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Entscheid

R 2014 46

Bezirksgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter

30. September 2014Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0044 vom 12. März 2014, womit die Beschwerdegegnerin dem Baugesuch des Beschwerdegegners für die Ladenerweiterung auf der Parzelle 46 in X._____ unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung erteilte und die dagegen erhobenen Einsprachen abwies. Strittig und zu klären ist hier, ob die Bewilligungserteilung korrekt und im Einklang mit den bestehenden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften erfolgte. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

b) Die A._____ AG, F._____ und die EG C._____ sind als Verfügungsadressaten beschwert und zur Erhebung der Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). B._____ hat demgegenüber keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben, weshalb auf seine Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden kann.

2. Materiell gilt es nachfolgend, die Rügen betreffend Parkplatzpflicht sowie gesetzliche Ausnützung zu behandeln und zu entscheiden.

Erwägungen

a) Die Parkplätze 16 bis 23 liegen gemäss dem mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2014 eingereichten, geltenden und zukünftigen Zonenplan in der G2 und nicht, wie in den Rechtsschriften ausgeführt, in der G1. Sie liegen gemäss diesen Zonenplänen zudem ausserhalb der Bauzone im "Übrigen Gemeindegebiet". Sie werden zwar unbestritten nicht neu erstellt. Dass sie jedoch 1972 erstellt wurden und demnach vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzone (BAB-Vorschriften) und des kommunalen Baugesetzes (BG) 1985, ist im vorliegenden Verfahren zwar mehrfach behauptet worden, aber unbewiesen geblieben. Selbst also, wenn die Parkplätze heute nicht in der G1 sondern in der G2 liegen, wäre deshalb für die Anrechnung der selben entweder der Beweis vorzulegen gewesen, dass sie vor Inkrafttreten der BAB-Vorschriften erstellt wurden oder dass für sie eine rechtskräftige BAB-Bewilligung existiert oder neu eine solche BAB-Bewilligung eingeholt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 01 3/4 vom 31. August 2001 E.4c). Da weder das eine noch das andere der Fall ist, können die Parkplätze 16 bis 23 vorliegend nicht angerechnet werden. Somit kann offen gelassen werden, ob diese Parkplätze nun als in der G2 liegend oder aufgrund des Vorschlags der Gefahrenkommission III als in der G1 liegend betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärungen noch zu treffen resp. ist allenfalls die BAB-Bewilligung dafür noch einzuholen.

b) Unbestritten würde die Ausnützung (AZ) vorliegend eingehalten, wenn der Lagerraum von 50 m2 nicht AZ-pflichtig ist. Ob dies so ist oder nicht, muss vorliegend nicht entschieden werden, da die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen gutzuheissen ist und die Abklärung ohne Augenschein angesichts der diesbezüglich nicht sehr aussagekräftigen Akten wohl kaum möglich wäre. Somit rechtfertigt es sich auch aus prozessökonomischen Gründen, diese Frage hier offen zu lassen.

3.

a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene kommunale Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0044 vom 12. März 2014 als nicht rechtens. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Baubescheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen das Bewilligungsverfahren fortsetzt und neu entscheidet.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, welche gestützt auf Art. 78 Abs. 1VRG überdies verpflichtet werden, den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat vorliegendenfalls keine Honorarnote eingereicht. In solchen Fällen ist das Gericht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) befugt, die der obsiegenden Partei geschuldete Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint angesichts der sich stellenden Rechtsfragen eine ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festgelegte Parteientschädigung (inkl. MWST) als angemessen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0044 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Baubescheids zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

295.--

zusammen

Fr.

2'295.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ sowie G._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ und G._____ haben je zur Hälfte die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen[