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Entscheid

R 2014 76

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

12. März 2015Deutsch41 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Genehmigung eines privaten Quartiergestaltungsplans und die Erteilung einer Baubewilligung sowie die Abweisung der Einsprache, welche die heutigen Beschwerdeführer gegen das Bauprojekt erhoben hatten. Mit diesen drei Entscheiden, welche allesamt vom 16. Juni 2014 datieren, ermöglichte der Gemeindevorstand X._____ der Beschwerdegegnerin 2 – unter gewissen Auflagen – die Realisierung eines Überbauungsprojekts auf den Parzellen Nr. 332 und 334. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gilt es nun zu prüfen, ob diese Entscheide zu Recht ergangen sind.

2. a) In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. So bemängeln sie zunächst, dass ihnen die Einsichtnahme in den Bericht der externen Gestaltungs- und Bauberaterin, welche zwecks Wahrung des Ortsbildschutzes in die Planung des fraglichen Projekts miteinbezogen wurde, zunächst verweigert und erst im Rahmen der Duplik der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. November 2014 gewährt worden sei.

b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, welchem der Charakter eines selbstständigen Grundrechts zukommt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1673 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 134 I 140 E.5.3; 131 I 185 E.2.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) gewährleistet. Er beinhaltet u.a. auch ausdrücklich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 17 VRG; BGE 132 II 485 E.3). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidungsrelevant sind oder sein könnten. Eine Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich Akten des internen amtlichen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich aus dem Gehörsanspruch kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente ableiten (BGE 125 II 473 E.4a m.w.H.) Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141 E.3.3.1; 125 II 473 E.4a). Dies gilt insbesondere für Berichte verwaltungsinterner Fachstellen, die sich darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen. Keine interne Akten sind indes verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (BGE 115 V 297 E.2g/bb sowie PVG 2011 Nr. 14/31 E.2b/aa).

c) Ob es sich beim fraglichen Bericht der Gestaltungs- und Bauberaterin vom 27. Januar 2014 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 4) um ein derartiges verwaltungsinternes Dokument handelt, kann vorliegendenfalls offen bleiben. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts darf von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz nämlich dann abgesehen werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Parteien, deren Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt prüft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.1 sowie BGE 115 V 305 E.2h). Im vorliegenden Fall würde die Vorenthaltung des fraglichen Berichts – wenn überhaupt – jedenfalls lediglich eine leichte Gehörsverletzung darstellen. Zum einen wurde der wesentliche Inhalt des besagten Berichts im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten (vgl. Ziff. 4). Zum anderen beschlägt der Bericht eine Thematik, zu welcher sich die Beschwerdeführer im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels ausführlich geäussert haben (vgl. Beschwerde vom 19. August 2014, Ziff. 10 sowie Stellungnahme vom 27. Oktober 2014, Ziff. 5 zum Ortsbildschutz). Angesichts der Natur dieser Thematik ist davon auszugehen, dass die Argumentation der Beschwerdeführer auch in Kenntnis des Berichts – abgesehen von der Bestreitung desselben – im Wesentlichen die gleiche gewesen wäre. Bezeichnenderweise nehmen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 17. November 2014, mit welcher sie die entsprechende Gehörsverletzung geltend machen, zum Bericht der Gestaltungs- und Bauberaterin – trotz Kenntnis desselben – in materieller Hinsicht keine Stellung (zur "formellen Rüge" der fehlenden Berücksichtigung in der späteren Bearbeitung des Baugesuchs vgl. nachfolgend Erwägung 6g/bb und 6h). Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, ist es einer sachgerechten Anfechtung des fraglichen Bauvorhabens jedenfalls nicht entgegengestanden, dass die Erkenntnisse der Fachfrau den Beschwerdeführern lediglich in Form der relevanten Auszüge bekannt waren. Zudem konnten sich die Beschwerdeführer anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 5. März 2015 vor Ort und in Anwesenheit der Gegenparteien sowie der Gestaltungs- und Bauberaterin erneut zur Frage des Ortsbildschutzes resp. zur Gestaltung und Einbettung des Bauprojekts in die Umgebung äussern. Dass dem Verwaltungsgericht hinsichtlich Gestaltungsfragen nicht die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz schadet in diesem Zusammenhang deshalb nicht, weil es sich bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung gerade um einen Ermessensentscheid der Gemeinden handelt (vgl. nachfolgend Erwägung 6g/aa). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Gemeinde insofern einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde, als die Gemeinde in Ausübung ihres Ermessens keinen abweichenden Entscheid fällen würde. Selbst wenn die Vorenthaltung des fraglichen Berichts der Gestaltungs- und Bauberaterin bis zur Duplik der Beschwerdegegnerin 1 am 10. November 2014 also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer darstellen würde, wäre eine Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.

d) Eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sehen die Beschwerdeführer darin, dass ihnen die Anschlussbewilligung des Tiefbauamts für die Einfahrt in die C._____ nicht eröffnet worden sei. Bei dieser Rüge schienen die Beschwerdeführer davon auszugehen, dass unter Ziffer 8 auf Seite 5 des angefochtenen Einspracheentscheids von einer Genehmigung des kantonalen Tiefbauamts die Rede ist, welche im Rahmen oder zumindest im Hinblick auf die geplante Überbauung erteilt worden ist. Tatsache ist aber, dass die im Einspracheentscheid erwähnte Bewilligung der Einfahrt von der Kantonsstrasse (C._____) aus dem Jahre 1979 stammt und damals im Grundbuch angemerkt worden ist (vgl. Grundbuchauszug in Bg1-act. 6). Folglich existiert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gar kein solcher Entscheid des kantonalen Tiefbauamtes, der im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt ergangen ist, weshalb diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Hinsichtlich der im Grundbuch angemerkten Bewilligung aus dem Jahre 1979 ist festzuhalten, dass aufgrund der positiven Rechtskraft des Grundbuchs (Art. 970 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie angesichts der Tatsache, dass den Auflageakten gemäss Baugesuch ein Grundbuchauszug über die berechtigte Liegenschaft Nr. 332 beigelegen hatte, davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer über die Bewilligung der Zufahrt zur Kantonsstrasse informiert waren. Wenn sie diesbezüglich weitere Auskünfte gewünscht hätten, hätten sie beim Grundbuchamt gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) die entsprechenden Auszüge verlangen können. Insofern war es gar nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Anmeldung der Bewilligung und die Beschwerdegegnerin 2 eine Kopie des entsprechenden Belegs ins Recht gelegt haben (vgl. Bg1-act. 5 resp. Bg2 act. 1). Jedenfalls ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewilligung der Zufahrt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist. Ob diese Zufahrt als ausreichend zu qualifizieren ist oder allenfalls gegen geltendes Recht verstösst, wird an anderer Stelle zu prüfen sein (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 6c).

e) Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer insofern eine Gehörsverletzung, als sie von der Ausarbeitung des auch sie direkt betreffenden Quartiergestaltungsplans ausgeschlossen worden seien. Wenn das Gestaltungsplanverfahren korrekt abgelaufen wäre, d.h. wenn sie als Quartierplanbeteiligte ihre Anliegen und Wünsche in die Gestaltungsplanung hätten einfliessen lassen können, hätten sie mit grosser Wahrscheinlichkeit gar keine Baueinsprache erheben müssen. Mit ihrem rechtswidrigen Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihnen den Rechtsschutz im Planungsverfahren beschnitten resp. verweigert. Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass in QPB 1991 Kapitel 8.1 klar festgelegt wurde, dass die dort vorgesehene Erarbeitung eines Gestaltungsplans im privaten Verfahren durchgeführt werden soll. Auch wenn der rechtzeitige Einbezug der Nachbarn bei der Ausarbeitung eines privaten Quartiergestaltungsplans zwecks Vermeidung von Streitigkeiten und Einsprachen als opportun erscheint, ist dies von der gesetzlichen Konzeption her jedoch nicht zwingend: Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) entfällt das Einleitungsverfahren bei privaten Quartierplanungen. Wie aus Art. 17 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) hervorgeht, erhalten die Quartierplanbeteiligten nur bei öffentlichen Quartierplänen die Gelegenheit zur Mitwirkung. Bei privaten Quartierplänen beschränkt sich das Mitwirkungsrecht von Quartierplanbeteiligten indes auf die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 17 Abs. 1 KRVO e contrario). Diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit denn auch wahrgenommen, weshalb die Rüge, ihnen sei der Rechtsschutz im Planungsverfahren beschnitten resp. verweigert worden, nicht nachvollziehbar ist. Da den Beschwerdeführern in Bezug auf die Erarbeitung des privaten Quartiergestaltungsplans kein Mitspracherecht zustand, kann diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.

3. a) Ebenfalls in formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer sodann geltend, dass der vorzeitige Abbruch des Baugespanns gegen Art. 43 Abs. 3 KRVO verstosse. Eine Entfernung der Profilierung vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs sei nur mit Bewilligung der kommunalen Baubehörde zulässig, und eine solche liege im vorliegenden Fall nicht vor. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, dass das Baugespann nach der Vollstreckbarkeit der Baubewilligung gemäss Art. 91 Abs. 1 KRG zu Recht entfernt worden sei.

b) Aus der gerügten Verletzung der Profilierungspflicht können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist unbestritten, dass die Profilierung während der Dauer der öffentlichen Auflage vorhanden war, und zum anderen wurde sie – wenn auch auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin – im Hinblick auf den gerichtlichen Augenschein vom 5. März 2015 wieder erstellt. Damit kann offen bleiben, ob das Baugespann nach dem Vorliegen der Baubewilligung zu Recht entfernt worden war. Nicht von Relevanz ist überdies die bestrittene und unbelegt gebliebene Aussage der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins, wonach das zweite Baugespann nicht dem ursprünglichen entspreche.

c) An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die (wiedererstellte) Profilierung sowie der gerichtliche Augenschein vor Ort das seitens der Beschwerdeführer beantragte dreidimensionale Modell oder eine Visualisierung auf der Basis von computeranimierten Bildern obsolet machen. Insofern kann auch offen bleiben, ob das vom beauftragten Architekturbüro anlässlich des Augenscheins präsentierte dreidimensionale Modell (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 6 sowie Foto 8 und 9) bereits mit den Bauplänen aufgelegen hat oder nicht.

