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Entscheid

R 2014 73

Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

16. Dezember 2014Deutsch24 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung vom 16. Juli 2014, womit die Beschwerdegegnerin die Baueinstellung auf der Liegenschaft Nr. 780 der Beschwerdeführer, die Aufforderung zur nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs für die geplanten Umbauten auf dieser Liegenschaft sowie die Eröffnung eines Bussverfahrens gemäss Art. 95 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) für die darauf rechtswidrig vorgenommenen Baueingriffe verfügte.

b) Nachdem die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nachträglich ein Baugesuch für die durchgeführten und die noch nicht durchgeführten Baumassnahmen gestellt haben, ist hier noch strittig und zu prüfen, ob zu Recht eine Baueinstellungsverfügung erlassen und ein Bussverfahren eingeleitet wurde. Ebenso zu prüfen ist, ob weiterhin ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Baueinstellungsverfügung besteht.

c) Im Übrigen konnte dem Antrag der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, keine Folge geleistet werden, da die Beschwerdegegnerin während des Augenscheins bekundete, sich einer Sistierung zu widersetzen. Angesichts der vorsorglich verfügten Baueinstellung drängt sich eine Beurteilung der angefochtenen Verfügung ausserdem zur Schaffung von Rechtssicherheit auf.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 6 der Verfassung der Gemeinde X._____ ist die Amtssprache Italienisch. Nun hat die Gemeinde die Baueinstellungsverfügung in deutscher Sprache erstellt und eröffnet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sich beide Parteien jeweils der deutschen Sprache bedient. Es wäre überspitzt formalistisch, hier die Frage aufzuwerfen, ob die Verfügung der Gemeinde überhaupt korrekt eröffnet wurde, wenn die Amtssprache nicht eingehalten wurde. Da die Gemeinde in deutscher Sprache verfügt hat und sich alle Beteiligten während des Verfahrens der deutschen Sprache bedient haben, rechtfertigt es sich, den Entscheid in deutscher Sprache zu verfassen.

3.

a) Gemäss Art. 86 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind (Abs. 1). Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Nach Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bedürfen unter anderem folgende Bauvorhaben keiner Baubewilligung (Ziff.):

Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt;

Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;

Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen.

Eine teleologische Auslegung von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO ergibt, dass sich die Bestimmung "Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung" lediglich auf unüberbaute Grundstücke beziehen kann. Denn nur in Bezug auf Zweckänderungen von unüberbauten Grundstücken – nicht aber für Bauten und Anlagen – räumt das übergeordnete kantonale Gesetz in Art. 86 Abs. 2 KRG der Regierung die Befugnis ein, eine Befreiung von der Baubewilligungspflicht in der KRVO zu statuieren. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 KRVO bezieht sich sodann auf geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen, infolge derer keine Zweckänderung bewirkt wird. Im Falle von Zweckänderungen wird diese Bestimmung von Art. 86 Abs. 1 KRG bzw. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO als lex specialis verdrängt (Urteil des Verwaltungsgerichts R 10 103 vom 4. Januar 2011 E.1c).

b) Das ordentliche Baubewilligungsverfahren ist in den Art. 41 ff. KRVO und das "vereinfachte" Meldeverfahren in den Art. 50 ff. KRVO geregelt. Letzteres findet laut Art. 50 Abs. 1 KRVO Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere (Ziff.):

Geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben;

Bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen.

Nach Art. 50 Abs. 2 KRVO findet das Meldeverfahren überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO keiner Baubewilligung bedürfen, aber gemäss kommunalem Baugesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind. Laut Art. 51 Abs. 3 KRVO gelten Bauvorhaben, die lediglich einer kommunalen Baubewilligung bedürfen, als bewilligt, sofern innert Monatsfrist seit Einreichung des Gesuchs kein anders lautender Entscheid ergeht.

c) Die Gemeinde X._____ ist am 1. Januar 2010 aus der Fusion fünf Gemeinden hervorgegangen. Gestützt auf Art. 75 der Gemeindeverfassung der Gemeinde X._____ werden die Gemeindeverfassungen der bisherigen Gemeinden aufgehoben. Zudem werden die Gemeindegesetze und -verordnungen aufgehoben, soweit sie dem Zweck und Wortlaut der neuen Verfassung widersprechen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (BR 175.050) regeln die an einer Fusion beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung die neuen Rechtsverhältnisse, namentlich was das Vermögen und die Verbindlichkeiten betrifft. Diese Fusionsvereinbarung (vgl. S. 904 ff. der Fusionsbotschaft), welche von allen Fusionsgemeinden am 30. Mai 2008 angenommen wurde, hält in Ziff. IV/2 folgendes fest: "Die Gemeinde X._____ vereinheitlicht ihre Gesetzgebung so rasch wie möglich. Bis zur Inkraftsetzung der jeweiligen Gesetze wendet der Gemeindevorstand übergangsrechtlich für das Gebiet der alten Gemeinden deren bisherige Gesetze an." Die Gemeinde X._____ hat bisher kein neues Baugesetz erlassen, wodurch für den vorliegenden Fall noch das Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Y._____ vom 30. Januar 2003 anwendbar bleibt.

