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Entscheid

R 2014 58

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

21. Mai 2015Deutsch32 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 1 des geltenden Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaftung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2). Gegen ein Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 44bis ff. MelG beim zuständigen Departement (vorliegend das DVS) Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Die Anfechtung solcher Entscheide richtet sich nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), womit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 08 74 vom 11. November 2008 E.2). Auf die zudem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – mit Ausnahme der in Erwägung 2 und 5. a) erwähnten Vorbringen – einzutreten.

b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Einspracheentscheid sowie der Genehmigungsentscheid, beide vom 12., mitgeteilt am 14. Mai 2014, des DVS betreffend Auflageprojekt der Gesamtmelioration B._____ vom 26. August 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und das Auflageprojekt zu Recht genehmigt wurde.

2. a) In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass sich die Erschliessung des Betriebes von D._____ nicht rechtfertige. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Aus- oder Umbau dieser Stallbaute aufgrund des übergeordneten Bau- und Raumplanungsrechtes und auch aus Gründen des Ortsbildschutzes ausgeschlossen sei. Sodann handle es sich um einen nicht kostengünstigen und nicht wettbewerbsfähigen Landwirtschaftsbetrieb, dessen Zukunft bzw. Betriebsnachfolge nicht gesichert sei. Weitere Nutzungseinschränkungen, welche im Zusammenhang mit den eben genannten Vorbringen stehen würden, beantragt die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, wäre im vorliegenden Fall – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht darauf einzutreten.

b) Zunächst gilt es in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass am 26. November 2013 ein Augenschein bzw. eine Einspracheverhandlung mit Beteiligung der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners sowie der Beschwerdegegnerin stattfand. Anlässlich dieser Verhandlung wurde seitens der Trägerschaft unter anderem erwähnt, dass an der vorgesehenen Güterstrasse Nr. C._____ festgehalten werde. Lediglich betreffend Ausbaustandard der Strasse komme allenfalls ein Kompromiss in Frage (vgl. Beilage 1.5 des Beschwerdegegners). Anschliessend wurde die Güterstrasse Nr. C._____ und deren generelle Linienführung im Ortsplanungsrevisionsverfahren am 29. November 2013 beschlossen. Gegen den im Rahmen dieses Verfahrens verabschiedeten Generellen Erschliessungsplan sind keine Beschwerden erhoben worden. Am 22. April 2014 hat die Regierung schliesslich die Teilrevision der Ortsplanung genehmigt, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist. Damit hat die damalige Gemeinde B._____ – wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält – ihre Erschliessungsplanung schon früh auf das Meliorationsprojekt abgestimmt und ist den Vorgaben, wonach Raumplanung und Güterzusammenlegung aufeinander abzustimmen sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 MelG), nachgekommen.

c) Mittels Nutzungsplänen werden Zweck, Ort und Mass der Bodennutzung allgemeinverbindlich festgelegt. Zu den Nutzungsplänen zählt auch der Generelle Erschliessungsplan gemäss Art. 45 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Gestützt auf Art. 45 KRG können die Gemeinden die aus ihrer Sicht im öffentlichen Interesse liegenden Strassen- und Wegnetze konzeptionell und grundeigentümerverbindlich festlegen (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 und 2 KRG). Mit solchen Festlegungen wird in diesem Sinne gewissermassen über das öffentliche Interesse an den davon betroffenen Erschliessungsanlagen (vor-)­entschieden (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 81; Regierungsentscheid vom 19. Januar 2011, Prot. Nr. 43, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden [ZGRG] 2011 Nr. 4, S. 228 f.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Rechtmässigkeit eines Nutzungsplans grundsätzlich nur direkt im Anschluss an dessen Erlass bestritten werden kann. Im Anwendungsfall bleibt der Nutzungsplan lediglich dann anfechtbar, wenn die Tragweite seiner Eigentumsbegrenzungen nicht von Anfang an erkennbar war. Dabei besteht jedoch die Möglichkeit, vorzubringen, dass sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert oder die tatsächlichen Umstände in einer Weise gewandelt hätten, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sei (vgl. Hänni, a.a.O., S. 95 f. und 532 f.; Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Nr. 86 ff.).

