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Entscheid

R 2014 63

Ergänzungsleistungen/EOG

5. November 2015Deutsch52 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 20. Mai 2014 (Empfangen von Verfügungsadressatin am 30. Mai 2014), worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) das Gesuch der Eigentümerin der Parzellen 923, 925 und 1259 (Beschwerdeführerin) um Überprüfung der Grundordnung in der fusionierten Gemeinde O.1._____ und der dort bestehenden Bau-zonenreserven – vor allem im Ortsteil O.2._____ von O.8._____ bzw. im Gebiet E._____ – ablehnte, soweit sie darauf überhaupt eintrat. Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen auch noch den Erlass einer Planungszone (Bausperre) beantragt. Mit diesem Ablehnungs-/Nichteintretens-entscheid konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 30. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Von einer allfälligen Änderung der Grundordnung bzw. Verkleinerung der Bauzonenreserven wären u.a. auch die Bauwilligen und Miteigentümer der Nachbarparzelle 1257 im Gebiet E._____ betroffen, weshalb sie die Ablehnung des Überprüfungsgesuchs befürworteten und im jetzigen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner auftreten. Beschwerdethema bildet zunächst formell die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, die Überprüfung der gesamten Grundordnung in der fusionierten Gemeinde bzw. aller dort vorhandenen Bauzonenreserven zu verlangen, oder ob sich diese Berechtigung allein auf den die Beschwerdeführerin vor allem interessierenden Ortsteil O.2._____ mit dem Teilgebiet E._____ und die dort situierten Parzellen 923, 925, 1257 und 1259 bezieht. Materiell gilt es im Wesentlichen zu klären, ob auf die letzte Ortsplanungsrevision aus dem Jahre 2004 bzw. auf die Teilrevision aus dem Jahre 2007 oder allenfalls auf den Zeitpunkt des für das Teilgebiet E._____ einschlägigen Bundesgerichtsurteils 1C_372/2010 vom 11. Februar 2011 abzustellen ist, worin die Teilrevision 2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Soweit erforderlich, wird auch noch der Antrag auf Erlass einer Planungszone zu prüfen sein.

2. a) Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Mit der Beschwerde können nach Art. 51 Abs. 1 VRG geltend gemacht werden: (lit. a) Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; (lit. b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Laut Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Art. 52 Abs. 1 VRG bestimmt weiter: Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist dazu unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Nichtüberprüfung der von ihr beantragten Nutzungsordnung beschwert sein könnte, zumal eine Änderung bzw. Verkleinerung der Bauzone im Teilgebiet E._____ zur Folge haben könnte, dass der Nachbar auf Parzelle 1257 sein geplantes Bauvorhaben nicht realisieren könnte und somit die von der Beschwerdeführerin angeführten Nachteile (Erschliessungsprobleme, Aussichtsverschlechterung, zusätzliche Lärm- und/oder Staubimmissionen während der Bauphase auf Parzelle 1257 etc.) von vornherein wegfallen würden. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Rechtsverletzung samt falscher Ermessensausübung durch die Vorinstanz, was Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG entspricht. Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2014 (von der Beschwerdeführerin abgeholt bei der Post und damit korrekt empfangen am 30. Mai 2014), wurde zudem innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist schriftlich mit Beschwerde vom 30. Juni 2014 beim örtlich, sachlich und funktionell zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht, womit alle Voraussetzungen gemäss Art. 50 ff. VRG erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten wird.

b) In formeller Hinsicht gilt es vorab noch den Umfang der Beschwerdelegitimation bezüglich der gesamten Grundordnung in der fusionierten Gemeinde und der dort vorhandenen Bauzonenreserven zu klären und zu entscheiden. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich. Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG gilt zudem: „Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.“ Laut Art. 47 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801. 100) orientieren die Gemeinden die Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung von Verfahren für den Erlass oder die Änderung der Grundordnung. Art. 47 Abs. 2 KRG schreibt vor: „Über Anträge von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf Einleitung des Verfahrens entscheidet der Gemeindevorstand.“ Das Amt für Raumentwicklung (ARE) als zuständige Fachstelle hält in seiner Arbeitshilfe zu Art. 47 Abs. 2 KRG folgendes fest:

„Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert haben (vgl. BGE 120 Ia 227 = Pra 1996 Nr. 7). Solche Ansprüche sind gemäss Abs. 2 durch den Gemeindevorstand zu behandeln und zu entscheiden. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass abgelehnte Ansprüche auf Überprüfung der geltenden Nutzungsordnung auf dem Beschwerdeweg dem Verwaltungsgericht zum Entscheid unterbreitet werden können. Sofern ein Verfahren für eine Teil- oder Totalrevision der Ortsplanung bereits im Gang ist, können Ansprüche aus Art. 21 Abs. 2 RPG auch mit einer entsprechenden Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG geltend gemacht werden.“

In einem neueren - eine andere Gemeinde im Oberengadin betreffenden - Urteil vom 6. Dezember 2013 (1C_598/2013; z.T. abgedruckt in BGE 140 II 25) hielt das Bundesgericht zur Legitimation auf Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Nutzungsordnung folgendes fest (E.2 u. 2.1):

„2. Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG kann der Grundeigentümer die Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Nutzungsordnung an veränderte Verhältnisse verlangen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstücks einschränkt und kein genügendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkung besteht (BGE 127 I 193 E.6b S. 105 f.; 120 Ia 227 E.2c S. 232 f.; 106 Ia 383 E.3c S. 387; je mit Hinweisen). Eine Anpassung der Nutzungsordnung kann aber auch in Bezug auf benachbarte Grundstücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Liegenschaft (rechtlich oder tatsächlich) beeinträchtigen könnte (BGE 120 Ia 227 E.2d S. 233 f.; 127 I 103 E.6b S. 106). Dagegen steht Personen, die lediglich ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungsordnung geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (BGE 120 Ia 227 E.2d und 2f S. 234 f.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, N. 23 zu Art. 21 S. 515).

2.1 Das kantonale Recht kann eine weitergehende Antragsbefugnis vorsehen, sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht in Frage gestellt wird (BGE 120 Ia 227 E.2a S. 230 und E.2c S. 233; Thierry Tanquerel, in: RPG-Kommentar N. 24 zu Art. 21 RPG S. 516). Im Kanton Graubünden ist dies nicht der Fall: Art. 47 Abs. 2 KRG sieht vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Ortsplanungsverfahrens entscheidet. (…).“

Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin – die Eigentümerin mehrerer Grundstücke (Parzellen 923, 925, 1259) ausschliesslich im Ortsteil O.2._____, Gebiet E._____ ist – räumlich beschränkt lediglich für die sie möglicherweise (rechtlich oder tatsächlich) betreffenden Orts- und Gebietsteile ein schutzwürdiges Interesse auf Überprüfung der derzeit geltenden Nutzungsordnung und damit auch der bestehenden Bauzonen hat. Nicht anders ist auch die Textstelle (E. 2) des zitierten Bundesgerichtsurteils zu verstehen, wonach Personen – die lediglich ein allgemeines Interesse an der Anpassung der Nutzungs-ordnung geltend machen, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung – von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zusteht. Der Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung – namentlich zu der bereits mit einem Ferien-/Wohnhaus überbauten Parzelle 925 – liegt hier darin, dass die Bebaubarkeit der Nachbarparzelle 1257 (je nach Ausgang der behördlichen Überprüfung der jetzigen Nutzungsordnung bzw. der Verkleinerung der bestehenden Bauzonen) danach vielleicht nicht mehr möglich wäre. Es ist somit von einer eingeschränkten bzw. konzentrierten Legitimationsbefugnis der Beschwerdeführerin auf die hier interessierenden Raum- und Planungsverhältnisse (Ortsteil O.2._____, Gebiet E._____) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nur teilweise auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. In diesem formellen Punkt ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.

