Lexipedia

Entscheid

R 2014 69

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

28. Oktober 2015Deutsch24 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 28. Mai, mitgeteilt am 10. Juni 2014, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) das Gesuch der Nachbarn (Beschwerdeführer - Eigentümer Parzelle 1247) auf Erlass von Lärmschutzmassnahmen betreffend den Garagen-, Werkstatt- und Waschanlagenbetrieb auf Parzelle 716 (Beschwerdegegnerin 2) abwies (vgl. Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) und den Beschwerdeführern amtliche Verfahrenskosten von Fr. 16‘283.40 (vgl. Ziff. 3 Verfügungsdispositiv) – bestehend aus Kosten für ein Lärmgutachten [Fr. 7‘200.60], für Rechtsberatung [Fr. 7‘582.80] sowie Verwaltungsgebühren [Fr. 1‘500.--] – auferlegte. Mit dieser Kostenüberwälzung konnten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und die Aufhebung des Kostenentscheids beantragten. Beschwerdethema bildet hier einzig die Frage, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 bezüglich Kostenauferlegung – unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Korrespondenz und der dazu vorhandenen Gesetzes- und Gebührenbestimmungen – rechtens war, oder ob die angefochtene Kostenüberbindung keinen Rechtsschutz verdient und aufzuheben ist.

2. a) Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf kantonaler Ebene ist dieser allgemeine Grundsatz der Verfahrensfairness in Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) verankert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (statt vieler: BGE 135 I 187 E.2.2, 127 I 54 E.2b; Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 17; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, zu Art. 29 Rz. 835 ff., S. 260 f.). Um eine allfällige Verletzung der soeben erwähnten Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV beurteilen zu können, erscheint es dem Gericht zunächst unerlässlich, auf die ganze Vorgeschichte bzw. die im Zusammenhang mit den gerügten Lärmbelästigungen aus dem Werkstatt- und Waschanlagenbetrieb auf Parzelle 716 (Beschwerdegegnerin 2) zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdeführern geführten Korrespondenz noch näher einzugehen; wobei ein allfälliger Hinweis auf die spätere Kostenfolge von besonderem Interesse für die Streitentscheidung sein dürfte.

b) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 schlug die Beschwerdegegnerin 1 den heutigen Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 vor, ein Lärmgutachten einzufordern und die Kosten je nach Resultat der Messungen einer der zwei Parteien aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben sich darauf mit Antwortschreiben vom 6. Januar 2013 ausdrücklich gegen die Einholung dieses Gutachtens und gegen die vorgeschlagene Kostenaufteilung geäussert (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 5 und 6, hiervor). Trotzdem erliess die Beschwerdegegnerin 1 am 21. März 2013 eine verfahrensleitende Verfügung, in welcher keine Rede mehr von der vorgeschlagenen Kostenaufteilung war (vgl. im Sachverhalt Ziff. 7; sowie Beilage 11 der Beschwerdegegnerin 1). Nichts desto weniger wiederholten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2013, dass sie sich keinesfalls an irgendwelchen Kosten beteiligen würden (vgl. im Sachverhalt Ziff. 8). Ungeachtet dessen, liess die Beschwerdegegnerin 1 ein Messkonzept erstellen und – nach Anhörung der Parteien – Lärmmessungen durchführen und ein entsprechendes Gutachten vom 3. Dezember 2013 erstellen (Beilage 18 der Beschwerdegegnerin 1). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 wurden die Parteien aber gerade nicht im Laufe des Verfahrens mehrfach auf die Kostenverteilung hingewiesen. Tatsache ist nur, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Parteien einen Vorschlag mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 unterbreitet hat und so das Einverständnis der Parteien zur Einholung eines Lärmgutachtens erlangen wollte, indem sie darin kundtat: „Wir bitten Sie, uns bis zum 10. Januar 2013 mitzuteilen, ob Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind.“ Mit diesem Vorgehen konnten sich die Beschwerdeführer allerdings gerade nicht einverstanden erklären, was der Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 6. Januar 2013 sowie 11. April 2013 unmissverständlich mitgeteilt wurde, indem dort gesagt wurde, dass die Beschwerdeführer die Erstellung eines Lärmgutachtens als nicht nötig erachteten und dafür auch keine Kosten übernehmen würden. Die Beschwerdegegnerin 1 hat danach trotzdem, ohne sich mit den beiden Schreiben der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Verhalten gilt es nachfolgend rechtlich zu würdigen.

