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Entscheid

R 2014 39

Berufung ZGB Eherecht

14. Juli 2016Deutsch29 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 1 des geltenden Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaftung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2). Gegen die Entscheide der Schätzungskommission können die betroffenen Grundeigentümer wie auch die Träger des Unternehmens innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben (vgl. Art. 43 Abs. 1 MelG). Der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Februar 2014 und wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 mitgeteilt. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 31. März 2014 gewahrt. Ferner ist der Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle 1256 der Gemeinde B._____ ein betroffener Grundeigentümer im Sinne von Art. 43 Abs. 1 MelG und daher zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – mit Ausnahme des in Erwägung 3 erwähnten Vorbringens – einzutreten.

2. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerinnen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erlassenen Grundsätze der Kostenverteilung in Rechtskraft erwachsen seien und somit eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht (Art. 33 Abs. 1 MelG, Art. 31 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden [GVVzMelG; BR 915.110]) nicht mehr möglich sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, würden die von der Genossenschaftsversammlung erlassenen Grundsätze der Kostenverteilung generell-abstrakte Rechtssätze darstellen, welche eine rechtsgleiche Beurteilung im Rahmen der einzelnen, individuell-konkreten Verfügungen ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf PVG 1994 Nr. 39; in diesem Entscheid habe das Verwaltungsgericht die akzessorische Überprüfung der Verteilgrundsätze im Rahmen des konkreten Anwendungsfalles bestätigt. Die Beschwerdegegnerinnen vertreten dagegen die Auffassung, dass es sich bei den Grundsätzen der Kostenverteilung um einen Rechtsanwendungsakt mit individuell-konkretem Inhalt handle und daher die Schätzungskommission diese nicht auf die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht überprüfen könne. Der Beschwerdeführer habe die Rechnungsstellung angefochten und diese sei nur ein Vollzugsakt und könne einzig noch bezüglich der Ermittlung und Bezifferung der effektiven Restkosten angefochten werden.

b) Einleitend ist festzuhalten, dass sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – aus PVG 1994 Nr. 39 nicht generell ableiten lässt, dass die von der Genossenschaftsversammlung erlassenen Grundsätze zur Verteilung der Restkosten (im Sinne von Art. 33 MelG) einen individuell-konkreten Charakter aufweisen. Im erwähnten Entscheid hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die von der Meliorationsgenossenschaft erlassenen Grundsätze festgehalten, dass anhand des anlässlich der Genossenschaftsversammlung vorgestellten Schemas jeder Genossenschafter ermitteln konnte, welcher zu tragende Beitrag auf ihn zukommen würde. Aufgrund dieser Tatsache habe der im Rahmen der Genossenschaftsversammlung verabschiedete Entwurf über die Kostenverteilung (im Entscheid des Verwaltungsgerichts ist von "progetto di ripartizione delle spese" die Rede; vgl. PVG 1994 Nr. 39 E.4) mehr als bloss abstrakten Charakter, weshalb die Beschwerdelegitimation nicht erst im Falle der konkreten Anwendung bestehe, sondern bereits beim Beschluss über diesen "Entwurf".

Die Erwägungen in PVG 1994 Nr. 39 bestätigen vielmehr, dass jeweils unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles zu prüfen ist, ob die Grundsätze für die Kostenverteilung einer Melioration eher als Rechtssätze generell-abstrakter Natur oder als Verwaltungsakt individuell-konkreter Natur zu qualifizieren sind. Insbesondere ist dabei der Komplexität des Kostenverteilers bzw. der Grundsätze der Kostenverteilung einer Melioration Rechnung zu tragen und ob für den juristischen Laien auf den ersten Blick die Prinzipien der Aufteilung der Restkosten bzw. zumindest ein Maximalbetrag der Beitragspflicht ersichtlich sind. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Grundsätze der Kostenverteilung der Gesamtmelioration B._____ Elemente einer Verfügung oder eines Rechtsatzes, sprich ob sie eher einen individuell-konkreten oder generell-abstrakten Charakter, aufweisen.