4. In Bezug auf das Baubewilligungsverfahren monieren die Beschwerdeführer, dass es nicht angehe, dass ein Baugesuch vor Abschluss der zugrunde liegenden Planung bewilligt werde. Es verstosse gegen allgemeine Planungsgrundsätze, wenn die Zonenkonformität nicht durch die Zonenplanung selber definiert, sondern von einem nachgeordneten Baugesuch vorgegeben werde. Auch dieses Argument ist als zu formalistisch von der Hand zu weisen. Die gleichzeitige Auflage eines projektbezogenen Sondernutzungsplans mit einem Baugesuch, welche sich aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen kann, hat für die Betroffenen keinerlei Nachteile zur Folge. Wenn die Beschwerdeführer diesbezüglich ganz allgemein vorbringen, dass ein solches Vorgehen den für die Planung gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz völlig aushöhle und insofern ein zusätzliches Kostenrisiko darstelle, als die Beschwerdeführer gezwungen würden, sowohl im Quartierplan- als auch im Baugesuchsverfahren je ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zum einen zeigt gerade ihre Einsprache vom 9. April 2014, dass der Gestaltungsplan und das Baugesuch mit ein und derselben Rechtsschrift angefochten werden kann, wodurch – im Gegenteil – gar eine Ressourceneinsparung erreicht werden kann (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 6). Zum anderen werden die Rechte Dritter durch ein solches Vorgehen in keiner Weise beschnitten. Dem gesetzlich vorgesehenen "planerischen Stufenbau" (vgl. Tschannen, in: Aemisegger/Kuttler/ Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 2 Rz. 27 f.) wird nämlich auch bei einer gleichzeitigen Auflage der Nutzungsplanung und des Baugesuchs insofern Rechnung getragen, als die betreffende Baubewilligung nur und solange in Rechtskraft erwachsen kann, als auch der Quartierplan rechtskräftig ist. Wird der Quartierplan etwa in einem Gerichtsverfahren aufgehoben, fällt selbstredend auch die Baubewilligung dahin, weil ihr dadurch die Rechtsgrundlage entzogen wird. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die parallele Durchführung eines Quartierplan- und eines Baubewilligungsverfahrens in einem älteren Entscheid denn auch ausdrücklich erlaubt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 05 115/124 vom 10. November 2006 E.3e sowie R 05 115A/124A vom 30. Oktober 2007 E.3, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.96/2007 vom 26. März 2008 E.3.4). Aus diesen Gründen ist der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach auf das Baugesuch von vornherein gar nicht einzutreten sei und zuerst eine formell und materiell rechtskonforme Nutzungsplanung durchgeführt werden müsse, nicht zu folgen.

5. a) Hinsichtlich des Quartierplans D._____ aus dem Jahre 1991 machen die Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht geltend, dass sie bereits mehrfach explizit dessen Aufhebung gefordert hätten. Eine Ablehnung dieses privaten Antrags auf Aufhebung der Quartierplanung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO hätte der Gemeindevorstand ihnen gemäss Art. 53 Abs. 2 KRG in einer förmlichen, separaten Verfügung mitteilen sollen, was er jedoch nicht getan habe. Keiner der angefochtenen drei Entscheide würde dieser gesetzlich vorgesehenen separaten Verfügung gleichkommen, was seitens des Gemeindevorstands nicht nur ein rechtswidriges und willkürliches Handeln darstelle, sondern auch ihr rechtliches Gehör verletze. Mit diesem stark formalistischen Argument sind die Beschwerdeführer jedoch nicht zu hören. Sie verkennen nämlich den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, welche den Antragssteller davor schützen soll, vom Gemeindevorstand formlos übergangen zu werden und ihm eine Handhabe geben will, seine Rechte notfalls gerichtlich durchzusetzen. So spricht Art. 53 Abs. 2 KRG entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer denn auch nicht etwa von einer separaten, sondern von einer anfechtbaren Verfügung. Zudem machen die Beschwerdeführer weder geltend noch ist ersichtlich, inwiefern ihnen durch die behauptete Verletzung dieser Vorschrift ein Nachteil entstanden sein soll. Der Gemeindevorstand liefert unter Ziffer 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juni 2014 eine ausführliche Begründung, weshalb er für eine Abänderung oder Aufhebung des Quartierplans 1991 keine Veranlassung sehe. Da gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werden konnte und die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht haben, kann hinsichtlich des Vorgehens des Gemeindevorstands in Bezug auf Art. 53 Abs. 2 KRG weder von einer Gehörsverletzung noch von rechtswidrigem oder gar willkürlichem Handeln die Rede sein.