3. a) Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung des (lokal genau umrissenen) Anspruchs auf Überprüfung der Nutzungsordnung (Ortsteil O.2._____, Gebiet E._____) bildet abermals Art. 21 Abs. 2 RPG. Im schon erwähnten, wegweisenden Bundesgerichtsurteil 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 wurde in E.3 (inkl. E.3.1-E.3.2) dazu folgendes festgehalten:

„3. Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG aktuell 4/1994 S. 8 ff.).

3.1 Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 132 II 408 E.4.2 S. 413 f.; 128 I 190 E.4.2 S. 198 f.; je mit Hinweisen; Karlen, a.a.O., S. 11 ff. und 13 ff.).

Erwägungen

3.2

Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist (BGE 123 I 175 E.3a S. 182 f. mit Hinweisen). Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung nötig ist.“

Die besagte Vorschrift (Art. 21 Abs. 2 RPG) garantiert der Nutzungsplanung also einerseits eine gewisse Beständigkeit und sichert ihr damit die vom Gesetzgeber zugedachte Funktion. Die Pläne sind andererseits revidierbar, da dem Grundeigentümer kein Anspruch auf dauernden Verbleib seines Landes in derselben Zone zukommt und Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden sollen. Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft sowie erheblich ist und deshalb eine Plananpassung unerlässlich erscheint. Hierfür bedarf es einer umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen. Die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2014 vom 23. Februar 2015 E.3.1) hat dabei auf unterschiedliche Kriterien abgestellt:

„3.1 Nach Art. 21 Abs. 2 RPG werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist (BGE 120 Ia 227 E.2b S. 231 mit Hinweisen). Allerdings müssen Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmigkeit gebracht werden (BGE 123 I 175 E.3a S. 182 f.). Für die Beurteilung, ob die Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein öffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung namentlich der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung und deren Begründung (vgl. BGE 128 I 190 E.4.2 S. 198 f.; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 21 N. 16 ff.). Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (BGE 120 Ia 227 E.2c S. 233; 113 Ia 444 E.5a S. 455). Nach Ablauf des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 lit. b RPG in der hier noch massgebenden Fassung; vgl. auch Art. 15 Abs. 1und 4 lit. b nRPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.293/1994 vom 20. Dezember 1994 E.3c, in: ZBl 97/1996 S. 36). Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.611/2011 vom 25. Januar 2002 E.3.2, in: ZBl 104/2003 S. 654; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_202 /2009 vom 12. Oktober 2009 E.3.3).“

Im Folgenden hat das Verwaltungsgericht daher als Erstes zu prüfen, wie neu bzw. alt die Grundordnung im hier massgeblichen Teil-/Baugebiet ist.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grundordnung sei aus dem Jahre 2003 (Beschluss Gemeindeversammlung) bzw. 2004 (Genehmigung Regierung). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass die Planung erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2011 rechtskräftig geworden sei. Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Stimmberechtigten der – vormals [vor der Fusion] dafür allein zuständigen – Gemeinde am 23./30. Januar 2003 und am 5. Dezember 2003 eine Totalrevision der Ortsplanung beschlossen. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass dabei die Zonenordnung im Ortsteil O.2._____ unverändert übernommen worden sei und deshalb das „Geburtsdatum“ der Planung nicht im 2003, sondern weiter in der Vergangenheit liege. Diese Sachdarstellung ist nicht korrekt. Es versteht sich für das streitberufene Gericht von selbst, dass bei einer Totalrevision die gesamte Grundordnung überprüft wird. Es erweist sich erfahrungsgemäss als systemimmanent, dass dabei auch ein grösserer Teil der Grundordnung bestätigt wird. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, könnte für jedes Gebiet, für welches im Rahmen einer Totalrevision die bestehende Zonenplanung bestätigt wird, am Tag nach dem Inkrafttreten sofort wieder eine Überprüfung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG verlangt werden, weil die Zonenplanung nicht neu wäre, sondern auf frühere Überlegungen zurückzuführen wäre, welche älter als 15 Jahre sind.

