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Entscheid

R 2014 57

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

2. Februar 2017Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Das Bundesgericht hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 1C_630/2014 vom 18. September 2015 das Urteil des Verwaltungsgerichts 14 57 vom 11./21. November 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zurück. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643).

2. a) Nach den verbindlichen Anordnungen des Bundesgerichts muss nun dieses Gericht die Rügen des Beschwerdeführers zur wesentlichen Änderung des Bauvorhabens sowie zum vermeintlichen Erlöschen der Baubewilligung behandeln.

3. Zunächst wird auf die Rüge des vermeintlichen Erlöschens der Baubewilligung eingegangen.

a) Gemäss Art. 91 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen Bauvorhaben begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren (Abs. 1). Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern (Abs. 2).

b) Weder im alten Baugesetz noch in dem seit 17. Oktober 2016 in Kraft stehenden neuen Baugesetz der Beschwerdegegnerin 1 befinden sich Fristbestimmungen zum Baubeginn oder zur Bauvollendung bzw. Ausführungsbestimmung zu Art. 91 KRG. Selbst wenn abweichende, weiter gehende kommunale Vorschriften vorhanden wären, ginge Art. 91 KRG diesen ohnehin vor (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2014 E.4.3). Die Anwendbarkeit von Art. 91 KRG steht demnach ausser Zweifel.

c) Wie für den Baubeginn gilt rechtsprechungsgemäss auch für die Bauvollendung die Verwirkungsfolge (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 08 93 vom 10. März 2009 E.1, R 16 52 vom 6. Dezember 2016 E.4a; Arbeitshilfe des Departements für Volkswirtschaft und Soziales [DVS] zum KRG, Kommentar zu Art. 91 Abs. 2 KRG; Heft Nr. 3/2004-2005, S. 366). Läuft die zweijährige Bauvollendungsfrist ab, erlischt die Baubewilligung von Gesetzes wegen. Will ein Bauherr das in Frage stehende Bauvorhaben nach dem Ablauf der Bauvollendungsfrist dennoch realisieren, muss er ein neues Baugesuch einreichen, über welches die Baubehörde auf der Grundlage der dannzumal geltenden Regelungen zu entscheiden hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 16 52 vom 6. Dezember 2016 E.4a m.H.).

Erwägungen

d) Das Verwaltungsgericht hat sich im Leitentscheid R 14 40 vom 30. September 2014 mit dem Begriff des Baubeginns und der einjährigen Verwirkungsfrist auseinandergesetzt. In Auslegung von Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KRG hielt es dabei fest, dass für die Auslösung der einjährigen Frist zum Baubeginn nicht mehr – wie unter altem Recht (vgl. Art. 10 Abs. 4 aKRG 1973) – die Rechtskraft, sondern die Eröffnung der Baubewilligung unter Vorbehalt deren Vollstreckbarkeit massgebend ist (vgl. E.3c und d des erwähnten Urteils).

e) Bezüglich des Beginns der zweijährigen Bauvollendungsfrist hielt dann das Verwaltungsgericht im Urteil R 16 50 vom 10. Januar 2017 fest, dass diese Frist durch den tatsächlich erfolgten Baubeginn ausgelöst wird, wobei dann bei ihrem Lauf allfällige Bauhindernisse des kommunalen Rechts (wie z.B. saisonale Baueinschränkungen im Baugesetz) oder behördlich verfügte, privatrechtliche Bauhindernisse (wie z.B. von einem Bezirksgericht verfügte Bauverbote) zu berücksichtigen sind (vgl. E.4 des vorerwähnten Urteils; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 53 vom 7. Januar 2016 E.5d).