b) Eine andere Frage ist jedoch, ob der Gemeindevorstand den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans D._____ zu Recht abgelehnt hat, mithin, ob der Quartierplan aus dem Jahre 1991 noch den heutigen Verhältnissen entspricht. Gemäss Art. 21 Abs. 1 KRVO sind Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten nämlich zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht (Art. 21 Abs. 1 in fine KRVO).

c) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Quartierplan mittlerweile 24 Jahre alt ist und dass sich seither diverse gesetzliche Grundlagen geändert haben. Zu erwähnen sind insbesondere die Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), welche im Jahre 2010 im Rahmen einer Teilrevision modifiziert worden sind und die Ziele der Raumplanung dahingehend erweitern, dass die Siedlungsentwicklung mithilfe einer verdichteten Bauweise nach innen gelenkt werden soll (vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. Januar 2010, BBl 2010 1049, 1064 f.) sowie das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) aus dem Jahre 2005, welches die Regelung des Quartierplanverfahrens auf die kantonale Ebene gehoben hat (vgl. Art. 53 KRG sowie VGU R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.2). Auf kommunaler Ebene zu erwähnen ist das neue Baugesetz der Gemeinde aus dem Jahre 2007 sowie die Umzonung des Quartierplangebiets im Rahmen der "übergeordneten kommunalen Zonenplanung" im Jahre 2005 von einer W3 in eine W2 im westlichen sowie in eine W4 im östlichen Quartierplangebiet (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 2).

Erwägungen

d) Nur weil ein Quartierplan alt und von verschiedenen Gesetzesänderungen überlagert worden ist, muss er nicht zwangsläufig gegen übergeordnetes Recht verstossen. Im Quartierplan D._____ hat man sich im Jahre 1991 darauf beschränkt, die Erschliessung der Quartierplangrundstücke zu regeln. Mangels aktueller Bauinteressenz hat man damals bewusst darauf verzichtet, auch eine Gestaltungsplanung festzulegen; die Verantwortung für eine solche hat man für die vorliegend relevante Parzelle Nr. 332 in die Hände eines künftigen bauwilligen Eigentümers gelegt (vgl. QPB 1991 Kapitel. 8.1). Eine Abänderung oder Aufhebung des Quartierplans wäre vorliegendenfalls also höchstens dann in Betracht zu ziehen, wenn die damalige Erschliessungsplanung aus heutiger Sicht und insbesondere im Hinblick auf die geplante Überbauung nicht mehr sachgerecht wäre. Wie nachfolgend in Erwägung 6c noch aufzuzeigen sein wird, ist dies jedoch nicht der Fall. Mit dem streitgegenständlichen Bauprojekt soll – in Nachachtung der raumplanerisch angestrebten verdichteten Bauweise – eine kompakte und vergleichsweise intensive Überbauung realisiert werden. Da der Quartierplan 1991 keinerlei gestaltungsplanerische Vorschriften enthält, widerspricht er auch in dieser Hinsicht nicht übergeordnetem Recht resp. muss er auch im Hinblick auf Art. 1 und 3 RPG nicht revidiert werden. Zudem geht aus dem Quartierplan 1991 entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht hervor, dass mit QPB Kapitel 8.1 beabsichtigt worden wäre, die damals bestehende Siedlungsstruktur – d.h. Einfamilienhäuser in offener Überbauung oberhalb und Mehrfamilienhäuser mit halboffener oder geschlossener Überbauung unterhalb der Hangkante – zu erhalten. Im Gegenteil: Wenn eine Perpetuierung der bestehenden Siedlungsstruktur beabsichtigt gewesen wäre, hätte man in den Quartierplan 1991 nebst der Erschliessungs- wohl auch eine (zumindest grobe) Gestaltungsplanung aufgenommen. Stattdessen hat man für die Überbauung des Quartierplangebiets – wie der Vorbehalt eines privaten Gestaltungsplans in QPB 1991 Kapitel 8.1 deutlich aufzeigt – für künftige Überbauungsprojekte gerade einen möglichst grossen Spielraum offenhalten wollen. Ebenfalls trifft es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht zu, dass "ohne jeden Zweifel bei weitem nicht eine derart intensive Nutzung" beabsichtigt gewesen sei. Wie Gemeindepräsident anlässlich des Augenscheins vom 5. März 2015 ausgeführt hat, sei man sich im Jahre 1991 über das grosse Potential dieses Baulands im Klaren gewesen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 6 sowie angefochtener Einspracheentscheid, S. 4 Ziff. 8).

e) Insgesamt gibt es also keinen Anlass zur Annahme, dass die Bestimmungen des Quartierplans 1991 anders formuliert worden wären, wenn bereits bei dessen Erlass die heutige Rechtslage und Zonenordnung bestanden hätte. Damit ist festzuhalten, dass der Quartierplan aus dem Jahre 1991 insofern noch als "aktuell" zu bezeichnen ist, als er nicht gegen geltendes Recht verstösst. Demnach ist er vom Gemeindevorstand im Rahmen der Beurteilung des streitgegenständlichen Bauprojekts zu Recht nicht aufgehoben oder abgeändert worden.

