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Entscheid

R 2014 34

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

21. Oktober 2014Deutsch31 min

Source gr.ch

Sachverhalt

11. Dagegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2014 vom Instruktionsrichter erteilt wurde.

Die Beschwerdeführer seien zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Daran ändere nichts, dass die Stellungnahme zur Nutzungsplanung nach den Feststellungen der Regierung verspätet eingereicht worden sei, denn die Einsprache gegen das Rodungsgesuch sei jedenfalls rechtzeitig eingegangen.

Aus dem Arten- und Biotopschutz gemäss Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG, aus dem Artenschutz nach Art. 7 JSG und aus der Verpflichtung der Kantone zum Schutz vor Störungen geschützter Arten gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG gehe hervor, das äusserst gewichtige Interessen des Naturschutzes dem Erschliessungsvorhaben entgegenstünden. Die Strasse führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der heutigen Lebensbedingungen des Auerhuhns. Die verfügten Massnahmen würden aller Voraussicht nach weitgehend unwirksam bleiben.

Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen stünden vor allem die Interessen einiger Privater an einem erleichterten Zugang zur Alm entgegen. Das Interesse am Bau der Erschliessungsstrasse vermöge das Interesse an der Walderhaltung nicht aufzuwiegen. Die Alp sei heute zu Fuss in ca. 30 Minuten zu erreichen. Zudem bestehe eine Materialseilbahn. Es werde nicht nachgewiesen, weswegen die Bestossung der Alm heute nicht mehr möglich sein solle. Gemäss AJF sei die vorgesehene Walderschliessung mit einer neuen Strasse für die Existenz der Alm nicht zwingend notwendig. Die Behauptungen der Regierung, das Fortbestehen der Alm und die dringlichen Sanierungen am Almgebäude seien nur mittels Erschliessungsstrasse möglich, seien nicht belegt und unzutreffend. Es gebe im Alpenraum viele Alpen, welche nicht mit einer Fahrstrasse erschlossen seien. Bequemlichkeitsgründe und wirtschaftliche Überlegungen vermöchten keine wichtigen, überwiegenden Gründe im Sinne von Art. 5 WaG darzustellen.

Zudem hätte die Vorinstanz mögliche Alternativen zur geplanten Erschliessungsstrasse prüfen müssen. Die Sanierung der bestehenden Materialseilbahn sei nicht näher untersucht worden. Material für eine Gebäudesanierung könne mit einer Materialseilbahn und allenfalls einigen Hubschrauberflügen transportiert werden. Vom heutigen Endpunkt der Strasse müsse nur ein ca. 30-minütiger Fussmarsch zur Alp zurückgelegt werden. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Sanierung der bestehenden Materialseilbahn nicht die vorteilhaftere Variante darstelle. Damit könnten die schwerwiegenden Eingriffe, insbesondere in das Auerhuhnbiotop, vermieden werden. Dies überwiege die relativ geringfügigen Nachteile für die Alpbewirtschaftung. Die Alm sei zudem vergleichsweise klein. Das Vieh, welches auf der Alm gesömmert werde, komme mehrheitlich von aussen. Zudem gebe es in Y._____ drei weitere, besser erschlossene Kuhalmen. Selbst bei einer Aufgabe der Alm F._____ würden die Bedürfnisse an Almen gedeckt.

12. Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Helikoptertransporte für die Alpsanierung würden aufgrund der Höhendifferenz vom Ende des bestehenden Waldwegs erfolgen. Die damit verbundenen Immissionen dürften möglicherweise zu einer Störung des Auerwildgebietes führen. Eine Erneuerung der Transportseilbahn führte wohl dazu, dass ein negativer Einfluss der Seile auf Vögel allgemein und das Auerwild im Speziellen entstünde. Weiter würde es wegen der erforderlichen Waldniederhaltung und der Masten negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild geben. Möglicherweise würde die Verbesserung des Viehtriebs notwendig.

13. Ebenfalls am 7. Mai 2014 beantragten die Gemeinde X._____, die D._____, die Gemeinde Y._____ und das E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) die Abweisung der Beschwerde.