d) Nach vorstehend Gesagtem erweist sich der vorliegend in Rechtskraft getretene Generelle Erschliessungsplan somit zumindest bezüglich seiner Grundsätze als grundeigentümerverbindlich. Die planerischen Grundsätze wie etwa die Notwendigkeit der Güterstrasse Nr. C._____, dessen generelle Linienführung sowie der Zweck der Erschliessung können deshalb in diesem Verfahren nicht mehr bestritten werden. Dies insbesondre auch, weil die Linienführung und auch der Zweck des Weges (Land- und Forstwirtschaftsweg) klarweise bereits aus dem Generellen Erschliessungsplan hervorgehen und damit die Tragweite bzw. der Zweck der geplanten Erschliessung für die Beschwerdeführerin genügend erkennbar waren. Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang zwar fest, dass die Erschliessungsplanung gerade drei Tage nach der Einspracheverhandlung vom 26. November 2013 beschlossen worden sei. Daraus vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es an dieser Verhandlung lediglich um einen Kompromiss in Bezug auf den Ausbaustandart der geplanten Strasse und nicht etwa in Bezug auf die grundsätzliche Frage der Erstellung eines Land- und Forstwirtschaftswegs oder dessen generelle Linienführung ging. Damit kannte die Beschwerdeführerin die Sachlage und es bestand für sie Anlass, den Generellen Erschliessungsplan zumindest hinsichtlich einer allfälligen Verhinderung der Erschliessung des Betriebes von D._____ über die Güterstrasse Nr. C._____ anzufechten. Auf die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Erschliessung des Betriebes von D._____ nicht rechtfertige und eine solche nicht über die Güterstrasse Nr. C._____ realisiert werden dürfe, ist folglich vorliegend nicht einzutreten. Nachfolgend sind damit noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der baulichen Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ und deren exakten Linienführung zu prüfen.

3. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, die Güterstrasse Nr. C._____ sei gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 zu genehmigen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner mit, sie sei bereit, den Ausbaustandard der Güterstrasse Nr. C._____ abzuändern. Auf den ersten ca. 48 m werde anstatt der vorgesehenen Betonplatte ein Schwarzbelag vorgesehen. Ab dort bis Ende Güterstrasse sei eine Kiesstrasse mit einer Fundationsschicht mit Planie vorgesehen. Eine Begrünung der Strasse werde nicht vorgesehen. Die Normalprofile entsprächen den für diesen Ausbautyp geltenden Vorgaben des ALG. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, sie halte nach wie vor an ihrer Bereitschaft für den Kompromissvorschlag bezüglich Ausbaustandard gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 fest. Mit diesem Ausbaustandart zeigte sich auch der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 einverstanden. Damit haben sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdegegnerin den ersten Hauptantrag der Beschwerdeführerin anerkannt. Dieser ist folglich zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden.

b) Im Zusammenhang mit der baulichen Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ hält die Beschwerdeführerin fest, dass eine Realisierung mit Vollbetonbelag weder zweckmässig noch landschaftsschonend sei. Für die Bewirtschaftung der Grundstücke brauche es auch keine Betonplattenstrasse. Sodann erweise sich diese als unverhältnismässig teuer und beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild. Dazu kann gesagt werden, dass mit der Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ gemäss Antrag der Beschwerdeführerin unter anderem auf eine Betonplatte verzichtet wird. Ihren Argumenten betreffend zu hohe Kosten und allfälliger Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wird damit bereits Rechnung getragen, womit sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen.