6.

a) Mit den angefochtenen Entscheiden vom 16. Juni 2014 hat der Gemeindevorstand den privaten Quartiergestaltungsplan für die Parzellen Nr. 332 und 334 genehmigt und die Baubewilligung für die geplante Überbauung erteilt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob diese Entscheide zu Recht ergangen sind, mithin ob das Überbauungsprojekt mit den rechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Dabei gilt es im Auge zu behalten, dass sich die Rahmenbedingungen für den privaten Quartiergestaltungsplan aus dem Quartierplan 1991 ergeben. Demnach sind für die Parzellen Nr. 332 und 334 gemäss QPB 1991 Kapitel 5.6 ein parzelleninternes Erschliessungskonzept sowie gemäss Kapitel 8 ein separater Gestaltungsplan zu erstellen, wobei die Belange der Gestaltung und Einordnung sowie die zonengemässen Bestimmungen des Baugesetzes zu berücksichtigen sind.

b) In Bezug auf den zu beurteilenden Gestaltungsplan monieren die Beschwerdeführer, dieser verdiene diese Qualifikation sowohl in inhaltlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern jedoch nicht beizupflichten. Als projektbezogener Gestaltungsplan ist sein Detaillierungsgrad – in Kombination mit dem Baugesuch – wesentlich höher als dies bei einem Gestaltungsplan, der auf einer allgemeinen Grundlage beruht, der Fall wäre. Da der vorliegende Quartiergestaltungsplan gerade auf die Realisierung des konkreten Bauprojekts ausgerichtet ist, liegt es in der Natur der Sache und ist es nicht zu beanstanden, dass der Gestaltungsplan für sich alleine betrachtet nur bedingt nachvollziehbar ist. Bezüglich der verfahrensbezogenen Rüge ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit eines parallelen Quartier(gestaltungs)plan- und Baubewilligungsverfahrens in Erwägung 4 zu verweisen. Damit ist festzuhalten, dass ein rechtsgenüglicher privater Gestaltungsplan eingereicht worden und die entsprechende Anforderung aus QPB 1991 Kapitel 8 demnach erfüllt ist.

c) Hinsichtlich der Erschliessung führen die Beschwerdeführer aus, dass diese im Quartierplan 1991 verbindlich festgelegt worden sei und dass eine Änderung dieser Erschliessungsplanung einer Zustimmung sämtlicher gemäss Perimeter erfassten Eigentümer im Quartierplangebiet bedürfe. Zudem sei die aktuell bestehende Einfahrt in die C._____ für eine derart intensive Überbauung wie die vorliegend geplante, welche bei der damaligen Planung keinesfalls in diesem Umfang ins Auge gefasst worden sei, nicht ausreichend. Demgegenüber führt der Gemeindevorstand im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass der Quartiererschliessungsplan im Jahre 1991 gerade deswegen geschaffen worden sei, um die grosse, nicht überbaute Parzelle Nr. 332 im Hinblick auf eine spätere Überbauung zu erschliessen. Dies erscheint nachvollziehbar und entspricht auch den Aussagen des Gemeindepräsidenten anlässlich des Augenscheins (vgl. vorstehend Erwägung 5d).