Mit Regierungsbeschluss Nr. 878 vom 15. Juni 2004, mitgeteilt am 22. Juni 2004, genehmigte die Regierung mehrheitlich die Totalrevision der Ortsplanung (vgl. Beilage 5 der Beschwerdeführerin [Bf-act. 5]). Für die beiden Gebiete I._____ und E._____ (siehe Plan [Bf-act. 6]) sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren. Die damalige Gemeinde wurde anhand der neuen Beurteilung der Gefahrenkommission III vom 8. Dezember 2003 angewiesen, die am 23./30. Januar 2003 beschlossene Gefahrenzonenplanung in den genannten zwei Gebieten nach Massgabe der Beurteilung der Gefahrenkommission III zu überprüfen und anzupassen (so: Neuabgrenzung der Gefahrenzone 1 und Ergänzung mit Gefahrenzone 2 [entspricht Wohnzone R2, worin sich auch der bereits überbaute Grundstücksteil der Parzelle 925 der Beschwerdeführerin und die noch unüberbaute Parzelle 1257 der Beschwerdegegner befindet]). Die Regierung hielt zudem fest: „Aufgrund der von der Gemeinde vorzunehmenden Überprüfung und Anpassung der Gefahrenzonen in den fraglichen Gebieten sei absehbar, dass gewisse Bauzonenteile neu in die Gefahrenzone 1 zu liegen kommen werden. Da in der Gefahrenzone 1 gemäss Art. 17 KRVO bekanntlich Bauverbot herrscht, entsteht auf den entsprechenden Grundstücken bzw. Grundstücksteilen eine Konfliktsituation zwischen Bauzone und Gefahrenzone, welche gleichzeitig mit der neuen Beschlussfassung über die Gefahrenzonen zu bereinigen ist.“ Von dieser Sistierung waren gleich mehrere Parzellen im fraglichen Ortsteil O.2._____ - so die Gebiete K._____ und L._____, die beide südöstlich vom hier allein interessierenden Gebiet E._____ liegen - betroffen. Für die Parzellen 1257 (Beschwerdegegner), 1035 und 1058 im Gebiet E._____ wurde das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren sistiert, „soweit die zona residenziale 2 gemäss Gefahrenzonenplan der Gefahrenkommission III vom 8. Dezember 2003 von der Gefahrenzone 1 überlagert“ wurde.

c) Am 20. November 2007 beschlossen die Stimmberechtigten der damals noch zuständigen Gemeinde eine Teilrevision der Ortsplanung. Im dabei verabschiedeten Zonenplan 1:1000 O.8._____ Nord wurden für das hier allein interessierende Gebiet E._____ unter anderem die Gefahrenzone 1 und 2 neu ausgeschieden. Dabei wurde die Gefahrenzone 1 für den westlichen, nicht überbauten Grundstücksteil der Parzelle 925 (Beschwerde-führerin) unverändert beibehalten. Neu wurde hingegen der östliche, schon überbaute Grundstücksteil derselben Parzelle der Gefahrenzone 2 zugewiesen. Auf den südlich davon gelegenen Parzellen 1257 (Beschwerdegegner) und 1035 wurde aber – im Gegensatz zum Gefahrenzonenplan O.8._____ Nord vom 8. Dezember 2003 – keine Gefahrenzone 1 ausgeschieden. Gegen diesen „Gefahrenkartenplan“ erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2007 Planungsbeschwerde an die Regierung, welche diese mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 abwies. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni, mitgeteilt am 28. Juni 2010 (vgl. VGU R 09 104), ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Verwaltungsgerichtsurteil hiernach noch mit eigenem Urteil 1C_372/2010 vom 11. Februar 2011.