Ohne Erschliessungsweg werde die Alm in absehbarer Zeit nicht mehr weiter bewirtschaftet, weil es schwierig bis unmöglich sei, einen Tierarzt in dringenden Fällen sofort auf die Alm zu bekommen. Die heutigen, auf grosse Milchproduktion gezüchteten Kühe seien nicht mehr so geländegängig wie früher. Der steile Fussweg sei für sie nur mit sehr grosser Anstrengung zu meistern. Es sei sehr schwierig, gutes Almpersonal zu finden, da der Fussweg von knapp einer Stunde vielen zu lang erscheine. Die Sanierung der Alm sei mit dem Zufahrtsweg sehr viel einfacher und günstiger zu bewerkstelligen als mit der Materialseilbahn und mit Helikoptern. Der Betrieb der bestehenden Materialseilbahn müsse aufgrund der gesetzlichen Regelung in den nächsten Jahren eingestellt werden. Ohne Seilbahn und ohne Erschliessungsweg könne die Alm nicht mehr bewirtschaftet werden. Auch der Nationalpark sehe ohne Erschliessungsstrasse keinen Fortbestand der Alm und habe sich bei seiner Interessensabwägung für den Bau der Erschliessungsstrasse entschieden, um den Fortbestand der Alm sicherzustellen. Es sei zu erwarten, dass der Erschliessungsweg eine Störung der Auerwildpopulation bewirken werde. Hingegen werde im Vorprojekt Sonderwaldreservat I._____ (Auerwild) angeführt, eine Anpassung des Auerwildes an unvorhersehbare und regelmässige Störungen sei möglich. Deshalb sei der Eingriff in den Auerhuhnlebensraum mit der Umsetzung der vom AJF und vom Nationalpark geforderten Auflagen vertretbar.

Die Möglichkeit, die Materialseilbahn zu erneuern, sei abgeklärt worden. Bei einer Erschliessung der Alm mit einer Seilbahn müsse mit dieser auch der Transport von Tieren und Menschen möglich sein. Dafür seien die Bau-, Betriebs- und Wartungskosten zu hoch. Die Schneise des Seilbahntrassees durch den Wald sei sehr viel landschaftsstörender als der neue, kaum einsehbare Erschliessungsweg. Für den Erschliessungsweg sei eine Variantenuntersuchung mit sechs Varianten durchgeführt worden. Die gewählte Variante sei die kürzeste Verbindung zwischen der Alm und dem bestehenden Forstweg und verursache den geringsten Eingriff in die Landschaft.

In der Gemeinde X._____ würden schon seit Jahren Massnahmen für die Verbesserung der Lebensbedingungen des Auerwildes getroffen. Durch forstliche Massnahmen würden günstige Lebensräume geschaffen. Das Vorprojekt Sonderwaldreservat I._____ (Auerwild) sei ausgearbeitet worden, wobei gemäss Vorprojekt das Auerwildreservat ein ca. 1'000 ha umfassendes Gebiet umfassen solle. Die Bevölkerung der Gemeinde würde eine Verhinderung des Erschliessungsweges nicht nachvollziehen können. Es bestehe die Gefahr, dass das Projekt Sonderwaldreservat I._____ (Auerwild) abgelehnt würde. Dies wäre im Sinne der Verbesserung der Lebensräume für das Auerwild kontraproduktiv.

14. Am 30. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und ergänzten ihre Ausführungen wie folgt:

Für Helikoptertransporte müsste die Flugroute so gewählt werden, dass die Auerwildgebiete so wenig als möglich tangiert würden.

Die Seilbahn existiere bereits und es entstünden somit keine neuen negativen Auswirkungen. Zudem führte diese nicht durch ein Auerwildbiotop. Auch eine reine Materialseilbahn würde genügen. Mensch und Tier könnten die bestehende Forststrasse und den bestehenden Fussweg benützen.

Ein Tierarzt könne vom Ende der bestehenden Forststrasse zu Fuss in 30 Minuten auf der Alm sein. Die Alpgenossenschaft treibe zudem das Vieh über den alten und steilen Weg über ca. 1'000 m Höhendifferenz ins Tal. Die Alpgenossenschaft habe seit 2012 einen sehr guten Sennen angestellt. Das Problem der Alp sei, dass sie zu klein und dadurch beschränkt wirtschaftlich sei.