c) aa) Als individuell-konkreter Akt bzw. Verfügung gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Anordnung der Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (BGE 135 II 38 E.4.3; 135 II 328 E.2.2; 132 I 229 E.4.1; 132 V 93 E.3.2; 131 II 13 E.2.2; 130 V 388 E.2.3; 126 II 300 E.1a; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts - Band I, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2012, Rz. 2142; vgl. zur Legaldefinition auch Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; VwVG]). Eine Verfügung ist demnach ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E.2.a; 104 Ia 26 E.4d; 101 Ia 73 E.3 f; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N 854 ff.). Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vorliegend zu beurteilenden Grundsätze der Kostenverteilung einen konkreten oder abstrakten Charakter aufweisen.

bb) Aus den Grundsätzen der Kostenverteilung ist ersichtlich, dass die gesamten Restkosten der Gesamtmelioration B._____ nach klaren Kriterien auf drei verschiedene Kostenverteiler aufgeteilt werden: Dies sind die Bewässerungsanlagen (17%), das Baugebiet (26%) sowie das Landwirtschaftsgebiet (57%). Innerhalb des Kostenverteilers "Baugebiet" werden die Restkosten zu 58% auf die Flächen und zu 42% auf die Gebäude verteilt. Im Kostenverteiler "Landwirtschaftsgebiet" ist ebenfalls vorgesehen, dass 75% der zu verteilenden Restkosten des Kostenverteilers gemäss dem neu zugeteilten Boden und 25% der Restkosten auf die Gebäude belastet werden (vgl. act.-BG 5). Zudem werden bei landwirtschaftlichen Grundstücken zur Ermittlung des erwachsenen Nutzens (im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MelG) Kriterien und Bewertungsrahmen festgelegt (sog. Punktierung). Ferner ist im Kostenverteiler Landwirtschaftsgebiet geregelt, dass für die Ermittlung der Pauschale pro Gebäude als Grundlage der Neuwert gemäss Schätzung gelten soll, wobei landwirtschaftlich genutzte Gebäude nur zu einem Drittel des Neuwerts gemäss Schätzung berücksichtigt werden. Letztlich wird in Ziffer 6.1 der Grundsätze der Kostenverteilung auch der Grundbetrag von Fr. 500.-- pro Grundeigentümer festgehalten.

cc) Es ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Grundsätze der Kostenverteilung (noch) nicht im vollen Umfang beziffert werden konnte, wie hoch die Restkosten der Gesamtmelioration B._____ ausfallen würden. Folglich konnte der einzelne Genossenschafter der Gesamtmelioration B._____ auch keine konkrete Berechnung der individuell geschuldeten Beitragszahlung vornehmen. Mit andern Worten, war für den jeweiligen Genossenschafter anhand der verabschiedeten Grundsätze der Kostenverteilung nicht ermittelbar, welchen exakten Betrag er an der Gesamtmelioration B._____ zu entrichten hat. Aus den Grundsätzen der Kostenverteilung ist jedoch ersichtlich, dass einige Kostenverteiler – insbesondere die Restkostenverteilung auf die Bewässerungsanlagen und das Landwirtschaftsgebiet (vgl. Ziff. 3 und 4 Grundsätze der Kostenverteilung) – durchaus konkrete Anhaltspunkte bezüglich der zu leistenden Beiträge der jeweiligen Genossenschafter enthalten. In den genannten Bestimmungen sind jeweils Maximalbeträge für die Beitragspflicht der Genossenschafter an den Restkosten vorgesehen. Ebenso ist aus den Grundsätzen ersichtlich, dass jeder Grundeigentümer unabhängig, ob er an einem oder mehreren Kostenverteilern (Bewässerungsanlagen, Baugebiet oder Landwirtschaftsgebiet) beteiligt ist, einen Grundbeitrag von Fr. 500.-- leisten muss (vgl. Ziff. 6.1). Im Falle des Beschwerdeführers – als Grundeigentümer eines Grundstücks im Landwirtschaftsgebiet, welcher nur Beiträge an das Landwirtschaftsgebiet leisten muss – war folglich ohne weiteres ersichtlich, dass er für seine Gebäude maximal Fr. 12'000.-- zahlen müsste (Spannbreite Fr. 100.-- bis Fr. 12'000.-- pro Parzelle, vgl. Ziff. 5, 3. Satz), den Pauschalbetrag von Fr. 500.-- sowie einen Betrag gemäss Bonitierungswert des neu zugeteilten Bodens, der anhand der Kriterien "Arrondierung, Wegverhältnisse/Erschliessung, Grundstücksform, Entwässerung, Vermarkung/Vermessung, besondere Vorteile, besondere Nachteile" ermittelt würde. Ohne weiteres sprechen diese Punkte im Kostenverteiler "Landwirtschaftsgebiet" für einen konkreten Charakter der Grundsätze. Die Spannbreite startet – für den Fall von Landwirtschaftsgebiet ohne Bewässerungsanlage – bei Fr. 500.-- (nur Grundbetrag, vgl. Ziff. 6.1) und endet bei Fr. 12'500.-- zzgl. Bonitierungswert des neu zugeteilten Bodens (vgl. Ziff. 5, 3. Satz).

