

a) Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie zur Zeit der Auflage des zweiten Baugesuchs vom 10. bis 29. November 2012 vom Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen Kenntnis gehabt habe. In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. März 2014 argumentiert sie im Gegenteil, dass die Bauherrschaft offensichtlich ganz bewusst und im Hinblick auf die Verhinderung von Einsprachen zielorientiert eine klar falsche respektive sehr unvollständige Profilierung angebracht habe. Gerade auch, weil die bei der Auflage des ersten Baugesuchs reklamierte Mehrhöhe beim zweiten Bauprojekt nicht mehr angezeigt worden sei, habe die Nachbarschaft (wozu auch die Beschwerdeführerin zählt) im besten Vertrauen davon ausgehen können, dass ein neues Gebäude im Hofstattrecht mit den identischen Dimensionen, sowohl was die Höhe wie auch den Grundriss anbelangt, errichtet werden sollte. Deshalb seien Einsprachen unterblieben und nur deshalb habe die gestützt darauf ausgesprochene Baubewilligung überhaupt unangefochten in Rechtskraft erwachsen können.

b) Unbestritten ist, dass das zweite, am 7. November 2012 eingereichte Baugesuch betreffend Höhe die gleichen Dimensionen aufweist, wie das erste am 13. August 2012 eingereichte Baugesuch. Unbestritten ist des Weiteren, dass die Profilierung der Mehrhöhe bis am 25. Oktober 2012 vorhanden war (vgl. die entsprechenden Fotografien des Bauamtsleiters vom 25. Oktober 2012 [Beilage 2 der Beschwerdegegnerin]). Umstritten ist demgegenüber, ob die Profilierung der Mehrhöhe während der Dauer der öffentlichen Auflage des zweiten Baugesuchs, mithin vom 10. bis 29. November 2012, noch vorhanden war. Während die Beschwerdeführerin dazu verschiedene Fotografien (Beilagen 5 und 6 der Beschwerdeführerin) ins Recht legt, gemäss welchen die Profilierung der Mehrhöhe während der Auflage des zweiten Bauprojekts tatsächlich fehlt und nur die Lukarnen-Profilierung vorhanden ist, behaupten die Beschwerdegegnerinnen, die Profilierung der Mehrhöhe sei während der gesamten Auflagezeit vom 10. bis 29. November 2012 gestanden. Wie es sich damit letztlich verhält, kann − wie nachfolgend erläutert − dahingestellt bleiben, weshalb sowohl auf die beantragten Zeugeneinvernahmen als auch auf die beantragte EDV-Expertise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b) verzichtet werden kann. Vorliegend ist nämlich unbestritten, dass die zwar nicht mehr Gegenstand des zweiten Baugesuchs bildenden und somit fehlerhaft profilierten Lukarnen auch während der Zeit der Auflage des zweiten Baugesuchs − zwar fehlerhaft, aber immerhin − profiliert waren. Es ist also − für die Beschwerdeführerin bestenfalls − davon auszugehen, dass die Profilierung während der Auflage des zweiten Bauprojekts unvollständig respektive fehlerhaft im Sinne eines erheblichen Mangels war. Ein solcher führt jedoch nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E.2c und d) nicht zur Nichtigkeit der Baubewilligung. Auch wenn die während der Zeit der Auflage des zweiten Baugesuchs vorhandene Profilierung den von der Beschwerdeführerin behaupteten erheblichen Mangel aufgewiesen hätte, war diese Profilierung doch geeignet, der Beschwerdeführerin und der übrigen Nachbarschaft bekannt zu machen, dass erneut ein Baugesuch eingereicht worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte, um vorliegend nicht die Folgen ihrer Passivität tragen zu müssen, aufgrund ihrer Pflicht zur wenigstens durchschnittlichen Aufmerksamkeit die aufgelegten Baugesuchsakten einsehen müssen und dann ohne Weiteres feststellen können, ob die vorhandene Profilierung tatsächlich stimmt oder nicht. Die beschwerdeführerische Aussage, wonach sie erst am 19. Dezember 2013 durch die Einsichtnahme in die Akten des Geometers in der Lage gewesen sei, die während der Zeit der Auflage des zweiten Baugesuchs vorhandene Profilierung zu überprüfen, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zutreffend. Vielmehr wäre ihr dies bereits während der Auflagephase des zweiten Bauprojekts vom 10. bis 29. November 2012 möglich gewesen, wenn sie denn Einsicht in die öffentlich aufgelegten Baugesuchsakten genommen hätte. In der Folge hätte die Beschwerdeführerin eine allfällig durch die Einsichtnahme in die Baugesuchsakten festgestellte fehlerhafte Profilierung mittels Einsprache an die Beschwerdegegnerin rügen können, was sie jedoch unterlassen hat. Ebenfalls hätten sämtliche materiellen Rügen, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vorbringt, bereits im ordentlichen Einspracheverfahren geltend gemacht werden können. Einen Grund, weswegen der Beschwerdeführerin dies nicht möglich gewesen sein sollte, bringt sie nicht vor. Vielmehr argumentiert sie lediglich, sie habe aufgrund der fehlenden Profilierung der Mehrhöhe davon ausgehen können, dass diese auch nicht realisiert werde. Dies genügt nach dem vorstehend Gesagten aber nicht, um ihre Rechte im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren noch wahren zu können.