Die Beschwerdeführer hätten den Beizug sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt, insbesondere auch den Beizug der Vernehmlassungen von AJF und ANU, welche bisher nicht eingereicht worden seien.

15. Am 3. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre bisherigen Erwägungen auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014, mit welchem sie einerseits den Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Alm F._____ vom 20. Februar 2013 im Sinne der Erwägungen genehmigte und anderseits dem Rodungsgesuch der D._____ unter Auflagen, Bedingungen und Feststellungen unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache der A._____, B._____ und C._____ entsprach.

b) Unbestrittenermassen handelt es sich bei den Beschwerdeführern um Umweltschutzorganisationen, welchen gemäss Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451) zukommt (vgl. Ziff. 3, 6 und 13 des Anhangs zur VBO). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführer − indem die geplante Strasse durch ein Auerhuhnbiotop führt und der Bau der Strasse mit Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden ist − in ihren statutarisch verankerten Tätigkeitsgebieten betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 NHG). Durch den angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014 sind die Beschwerdeführer überdies beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. aber nachfolgend E.1c).

c) Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Dabei erfolgt der Verfahrenseintritt der Umweltorganisationen im Nutzungsplanungsverfahren gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG nicht durch förmliche Einsprache- respektive Beschwerdeerhebung, sondern durch Anmeldung zur Akteneinsicht beim Amt für Raumentwicklung (ARE) während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage und Einreichung einer Stellungnahme innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist. Geht eine Stellungnahme ein, wird der Entscheid auch den am Verfahren beteiligten Organisationen mitgeteilt. Erfolgt während des Auflageverfahrens keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, gilt das Beschwerderecht der Umweltorganisationen als verwirkt. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2014 (S. 12 f.) wurde die von den heutigen Beschwerdeführern verfasste Stellungnahme vom 16. April 2013, nachdem sie zuvor ihre Verfahrensbeteiligung auf dem entsprechenden Meldeblatt angemeldet hatten, um einen Tag verspätet beim ARE eingereicht. Folglich haben aber die Beschwerdeführer ihr Beschwerderecht − soweit den Generellen Erschliessungsplans 1:5000 Alm F._____ vom 20. Februar 2013 betreffend − verwirkt. Soweit mittels vorliegender Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch bezüglich der Genehmigung des Generellen Erschliessungsplans 1:5000 Alm F._____ vom 20. Februar 2013 beantragt wird, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit aber mittels vorliegender Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bezüglich der von der Beschwerdegegnerin unter Auflagen, Bedingungen und Feststellungen entsprochenen Rodungsbewilligung beantragt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten, da die Einsprache gegen das Rodungsgesuch unbestrittenermassen rechtzeitig erfolgte.

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) soll die Waldfläche in der Schweiz nicht vermindert werden. Rodungen sind nach Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf nach Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und wenn zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Zudem ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).

b) Die Erteilung einer Rodungsbewilligung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei der unter anderem auch geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen. Diese Anforderung ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG, aber auch aus Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1), aus Art. 3 NHG sowie aus Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte bzw. Streckenführungen vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Varianten, welche gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E.4.1).

3.

a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, es lägen vorliegend keine gewichtigen Gründe vor, welche das Interesse an der Erhaltung von Natur, Landschaft und Umwelt überwiegen würden. Die Beschwerdegegnerin gehe bei der Interessenabwägung zu Unrecht davon aus, dass der Schutz des durch den geplanten Strassenbau betroffenen Auerhuhn-Lebensraums mit den verfügten Auflagen in hinreichender Weise gewährleistet werden könne. Die Interessen der Walderhaltung und damit auch der Erhaltung des Auerhuhnbiotops sowie der Landschaft seien höher zu gewichten als die Interessen an einer bequemeren Erschliessung der kleinen Alm. Überdies seien ernsthaft in Betracht fallende Alternativen zur geplanten strassenmässigen Erschliessung ungenügend abgeklärt worden. Vor allem hätte sich eine Klärung aufgedrängt, ob die Sanierung der bestehenden Materialseilbahn gegenüber der geplanten strassenmässigen Erschliessung nicht die vorteilhaftere Variante darstelle.

b) Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Realisierung der Erschliessung der Alm entspreche in Anbetracht der notwendigen Sanierung der Alpgebäude sowie der langfristigen Sicherung des Sömmerungsgebietes einem Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Die Standortgebundenheit sei durch den auf Schweizer Seite bereits existierenden Walderschliessungsweg mit dem Anschlusspunkt sowie durch die Alm gegeben und durch die geprüften Varianten bekräftig worden. Bei sämtlichen sechs geprüften Wegführungsvarianten werde der Lebensraum des Auerhuhns durchquert. Eine Linienführung ausserhalb des Auerwildlebensraums sei nicht umsetzbar. Indes werde der Eingriff in den Auerhuhnlebensraum durch Auflagen auf ein Minimum begrenzt. Folglich seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG erfüllt.

c) Der Ansicht der Beschwerdegegnerin schliessen sich auch die Beschwerdegegnerinnen an, welche den Eingriff in den Auerhuhn-Lebensraum mit der Umsetzung der vom AJF geforderten Auflagen ebenfalls als vertretbar erachten, zumal auch eine Anpassung des Auerwildes an unvorhersehbare und regelmässige Störungen möglich sei. Die Möglichkeit, die Materialseilbahn zu erneuern sei abklärt und für zu teuer befunden worden. Überdies wäre die Schneise des Seilbahntrassees durch den Wald sehr viel landschaftsstörender als der neue, kaum einsehbare Erschliessungsweg. Die gewählte Variante sei die kürzeste Verbindung zwischen der Alm und dem bestehenden Forstweg unter Umgehung des bestehenden Rutschgebietes Val H._____ und des Latschenwaldes und verursache somit den geringsten Eingriff in die Landschaft.

4.

a) Im vorliegenden Fall sind folgende Interessen respektive wichtige Gründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG auszumachen, welche in die Interessenabwägung einfliessen:

Schutz des Arven- und Lärchenwaldes sowie insbesondere des Auerwildbiotops auf der Schweizer Seite als öffentliches Interesse;

Schutz der Alm vor Vergandung auf der italienischen Seite als öffentliches Interesse;

Weiterbetrieb der Alm der Grundeigentümerin Gemeinde Y._____ und der Alminteressenz respektive deren Mitglieder/Anteileigner als privates Interesse.

Am höchsten zu gewichten ist dabei − wie nachfolgend dargestellt− das öffentliche Interesse am Erhalt des Auerwildbiotops auf der Schweizer Seite.

b) Das Auerhuhn gehört gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) zu den geschützten Tierarten. Gemäss der Roten Liste Brutvögel, Gefährdete Arten der Schweiz, des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) aus dem Jahr 2010 (abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01566/index.html?lang=de, besucht am 18. Dezember 2014) gilt das Auerhuhn als stark gefährdete Art mit geringer Populationsgrösse. Auf der Liste der national prioritären Arten des BAFU, Stand 2010 (abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01607/index.html?lang=de, besucht am 18. Dezember 2014) figuriert das Auerhuhn unter der höchsten Prioritätsstufe 1 (sehr hohe Priorität) mit klarem Massnahmenbedarf. Das Auerhuhn benötigt grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Störungspotential (Urteil des Bundesgerichtes 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E.4.5). Gemäss Aktionsplan Auerhuhn Schweiz des BAFU aus dem Jahr 2008 (abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00084/index.html?lang=de, besucht am 18. De­zember 2014) ist der Bestand an Auerhühner in der Schweiz rückläufig. Hinsichtlich der Ursachen für diesen Rückgang wird im Aktionsplan Auerhuhn Schweiz was folgt ausgeführt (vgl. S. 13 f. und S. 49 f.):