dd) Es ist somit festzuhalten, dass die Genossenschafter der Gesamtmelioration B._____ die Höhe der zu verteilenden Restkosten der Gesamtmelioration B._____ zwar nicht kannten und somit der einzelne Genossenschafter auch keine konkrete Berechnung der Beitragspflicht an der Gesamtmelioration vornehmen konnte. Um festzustellen, ob die strittigen Grundsätze einen konkrete Charakter haben, spielt dies im konkreten Fall jedoch keine Rolle, weil ohnehin sämtliche Restkosten auf die Genossenschafter aufgeteilt werden mussten und – abgesehen von der Mehrzuteilung – jeweils Maximalbeträge für die Beitragszahlung in den Grund­sätzen festgeschrieben wurden. In casu genügt daher, dass die Grund­sätze der Kostenverteilung klar regeln, anhand welcher Grundlagen die Aufteilung der Kosten erfolgt. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall beim Kostenverteiler Landwirtschaftsgebiet die Beträge bereits in den Grundsätzen festgehalten sind (so der Grundbetrag von Fr. 500.-- pro Grundeigentümer; vgl. Ziff. 6.1) und nach oben beschränkt werden (so der Maximalbetrag von Fr. 12'000.-- pro Gebäude im Landwirtschaftsgebiet; vgl. Ziff. 5, 3. Satz). Mit anderen Worten, auch wenn die einzelnen Genossenschafter anhand der verabschiedeten Grundsätze für die Kostenverteilung keine exakten betragsmässigen Rückschlüsse ziehen konnten, war für die betroffenen Grundeigentümer aus diesen Grundsätzen zu entnehmen, wie das Prinzip der Kostenbeteiligung nach dem aus der Melioration erwachsenen Nutzen (Art. 33 Abs. 1 MelG) im konkreten Fall umgesetzt werden sollte. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen hätte sich der exakte Betrag jedoch nicht anhand der Informationsbroschüre über die Kostenverteilung (vgl. act.-BG 8) entnehmen lassen. Insbesondere wurde diese Broschüre erst anlässlich der Informationsveranstaltung vom 2. November 2013, d.h. nach Auflage des Kostenverteilers und nach Erlass der Grundsätze am 18. Mai 2013, vorgelegt. Selbst anhand dieser Broschüre hätte ein Betroffener nicht annähernd genau seinen Beitrag ermitteln können. Nichtsdestotrotz ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Grundsätze der Kostenverteilung, insbesondere der Kostenverteiler Landwirtschaftsgebiet, aufgrund der vorgängig erwähnten Grundbeträge und Maximalbeträge einen hinreichend konkreten Inhalt aufweisen.

d) aa) Des Weiteren stellt die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Verfügung darauf ab, an wen ein Hoheitsakt gerichtet ist, d.h. ob er sich an einen unbestimmten (generellen) oder bestimmten (konkreten) Adressatenkreis wendet (Tobias Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Habilitation Zürich 1985, S. 29). Die Adressateneigenschaft beschränkt sich auf Personen, welche die im Tatbestand genannten Bedingungen erfüllen. Ein Adressatenkreis ist als generell zu qualifizieren, wenn im Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung nicht alle Adressaten derselben feststehen (Jaag, a.a.O., S. 51). Eine Anordnung ist ebenfalls als generell zu qualifizieren, wenn der Adressatenkreis in Zukunft offen ist, d. h. unbestimmt ist.

