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Entscheid

R 2014 61

Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung)

9. September 2014Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist vorliegend unbestritten. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da sich der Streitwert vorliegend auf die Bussen zuzüglich Gebühren beschränkt und folglich Fr. 1‘300.-- beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden hat, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit offensichtlich gegeben.

b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2014, mit welchem die am 11. Februar 2014 durch die Baukommission der Gemeinde gegen die Beschwerdeführer verhängten Baubussen bestätigt wurden. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden deshalb, ob die Baukommission den Beschwerdeführern zu Recht eine Busse von insgesamt Fr. 1‘000.-- zuzüglich Umtriebsgebühren von Fr. 300.-- auferlegt hat.

2. a) Wenn eine Gemeinde Straftaten nach kommunalem oder kantonalem Recht verfolgt und beurteilt, hat sich das Verfahren nach dem VRG zu richten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 11 36 vom 15. November 2011 E.2b, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.2). Im Rahmen des vorliegend durchgeführten Baubussverfahrens gemäss Art. 95 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hatte die Baukommission folglich unter anderem Art. 16 Abs. 1 VRG zu beachten und den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die Praxis zum rechtlichen Gehör mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und als Minimalanforderung festgehalten, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben (VGU R 11 36 E.2b/c mit weiteren Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass am 4. November 2014 mündlich ein Baustopp verfügt worden sei und machen insofern eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, als ihre Begehren um einen Vororttermin „zur Klärung der offenen Punkte“ seitens der Baukommission mehrfach abgewiesen oder hinausgeschoben worden seien und der Baustopp erst mittels Verfügung vom 13. Februar 2014 – zusammen mit den Baubussen – angeordnet worden sei.

c) Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin den am 4. November 2013 mündlich verfügten Baustopp nicht nachzuweisen vermag. Ebenfalls ist es zutreffend, dass der Baustopp erstmals am 13. Februar 2014 in einer ordentlichen Verfügung erwähnt wird. Unzutreffend und klar aktenwidrig ist es jedoch, wenn die Beschwerdeführer zu suggerieren versuchen, dass sie vom verhängten Baustopp erstmals mit der Bussenverfügung vom 13. Februar 2014 Kenntnis erhalten hätten. Der verhängte Baustopp wurde dem Architekten nämlich spätestens am 3. Dezember 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 15) und – nachdem dieser jegliche Verantwortung für die Arbeitsausführung abgelehnt hatte – mit praktisch identischen Schreiben den Beschwerdeführern spätestens am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (vgl. Bg-act. 17 und 18). In diesen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass der gegenüber dem Architekten am 4. November 2013 ausgesprochene Baustopp weiterhin aufrechterhalten werde. Nur weil sich die Beschwerdeführer daraufhin trotz entsprechender Aufforderung nicht haben vernehmen lassen, können sie sich im Nachhinein nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.

d) Hinsichtlich der nicht zustande gekommenen Vororttermine machen die Beschwerdeführer geltend, dass gar keine Verfügungen von Baustopp und Baubussen im Raum gestanden hätten, wenn der angeforderte Vororttermin rechtzeitig durchgeführt worden wäre. Vorliegend ist es indes nicht relevant, ob die an sich nicht bestrittene und mittels Busse sanktionierte Säumnis der Beschwerdeführer hinsichtlich des Versickerungsnachweises einem unkooperativen Verhalten der Baukommission zuzuschreiben ist oder nicht. Fakt ist nämlich, dass der Versickerungsnachweis gemäss Ziffer 9 der rechtskräftigen Baubewilligung vor Baubeginn nachzureichen gewesen wäre und dass die Dimension der Versickerungsanlage vor Baubeginn hätte festgelegt, aufgezeichnet und von der Baukommission genehmigt werden müssen. Folglich hätten die Beschwerdeführer bis zur Erfüllung dieser Auflage gar nicht mit den Bauarbeiten beginnen dürfen (vgl. dazu sogleich Erwägung 3b), während die Baukommission angesichts der klar verständlichen Auflage nicht gehalten gewesen war, einen Besprechungstermin vor Ort zu arrangieren. Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es bei rechtzeitiger Durchführung eines Vororttermins gar nicht zu den verhängten Baubussen gekommen wäre, nicht zu.