c) Zu einem fairen Verfahren gehört stets die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie die Wahrung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV – Anspruch auf korrekte und rechtsgleiche Behandlung/Beurteilung innert angemessener Frist durch die Behörden/Gerichte), wozu insbesondere auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2 BV). Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 – nach Ansicht des streitberufenen Gerichts – sowohl gegen das verfassungsrechtliche Prinzip von Treu und Glauben staatlichen Handelns als auch gegen das Gebot der Verfahrensfairness verstossen. Die Genannte kann nicht einerseits einen Vorschlag unterbreiten und die Parteien um ihr Einverständnis ersuchen und sich dann – nachdem sich eine Partei ausdrücklich dagegen geäussert hat – einfach trotzdem darüber hinwegsetzen, ohne vorgängig verbindlich festzulegen, dass die Kosten durch diese oder jene Partei zu tragen seien. Dies gilt hier umso mehr, als eben keine Gebührenordnung vorliegt und die Parteien selbst aus dem Gesetz nicht die finanziellen Folgen hätten abschätzen können. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 wäre dann korrekt gewesen, wenn sie nach Eingang der negativen Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 6. Januar 2013 sowie 11. April 2013 zu ihrem ursprünglichen Vorschlag vom 14. Dezember 2012 in einer anfechtbaren Verfügung festgehalten hätte, dass die anfallenden Kosten durch die Beschwerdeführer zu tragen wären, sollten die Lärmmessungen ergeben, dass die Grenzwerte objektiv nicht überschritten werden. Bei einer solchen Ausgangslage hätten die Beschwerdeführer entweder ihr Gesuch zurückziehen oder aber diese Verfügung anfechten können. Indem die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren trotz der ausdrücklichen negativen Stellungnahmen der Beschwerdeführer bezüglich Lärmgutachten und Kostenüberwälzung weitergeführt hat, durften die Beschwerdeführer mit Fug davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die anfallenden Verfahrenskosten selbst tragen oder aber auf die Beschwerdegegnerin 2 – als Eigentümerin bzw. Inhaberin und Betreiberin der lärmverursachenden Autowerkstatt und Waschanlage auf Parzelle 716 – abwälzen würde. In der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. März 2013 steht zu den Kosten jedenfalls nicht mehr, dass diese oder jene Partei die Kosten zu tragen hat, je nach Ausgang des Verfahrens (vgl. im Sachverhalt Ziff. 7, hiervor). In Ziff. 15 der verfahrensleitenden Verfügung (S. 6) wurde lediglich festgehalten, dass „die Kosten zulasten desjenigen gehen, der sie verursacht (Verursacherprinzip)“. Da die Beschwerdeführer aber – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – stets ausdrücklich gesagt haben, dass sie gegen die Einholung eines kostenpflichtigen Lärmgutachtens seien, durften sie zu Recht bzw. nach Treu und Glauben auch davon ausgehen, dass sie in keinem Fall als Verursacher gelten würden. So gesehen kann die Beschwerdegegnerin 1 – entgegen ihren Ausführungen – nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend macht, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. vorne im Sachverhalt Ziff. 12 - ganz am Schluss). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 die erste Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 6. Januar 2013 nicht korrekt verstanden haben sollte, so hätte sie spätestens auf das zweite Schreiben vom 11. April 2013 reagieren sollen und müssen. Dort hielten die Beschwerdeführer noch einmal ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass sie mit einer Lärmmessung nicht einverstanden seien und sie sich keinesfalls an irgendwelchen Kosten beteiligen würden.

d) In Anbetracht der soeben geschilderten Ereignisabläufe ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass ein Verstoss gegen die eingangs zitierten Verfassungsbestimmungen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 klar zu bejahen ist und die erhobene Beschwerde daher bereits aus diesen wichtigen verfahrensrechtlichen Prinzipien gutzuheissen ist.

3. a) Materiell gilt es noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorgenommene Kostenüberwälzung betreffend Lärmgutachten und Rechtsberatung tatsächlich erfüllt gewesen wären oder ob es dafür bereits an einer hinreichenden Gesetzes- bzw. Rechtsgrundlage im massgebenden Abgabe- und Gebührenrecht gefehlt hätte. Die dazu (angeblich) einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), des [Kantonalen] Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) und des Raumplanungsgesetzes für den Kanton (KRG; BR 801.100) lauten im Einzelnen wie folgt:

Art. 2 USG – Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten.

Art. 48 USG – Gebühren

1Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.

2Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze.

Erwägungen

Art. 11 KUSG – Gebühren

1Die Kantone und Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz.

2Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.

Art. 96 KRG – Verfahrenskosten

1Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten.

2Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden.

3Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung.