c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem rechtskräftigen Baubescheid vom 14. Dezember 2012 die Rechts- oder Sachlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG verändert haben soll, womit die − kumulativ mit der Voraussetzung des Fehlens entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder privater Interessen zu erfüllende − erste Voraussetzung des Widerrufs nicht gegeben ist.

4.

Zu prüfen ist deshalb noch, ob allenfalls die Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG erfüllt sind. Nachdem die vom 10. bis 29. November 2012 aufgelegten Baupläne des zweiten Bauprojekts klar eine Mehrhöhe gegenüber dem bestehenden Stall beinhalten, scheidet der Tatbestand gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG, wonach die Revision möglich ist, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war, aus. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der aufgelegten Baupläne zur Zeit der Auflage derselben ohne Weiteres ersehen und im Einspracheverfahren nachweisen können, dass eine Mehrhöhe beabsichtigt − und aus ihrer Sicht fälschlicherweise nicht profiliert − war. Auch ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. b VRG hat nicht auf den Entscheid eingewirkt. Selbst wenn man davon ausginge, die Profilierung der Mehrhöhe habe während der Zeit der Auflage des zweiten Baugesuchs vom 10. bis 29. November 2012 gefehlt, ist nicht bewiesen, wer − und falls ja mit welcher Motivation − diese nach dem 25. Oktober 2012 entfernt hat. Zudem hat die Beschwerdegegnerin auch keineswegs aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt (Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG). Vielmehr hat sie − aus ihrer Sicht zu Recht − die anbegehrte Baubewilligung aufgrund der ihr vorliegenden und entsprechend gewürdigten Akten erteilt. Folglich sind aber auch die Voraussetzungen der Revision im Sinne von Art. 67 VRG nicht erfüllt.

5.

Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch vom 4. Januar 2014 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 10 VRG darstellt. Nach dieser Bestimmung können versäumte Fristen wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Abs. 2). Vorliegend ist die Frist für die Baueinsprache gemäss Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 45 Abs. 4 KRVO am 29. November 2012 abgelaufen. Inwiefern der Beschwerdeführerin die Einhaltung der Einsprachefrist infolge unverschuldeten Hindernisses nicht möglich gewesen sein soll, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist überdies auch nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, während der öffentlichen Auflage des zweiten Bauprojekts vom 10. bis 29. November 2012 Einsicht in die aufgelegten Baugesuchsakten zu nehmen und eine allfällig fehlerhafte Profilierung sowie die im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten materiellen Einwände mittels Einsprache an die Beschwerdegegnerin zu rügen, was sie jedoch ohne erkennbares unverschuldetes Hindernis nicht getan hat. Selbst wenn es sich beim beschwerdeführerischen Gesuch vom 4. Januar 2014 somit um eine Baueinsprache mit gleichzeitigem Gesuch um Fristwiederherstellung handeln würde, wäre die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf dieses eingetreten.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Baubewilligung Nr. 2012-61 vom 4. Januar 2014 eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid vom 17. Februar 2014 erweist sich somit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels Einreichung einer entsprechenden Honorarnote des Anwaltes der Beschwerdegegnerinnen setzt das streitberufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin somit an die Beschwerdegegnerinnen zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

485.--

zusammen

Fr.

3'485.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ hat die Baugesellschaft C._____ und B._____ aussergerichtlich mit gesamthaft pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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