d) Mit einer am 2. Dezember 2005 publizierten Verordnung hat der damalige Gemeindevorstand von Y._____ gestützt auf Art. 86 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 3 KRG beschlossen, dass für Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO das Meldeverfahren nach Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung gelangt (Ziff. 1 der Verordnung). Ziff. 2 der Verordnung bestimmt, dass für sämtliche geplanten Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO vor Beginn der Arbeiten die entsprechenden Projektangaben der Baubehörde eingereicht werden müssen. Letztlich hält Ziff. 3 der Verordnung fest, dass die Verordnung bis zum Inkrafttreten des neuen, dem neuen kantonalen Raumplanungsgesetz angepassten Baugesetzes der Gemeinde Y._____ gilt. Die ehemalige Gemeinde Y._____ hat seit dieser Verordnung kein neues Baugesetz erlassen, weshalb die Verordnung auch jetzt noch Gültigkeit hat.

e) Tatsache ist somit, dass für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Y._____ für nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben das Meldeverfahren gilt. Gemäss Ziff. 2 der oben zitierten Verordnung und Art. 51 KRVO ist beim Meldeverfahren vor der Realisierung des Bauvorhabens ein Gesuch an die Baubehörde unter Beilage der entsprechenden Projektangaben einzureichen. Wird für das Bauvorhaben einzig eine kommunale Baubewilligung nötig und ergeht innert Monatsfrist seit der Einreichung des Gesuchs kein anders lautender Entscheid, gilt das Bauvorhaben als bewilligt (Art. 51 Abs. 3 KRVO).

f) Des Weiteren schreibt das Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Y._____ in Art. 36 Abs. 6 für Bauten in der Dorfkernzone eine zwingende Bauberatung (consulenza architettonica) vor. Das Gebäude der Beschwerdeführer befindet sich – gemäss unbestrittener Aussage der Gemeinde – in der Dorfkernzone.

4.

a) Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt unbestrittenermassen weder ein ordentliches Baubewilligungsgesuch noch ein Gesuch nach Meldeverfahren bei der Gemeinde X._____ eingereicht. Die gemäss Art. 36 Abs. 6 kommunales Baugesetz für Bauten innerhalb der Dorfkernzone zwingend vorgeschriebene Bauberatung (consulenza architettonica) wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Ebenso ist nach durchgeführtem Augenschein unbestritten, dass ein Teil der Fassade (Südfassade) zumindest vorübergehend entfernt wurde und dass im Dachgeschoss mindestens drei Fenster ersetzt sowie Isolierungsmassnahmen und elektrische Verkabelungsarbeiten getätigt wurden resp. im Gange waren. Zudem räumen die Beschwerdeführer selbst ein, seit dem Kauf der Liegenschaft im Innern und im Äusseren des Gebäudes Massnahmen ergriffen zu haben, um Mängel zu beseitigen und das Gebäude behutsam und schrittweise in einen zeitgemässen Zustand zu versetzen.

b) Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO besagt, dass Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt, keiner Baubewilligung bedürfen. Bei Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten handelt es sich praxisgemäss etwa um das Auswechseln schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung wie einzelner Bretter oder Backsteine an Fassaden, respektive einzelner Dachziegel an Dächern. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten sind nur solche Massnahmen, welche die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellung oder Ersetzung defekter Teile anstreben. Bewilligungsfrei sind alle der Erhaltung oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbaren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert (Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern LGVE 1993 II S. 108 E.2b mit weiteren Hinweisen). Weitergehende Arbeiten gelten als Modernisierungsmassnahmen, welche in der Regel wertvermehrenden Charakter aufweisen (VGU 579/91 E.3). Nicht mehr als Unterhaltsarbeit kann eine durchgreifende Sanierung eines Gebäudes betrachtet werden, die in Hinsicht auf eine Änderung der Zweckbestimmung der Baute vorgenommen wird (PVG 1972 N. 23). So qualifizierte das Verwaltungsgericht Graubünden den vollständigen Ersatz des Daches und seiner Isolation als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht (PVG 2000 Nr. 59 E.3).