bb) Die Grundsätze der Kostenverteilung richten sich im Zeitpunkt des Erlasses an die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft B._____ bzw. an die Genossenschafter. Nicht ausgeschlossen ist, dass aufgrund des Wortlautes von Ziff. 6.7 der Grundsätze der Kostenverteilung der Kreis der Adressaten nach Erlass der Grundsätze der Kostenverteilung noch erweitert wird. Darin wird festgehalten, dass auch Dritte für Beitragszahlungen herangezogen werden können (so auch der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 MelG). Nichtdestotrotz kann aber der Adressatenkreis im Zeitpunkt des Erlasses als bekannt betrachtet werden, da alle Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft B._____ als Adressaten der Grundsätze der Kostenverteilung feststehen. Daher ist den vorliegend zu beurteilenden Grundsätzen der Kostenverteilung ein individueller Charakter zuzusprechen. Ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man die Anzahl der betroffenen Grundeigentümer berücksichtigt. Im Zeitpunkt des Erlasses steht fest, dass die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft B._____ betroffen sind. Damit steht auch fest, welche Personen die Restkosten der Gesamtmelioration B._____ zu tragen haben und somit ist die Anzahl der Adressaten im Zeitpunkt des Erlasses ohne weiteres bekannt. Zumindest in Bezug auf die Mitglieder der Genossenschaft haben die Grundsätze der Kostenverteilung einen individuellen Charakter.

e) Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Grundsätze für die Kostenverteilung einer Melioration eher einen Rechtssatz (generell-abstrakt) oder einen Verwaltungsakt (individuell-konkret) darstellen. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im konkreten Fall, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Grundsätze der Kostenverteilung der Gesamtmelioration B._____, insbesondere der vorliegend zu beurteilende Kostenverteiler Landwirtschaftsgebiet, ausreichend konkret und individuell ausgestaltet sind, um als Verwaltungsakt bzw. Verfügung zu gelten.

3. a) Damit stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Grundsätze der Kostenverteilung bereits in Rechtskraft erwachsen sind und damit die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Grundsätze übergeordnetes Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 1 MelG und Art. 31 Abs. 1 GVVzMelG, nicht beachten würden und daher das Legalitätsprinzip verletzt sei, verspätet erhoben worden sind.

b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Entscheide bzw. Verfügungen zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten. Falls die Rechtsmittelbelehrung unterbleibt sieht Abs. 2 vor, dass der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig ist. Aufgrund der systematischen Einordnung von Art. 22 Abs. 2 VRG im Kapitel II. "allgemeine Grundsätze" gilt dieser grundsätzlich für alle Verfahren vor Behörden gleichermassen, unter Vorbehalt von Spezialvorschriften in anderen Gesetzen. Auf diese Bestimmung können sich auch anwaltlich vertretene Parteien berufen (PVG 1988 Nr. 79; bestätigt VGU 14 52 E.3 ff.).

c) Die Grundsätze für die Verteilung der Restkosten der Gesamtmelioration B._____ wurden am 18. Mai 2013 durch die Generalversammlung der Meliorationsgenossenschaft B._____ erlassen (vgl. act.-BG 5). Das Dokument mit der Bezeichnung "Grundsätze Kostenverteiler" beinhaltet keine Rechtsmittelbelehrung. Damit findet Art. 22 Abs. 2 VRG vorliegend Anwendung. Demnach ist die 60-tägige Frist für die Einsprache gegen die Grundsätze der Kostenverteilung am 17. Juli 2013 – bzw. unter allenfalls zu berücksichtigendem Fristenstillstand gemäss VRG am 19. August 2013 – abgelaufen. Dies bedeutet, dass die Grundsätze der Kostenverteilung spätestens am 19. August 2013 rechtskräftig geworden sind, da diese während der Rechtsmittelfrist von 60 Tagen nicht angefochten wurden (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 25 vom 14. Juli 2009 E.2c). Eine formell rechtskräftige Verfügung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben bzw. abgeändert werden (BGE 137 I 69 E.2.2; 134 V 257 E.2.2; 121 II 273 E.1a/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 821, 995; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl., Bern 2011, S. 323 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 283 f.). Diese Rüge wurde vorliegend nicht vorgebracht und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine solche Beurteilung rechtfertigen würden. Demnach hätte ein Genossenschafter, der mit den Grundsätzen der Kostenverteilung nicht einverstanden gewesen wäre, diese nach der Genehmigung durch die Genossenschaftsversammlung, spätestens aber am 19. August 2013, anfechten müssen.