Wie sich aus dem Gestaltungsplan ergibt, wird mit dem Bauvorhaben genau jene Erschliessung umgesetzt, welche die Erschliessungsplanung aus dem Jahre 1991 vorsieht, nämlich über die dafür geschaffene Strassenparzelle Nr. 335 (vgl. "bestehende Zufahrt" 2. Gestaltungsplan, Pl. Nr. 4013.03 in Bg1-act. 3). Die 4.5 Meter breite Verbindungsstrasse zur Kantonsstrasse wurde im Jahre 1979 bewilligt und im Grundbuch angemerkt (vgl. Bg1-act. 5 und 6 sowie vorstehend Erwägung 2d). Die Beschwerdegegnerin 2 hält zutreffend fest, dass die vorgesehene Zufahrt genau den Auflagen gemäss QPB 1991 Kapitel 6.1 entspreche. Eine Änderung der vorgesehenen Erschliessung ist lediglich in einem untergeordneten Punkt, nämlich in der Führung des Fussweges im Norden von Parzelle Nr. 332 erfolgt, was gemäss QPB 1991 Kapitel 5.2 jedoch explizit erlaubt war. Mangels Vorliegen einer erheblichen Abweichung ist auf die Rüge der Beschwerdeführer, dass die Änderung des Erschliessungsplans der Zustimmung sämtlicher Eigentümer im Quartierplangebiet bedurft hätte, nicht einzugehen.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz am Ende von Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids ist die Erschliessungsstrasse aber nicht schon deshalb als genügend zu betrachten, weil das kantonale Tiefbauamt diese Einfahrt im Jahre 1979 genehmigt hatte (vgl. Bg2-act. 1), denn die damalige Bewilligung erfolgte selbstredend nicht in Kenntnis des vorliegend zu beurteilenden Überbauungsprojekts. Die Beschwerdeführer machen aber weder geltend noch ist ersichtlich, gegen welche Normen die geplante Erschliessung verstosse oder aus welchen Gründen diese unzureichend sei. Da die Einfahrt in die Tiefgarage genau bei der Verzweigung der Erschliessungsstrasse erfolgt, beansprucht die geplante Überbauung lediglich ca. 15 Meter übersichtliche Strassenlänge ab dem Rand der C._____. Der Seitenarm der quartierinternen Erschliessungsstrasse erschliesst seitens der Überbauung einzig die sechs Besucherparkplätze, was ebenfalls unproblematisch ist. Zudem ist diese Verbindungsstrasse im Einmündungsbereich in die C._____ genügend breit, um die Fahrzeuge aus der Tiefgarage aufzunehmen. Wie der Gemeindevorstand in Ziff. 8 des angefochtenen Einspracheentscheids zu Recht ausführt, bedurfte die Benutzung der Erschliessungsstrasse angesichts des bestehenden Miteigentumsverhältnisses keiner zusätzlichen zivilrechtlichen Regelung.

d) Auch in der Errichtung von sechs oberirdischen Besucherparkplätzen sehen die Beschwerdeführer eine Verletzung der zwingenden Quartierplanbestimmungen. Um zu vermeiden, dass grössere Flächen für offene oder überdeckte Parkierungsanlagen verwendet würden, sei in QPB 1991 Kapitel 5.4 nämlich vorgesehen worden, dass pro Gebäude nicht mehr als vier oberirdische Abstellplätze erstellt werden dürfen und dass eine Konzentration der zulässigen Abstellplätze für mehrere Gebäude am selben Ort nicht erlaubt sei. Überdies würden sechs Besucherparkplätze für eine Gesamtüberbauung mit dreissig Wohnungen nicht genügen.

Diesbezüglich ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 sowie den Ausführungen im angefochtenen Einspacheentscheid (Ziff. 9) zu folgen, wonach sich QPB 1991 Kapitel 5.4 nicht auf allfällige Besucherparkplätze, sondern auf die Parkierungsmöglichkeiten für die Bewohner bezieht. Wie sich aus dem Gesamtkontext ergibt, sollte mit dieser Bestimmung anstelle einer Massierung von oberirdischen Parkplätzen eine unterirdische Parkierungslösung angestrebt werden. Gemäss dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt sollen sämtliche Parkplätze für die Bewohner – deren Anzahl den Anforderungen gemäss Art. 30 des kommunalen Baugesetzes unbestrittenermassen entspricht – unterirdisch erstellt werden, was den Vorgaben aus dem Quartierplan 1991 entspricht. Da die aus Zweckmässigkeitsgründen oberirdisch angelegten sechs Besucherparkplätze wie dargelegt nicht in den primären Regelungsbereich der QPB 1991 fallen, können sie auch nicht gegen den bestehenden Quartierplan verstossen. Überdies erscheint eine Konzentration der sechs Besucherparkplätze für die drei Gebäudekomplexe aus gestalterischen wie auch aus erschliessungstechnischen Überlegungen als angemessen und mit dem Sinn und Zweck der QPB 1991 vereinbar. Hinsichtlich der Anzahl der Besucherparklätze, welche seitens der Beschwerdeführer als zu gering moniert wird, ist festzuhalten, dass das kommunale Baugesetz nebst den Pflichtparkplätzen keine zusätzlichen Besucherparkplätze vorschreibt, weshalb es – selbst wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu folgen wäre – an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde, um die Erstellung von zusätzlichen Besucherparkplätzen zu verlangen. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 der in QPB 1991 Kapitel 5.6 statuierten Pflicht zur Ausarbeitung einer parzelleninternen Erschliessungskonzepts nachgekommen ist und dass die vorgesehene Parkierung mit den unterirdischen Pflichtparkplätzen und den sechs oberirdischen Besucherparkplätzen sowohl mit dem geltenden Recht als auch mit den QPB 1991 im Einklang stehen.

e) Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass mit der Realisierung der geplanten Überbauung die seinerzeit für die Quartiererschliessung festgelegte Kostenregelung vollständig aus den Angeln gehoben werde, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Wie sich aus der Kostenverteilung in QPB 1991 Kapitel 10.3.1 ergibt, belief sich der auf die Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil für die Quartierstrasse auf Fr. 4'500.-- und damit auf 9 % der Gesamtkosten, während die Eigentümer der Parzellen Nr. 332 und 334 zusammen Fr. 30'000.-- (und damit 61 %) zu tragen hatten. Angesichts der damaligen Kostenverteilung und weil die Beschwerdeführer diese Verbindungsstrasse zur Erschliessung ihre Parzelle nach wie vor mitbenutzen können, rechtfertigt es sich nicht, den damaligen Aufteilungsschlüssel nun zu ihren Gunsten zu ändern.

f) Dass in der Baubewilligung keine Regelungen betreffend Aushub und Sicherung der Baugrube enthalten sind, stellt ebenfalls keinen Grund dar, auf die erteile Baubewilligung zurückzukommen. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, liegt es in der Verantwortung der Bauherrschaft, die Baugrube nach den Regeln der Baukunde auszuheben und zu sichern (vgl. Stellungnahme vom 2. Oktober 2014, Ziff. 29).

g) Des Weiteren monieren die Beschwerdeführer, dass das überdimensionierte Bauprojekt auf das bestehende Ortsbild, welches durch eine extreme Geländekante und die bereits bestehende Überbauung geprägt sei, keine Rücksicht nehme. Insbesondere hinsichtlich der Zone W2, welche weitgehend und in offener Bauweise mit Einfamilienhäusern überbaut sei, würde die geplante Überbauung geradezu eine Sonderwohnzone bilden. Die diesbezügliche simple und nicht näher begründete Feststellung des Gemeindevorstands im angefochtenen Einspracheentscheid, das Bauprojekt "füge sich harmonisch ein", sei unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs völlig ungenügend.

aa) Gemäss QPB 1991 Kapitel 8 sind bei einer künftigen Überbauung "den Belangen der Gestaltung und Einordnung" Rechnung zu tragen. Diese Vorgabe aus dem Quartierplan 1991 ist im Zusammenhang mit der positiven Ästhetikklausel von Art. 73 Abs. 1 KRG zu lesen. Diese verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Gemeinden haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben und neben dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses insbesondere auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung – nämlich eine gute Gesamtwirkung und keine Anbiederung ans Alte – zu beachten. Dennoch kommt den Gemeinden nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung von Ästhetikfragen resp. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. statt vieler VGU R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a m.w.H.). In die gleiche Richtung zielt Art. 21 des kommunalen Baugesetzes, wonach Bauten und Anlagen architektonisch gut zu gestalten sind und auf ihre Umgebung Bezug nehmen müssen.

bb) Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die Würdigung des geplanten Bauprojekts in gestalterischer Hinsicht durch den Gemeindevorstand entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht auf die lapidare Feststellung "fügt sich harmonisch ein" (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 2) beschränkt. Im Gegenteil begründet der Gemeindevorstand in den darauffolgenden Erwägungen (insbesondere Ziff. 4 und 10) ausführlich, weshalb die Überbauung den Anforderungen betreffend Einordnung in die Siedlung und Landschaft seiner Ansicht nach entspreche und namentlich nicht gegen den Ortsbildschutz verstosse. So führt er eingehend aus, weshalb die auf der Grundlage des zurückgezogenen ersten Baugesuchs von August 2013 sowie mit der Baubehörde und unter Beizug einer externen Bauberaterin aufwändig geplante Quartiergestaltung hinsichtlich der städtebaulichen Setzung sowie im Umgang mit der Topografie überzeuge. Durch die Konzentration auf drei Baukörper, welche Durch- und Weitsichten erlauben und die bestehende Hangkante integrieren würden, würden im Osten und Westen grosszügige Freiräume geschaffen. Für die Gestaltung dieser Freiräume sei gar eine anerkannte Landschaftsarchitektin beigezogen worden. Die drei Baukörper würden – im Gegensatz zum ersten und mittlerweile verworfenen Bauprojekt – gerade nicht einen Riegel bilden, sondern klarerweise als Einzelobjekte in Erscheinung treten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die erste Beurteilung der externen Gestaltungs- und Bauberaterin vom 27. Januar 2014 abzustellen, gemäss welchem diese die städtebauliche Setzung und den Umgang mit der Topografie – unter Vorbehalt einiger Punkte, welche anschliessend im weiteren Gestaltungsprozess berücksichtigt worden sind – als überzeugend betrachte (vgl. Bg1-act. 4). So zeigte sich die Gestaltungs- und Bauberaterin anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 5. März 2015 denn auch mit dem Ergebnis zufrieden und brachte lediglich hinsichtlich der Gestaltung der Zwischenräume (deren Detailpläne der Baubehörde noch zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind, vgl. nachfolgend Erwägung 6h) Vorbehalte an. Zudem äusserte sie sich dahingehend, dass sich in der Gemeinde zufolge der bundesrechtlichen Verpflichtung zu verdichtetem Bauen in naher Zukunft der gesamte Kontext ändern werde. In planerischer resp. gestalterischer Hinsicht stehe ein Umbruch bevor, wobei das vorliegend zu beurteilende Projekt einen ersten – und daher naturgemäss nicht einfachen – Schritt in die neue Richtung darstelle (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 3 f.).