Erwägungen

e) Auch hinsichtlich der ausgefällten Baubussen wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer gewahrt. So wurde diesen in den Schreiben vom 7. Januar 2014 seitens der Baukommission nicht nur ein Baubussverfahren in Aussicht gestellt, sondern es wurden auch die der später verhängten Baubussen zugrunde liegenden Baurechtsverletzungen – namentlich die Nichterfüllung von Ziffer 9 der Baubewilligung sowie die nicht bewilligungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten – dargelegt. Trotz der Aufforderung zur Stellungnahme liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge überhaupt nicht vernehmen, weshalb die Baukommission am 11. Februar 2014 aufgrund der bestehenden Akten die zwei Baubussen mit entsprechenden Bearbeitungskosten ausgesprochen hatte. Daraufhin wandten sich die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) innerhalb der Gemeinde mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde an den Gemeindevorstand, welcher unter Berücksichtigung aller durch sie vorgebrachten Argumente beide Bussen sowie die Umtriebsgebühren ohne weitere Kostenauferlegung bestätigte. Selbst wenn die gestützt auf die Aktenlage ergangene Bussenverfügung vom 11. Februar 2014 im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren wäre, so wäre dieser Mangel spätestens nach dem erneuten Entscheid der zweiten gemeindeinternen Instanz mit voller Kognition und nach Anhörung der Gebüssten als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.4.4 mit weiteren Hinweisen).

3.

a) Gemäss Art. 93 KRG sind die Bauherrschaft, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Diese verantwortlichen Personen können mit Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- bestraft werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG). Die entsprechende Kompetenz der Gemeinde ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 77 Abs. 1 BG.

b) Indem die Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten begonnen haben, ohne den aus wichtigen umweltschutzrechtlichen Gründen rechtskräftig verlangten Versickerungsnachweis zu erbringen, haben sie schon von Beginn weg gegen die in Ziffer 9 der Baubewilligung statuierte Auflage verstossen. Im Zusammenhang mit dieser formellen Baurechtsverletzung spielt es keine Rolle, wie weit die Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Bussenverfügung bereits gediehen waren – da die erwähnte Auflage vor Baubeginn zu erfüllen war, hat der Verstoss gegen die Baubewilligung bereits am ersten Tag der Bauarbeiten stattgefunden. Obwohl die Baukommission die Beschwerdeführer in den Schreiben vom 7. Januar 2014 explizit auf die Möglichkeit der Heilung dieses Mangels resp. der Legalisierung der bereits erstellten Bauarbeiten mittels Nachreichung des Versickerungsnachweises hingewiesen hatte, blieben die Beschwerdeführer untätig und reagierten erst nach der Ausfällung der Baubussen. Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer denn auch die Verletzung von Ziffer 9 der Baubewilligung nicht. In ihren Rechtsschriften sprechen sie diesen für die Bussenverfügung zentralen Punkt gar mit keinem Wort an, sondern versteifen sich stattdessen auf die beantragten, seitens der Baukommission angeblich aber stets verweigerten Vororttermine. Wie bereits vorstehend in Erwägung 2d ausgeführt, können sich die Beschwerdeführer angesichts des klaren Wortlauts von Ziffer 9 der Baubewilligung von der begangenen Verletzung formellen Baurechts nicht mittels Hinweis auf ein angeblich unkooperatives Verhalten der Baukommission befreien.

c) Als weitere Baurechtsverletzung wird den Beschwerdeführern in der angefochtenen Bussenverfügung zur Last gelegt, den Autoabstellplatz grösser als gemäss den eingereichten Plänen bewilligt erstellt zu haben. Auch dieser Vorwurf wurde den Beschwerdeführern schon in den Schreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt. Für die angeblich zu viel versiegelte Fläche jenseits der Baulinie bis zur Autobahn liegen indes keine Beweise in Form von Fotoaufnahmen bei den Akten. In ihrer Beschwerde an den Gemeindevorstand vom 25. Februar 2014 führten die Beschwerdeführer aus, dass die in der Bussenverfügung erhobenen Vorwürfe nur teilweise zutreffen würden, ohne jedoch die angeblich zu viel verbaute Fläche explizit zu erwähnen. Da die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien, habe auch noch nicht von Verstössen gegen Erlasse und Verfügungen gesprochen werden können. Im vorliegenden Verfahren machen sie nun geltend, dass angesichts der noch nicht abgeschlossenen Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Bussenverfügung Diskussionen zwar berechtigt, Beanstandungen jedoch verfrüht gewesen seien. Zu jenem Zeitpunkt habe zudem noch nicht von befestigten Teilen gesprochen werden können, sondern es habe sich lediglich um noch ungewalzte seitliche Ablagerungen gehandelt.