f) Der Erlass bzw. Mitteilung der Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 gilt hier nach dem Gesagten als massgebender Zeitpunkt für den Lauf der einjährigen Baubeginnfrist, da die Baubewilligung den Baubeginn nicht etwa durch Bedingungen aufschiebt und somit zu jenem Zeitpunkt vollstreckbar war. Die Bauherrin hätte somit ab dem 12. Dezember 2012 bauen dürfen, weshalb die einjährige Frist zum Baubeginn am 12. Dezember 2013 abgelaufen ist. Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, dass am 17. November 2013 mit dem Bau begonnen worden sei. Ob nun die vorgenommenen Arbeiten den Baubeginn auslösende Aushubarbeiten oder bloss unbedeutende Abschürfungen darstellten, kann indessen offen gelassen werden. Denn selbst wenn man von einem Baubeginn am 17. November 2013 ausgeht, ist die Baubewilligung dennoch am 17. November 2015, d.h. nach der zweijährigen Bauvollendungsfrist gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG, erloschen, zumal auch keine fristunterbrechenden kommunalen Bauhindernisse bestehen.

g/aa) Das Verwaltungsgericht hatte im Urteil R 14 40 vom 30. September 2014 auf das Risiko, dass während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens die Baufristen ablaufen können, wenn die Bauherrschaft bzw. deren Anwalt nichts dagegen unternimmt, hingewiesen. Es führte sodann aus, dass in solchen Fällen die Bauherrschaft bzw. deren Vertreter zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit verpflichtet sind, um den Fristenlauf gesetzeskonform zu verlängern. Um eine Benachteiligung zu verhindern, sollte die Bauherrschaft beim Gericht Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen; auch könnte direkt bei der Baubewilligungsbehörde ein Gesuch auf Verlängerung der Baufrist für die Dauer des hängigen Rechtsmittelverfahrens gestellt werden, um so die Gültigkeit der Baubewilligung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sichern (vgl. E.3e des erwähnten Urteils; PVG 2014 Nr. 25).

g/bb) Eine Fristverlängerung hat die Bauherrschaft bei der Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen nicht eingeholt. Sie macht dafür geltend, sie habe aufgrund der durch das Gesuch des Beschwerdeführers entstandenen Unabwägbarkeiten in guten Treuen mit der Fortsetzung der Bauarbeiten zuwarten dürfen und müssen. Dem ist aber unter Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht so: Die Bauherrin hätte zur Hemmung der Vollstreckbarkeit der Baubewilligung bei der Beschwerdegegnerin 1 um die Erstreckung der Baufristen ersuchen müssen oder in dem am 7. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingeleiteten Verfahren bzw. im Verfahren vor dem Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragen sollen. Der Hinweis auf diese der Bauherrschaft obliegenden Massnahmen wurde in der PVG 2014 Nr. 25 publiziert. Schon damals war hinreichend klar, dass sich diese Massnahmen auch auf Fälle beziehen, in denen die zweijährige Bauvollendungsfrist unterbrochen werden muss, hatte man doch die alte, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft ausgehende Fristregelung aufgegeben. Im Urteil R 14 40 wurde nämlich der Begriff in Art. 91 Abs. 1 Satz 1 KRG "seit zulässigem Baubeginn" nicht mehr mit der Rechtskraft, sondern mit der Vollstreckbarkeit der Baubewilligung gleichgesetzt. Als dann das Verwaltungsgericht in einem jüngeren Urteil den auslösenden Zeitpunkt hinsichtlich der zweijährigen Bauvollendungsfrist anhand der Gesetzesformulierung in Art. 91 Abs. 2 Satz 2 "nach Baubeginn" zu konkretisieren hatte, war höchstens noch fraglich, ob damit wiederum die Eröffnung der Baubewilligung oder vielmehr der tatsächliche Baubeginn gemeint sein sollte, wobei es folgerichtig auf letzteren Zeitpunkt erkannte (vgl. R 16 50 vom 10. Januar 2017 E.4). Der Eintritt der Rechtskraft spielte somit auch für die zweijährige Bauvollendungsfrist bereits ab dem Urteil des Verwaltungsgericht R 14 40 vom 30. September 2014 keine Rolle mehr. Ausserdem wäre die Baubewilligung selbst unter Annahme einer auf dem Zeitpunkt deren Rechtskraft basierenden Auslegung des Art. 91 Abs. 2 KRG bereits erloschen: Die Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer nämlich mit E-Mail vom 20. März 2014 zugestellt, womit er von dieser Kenntnis erhielt. Ab diesem Zeitpunkt hätte er die Baubewilligung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht mittels Beschwerde anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.2.3.2), womit die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 5. Mai 2014 abgelaufen wäre. Stattdessen hat er bei der Beschwerdegegnerin 1 am 28. März 2014 den Widerruf respektive die Nichtigerklärung der Baubewilligung beantragt. Die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 erwuchs somit bereits am 6. Mai 2014 definitiv, auch dem Beschwerdeführer gegenüber, in Rechtskraft, was sich aber auf den Lauf der Bauvollendungsfristen der Bauherrin ohnehin nicht ausgewirkt hätte, zumal diese – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt – ab Vollstreckbarkeit bzw. Baubeginn zu laufen begonnen haben und nicht ab Rechtskraft der Baubewilligung.

