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Entscheid

R 2014 45

Berufung ZGB Sachenrecht

13. Januar 2015Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0040 vom 12. März 2014, womit die Beschwerdegegnerin dem Baugesuch des Beschwerdegegners für den Anbau an einem bestehenden Gebäude auf der Parzelle 46 in X._____ unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung erteilte und die dagegen erhobenen Einsprachen abwies. Strittig und zu klären ist hier, ob die Bewilligungserteilung korrekt und im Einklang mit den bestehenden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften erfolgte. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen.

b) Die A._____ AG, F._____ und die C._____ sind als Verfügungsadressaten beschwert und zur Erhebung der Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). B._____ hat demgegenüber keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben, weshalb auf seine Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden kann.

2. Materiell gilt es nachfolgend, die Rügen betreffend Parkplatzpflicht, massgebendes Terrain bzw. Fassaden- und Gesamthöhe, Vermessung der Aussentreppe sowie gesetzliche Ausnützung zu behandeln und zu entscheiden.

3. Die Parkplätze 16 bis 23 liegen gemäss dem mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2014 eingereichten, geltenden und zukünftigen Zonenplan in der G2 und nicht, wie in den Rechtsschriften ausgeführt, in der G1. Sie liegen gemäss diesen Zonenplänen zudem ausserhalb der Bauzone im "Übrigen Gemeindegebiet". Sie werden zwar unbestritten nicht neu erstellt. Dass sie jedoch 1972 erstellt wurden und demnach vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzone (BAB-Vorschriften) und des kommunalen Baugesetzes (BG) 1985, ist im vorliegenden Verfahren zwar mehrfach behauptet worden, aber unbewiesen geblieben. Selbst also, wenn die Parkplätze heute nicht in der G1 sondern in der G2 liegen, wäre deshalb für die Anrechnung der selben entweder der Beweis vorzulegen gewesen, dass sie vor Inkrafttreten der BAB-Vorschriften erstellt wurden oder dass für sie eine rechtskräftige BAB-Bewilligung existiert oder neu eine solche BAB-Bewilligung eingeholt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 01 3/4 vom 31. August 2001 E.4c). Da weder das eine noch das andere der Fall ist, können die Parkplätze 16 bis 23 vorliegend nicht angerechnet werden. Somit kann offen gelassen werden, ob diese Parkplätze nun als in der G2 liegend oder aufgrund des Vorschlags der Gefahrenkommission III als in der G1 liegend betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärungen noch zu treffen resp. ist allenfalls die BAB-Bewilligung dafür noch einzuholen.

4. a) Des Weiteren ist streitig, welches vorliegend das massgebende Terrain für die Bemessung der Fassaden- und Gesamthöhe sowie des Grenzabstandes gemäss Interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist. Die Bestimmungen im kommunalen BG lauten wie folgt:

Art. 18 Fassaden- und Gesamthöhe (nach IVHB)

1 Die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. Bei Flachdachbauten gilt die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Zonenschema für alle Fassaden.

2 Bei Abgrabungen gilt die Fassadenhöhe sowie für die Gesamthöhe im Bereich der Fassadenflucht das abgegrabene Terrain als massgebliches Terrain.

Art. 20 Grenz- und Gebäudeabstände

Erwägungen

1.

Die Grenzabstände von Gebäuden gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien und Unterschreitungen gemäss KRG (Art. 75-77).

2.

Überschreitet die Fassadenhöhe 6 m, so vergrössert sich der betreffende Grenzabstand in allen Bauzonen um einen Drittel der Mehrhöhe. Diese Vorschrift ist auch bei nachträglichen Aufbauten zu beachten ausser bei solchen Bauten, welche vor In-krafttreten des vorliegenden Gesetzes erstellt worden sind. (vgl. Schema im Anhang)

Die IVHB, Anhang 1 Ziff. 1.1, definiert das massgebende Terrain wie folgt:

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in seiner früheren Rechtsprechung eingehend mit dem Begriff und der Auslegung des Begriffs des gewachsenen Terrains auseinandergesetzt (vgl. VGE 473/83) und festgestellt, dass dessen eigentlicher Zweck es sei, die Umgehung von Bauhöhenbeschränkungen sowie von Grenz- und Gebäudeabständen durch Terrainveränderungen zu verhindern. In VGE 292/92 hat es in Auslegung einer kommunalen Bestimmung diesbezüglich u.a. festgehalten, dass mehr als zehn Jahre zurückliegende Terrainveränderungen grundsätzlich als gewachsener Boden zu betrachten seien, es sei denn, es könne nach so langer Zeit noch eine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden (PVG 1992 Nr. 10; VGU R 03 5; R 05 31; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2010 vom 23. März 2011 E.4.2).