Wie aus dem Protokoll des Augenscheins vom 5. Mai 2014 hervorgeht, scheinen der Architekt sowie die Beschwerdeführer anerkannt zu haben, bewilligungswidrig eine zu grosse Fläche verbaut zu haben (vgl. Bf-act. 9). So wird dort festgehalten, dass sich der Architekt und die Bauherrschaft betreffend Bauvergehen einsichtig gezeigt und den Gemeindeverantwortlichen zugesichert hätten, sich künftig an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Zudem wurde nebst der Aufhebung des Baustopps angeordnet, dass der zur Autobahn A13 angrenzende befestigte Teil bis zur Baulinie zurückgebaut, humusiert und begrünt werden müsse. Diesen Anordnungen, welche den Beschwerdeführern vor Ort mündlich mitgeteilt und später mittels Protokoll schriftlich bestätigt wurden, haben die Beschwerdeführer weder damals noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem sie das Protokoll selbst zitieren, widersprochen. Zudem legt auch das Verhalten des Architekten die Vermutung nahe, dass er dannzumal im Wissen war, dass die Bauarbeiten nicht gemäss der Baubewilligung ausgeführt wurden. So hat er seine Verantwortlichkeit nach dem Schreiben der Gemeinde vom 3. Dezember 2013 sofort negiert, obwohl er später wieder als Vertreter der Bauherren auftrat, und in seinem E-Mail an einen der Beschwerdeführer vom 27. November 2013 hat er mit Nachdruck betont, dass „alles genau nach den bewilligten Plänen und Auflagen auszuführen“ sei (vgl. Bf-act. 4). Damit war die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügung auch bezüglich der zu viel verbauten Fläche zu Recht von einer Baurechtsverletzung ausgegangen. An der Rechtmässigkeit der damals verhängten Baubussen vermögen weder die Tatsache, dass der Abstellplatz in der Zwischenzeit bewilligungskonform und gemäss den Weisungen des Werkmeisters erstellt wurde (vgl. Bf-act. 10) noch die nachträglichen Beteuerungen, man habe nie gegen die behördlichen Auflagen verstossen wollen, etwas zu ändern.

d) Hinsichtlich der Baubussen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer deren Höhe weder im gemeindeinternen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren explizit beanstandet haben. Die verfügten Bussen von je Fr. 500.-- bewegen sich am unteren Ende des Strafrahmens von Art. 95 KRG, welcher Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40‘000.-- vorsieht, und erscheinen im Lichte des Dargelegten als angemessen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die erhobenen Umtriebsgebühren von je Fr. 150.--. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG (welcher gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbar ist) sowie Art. 78 Abs. 1 BG erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, deren Bemessung und Erhebung der Gemeindevorstand in einer Gebührenverordnung zu regeln hat (Art. 96 Abs. 3 KRG, Art. 78 Abs. 1 BG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde mit dem Erlass der Verordnung über die Erhebung von Umtriebsgebühren und Verzugszinsen am 20. Februar 1981 nachgekommen. Gemäss deren Art. 1 kann die Gemeinde für durch Private verursachte Aufwendungen Umtriebs- und Kanzleigebühren zwischen Fr. 10.-- und Fr. 200.-- erheben. Auch wenn für beide Beschwerdeführer schliesslich nur eine Bussenverfügung erlassen wurde, so wurden die Beschwerdeführer während des Baubussverfahrens je als eigenständige Bauherren behandelt und mit separaten Schreiben und Rechnungen bedient. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, dass beiden Beschwerdeführern je eine Umtriebsgebühr, welche angesichts der vorerwähnten Verordnungsbestimmung zudem als angemessen erscheint, auferlegt wurde.

4.

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten ohne vorgängigen Nachweis und Genehmigung der Versickerungsanlage gemäss Ziffer. 9 der Baubewilligung begonnen und den fraglichen Autoabstellplatz grösser als bewilligt erstellt haben. Angesichts dieser zweifachen Verletzung formellen Baurechts hat die Baukommission den Beschwerdeführern zu Recht Baubussen von je Fr. 500.-- sowie Umtriebsgebühren von je Fr. 150.-- auferlegt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

400.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

344.--

zusammen

Fr.

744.--

gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]