cc) Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Augenschein vom 5. März 2015 und die dort präsentierte Veranschaulichung des Bauprojekts in Form eines Modells sowie in Würdigung der gesamten Aktenlage ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen des Gemeindevorstands im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Gestaltung und Einbettung des Bauprojekts in die Umgebung nicht zu beanstanden sind. Insbesondere nimmt das Projekt insofern auf die bestehende Topografie Bezug, als die Hangkante durch die drei Baukörper durchfliesst und in ihrem Verlauf nicht verändert wird. Zudem gewähren die schmal gehaltenen Baukörper Durch- und Weitsichten und wirken aufgrund der grosszügigen Zwischen- und Freiräume gut eingebettet. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Aus- und Weitsicht der Beschwerdeführer, deren Grundstück sich zentral hinter dem mittleren Baukörper befindet, durch die Überbauung erheblich eingeschränkt werden wird. Dies ist jedoch kein Argument, welches der gelungenen Einordnung eines Bauprojekts in die Umgebung entgegenstehen kann. Die Beschwerdeführer haben spätestens seit der Aufzonung des östlichen Quartierplangebiets von einer W3 in eine W4 im Rahmen einer Anpassung der Nutzungsplanung im Jahre 2005 – an welcher der Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion als Gemeindeammann mitgewirkt hatte (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 4) – damit rechnen müssen, dass die Parzelle Nr. 332 mit einem derartigen Projekt überbaut werden wird, welches die höheren Ausnutzungsmöglichkeiten einer W4 ausschöpft. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin 1 festzuhalten, dass dieser Ortsteil weder einen historischen Hintergrund hat noch von markanten Einzelobjekten geprägt ist, sondern – insbesondere im Hinblick auf die Mehrfamilienhäuser östlicherseits – vielmehr ein Konglomerat unterschiedlichster Baustile und Wohnkulturen darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch erneut auf die Aussagen der Gestaltungs- und Bauberaterin zum gesamtplanerischen Kontext zu verweisen.

dd) Damit ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Gemeindevorstands zum Ortsbildschutz, mithin zur Eingliederung des geplanten Projekts in die bestehende Umgebung, nicht zu beanstanden sind. Ein Eingriff in den geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Gemeindevorstands ist vorliegend insbesondere auch deshalb nicht angezeigt, weil die Gemeinde gemäss den Aussagen der Gestaltungs- und Bauberaterin in Nachachtung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben offenbar beabsichtigt, in gestalterischer Hinsicht einen Umbruch einzuläuten.

h) Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausnützungsziffer und der Schutzwürdigkeit des abzubrechenden Stalls sind unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Gemeindevorstands im angefochtenen Einspracheentscheid als unbegründet abzuweisen. Gleiches gilt für die Rüge, dass der im Bereich der Einfamilienhäuser vorgesehen Sitzplatz der dreissig neuen Wohnungen in den QPB 1991 keinerlei Berechtigung finde: Da der Quartierplan 1991 an eine künftige Überbauung in gestalterischer Hinsicht keinerlei Anforderungen stellt, können daraus selbstredend auch keine (Detail-)Bestimmung hinsichtlich Sitzplätzen oder Terrassen abgeleitet werden. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 5. März 2015 gaben die anwesenden Vertreter der Gemeinde auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters zu Protokoll, dass sie den Beschwerdeführern bezüglich der Detailpläne der Umgebungsgestaltung, welche gemäss Ziff. 21 der Baubewilligung vor der Ausführung der Baubehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind, sowie bezüglich des zu erstellenden Moloks das rechtliche Gehör gewähren werden. Auf diese Zusicherungen ist der Gemeindevorstand zu behaften.

7.

Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sowohl die Genehmigung des Quartiergestaltungsplans wie auch die Erteilung der Baubewilligung im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung erfolgt sind. Insbesondere entsprechen der private Gestaltungsplan sowie der parzelleninterne Erschliessungsplan nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern tragen auch den sich aus den QPB 1991 ergebenden Anforderungen an eine künftige Überbauung Rechnung. Zudem ist das Vorgehen des Gemeindevorstands auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb auch die Einsprache der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen wurde. Damit ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich auch nicht, die Gerichtskosten gemäss dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach richterlichem Ermessen pauschal auf Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie als Gemeinde lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

675.--

zusammen

Fr.

4'675.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ und B._____ haben die Baugesellschaft C._____ aussergerichtlich mit pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]