c) Ob die verschiedenen ausgeführten Arbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführer als nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO gelten oder dieses Mass überschreiten, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Nur am Rande sei hier vermerkt, dass das Durchbrechen der Fassade (selbst wenn nur "provisorisch" wie von den Beschwerdeführern behauptet) wohl nicht in den Anwendungsbereich von Art. 40 KRVO fallen dürfte. Für das Ersetzen der Fenster, dürfte der Rahmen der "Reparatur- und Unterhaltsarbeiten" auch gesprengt sein, sofern das neue Fenster gegenüber dem Bestehenden eine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt. Der Umbau des Dachbodens geht höchstwahrscheinlich ebenfalls über den Rahmen der gemäss Art. 40 KRVO nicht bewilligungspflichtigen Arbeiten hinaus, zumal die Beschwerdeführer während des Augenscheins selbst zugaben, den Dachboden als Näh- resp. Wäschezimmer verwenden zu möchten, wodurch dessen als Abstellraum bestimmte Nutzung insoweit eine Änderung erführe. Selbst jedoch, wenn sämtliche Arbeiten unter den Anwendungsbereich von Art. 40 KRVO fallen sollten, so hätten die Beschwerdeführer trotzdem vor Beginn der Arbeiten ein Baugesuch im Meldeverfahren gemäss Art. 51 KRVO einreichen und eine Bauberatung durchführen müssen. Beides ist unbestrittenermassen nicht erfolgt, weshalb hier formelles Baurecht verletzt wurde.

5.

a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung in Angriff genommen oder abweichend von bewilligten Plänen oder Auflagen in der Baubewilligung ausgeführt, verfügt die kommunale Baubehörde, in dringlichen Fällen eines ihrer Mitglieder oder der Vorsteher beziehungsweise die Vorsteherin des Bauamtes oder der Gemeindeschreiber beziehungsweise die Gemeindeschreiberin, die Einstellung der Bauarbeiten. Gleichzeitig fordert die verfügende Behörde oder Amtsperson die Bauherrschaft zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf (Art. 60 Abs. 4 KRVO).

b) Mit einem Baustopp als vorsorgliche Massnahme wird bezweckt, einen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wobei im öffentlichen Baurecht insbesondere die rasche und umfassende Durchsetzung der Rechtsordnung angestrebt wird. Wird also durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, oder unter Verletzung einer rechtskräftigen Baubewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können vorab die Einstellung der Arbeiten und die Einreichung eines Baugesuches angeordnet werden. Unter Baueinstellung bzw. Baustopp wird entsprechend der Befehl der Baubewilligungsbehörde gegenüber dem Bauherrn sowie mitwirkenden Unternehmern und deren Hilfspersonen verstanden, die bezeichneten Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer gegenteiligen Anordnung ruhen zu lassen, mit dem Zweck, den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung vorläufig zu schützen. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn Bauarbeiten im Gange sind oder unmittelbar bevorstehen (VGU R 08 109 E.4.b; vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 263 ff., speziell S. 361 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1.P.493/2005, 1.P515/2005 vom 6. Oktober 2005 E.4.3.1 und 1C_140/2009 vom 27. Oktober 2009 E.2; PVG 2009 Nr. 32, 1986 Nr. 29, 1982 Nr. 26, 1978 Nr. 25).

c) Im vorliegenden Fall waren massgebliche bauliche Veränderungen am Gebäude der Beschwerdeführer im Gange und weitere waren und sind – gemäss Aussage der Beschwerdeführer und nachgereichtem Bauantrag – geplant. Für sämtliche ausgeführten, in Ausführung befindlichen und geplanten Bauarbeiten wurde weder ein ordentliches Baugesuch oder ein Gesuch im Meldeverfahren eingereicht noch die zwingend vorgeschriebene Bauberatung durchgeführt. Diese Tatsache wird selbst von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Folglich waren gemäss Art. 60 Abs. 4 KRVO sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung und die Aufforderung, ein entsprechendes nachträgliches Baugesuch einzureichen, gegeben. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer weitere Arbeiten geplant haben, besteht seitens der Gemeinde auch weiterhin ein Rechtsschutzinteresse die Baueinstellungsverfügung aufrecht zu erhalten.

6.

a) Nach Art. 95 KRG wird mit Busse zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40'000.-- bestraft, wer das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eingezogen (Abs. 1). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung (Abs. 2).

b) Gemäss Art. 357 der Schweizerzischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2), das heisst nach den Art. 352–356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Gemäss Art. 4 und Art. 44 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gemäss kommunalem Recht – wie vor Inkrafttreten der StPO – nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2013/6B_890/2013/6B_891/2013 vom 20. Februar 2014 E.2.2.1). In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrücklich ergänzt, dass das Gleiche auch gelte, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen ermächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, S. 830).

c) Vorliegend haben die Beschwerdeführer zugegebenermassen Arbeiten an der eigenen Liegenschaft ausführen lassen, ohne das formelle Baurecht berücksichtigt zu haben. Die Zuständigkeit für die strafrechtliche Ahndung solcher Widerhandlungen obliegt der Gemeinde. Indem die Gemeinde gemeinsam mit der Baueinstellungsverfügung ein Bussverfahren gemäss Art. 95 KRG eröffnet und parallel dazu das rechtliche Gehör gewährt hat, ist sie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Daher ist auch diesbezüglich der Entscheid der Gemeinde nicht zu beanstanden.

7.

a) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2014 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

428.--

zusammen

Fr.

3'428.--

gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]