d) Der Beschwerdeführer bringt die Rügen, dass die Grundsätze der Kostenverteilung übergeordnetes Recht nicht beachten würden und damit das Legalitätsprinzip verletzt sei, sowie die Rüge dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sei, mit Einsprache vom 28. November 2013 an die Schätzungskommission vor. Diese Rügen hätte der Beschwerdeführer aber innerhalb der 60-tägigen Frist (Art. 22 Abs. 2 VRG) vorbringen müssen und nicht erst bei definitiver Rechnungsstellung im November 2013. Wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht ausführen, handelt es sich beim Kostenverteiler B._____, datiert vom 15. Oktober 2013 (vgl. act.-BF 1), um die Rechnungsstellung der Beitragspflicht an die Restkosten der Melioration, welche nur ein Vollzugsakt darstellt. Mit der Einsprache gegen diese gestützt auf die Grundsätze der Kostenverteilung erlassene Rechnung können einzig Rügen bezüglich der Ermittlung und Bezifferung des Beitrags an den Restkosten und allenfalls über die Gewichtung der Punktierung bzw. das Verhältnis der Beiträge nach dem erwachsenen Nutzen für die gemäss den Grundsätzen noch bestimmbaren Beiträge – sprich der Bonierungswert des neu zugeteilten Bodens gemäss Ziff. 5 – vorgebracht werden.

e) Nach dem Gesagten sind die Grundsätze der Kostenverteilung spätestens am 19. August 2013 in formelle Rechtskraft erwachsen und können daher gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers, die Grundsätze der Kostenverteilung würden übergeordnetes Recht verletzen, sind nicht fristgerecht d.h. verspätet erhoben worden und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Folglich können nur noch die Rügen des Beschwerdeführers überprüft werden, ob der vom Beschwerdeführer geforderte Beitrag an die Gesamtmelioration B._____ anhand der erlassenen Grundsätze der Kostenverteilung korrekt berechnet wurden bzw. ob die Grundsätze der Kostenverteilung im konkreten Fall richtig angewendet wurden.

4. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Schätzungskommission bei Rechnungstellung der Restkostenverteilung der Gesamtmelioration B._____ – entgegen dem Wortlaut der Grundsätze – den Versicherungswert der Gebäude berücksichtige, statt den amtlichen Schätzwert. Das Abstellen auf den Versicherungswert der Gebäude würde ihn benachteiligen.

b) aa) Ziff. 5 der Grundsätze der Kostenverteilung sieht vor, dass für den Kostenverteiler im landwirtschaftlichen Gebiet (d.h. im Gebiet ausserhalb der Bauzone) einerseits der Bonitierungswert des neu zugeteilten Bodens und andererseits die amtliche Schätzung der Gebäude bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Erschliessungsfaktors herangezogen werden. Zudem ist festgelegt, dass Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung nur zu einem Drittel des Schätzungswertes berücksichtigt werden. Ferner ist eine Begrenzung der Beitragspflicht auf max. Fr. 12'000.-- pro Parzelle vorgesehen. Ziff. 6.5 der Grundsätze sieht vor, dass wenn kein amtlicher Schätzungswert vorliegt, der Neuwert des Objektes durch die Schätzungskommission herangezogen werden kann. Die Berechnung der Kostenverteilung gemäss Schätzungskommission, gestützt auf den Versicherungswert der Gebäude des Beschwerdeführers stellt sich demnach wie folgt zusammen:

Gebäude

Versicherungswert

Bewertung

Wohnhaus

711'100.00

711'100.00

Stallgebäude*

378'900.00

126'300.00

Holzschopf*

2'500.00

833.33

Garage

100'300.00

100'300.00

Total Gebäudewert

938'533.33

(*ausschliesslich landwirtschaftliche Bauten nur 1/3 des Schätzungswerts, vgl. Ziff. 5 Grundsätze der Kostenverteilung)

Erschliessungsfaktor

3

Gebäudewert x Erschliessungsfaktor

2'815'600.00

Multiplikationsfaktor (Restkosten ausserhalb der Bauzone / bereinigter Gebäudewert aller Liegenschaften ausserhalb der Bauzone)

0.006443

Restkosten für Gebäude

18'140.91

Maximalbetrag pro Parzelle

12'000.00

Bonitierungswert

52.00

Grundbeitrag

Erwägungen

500.00

Total Beitragspflicht

12'552.00

bb) Der Beschwerdeführer rügt, dass er aufgrund der Bewertung seiner Gebäude nach Versicherungswert benachteiligt werde. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden werden Gebäude grundsätzlich zum Neuwert versichert. Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwertes vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert (vgl. Abs. 2). Die Bewertung der Gebäude des Beschwerdeführers nach Neuwert, Zeitwert und Versicherungswert ergibt folgendes Bild:

Gebäude

Neuwert

Zeitwert

Versicherungswert

Wohnhaus

689'200.00

551'400.00

689'200.00

Stallgebäude (LW)

357'200.00

293'800.00

357'200.00

Holzschopf (LW)

9'400.00

2'400.00

2'400.00

Garage

97'200.00

97'200.00

97'200.00

Total Gebäudewert

1'153'000.00

944'800.00

1'146'000.00

cc) Demnach führen die Beschwerdegegnerinnen zu Recht aus, dass vorliegend für den Beschwerdeführer die Bewertung seiner Gebäude zum Versicherungswert, statt zum Neuwert keine Benachteiligung zur Folge hat (Differenz der Bewertung Fr. 7'000.--). Wie nachfolgende Berechnung aufzeigt, hat die Bewertung der Gebäude des Beschwerdeführers nach Neuwert nur eine geringfügige Korrektur des Beitragswertes zur Folge. Aufgrund des vorgesehenen Maximalbetrags von Fr. 12'000.-- pro Parzelle hat diese Korrektur im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer jedoch überhaupt keinen Minderbetrag zur Folge. Das Ergebnis ändert nichts an der Beitragspflicht des Beschwerdeführers von Fr. 12'552.--. Die Berechnung der Kostenverteilung gestützt auf den Neuwert – gemäss Schätzungseröffnung über den Neu- und Zeitwert der Gebäude vom 10. Mai 2011 – der Gebäude des Beschwerdeführers ergibt folgendes Bild:

Gebäude

Neuwert

Bewertung

Wohnhaus

689'200.00

689'200.00

Stallgebäude*

357'200.00

119'066.67

Holzschopf*

2'400.00

800.00

Garage

97'200.00

97'200.00

Total Gebäudewert

906'266.67

(*ausschliesslich landwirtschaftliche Bauten nur 1/3 des Schätzungswerts, vgl. Ziff. 5 Grundsätze der Kostenverteilung)

Erschliessungsfaktor

3.

Gebäudewert x Erschliessungsfaktor

2'718'800.00

Multiplikationsfaktor (Restkosten ausserhalb der Bauzone / bereinigter Gebäudewert aller Liegenschaften ausserhalb der Bauzone)

0.006443

Restkosten BF Gebäude

17'517.33

c) Wie vorhergehend aufgezeigt, hat die Abweichung von den Grundsätzen für den Beschwerdeführer keine Auswirkungen. Wie die obige Berechnung zeigt, bleibt der Restkostenbeitrag des Beschwerdeführers, aufgrund des vorgesehenen Maximalbetrags von Fr. 12'000.--, unverändert bei Fr. 12'552.-- bzw. bleibt trotz unterschiedlicher Bewertungsgrundlage gleich. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend kein schutzwürdiges Interesse an der Korrektur des Kostenverteilers.

5.

a) Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Beschwerdegegnerinnen, da sie weder im Informationsschreiben noch im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 begründet hätten, aus welchen Gründen die Restkosten den einzelnen Kostenverteiler zugwiesen würden oder weshalb die Kosten wie vorgeschlagen auf die einzelnen Untergruppen aufgeteilt würden.

b) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E.3a; 124 I 241 E.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 136 I 229 E.5.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2; 127 V 431 E.3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Betroffenen an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E.5.1, mit Hinweis auf BGE 116 V 182 E.3d).

c) Die Schätzungskommission führt in ihrem Entscheid vom 17. Februar 2014 aus, dass grundsätzlich die Aufhebung des Kostenverteilers der Meliorationsgenossenschaft nicht zugemutet werden könne (vgl. act.-BF 3). Die in Art. 5 des Kostenverteilers vorgesehene Bewertung zu einem Drittel des Schätzungswertes von ausschliesslich landwirtschaftlich genutzten Gebäuden begründet sie damit, dass die Gesamtmelioration zu rund 89% durch Subventionen bezahlt worden sei. Die vom Beschwerdeführer gerügte willkürliche Ungleichbehandlung von einzelnen Personen beantwortet die Schätzungskommission wie folgt: "Diese Aussage ist falsch und stellt eine Beleidigung für die Mitglieder der Schätzungskommission dar."

d) Zum Entscheid der Schätzungskommission ist festzuhalten, dass dieser keine detaillierte Berechnung der Kostenverteilung auf den Beschwerdeführer enthält. Im Entscheid wird auch nicht dargelegt, wie die Grundsätze der Kostenverteilung auf die Beitragspflicht des Beschwerdeführers an die Gesamtmelioration B._____ angewendet werden. Aufgrund der Ausführungen im Entscheid konnte der Beschwerdeführer die korrekte Anwendung des Kostenverteilers auf sein Grundstück weder überprüfen noch nachvollziehen, ob die Kriterien im vorliegenden Fall korrekt angewendet wurden. Die Schätzungskommission begnügt sich in ihrem Entscheid lediglich mit pauschalen Begründungen und Rechtfertigungen. Der Entscheid beinhaltet keine Berechnung, in der ersichtlich wird, aufgrund welcher Kriterien die Restkosten der Gesamtmelioration auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers verteilt wurden. Indem die Schätzungskommission mit dieser Schlussfolgerung nur die korrekte Anwendung der Grundsätze des Kostenverteilers bestätigte, ging sie auf die Rügen des Beschwerdeführers unzureichend ein; jedenfalls zeigte der Entscheid nicht auf, warum die Rügen unbegründet sind und die eingebrachten Argumente des Beschwerdeführers gerade als nicht überzeugend wirkten. Dieser Umstand stellt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerdegegnerinnen führen jedoch aus, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Genossenschaftsversammlung vom 18. Mai 2013, der Informationsveranstaltung vom 2. November 2013 sowie auf Nachfrage am 2. und 12. November 2013 im Detail erläutert wurde, aus welchen Gründen die Restkosten mit den gewählten Kriterien verteilt wurden. Des Weiteren haben die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Vernehmlassung eine fundierte Berechnung nachgeliefert. Trotzdem musste das Verwaltungsgericht aufgrund von Unklarheiten und teilweisen Widersprüchen zu den Unterlagen in der Berechnung der Beitragspflicht erläuternde Ausführungen zur Berechnung beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen einholen. Nichtdestotrotz ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den Gründen der Restkostenverteilung auseinandersetzten. Aufgrund dessen erscheint es hier zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, die genannte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen und von einer Rückweisung der Sache abzusehen, zumal die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und keine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt (vgl. BGE 134 I 331 E.3.1; 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Der Verstoss gegen die Begründungspflicht ist aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgende Erwägung 6).

6.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge ist jedoch festzuhalten, dass auch einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dies ist beispielsweise zulässig, wenn eine vorinstanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (vgl. Kaspar Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 59 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E.2.3 und 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.8). Dies ist vorliegend der Fall. Der Verstoss gegen die Begründungspflicht im Entscheid der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft B._____ vom 17. Februar 2014 betreffend Gesamtmelioration B._____ ist folglich im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Entscheid im Ergebnis als richtig erweist, jedoch die Begründung des Entscheids und die Berechnung des Kostenverteilers überwiegend nicht nachvollziehbar waren, rechtfertigt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführer im Umfang von 2/3 von den Gerichtskosten zu entlasten. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten zu 2/3 der Meliorationsgenossenschaft B._____ und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

b) Eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Frage der Parteientschädigung bedingt, dass der Partei durch die Gehörsverletzung Kosten entstehen, welche ihr ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.11; BGE 134 I 234; SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E.3.3). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach dem Gesagten hat dies vorliegend zur Folge, dass aufgrund der Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die in der Sache obsiegenden Beschwerdegegnerinnen dem unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen haben, sofern ihm durch die Gehörsverletzung Kosten entstanden sind, welche ihm ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Schätzungskommission bzw. der Meliorationsgenossenschaft B._____ ohnehin keine Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführer ist hingegen von der Gehörsverletzung betroffen und hat folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'253.80 (11.7 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich 3% Barauslagen [Fr. 87.80] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 241.00]) ein. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich somit, der Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Schätzungskommission Rechnung zu tragen, indem der Meliorationsgenossenschaft die Parteientschädigung des Beschwerdeführers zu 2/3 d.h. in der Höhe von Fr. 2'169.20 (2/3 von Fr. 3'253.80) auferlegt wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

482.--

zusammen

Fr.

3'982.--

gehen zu einem Drittel zulasten von A._____ und zu zwei Dritteln zulasten der Meliorationsgenossenschaft B._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Meliorationsgenossenschaft B._____ hat A._____ insgesamt eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'169.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]