d) In Würdigung der soeben geschilderten Sachlage ist das streitberufene Gericht zum Schluss gelangt, dass die Grundordnung im vorliegend einzig massgeblichen Gebiet E._____ teilweise bereits im Jahre 2004 in Kraft getreten ist (2004: konstitutive Genehmigung der Regierung betreffend Totalrevision der Ortsplanung 2003) und teilweise erst im Februar 2011 (Urteil Bundesgericht über die umstrittene Teilrevision von 2007) rechtskräftig wurde. Im Verfahren vor Bundesgericht ging es zwar „lediglich“ noch um die verbindliche Festlegung der Gefahrenzonen. Ob aber die gesamte Nachbarparzelle 1257 der Gefahrenzone 1 zugewiesen wird oder zumindest ein Teil davon nur der Gefahrenzone 2 (= Wohnzone R2) angehört, ist Bestandteil der Grundordnung und von massgeblicher Bedeutung für die künftige (Wohn-) Nutzung. Die Gefahrenzone 1 kommt nämlich einem absoluten Bauverbot gleich. Dies hat zur Folge, dass der mit der Gefahrenzone 1 überlagerte Teil der Parzelle nicht für die Bestimmung der Ausnützungsziffer herangezogen werden kann (vgl. Urteil Bundesgericht 1P.134/2005 vom 19. Mai 2005 E.2.1; sowie auch bereits VGU R 04 17 vom 26. August 2004 E.2a S. 10-11).

e) Von der Bündner Regierung nicht schon im Jahre 2004 genehmigt wurde die Nutzungsordnung für die Parzellen der zona residenziale (Wohnzone) Nr. 951, 946, 943, 1039, 1040, 1041, 1042 und 955. Dasselbe gilt für die zona agricola (Landwirtschaftszone) Nr. 1039-1042. Ebenfalls sistiert wurde das Genehmigungsverfahren betreffend die zona parcheggi sotteranei (Tiefgaragenzone), weil auch der Garagenzufahrtsbereich – im Westen von Parzelle 955 – der Gefahrenzone 1 zugewiesen werden musste. Letztlich wurde das Genehmigungsverfahren auch noch für kleine Teilbereiche der Parzellen 1257 (Beschwerdegegner), 1035 und 1058 – mit Auswirkungen auf die Ausnützungsziffer – sistiert (vgl. erneut VGU R 14 17 E.2a). Für diese Parzellen ist die neue Nutzungsordnung erst im Februar 2011 mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2010 rechtskräftig geworden. Also praktisch für die gesamte Fläche im Gebiet L._____ ist die Grundordnung erst im Jahre 2011 in Kraft getreten. Für die Parzellen 1257, 1035 und 1058 im Gebiet E._____ war die Zuteilung zur Bauzone für den grössten Teil der Parzellen zwar bereits im Jahre 2004 genehmigt worden. Die definitive Ausnützungsmöglichkeit wurde aber erst mit dem Urteil des Bundesgerichts von 2011 klar.

f) Die bereits mit einem Wohn-/Ferienhaus bestückte Parzelle 925 (Ostteil) der Beschwerdeführerin befindet sich im Gebiet E._____. Die Zufahrt beginnt im Gebiet L._____. Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin eine Prüfung der Nutzungsordnung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu beantragen, ist in erster Linie im Gebiet E._____ vorhanden. Die drei Parzellen 1257, 1035 und 1058 machen ca. 1/3 der Bauzone in E._____ aus. Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach die Grundordnung für das Gebiet E._____ definitiv erst im Februar 2011 in Kraft gesetzt wurde. Bei einem üblichen Planungshorizont von 15 Jahren handelt es sich im konkreten Fall also um eine Planung, welche sich noch im ersten Drittel der geplanten „Lebensdauer“ befindet. Dass einige massgebliche Grundüberlegungen der Grundordnung bereits im Jahre 2003 erfolgten, kann diesbezüglich keine Rolle spielen. Entscheidend muss letztlich das Inkrafttreten derselben sein, andernfalls der wichtige Grundsatz der Planbeständigkeit – mittels Planungsbeschwerden, Baueinsprachen sowie mittels Begehren betreffend kompletter Überprüfung der Grundordnung – fundamental untergraben werden könnte.

g) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die hier geltende Grundordnung für das Gebiet E._____ erst vier Jahre alt ist (2011-2015) bzw. zwischen der umstrittenen Verfügung der Beschwerdegegnerin und dem definitiven Bundesgerichturteil sogar nur drei Jahre (2011-2014) verstrichen sind. Auch wenn das Bundesgericht gemäss eigener Rechtsprechung für die erste Stufe der Prüfung der Grundordnung zwar nur geringe Anforderungen stellt, so verlangt es trotzdem, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben [1], die Veränderung für die Planung massgebliche Gesichtspunkte betreffe [2] und erheblich sei [3]. Im konkreten Fall sind - abgesehen von der Gemeindefusion O.1._____ (ab Januar 2010) und der Annahme der Zweitwohnungsinitiative (im März 2012) – keine weiteren geänderten Verhältnisse ersichtlich. Weder die Gemeindefusion noch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative führen zu einer erheblichen Änderung der massgeblichen Gesichtspunkte für die Planung der künftigen Grundordnung. Doch selbst wenn man dazu gegenteiliger Meinung sein sollte und eine erhebliche Änderung der massgebenden Planungseckwerte annehmen würde, wäre dem Grundsatz der Planbeständigkeit – angesichts der relativ kurzen Zeitdauer von drei bis maximal vier Jahren seit der definitiven Inkraftsetzung der letzten Revision für das Gebiet E._____ (ab 2011) – eindeutig der Vorrang gegenüber den ins Feld geführten Planänderungen zu geben. Die Verhältnisse haben sich seit dem abschliessenden und Klarheit schaffenden Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2011 vielmehr nicht derart grundlegend geändert, dass die Interessen der Beschwerdegegnerin an einer Anpassung der Grundordnung höher wiegen würden, als diejenigen der Grundeigentümer in E._____. Selbst die Annahme der Zweitwohnungsinitiative vermag daran nichts zu ändern. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bisher auch noch Zweitwohnungen gebaut werden konnten und jetzt nur noch Erstwohnungen gestattet sind. Allein gestützt darauf aber eine lediglich drei- bzw. vierjährige Grundordnung in einem erschlossenen und mehrheitlich überbauten Baugebiet – einzig die Parzelle 1257 (Beschwerdegegner) ist im Gebiet E._____ noch nicht überbaut – zu revidieren, würde das berechtigte Vertrauen der dortigen Grundbesitzer in die Beständigkeit der Planung schwerwiegend verletzen. Nachdem sämtliche Bauparzellen – ausser der von diesen westlich gelegenen Parzelle 1257 – überbaut sind, ist kein überwiegendes öffentliches Interesse der Beschwerdegegnerin oder ein entgegenstehendes überwiegend privates Interesse der Beschwerdeführerin an einer Überarbeitung der im Jahre 2011 in Kraft getretenen Planung ersichtlich. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. April 2014 zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eingetreten ist (vgl. E.2b, hiervor).

4.

a) Die weitere Prüfung des zusätzlich gestellten Antrags betreffend Erlass einer Planungszone (Bausperre) über den Ortsteil O.2._____ – insbesondere über das Gebiet E._____, wo sich eben auch die Nachbarparzelle 1257 (Beschwerdegegner) befindet – erübrigt sich damit aber von selbst, nachdem aufgezeigt und materiell bestätigt wurde (vgl. E.3a-g), dass bereits die verlangte Überprüfung der Grundordnung keinen Rechtsschutz verdient.

b) Die angefochtene Verfügung vom 20./30. Mai 2014 ist damit in jeder Beziehung rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 30. Juni 2014 führt.

5.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

b) Die Beschwerdeführerin hat die anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies noch aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Es kann dafür auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegner vom 11. Dezember 2014 abgestellt und diese unverändert in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘898.10 (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 6 Std. 5 Min. à Fr. 270.--/Std. [Fr. 1‘642.50] plus Barauslagen/Spesen [Fr. 115.--], zzgl. 8% Mehrwertsteuer [Fr. 140.60]) übernommen werden. In diesem finanziellen Umfang hat die Beschwerdeführerin also noch eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner zu bezahlen. Der ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht hingegen laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskries obsiegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

789.--

zusammen

Fr.

3'789.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat A._____ B._____, C._____ und D._____ mit insgesamt Fr. 1'898.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Oktober 2016 gutgeheissen (1C_40/2016).