Die Beschwerdegegnerin 1 stützt die geltend gemachte Belastung der amtlichen Verfahrenskosten (Kosten Lärmgutachten; Kosten Rechtsberatung und Bearbeitungsgebühren) gegenüber den Beschwerdeführern zur Hauptsache auf Art. 48 USG, Art. 11 KUSG und auf eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG.

b) Das Bundesgericht hat in seiner zu Art. 48 USG entwickelten Rechtsprechung festgehalten, dass diese umweltschutzrechtliche Bundesbestimmung für sich allein noch keine genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren darstellt, sondern ergänzendes Ausführungsrecht voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E.5.3; BGE 119 Ib 389 E.4a). Laut Art. 2 und Art. 48 USG sind die Gebühren den Verursachern aufzuerlegen. Das heisst also jenen Personen, die eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder – namentlich als Störer – notwendig gemacht haben. Muss die Vollzugsbehörde von Amtes wegen Kontrollen durchführen, können die Kosten auch dann nicht dem Anzeiger angelastet werden, wenn die Grenzwerte im konkreten Fall nicht überschritten werden; sie sind vielmehr vom Inhaber der berechtigterweise kontrollierten Anlage zu tragen (s. Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 2001, N. 11 zu Art. 48, S. 6). Da die Behörden das Umweltschutzgesetz (USG) von Amtes wegen zu vollziehen haben, spielt es keine Rolle, ob die Kontrolle aufgrund einer Anzeige eines Dritten erfolgte oder nicht. Andererseits haben die Behörden jedoch ohne gesetzlichen Grund keine Veranlassung, eine Kontrolle durchzuführen. Sind sie der Auffassung, eine Kontrolle sei nicht erforderlich, so haben sie auch dann keine vorzunehmen, wenn ein Dritter eine solche verlangt. Daraus folgt, dass die Kosten behördlicher Kontrollen grundsätzlich immer dem Anlageninhaber zu überbinden und nicht allenfalls als besondere Dienstleistung einem Dritten, der eine Kontrolle verlangte, zu überwälzen sind (vgl. Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Zürich 1999, S. 243). Lassen sich hingegen Vollzugshandlungen nicht einem einzelnen Verursacher individuell zurechnen, so trägt grundsätzlich der Staat die entsprechenden Kosten (vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Ziff. 273 mit weitern Hinweisen). Der genannte Fachautor Brunner (N. 11 zu Art. 48 USG) hält weiter fest: “Kontrolliert die Behörde zur Klärung einer umstrittenen Situation auf Begehren eines Dritten eine Anlage, obwohl aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, handelt es sich um eine besondere Dienstleistung für diesen Dritten, falls tatsächlich alle Vorschriften eingehalten sind; auf die Kostenfolgen ist vor Durchführung der Kontrolle hinzuweisen.“ Ähnliches wurde auch im Entscheid des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich (BRKE III Nr. 1073/2008 vom 17. Dezember 2008 E.3) wie folgt festgehalten: „Allerdings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutreten, und können sie [recte: sie können], wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementsprechend als nicht erforderlich erachteten Kontrollen verzichten. Gegen eine entsprechende Weigerung könnte dann eine (kostenpflichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden.“

c) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 zwar auf die anfallenden Kosten hingewiesen, die Abklärungen indessen gegen den Willen der Beschwerdeführer vorgenommen. Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die Beschwerdegegnerin 1 selbst Grund zur Annahme hatte, dass die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Mit anderen Worten bestand für die Beschwerdegegnerin 1 selber ein hinreichender objektiver Grund für die Vornahme der betreffenden Abklärungen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00552 vom 29. April 2013 E.4.5 f.). Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 48 USG die Kosten nicht den Beschwerdeführern auferlegen dürfen. Die Beschwerde vom 11. Juli 2014 ist infolgedessen auch aus diesem Grunde gutzuheissen.

d) Die Frage, ob Art. 11 KUSG auch ohne kommunale Gebührenverordnung als ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Überwälzung der strittigen Kosten genügen würde, kann im vorliegenden Fall (s. Begründung E.3c, hiervor) somit ebenfalls offen bzw. (da hier nicht fallrelevant) letztlich unbeantwortet bleiben. Eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG wäre sodann bereits aufgrund des Vorrangs der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 48 USG (lex specialis) nicht zulässig gewesen.

e) Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai/10. Juni 2014 erweist sich demzufolge als nicht rechtens oder schützenswert, was im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde vom 11. Juli 2014 und zur Aufhebung der angefochtenen Ziff. 3 (Kostenüberwälzung auf Beschwerdeführer) führt.

4.

a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich an diesem Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden.

b) Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführer vom 30. September 2014 in der Gesamthöhe von Fr. 2‘368.45 (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 7.7 Std. [Fr. 2‘156.--] plus Kopien [Fr. 26.--], Porti [Fr. 11.--] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 175.45]) abgestellt und diese Honorarnote unverändert übernommen werden kann. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern also noch eine gesonderte Parteientschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde X._____ vom 28. Mai 2014, mitgeteilt am 10. Juni 2014, wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

464.--

zusammen

Fr.

1'964.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'368.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]