In den Erläuterungen der IVHB (Stand am 3. August 2013) wird auf S. 2 (massgebendes Terrain) dazu erklärt, dass die Frage, wie auf dem natürlichen Geländeverlauf geschlossen wird, der kantonalen Praxis überlassen werde. Damit ist klargestellt, dass die IVHB an der bisherigen diesbezüglichen Praxis des Verwaltungsgerichts nichts geändert hat bzw. nichts ändert.

b) Vorliegend wurde für die Bemessung der Fassadenhöhe an der Nordwestfassade auf ein "bestehendes Terrain" abgestellt (vgl. Fassadenplan). Dabei legte die dortige Abgrabung die Fassade mit den vier grossen Toren (Erschliessung für Lager/Waschküche) und dem einen kleineren Tor (Erschliessung Lagerraum 50 m²) schon vor mehr als 20 Jahren frei und hat deshalb gemäss der vorerwähnten Gerichtspraxis und der IVHB als massgebendes Terrain zu gelten. Folgerichtig ist die Fassadenhöhe von diesem Terrain aus zu bestimmen. Die Fassadenhöhe beträgt deshalb nicht 10.11 m, sondern ca. 13.1 m und der einzuhaltende Grenzabstand folglich 8.37 m (6 m+ [7.1 m:3]). Der Streit, ob bei der Bemessung des Grenzabstandes Art. 18 Abs. 2 BG 2012 zur Anwendung kommt oder nicht, ist deshalb rein akademischer Natur, weil die vor langer Zeit erfolgten Abgrabungen heute massgebliches Terrain im Sinne der Gerichtspraxis und der IVHB und damit nicht (mehr) Abgrabungen darstellen. Somit kann die Frage der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 BG offen gelassen werden.

c) Entlang der Südfassade wurde von den Beschwerdegegnern – ob zu Recht oder zu Unrecht, muss hier nicht entschieden werden – vom im Fassadenplan als solches bezeichneten bestehenden Terrain aus gemessen. Hier ist jedoch an der falschen Ecke gemessen worden. Die Südwestecke an der Südfassade ist der nach IVHB massgebliche Messpunkt, und nicht die Südostecke, wo die Fassadenhöhe von den Beschwerdegegnern (mit 8.68 m) gemessen wurde. Gemäss Ziff. 5.2 IVHB ist die Fassadenhöhe nämlich der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Fassadenlinie ist gemäss Ziffer 3.2 IVHB die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebenden Terrain. Ist hier also, was offen gelassen werden kann, das bestehende Terrain massgebend, beträgt also die Fassadenhöhe an der Südfassade – an der richtigen Ecke gemessen – 11.23 m und nicht 8.68 m und der Grenzabstand folglich 7.74 m (6 m + [5.23 m: 3]).

5.

Die Beschwerdeführer rügen ausserdem die ungenauen Pläne in Bezug auf die Aussentreppe, welche die neue Wohnung erschliessen soll. Die Rüge trifft zu. Die Ausgestaltung der Treppe in den Fassadenplänen stimmt tatsächlich nicht mit der Ausgestaltung derselben in den Grundrissplänen überein. Die in den Fassadenplänen eingezeichnete Treppe weist viel mehr Stufen auf als diejenige in den Grundrissplänen und ist in den Fassadenplänen nicht vermasst. Hier muss die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdegegner verbesserte Pläne einfordern und diese dannzumal prüfen.

6.

Unbestritten würde die Ausnützung (AZ) vorliegend eingehalten, wenn der Lagerraum von 50 m2 nicht AZ-pflichtig ist. Ob dies so ist oder nicht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen gutzuheissen ist und die Abklärung ohne Augenschein angesichts der diesbezüglich nicht sehr aussagekräftigen Akten wohl kaum möglich wäre. Somit rechtfertigt es sich auch aus prozessökonomischen Gründen, diese Frage hier offen zu lassen.

7.

a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene kommunale Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0040 vom 12. März 2014 als nicht rechtens. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Baubescheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen das Bewilligungsverfahren fortsetzt und neu entscheidet.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, welche gestützt auf Art. 78 Abs. 1VRG überdies verpflichtet werden, den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat vorliegendenfalls keine Honorarnote eingereicht. In solchen Fällen ist das Gericht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) befugt, die der obsiegenden Partei geschuldete Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint angesichts der sich stellenden Rechtsfragen eine ermessensweise auf Fr. 3'500.-- festgelegte Parteientschädigung (inkl. MWST) als angemessen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0040 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Baubescheids zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

428.--

zusammen

Fr.

3'428.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ sowie G._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ und G._____ haben je zur Hälfte die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]