h) Die übrige Rüge des Beschwerdeführers zur wesentlichen Änderung des Bauvorhabens ist somit nicht weiter zu vertiefen. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass trotz tatsächlicher Abweichung der Verkaufsdokumentation gegenüber den bewilligten Bauplänen, nur letztere rechtserheblich sind, weshalb diesem Rügepunkt nicht gefolgt werden kann.

5.

Gemäss obigen Erwägungen ist es festzustellen, dass die Baubewilligung vom 11. Dezember 2012 erloschen ist, weshalb die Beschwerde vom 16. Juni 2014 gutzuheissen ist.

6.

Im vom Bundesgericht aufgehobenen, ursprünglichen Urteil R 14 57 vom 11./21. November 2014 wurde eine Staatsgebühr von Fr. 3'000 erhoben (unter anderem auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Augenscheins). Durch die Rückweisung der Sache hat das Bundesgericht das Verwaltungsgericht angewiesen, unter anderem auch noch die Frage des Erlöschens der Baubewilligung zu prüfen, welche im ersten Entscheid offen gelassen wurde. Die Staatsgebühr im vorliegenden Entscheid ist deshalb höher anzusetzen, da ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Angemessen erscheint nun eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.--, die auch erhoben worden wäre, wenn die betreffende Frage bereits im ersten Anlauf abgeklärt und beantwortet worden wäre. Die Verfahrenskosten sind von den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen je hälftig zu tragen. Weiter haben diese dem Beschwerdeführ eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im ersten Verfahren in seiner Honorarnote einen Aufwand von 23 h à Fr. 300.-- sowie Spesen von Fr. 30.-- ausgewiesen. Der Zeitaufwand ist angemessen, jedoch hat eine Kürzung des Stundensatzes von Fr. 300.-- auf die bei der Parteientschädigung in der Regel höchstzulässigen Fr. 270.-- zu erfolgen (vgl. Art. 2 und 3 Abs. 1 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]), was eine Entschädigung von Fr. 6'240.-- (inkl. Spesen) ergibt. Hinzu kommt der für das vorliegende Verfahren gemäss Honorarnote vom 4. Februar 206 ausgewiesene Aufwand von Fr. 306.-- (inkl. Spesen). Auf alles (Fr. 6'546.--) ist noch die MWST von 8 % dazuzurechnen, was insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 7'069.70 ergibt. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer somit je Fr. 3'534.85 zu bezahlen. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, weshalb ihr in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 VRG auch keine Kosten auferlegt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass die Baubewilligung der Gemeinde X._____ vom 11. Dezember 2012 betreffend das Bauprojekt auf Parzelle Nr. 3647 erloschen ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

324.--

zusammen

Fr.

4'324.--

gehen je hälftig zulasten der Gemeinde X._____ und der B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ und die B._____ AG haben den A._____ je mit Fr. 3'534.85 zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. November 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_154/2017).