"Die Ursachen für diesen Rückgang sind hauptsächlich Habitatveränderungen aufgrund veränderter Bewirtschaftung des Waldes und natürlicher Walddynamik sowie vermehrte Störungen durch den Menschen. […] Die aktuell besiedelten Gebiete sind für das Überleben des Auerhuhns in der Schweiz von entscheidender Bedeutung, denn sie beherbergen entweder die letzten nennenswerten Populationen oder dienen als Trittsteine und können so die Populationen in den verbleibenden gut geeigneten Habitaten miteinander verbinden. […] Nach dem heutigen Stand des Wissens kann es keinen Zweifel daran geben, dass Störungen durch den Menschen eine Auerhuhn-Population stark negativ beeinflussen und zu ihrem Verschwinden beitragen können. Gebiete, die mit Strassen erschlossen werden, werden vom Menschen häufiger aufgesucht als solche, die nur über Fusswege erreichbar sind. Erschliessungen mit motorfahrzeuggängigen Strassen und Wegen sind deshalb für das Auerhuhn ein Problem und eine der Ursachen für den Rückgang der Bestände. Graf et al. (2007) haben für die Voralpen gezeigt, dass die Dichte an befahrbaren Forststrassen in Gebieten mit Auerhühnern nur etwa halb so gross ist (14.3 m/ha) als in Gebieten, wo das Auerhuhn seit den 1970er-Jahren verschwunden ist (26.7 m/ha)."

In der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) im Jahr 2001 herausgegebenen Broschüre "Auerhuhn und Waldbewirtschaftung" (abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/publikationen /publikation/ 00751/index.html?lang=de, besucht am 18. Dezember 2014) wird in Bezug auf Erschliessungen und Störungen was folgt ausgeführt (S. 13 ff.):

"Zu jedem Strassenbau-Projekt sind stets alternative Erschliessungsmöglichkeiten gründlich zu prüfen. […] In Kerngebieten des Auerhuhns müssen weitere Erschliessungen unterbleiben. […] In jedem Fall müssen Strassen ausserhalb der Sichtweite von bekannten Balzplätzen im Abstand von mindestens 200 m, je nach lokalen Verhältnissen auch mehr, verlaufen. Rundwege und Zusammenschlüsse von Strassen und Wegen sind zu vermeiden, damit diese für andere Nutzungen (vor allem Erholung und Sport) nicht attraktiv werden. […] Das Auerhuhn reagiert sehr empfindlich auf Störungen aller Art. Die Hähne verlassen die Balzplätze schon bei geringfügigen Störungen und suchen sie für einige Zeit, bei regelmässiger Beeinträchtigung schliesslich gar nicht mehr auf. Küken können von der sie führenden Henne weggesprengt werden und an Unterkühlung zugrunde gehen, da sie in den ersten Lebenstagen ihre Körpertemperatur noch nicht selbständig aufrechterhalten können. Störungen müssen daher von Auerhuhn-Lebensräumen ferngehalten werden. […] In den Kerngebieten (vor allem an Balzplätzen, in Gebieten für die Jungenaufzucht sowie in Winter-Aufenthaltsgebieten) sollten auch Störungen durch Forstarbeiten unterbleiben, besonders in der Balz- und Aufzuchtzeit (Anfang April bis Mitte Juli)."

Im Auerhuhn-Konzept Graubünden des AJF und des Amtes für Wald Graubünden (AfW) vom Juli 2010 (abrufbar unter: http://www.gr.ch/ DE/institutionen/verwaltung/bvfd/awn/dokumentenliste_afw/3_4_2_3_auerhuhn.pdf, besucht am 18. Dezember 2014) wird schliesslich was folgt ausgeführt (S. 10 ff. und S. 30):

"Im Rahmen der Inventarerhebungen 2001 wurden für die Population im Engadin mit Bergell und Münstertal 45-60 Hähne geschätzt (Mollet et al. 2003). Davon entfallen 35-50 Hähne auf das Engadin und die übrigen 10-15 auf das Bergell und das Münstertal. […] Die Auerhuhn-Population im Engadin mit den angrenzenden Südtälern hat eine wichtige grenzübergreifende Vernetzungsfunktion. […] In den letzten zehn Jahren wurden vor allem im Münstertal, in Teilen des Oberengadins und im Bergell verschiedene Auerhuhn-Lebensräume aufgegeben. […] Im Kanton Graubünden gibt es noch einige grossflächige Auerhuhn-Lebensräume, welche eine gute Habitatqualität aufweisen und gleichzeitig wenig produktiv sind, so dass sich die Waldstruktur aufgrund der natürlichen Dynamik nur sehr langsam ändert. In diesen Wäldern werden sich die Bestände des Auerhuhns kurz- bis mittelfristig vermutlich auch ohne Massnahmen zur Verbesserung des Lebensraums halten können, vorausgesetzt, sie werden ausreichend vor Störung geschützt (Mollet et al. 2003). […] Störungen können zu Verhaltensänderungen, Energieverlust durch Flucht und zu physiologischem Stress führen, der negative Auswirkungen auf die Fitness haben kann. Störungen wirken sich je nach Jahres- und Tageszeit unterschiedlich aus. Besonders negative Auswirkungen sind während des Winters sowie während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit zu erwarten (Suchant et al. 2008)."

Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf den Auerhuhnbestand durch die vorgesehene Erschliessungsstrasse hält der Umweltbericht der Atragene vom 27. Oktober 2011 was folgt fest:

Die aktuell besiedelten Gebiete seien für das Überleben der Art in der Schweiz von entscheidender Bedeutung, denn sie beherbergten entweder die letzten nennenswerten Populationen oder dienten als Trittsteine und könnten so die Populationen in den verbleibenden, gut geeigneten Habitaten miteinander verbinden. Aufgrund der relativ kleinen Gesamtpopulation (10-15 Hähne im Münstertal) und der räumlichen Verteilung der bewohnten Gebiete sei jedes der aktuellen Auerhuhnvorkommen von Bedeutung für die Vernetzung der Gebiete und damit die Gesamtpopulation des Münstertals. Die vom Auerhuhn aktuell besiedelten sieben bis neun Gebiete im Münstertal verteilten sich entlang der rechten Talseite innerhalb eines schmalen Höhenbereich zwischen ca. 1‘900 und 2‘100 m ü.M. und auf zwei Gebiete auf der linken Talseite oberhalb Müstair und Santa Maria. Zwischen den besiedelten Gebieten bestünden zum Teil grössere Verbreitungslücken. Aufgrund des relativ kleinen Gesamtbestandes und der reihenartigen Anordnung der Gebiete lasse sich ableiten, dass jedes aktuelle Vorkommen von Bedeutung sei, damit die Gesamtpopulation des Münstertals vernetzt bleibe. Mit dem Bau und Betrieb der Strasse würden unvermeidlich menschliche Störungen in diesem Gebiet zunehmen. Die Strasse würde das Auerhuhnbiotop ungefähr in seiner Mitte durchschneiden, was eine starke Trennwirkung zur Folge hätte. Der bestehende Lebensraum der Auerhühner im Bereich der Strasse sei relativ klein und damit empfindlich. Die nach dem Bau der Strasse verbleibenden unerschlossenen Ausweichräume für das Auerhuhn würden auf Schweizer Seite als ungenügend betrachtet. Die neue Erschliessung eines wertvollen und schützenswerten Auerhuhnbiotops verursache einen Konflikt mit dem NHG und dem JSG. Diese Gesetze verlangten den Schutz der Tiere vor Störungen und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume, um dem Aussterben der Tiere entgegenzuwirken. Technische Eingriffe in schützenswerte Lebensräume müssten standortgebunden sein und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Begleitende Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Störungen könnten den Eingriff grundsätzlich verringern, müssten die Störungen aber so reduzieren können, dass diese ungefähr mit dem Ausgangszustand vergleichbar seien. Es werde empfohlen, alternative Linienführungen zu prüfen, die das Auerhuhnbiotop umgingen oder zumindest nur am Rand tangierten und somit einer Neubeurteilung zugänglich seien. Eine Kompensation des Eingriffs in Form von waldbaulichen Massnahmen zur Verbesserung anderer Auerhuhnbiotope wäre denkbar, falls sich mit solchen Ersatzmassnahmen bedeutende Verbesserungen für das Auerhuhn erzielen liessen, welche den Lebensraumverlust in qualitativer Hinsicht ersetzen könnten.

c) Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Publikationen des Bundes und des Kantons sowie des Umweltberichts der Atragene vom 27. Oktober 2011 erhellt bereits, dass vorliegend das Interesse am Bau der Erschliessungsstrasse sowie das Interesse am Weiterbetrieb der Alm und zum Schutz vor Vergandung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und damit auch der Erhaltung des Auerwildbiotops sowie der Landschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies zumal die geplante Strasse zur Erschliessung der Alm F._____ auf Schweizer Seite das Auerhuhnbiotop gemäss den Feststellungen im erwähnten Umweltbericht zentral durchqueren würde, und die verbleibenden kleinen störungsfreien Restgebiete für das Auerhuhn ungenügend gross wären. Wie gesehen ist aber jedes aktuelle Auerhuhnvorkommen im Münstertal von sehr grosser Bedeutung, um die Vernetzung der Population zu gewährleisten. Bereits heute ist das Auerhuhn zudem stark gefährdet und der ohnehin bereits geringe Bestand rückläufig. Die geplante Erschliessungsstrasse der Alm würde unweigerlich zu einer Zunahme von Störungen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der heutigen Lebensbedingungen des Auerhuhns führen. Sowohl das BAFU bzw. das BUWAL als auch das AJF und das AfW fordern denn auch explizit den Verzicht auf den Bau weiterer Erschliessungen durch Auerhuhnbiotope. Unter diesen Voraussetzungen muss vorliegend eine Interessenabwägung zwingend zugunsten des bestehenden Auerwildbiotops erfolgen, zumal vorliegend auch keineswegs belegt ist, dass der Weiterbetrieb der Alm ohne Bau der geplanten Erschliessungsstrasse nicht mehr möglich sein soll.

d) Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Standortgebundenheit der vorgesehenen Erschliessungsstrasse aus, die Linienführung des geplanten Alpweges auf Schweizer Seite sei aufgrund der einzuhaltenden Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit vorhandenen Quellhorizonten und aktiven Sackungsflächen des Rutschgebiets "Val H._____" sowie durch den auf Schweizer Seite bereits existierenden Walderschliessungsweg mit dem Anschlusspunkt sowie durch die Alm vorgegeben und durch die geprüften Varianten bekräftigt worden. Bei sämtlichen sechs geprüften Wegführungsvarianten zwischen dem Ausgangspunkt auf dem bestehenden Weg und der Alm werde der Lebensraum des Auerhuhns durchquert. Der Antrag des ANU, eine Linienführung ausserhalb des Auerwildlebensraums zu wählen, sei deshalb nicht umsetzbar (S. 10 f.). Die durchgeführte Variantenuntersuchung mit sechs Varianten wird auch in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen vom 7. Mai 2014 erwähnt, wobei sich die gewählte Variante als die Beste erwiesen habe, da sie die kürzeste Verbindung zwischen der Alm und dem bestehenden Forstweg sei, den geringsten Eingriff in die Landschaft verursache und überdies dem Latschenwald (Legföhren) auf italienischem Gebiet fast vollständig ausweiche.

Die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdegegnerinnen weisen zwar zu Recht darauf hin, dass in Bezug auf den Erschliessungsweg eine Variantenuntersuchung mit insgesamt sechs Wegführungsvarianten durchgeführt wurde (vgl. dazu den Plan 1.2 "Vergleich Varianten − Lageplan" des Einreichungsprojekts). Sämtliche dieser sechs Wegführungsvarianten durchqueren indes auf Schweizer Seite den Lebensraum der geschützten und stark gefährdeten Auerhühner. Eine Wegführungsvariante ohne Tangierung des Auerhuhn-Lebensraums wurde, obwohl − wie gesehen − bereits im Umweltbericht der Atragene vom 27. Oktober 2011 die Prüfung einer alternativen Linienführung empfohlen wurde, welche das Auerhuhnbiotop umgeht oder zumindest nur randlich tangiert, nicht geprüft. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt sei eine Linienführung ohne Tangierung des Auerhuhnbiotops aufgrund der einzuhaltenden Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit vorhandenen Quellhorizonten und aktiven Sackungsflächen des Rutschgebiets "Val H._____" sowie des bereits existierenden Walderschliessungsweges mit dem Anschlusspunkt nicht möglich. Wenn aber bei einer Erschliessung der Alm mittels einer Erschliessungsstrasse eine Durchquerung des Auerhuhnbiotops − wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt − unausweichlich wäre, hätte sich eine Prüfung weiterer Erschliessungsvarianten der Alm − beispielsweise mittels Material- und Personenseilbahn − umso mehr aufgedrängt. Diesbezüglich liegen jedoch ausser Parteibehauptungen, wonach die Kosten dieser Variante nicht tragbar seien und die − wohlgemerkt bereits bestehende − Waldschneise viel landschaftsstörender sei als der neu zu erstellende und kaum einsehbare Erschliessungsweg, keinerlei Unterlagen bei den Akten, welche auf eine eingehende und seriöse Prüfung dieser Erschliessungsvariante hinweisen würden. Ebenso fehlt vorliegend eine Untersuchung, ob die Alminteressenz ihre Bedürfnisse allenfalls nicht auch auf einer anderen, besser erschlossenen Alm befriedigen könnte. Wie gesehen setzt die Erteilung einer Rodungsbewilligung eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei der auch geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen bzw. ob andere, Landschaft, Wald und Umwelt schonendere Varianten vorhanden sind. Diese Prüfung wurde vorliegend nur unzureichend vorgenommen. Damit fehlt es den geltend gemachten Interessen respektive wichtigen Gründen für den Erhalt bzw. den Weiterbetrieb der Alm am Fundament, zumal vorliegend − wie gesehen − äusserst gewichtige Interessen des Naturschutzes, insbesondere der Arten -und Biotopschutz nach Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG sowie nach Art. 7 JSG, dem Erschliessungsvorhaben entgegenstehen.

e) Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Rodungsbewilligung infolge des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Auerwildbiotops aufzuheben. Dieses Projekt ist nicht genehmigungsfähig, auch nicht unter den Auflagen und Bedingungen des AJF, wenn man sich vor Augen hält, dass gemäss Ansicht der fachkundigen Atragene begleitende Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Störungen den Eingriff zwar grundsätzlich verringern könnten, diese Schutzvorkehrungen aber die Störungen so reduzieren können müssten, dass die Störungen ungefähr mit dem Ausgangszustand vergleichbar seien − was mangels dauernder Kontrolle und der Unmöglichkeit, die zweck­widrige Nutzung der neuen Erschliessung mit Absperrmassnahmen effektiv zu verhindern, nicht möglich ist. Auch das von den Beschwerdegegnerinnen angesprochene Vorprojekt Sonderwaldreservat I._____ (Auerwild) schafft direkt keinen Ersatz für das hier betroffene Auerwildhabitat, und zwar selbst dann nicht, wenn es realisiert würde, was aber nach Angaben der Beschwerdegegnerinnen noch nicht sicher ist, da dazu u.a. noch eine Abstimmung in der Gemeinde X._____ notwendig sei. Selbstverständlich steht es den Beschwerdegegnerinnen indes frei, ein anderes Projekt zur Erschliessung der Alm F._____ vorzulegen, welches das Auerwildhabitat höchstens am Rand oder idealerweise gar nicht tangiert.

f) Auf die von den Beschwerdeführern beantragte Edition sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens aus den Händen der Beschwerdegegnerin kann bei diesem Ausgang des Verfahrens verzichtet werden.

5.

a) Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Rodungsbewilligung ist aufzuheben. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als sie die Aufhebung des angefochtenen Beschluss auch bezüglich der Genehmigung des Generellen Erschliessungsplans 1:5000 Alm vom 20. Februar 2013 betrifft.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unter solidarischer Haftung zu vier Fünfteln zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen (je ein Viertel) und zu einem Fünftel zulasten der Beschwerdeführer (je ein Drittel). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG haben die Beschwerdegegnerinnen den mehrheitlich obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird entsprechend der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geltend gemachten aussergerichtlichen Entschädigung auf vier Fünftel von Fr. 4'909.20 (exkl. MWST), ausmachend Fr. 4'241.55 (inkl. MWST), festgesetzt. Diesen Betrag haben die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung noch an die Beschwerdeführer zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Rodungsbewilligung wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

687.--

zusammen

Fr.

2'687.--

gehen unter solidarischer Haftung zu vier Fünfteln zulasten der Gemeinde X._____, der D._____, der Gemeinde Y._____ und des E._____ (je ein Viertel) und zu einem Fünftel zulasten der A._____, des B._____ und der C._____ (je ein Drittel). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____, die D._____, die Gemeinde Y._____ und das E._____ haben der A._____, dem B._____ und der C._____ unter solidarischer Haftung eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'241.55 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]