Erwägungen

4.

a) Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, die Linienführung zwischen den strassenseitigen Hausfronten des Hauses auf Parzelle 6057 und des Hauses auf Parzelle 6061 sei exakt einzumitten. Dies in Abänderung zur geplanten Wegführung, bei welcher der Wegverlauf auf Parzelle 6058 in der Mitte zwischen den Parzellengrenzen 6057 und 6061 vorgesehen ist (vgl. Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Zur Begründung der beantragten Änderung der Linienführung führt sie aus, dass die Eigentümer der Parzellen 6057 und 6061 in einer vergleichbaren Interessenslage seien, weswegen ihre Interessen auch gleichermassen zu wahren seien. Die vorgesehene Einmittung der Strasse erfolge zwischen zwei bestehenden Bauten. Beide Bauten könnten zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Ob die eine Baute noch nicht zu Wohnzwecken ausgebaut ist, spiele vorliegend keine Rolle. Werde die neu zu erstellende Strasse näher zum Gebäude der Beschwerdeführerin hin verlegt, gehe dies zu deren Nachteil. Das Festhalten an der vorgesehenen Linienführung sei überspitzt formalistisch, weil die beantragte Einmittung die Grenze des Perimeters zwar leicht ankratze, dies jedoch mittels Änderung des Beizugsgebietes gemäss Art. 6 Abs. 2 MelG behoben werden könnte. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner insbesondere auf den Standpunkt, dass sich die Parzellen 6057 und 6061 in der Bauzone und somit nicht im Beizugsgebiet der Melioration befänden. Meliorationsrechtliche Massnahmen könnten daher keine getroffen werden. Der Unterschied der beiden Parzellen liege sodann darin, dass sich auf der Parzelle der Beschwerdeführerin zurzeit lediglich ein Ökonomiegebäude befinde, auf der anderen Parzelle hingegen ein Wohnhaus. Eine Überbauung von Parzelle 6057 der Beschwerdeführerin könne zudem aufgrund der Zonengrenzen nur im Hofstattrecht erfolgen.

b) Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Interessen der beiden Parzellen seien gleich zu wahren, verweist sie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser besagt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist dabei nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Nr. 495). Im Bereich des Planungsverfahrens gilt das Gleichheitsprinzip jedoch nur in abgeschwächter Form (vgl. Hänni, a.a.O., S. 81 f.; BGE 117 Ia 307 E.4b, BGE 116 Ia 193 E.3b; VGU R 08 100 E.2c). Vielfach muss entsprechend der spezifischen inneren Folgerichtigkeit des Planes Gleiches ungleich behandelt werden. Liegenschaften, welche sich in ihrer Funktion für die Eigentümer in nichts unterscheiden, werden nach ihrer weitgehend zufälligen Lage mit ungleich einschneidenden Grundeigentümerbeschränkungen belastet; insbesondere stellt sich das Problem der Abgrenzung von der Bauzone zur landwirtschaftlichen Zone bzw. zum übrigen Gemeindegebiet (vgl. Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung und der Gesamtumlegungen, Diss., Basel 1978, S. 24). Eine gleiche Eignung zweier Parzellen muss beispielsweise noch nicht die gleiche Zonenzugehörigkeit zur Folge haben (vgl. Hänni, a.a.O., S. 159 ff.).

c) Vorliegend stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage welche Gegebenheiten überhaupt miteinander zu vergleichen sind. Als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer Gleichbehandlung kann einerseits der Abstand des geplanten Weges zu den Gebäudefluchten genommen werden, wie dies die Beschwerdeführerin tut. In diesem Fall ist wiederum fraglich, ob sich die beiden Grundstücke in einer vergleichbaren Situation befinden. In tatsächlicher Hinsicht ist dies unbestrittenermassen zu verneinen, befindet sich doch auf Parzelle 6057 ein Ökonomiegebäude, wo hingegen auf Parzelle 6061 ein Wohngebäude liegt. Damit ist die Parzelle 6061 zu diesem Zeitpunkt etwa in Bezug auf eine Lärmbelastung – auf was der Beschwerdegegner hinweist – stärker von der Wegnutzung betroffen, als die Parzelle 6057 der Beschwerdeführerin. Betrachtet man hingegen die Überbaubarkeit der Parzelle 6057, so ergibt sich anhand der jetzigen Zonenordnung keine Einschränkung hinsichtlich der Erstellung einer Baute zu Wohnzwecken. Beide Gebäude befinden sich nämlich in derselben Bauzone (vgl. Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Somit könnte hier durchaus von einer vergleichbaren Situation – zumindest bezüglich der Möglichkeit einer Überbauung zu Wohnzwecken – gesprochen werden. Zu erwähnen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Linienführung lediglich festhält, diese gehe zum Nachteil der Parzelle 6057. Sie legt jedoch vorliegend nicht weiter dar, was ihr für konkrete Nachteile aus der vorgesehenen Linienführung erwachsen würden. Ein anderer Nachteil, als der – wohl rein zufällig – geringere Abstand, welche das Gebäude der Beschwerdeführerin im Vergleich zu demjenigen auf Parzelle 6061 zur Parzelle 6058 einhält, ist vorliegend denn auch nicht auszumachen. Zudem könnte aber im vorliegenden Fall auch der Abstand des Güterwegs Nr. C._____ zu den Parzellen- und auch Bauzonengrenzen als Grundlage für die Beurteilung der Gleichbehandlung herangezogen werden. Unter diesem Aspekt erweist sich die geplante Linienführung ohne Weiteres als zulässig, hält sie doch den gleichen Abstand von beiden Parzellen- und auch Bauzonengrenzen ein. Beide im Bauland liegenden Parzellen ausserhalb des Beizugsgebietes der Gesamtmelioration werden damit im Vergleich zur Parzelle 6058, welche sich in der Landwirtschaftszone und im Beizugsgebiet befindet, gleich behandelt. Eine Verschiebung der Wegführung gemäss Antrag der Beschwerdeführerin würde sich damit unter diesem Gesichtspunkt zu Ungunsten der Parzelle 6061 auswirken und somit zu einer Ungleichbehandlung führen. Insgesamt vermag daher mit der Interessenslage der Parzellen keine Abänderung der Linienführung begründet zu werden.

d) Gemäss Art. 5 MelG umfasst das Beizugsgebiet die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke. Dieses hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser dient. Grösse und Abgrenzung eines Beizugsgebietes hängen im Wesentlichen von den Zielen ab, welche mit dem Unternehmen verfolgt werden; dann aber auch von den gegebenen Verhältnissen (vgl. Bänziger, a.a.O., S. 42). Art. 6 Abs. 2 MelG sieht die Möglichkeit vor, Änderungen des Beizugsgebiets vorzunehmen. Diesbezüglich hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sich das Festhalten an der geplanten Linienführung bzw. am Beizugsgebiet als überspitzt formalistisch erweise. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar kann die Güterstrasse Nr. C._____ im Einmündungsbereich in die kantonale Verbindungsstrasse aus technischer Sicht in beiden Varianten realisiert werden (vgl. Protokoll der Augenscheinverhandlung vom 20. November 2014 S. 3). Zur Realisation der beantragten Linienführung müsste jedoch unbestritten und ohne Not ein nicht unwesentlicher Teil Bauland ausserhalb des Beizugsgebietes der Melioration beansprucht werden, was grundsätzlich nicht zulässig ist. Die beantragte Einmittung der Linienführung durch Änderung des Beizugsgebietes wäre allenfalls denkbar, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen würden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 20. November 2014 gezeigt hat, drängt sich aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Änderung der Linienführung im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin auf. Eine Verschiebung des Weges weiter ostwärts würde sich eher noch zu Ungunsten der Übersichtlichkeit beim Einlenker in die kantonale Verbindungsstrasse auswirken, weil dadurch die Sicht auf die Strasse vom Güterweg her betrachtet in Richtung Osten (Parzelle 6061) eingeschränkt würde. Im Weiteren vermag eine Änderung der Linienführung auch nicht unter dem Aspekt der – im vorliegenden Planungsverfahren ohnehin nur beschränkt zur Anwendung kommenden – Gleichbehandlung der Interessen begründet zu werden (vgl. vorstehend E.4c). Insgesamt erweist sich damit das Festhalten an der bisherigen Linienführung nicht als überspitzt formalistisch. Hinzu kommt schliesslich, dass den Behörden bei der Festlegung der Linienführung ein weites Ermessen zugesprochen wird. Bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, kann das Gericht die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestlegung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (vgl. VGU R 10 126 vom 9. April 2013 E.2a; R 10 79 vom 9. Dezember 2010 E.1; R 10 78 vom 17. Mai 2011 E.2; R 08 50 vom 30. September 2008 E.2; R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.3; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 33 Nr. 65). Die Festlegung der Wegführung über die Parzelle 6058 in der Mitte zwischen den Parzellen 6057 und 6061 erscheint dem Gericht aufgrund der Aktenlage und des Augenscheins vom 20. November 2014 als angemessen. Eine Überschreitung des Ermessens bei der exakten Linienwahl ist nicht ersichtlich. Diese ist vorliegend folglich auch nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einmittung des Güterwegs Nr. C._____ zwischen den Gebäudefluchten der beiden Gebäude auf den Parzellen 6057 und 6061 erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.

a) Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz seien von der Gemeinde X._____ zu übernehmen, so kann darauf mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Dies, zumal die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 keine Kosten gesprochen hat.

b) Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin auch, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Diesbezüglich führt der Beschwerdegegner aus, dass das DVS in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 1 MelG in erster Instanz weder Kosten auferlege noch Entschädigungen spreche. Sodann handle es sich bei dem Verfahren vor dem DVS ohnehin um ein erstinstanzliches Verfahren, in welchem gemäss VRG keine Entschädigungen gesprochen würden. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, dass Art. 42 Abs. 1 MelG Entscheidungen der Schätzungskommission betreffe. Zudem stelle das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ein Rechtsmittelverfahren dar, weshalb über die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu befinden sei.

c) Unter dem Titel der Parteientschädigung kann dem VRG entnommen werden, dass die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren sieht das VRG hingegen nicht vor. Auch das MelG enthält keine entsprechende Regelung, welche die Möglichkeit der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung vorsieht. Damit kommt eine solche lediglich dann in Frage, wenn das Verfahren vor der Vorinstanz als Rechtsmittelverfahren zu qualifizieren wäre. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie sich aus Art. 44bis Abs. 1 MelG ergibt, kann gegen das Auflageprojekt innert der Auflagefrist schriftlich beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden. Das Departement entscheidet dabei als erste Instanz über das Auflageprojekt (vgl. Art. 44quater MelG). Somit handelt es sich beim vorliegenden Einspracheverfahren gegen das Auflageprojekt der Beschwerdegegnerin um ein erstinstanzliches Verfahren vor einer kantonalen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 26 f. VRG und nicht um ein Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Der Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

a) Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass sich die Entscheide des DVS vom 12. Mai 2014 – soweit diese nicht den Ausbaustandard der Güterstrasse Nr. C._____ betreffen – als rechtmässig erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist.

b) Die Beschwerdeführerin beantragt bezüglich Anpassung des Ausbaustandards der Güterstrasse Nr. C._____ die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, dass das Gericht gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG aufgrund der Spruchreife der Angelegenheit die beantragte Korrektur selbst vornimmt. Somit wird im Dispositiv des vorliegenden Urteils festgehalten, dass die angefochtenen Entscheide entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin korrigiert werden.

7.

a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten je hälftig zu Lasten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufgeteilt.

b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Mangels Einreichung einer entsprechenden Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin setzt das streitberufene Gericht die entsprechende Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) zu Gunsten der Beschwerdeführerin als angemessen erachtet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfügungen üB 78/13 und ALG 90/14 des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales vom 12. Mai 2014 sind insoweit zu korrigieren, als dass die Ausführung der Güterstrasse Nr. C._____ gemäss den Plänen der E._____ Ingenieure AG vom 3. Dezember 2013 mit folgenden Spezifikationen zu erfolgen hat: Auf den ersten ca. 48 m wird ein Schwarzbelag aufgebracht. Ab dort bis zum Ende der Güterstrasse wird eine Kiesstrasse mit einer Fundationsschicht mit Planie erstellt. Die Strasse wird nicht begrünt. Die Normalprofile entsprechen den für diesen Ausbautyp geltenden Vorgaben des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

561.--

zusammen

Fr.

3'561.--

gehen je hälftig zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Die Gemeinde X._____ hat A._____ eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]