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Entscheid

R 2014 77

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

17. März 2015Deutsch33 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 11. Juli 2014, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) das Baugesuch Nr. 013/2014 betreffend Neubau und Erweiterung der Primarschule und des Kindergartens auf den Parzellen 195 und 196 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) bewilligte und damit gleichzeitig die dagegen erhobenen Beschwerden der zwei im Osten angrenzenden Beschwerdeführer – mit ihren der Wohnzone W2 zugewiesenen und jeweils mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzellen 2026 und 1870 - abwies. Die Beschwerdeführer hatten dabei geltend gemacht, dass insbesondere das neue Kindergartengebäude auf Parzelle 196 nicht am vorgesehenen Standort und im geplanten Ausmass mit einer dreigeschossigen Gebäudehöhe errichtet werden dürfe, da es ihre überwiegenden Interessen an der Vermeidung negativer Immissionen (Entzug von Licht und Sonne; Wegfall der Aussicht) verletze. Am Augenschein des Gerichts wiederholten die Beschwerdeführer zudem ihren Eventualantrag in der Einsprache auf Verschiebung des Kindergartens in südwestliche Richtung und damit distanzmässig weiter weg von ihren Liegenschaften im Osten sowie denjenigen der Höhenreduktion des Kindergartengebäudes auf zwei anstatt der geplanten drei Stockwerke auf Parzelle 196. Hier gilt es zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin das betreffende Bauvorhaben zu Recht als mit den bestehenden Vorschriften auf kommunaler (Baugesetz [BG]) und kantonaler Ebene (Raumplanungsgesetz [KRG; BR 801.100]) vereinbar erachtete oder ob die Einwände der Beschwerdeführer betreffend Verletzung der zulässigen Gebäudehöhe (inkl. Grenz- und Gebäudeabstände) sowie der Missachtung der Bauästhetik im Vergleich zu den bestehenden Schulanlagen und umliegenden Gebäuden (keine genügende Einfügung ins Ortsbild) zu einer gegenteiligen Beurteilung des Baubewilligungsverfahrens hätten führen müssen. Zu betonen gilt es dabei, dass es in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich immer um die Prüfung geht, ob ein Bauvorhaben den baugesetzlichen und raumplanerischen Vorschriften entspricht.

2. a) Art. 11 lit. a BG, welcher die kommunalen Bauzonen aufführt, verweist für die Umschreibung der ZöBA auf Art. 28 KRG. Gemäss Art. 28 KRG sind Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind. Weitere Vorgaben als diese Zweckbestimmung enthält das kantonale Recht nicht, weshalb die Gemeinden grundsätzlich frei in der Ausgestaltung der Zonenvorschriften sind. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Festlegung solcher Regelungen verzichtet. Eine solche Bestimmung kann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, weil sie keine Mindestbauvorschrift enthält. Vielmehr ergibt sich aus Art. 28 KRG selber durch das Gebot der Rücksichtnahme ein gewisser Schutz der benachbarten Liegenschaften. Es gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Die gewählten Dimensionen des zu erstellenden Kindergartengebäudes müssen die Ausmasse der umliegenden Gebäude und die Bebauungsmöglichkeiten gemäss den umliegenden Bauzonen berücksichtigen. Zudem müssen die Interessen einer Bauherrschaft an der Errichtung einer Baute in der ZöBA die Interessen der Eigentümer der benachbarten Liegenschaften überwiegen. Gemäss Rechtsprechung gelten vor allem die kantonalen Bauvorschriften nach Art. 72 ff. KRG auch für eine ZöBA als Mindestbauvorschriften. Darin sind u.a. auch Abstands- und Ästhetikvorschriften enthalten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Grau-bünden [VGU] R 09 85 vom 19. Januar 2010 E.2a in fine).

b) Die Beschwerdeführer machen vorliegend implicite (indirekt/stillschwei-gend) einen Verstoss gegen Art. 73 Abs. 1 KRG (Missachtung Gestal-tungserfordernisse) geltend, wenn sie behaupten, beim geplanten Kindergartengebäude auf Parzelle 196 handle es sich um eine Talsperre respektive einen dreistöckigen Turm. Wie der gerichtliche Augenschein vom 16. März 2015 gezeigt hat (vgl. dazu Gerichtsfotos 2,3,7,15 am Standort 1, 1-3 Standort 2, 2-3 Standort 3, 1 Standort 4 mit Profilstangen) sowie auch dem Situationsplan vom 31. Januar 2014 bzw. den beiden Gebäudevisualisierungen vom 15. Mai 2013 entnommen werden kann (vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin zu den Baugesuchunterlagen), wird das neue Kindergartengebäude zwar ein beachtliches Volumen (Grundriss 276 m2 mit 3 Stockwerken inkl. Flachdach) und eine bemerkenswerte Gebäudehöhe mit 11.1 m bergseits und 14.16 m talseits aufweisen. Der vorgesehene Standort unmittelbar zu der im Süden angrenzenden Kernzone Y._____ (KI) und dem dort bereits bestehenden Mehrfamilienhaus auf Parzelle 1281 zeigt aber, das vergleichbare Gebäude mit sogar noch grösseren Gebäudevolumina in nächster Umgebung zu der hier interessierenden ZöBA bereits bestehen und der geplante Kindergarten folglich eben auch kein fremdkörperartiger Solitär oder ein völlig atypisches bzw. unverhältnismässig voluminöses oder hohes Baugebilde im bestehenden Orts- und Landschaftsbild darstellen wird. Der Einwand der Errichtung einer Talsperre erweist sich objektiv denn auch als ebenso unbegründet wie derjenige der Schaffung einer Turmbaute, da ein würfelförmiges Gebäude mit einem beinahe quadratischen Grundriss keineswegs bereits die äussere Erscheinungsform eines in die Länge gezogenen Sperrriegels aufweist, wie dies typischerweise z.B. für Staumauern zutrifft. Wie namentlich auch der beigelegte Schnittplan „Ansicht West“ des geplanten Kindergartengebäudes bei den Baugesuchunterlagen erkennen lässt, kann auch keine Rede von einem gestalterisch ungewöhnlich massiven und hässlichen Turmgebilde auf Parzelle 196 sein, weil die Fassadenlänge auf dieser Plandokumentation die Gebäudehöhe eindeutig übertrifft und somit eine atypische hohe Gebäudeformation mit ungewöhnlich kleinem Grundriss klar verneint werden kann. Die Proportionen und die Materialwahl des beabsichtigten Kindergartengebäudes geben ebenfalls zu keinen Korrekturen im Vergleich zur bestehenden Ortsbild- und Gebäudelandschaft im Grenzbereich zur nahen Kernzone im Süden Anlass, weshalb der Vorwurf der optischen Unverträglichkeit der geplanten Würfelbaute auf Parzelle 196 nicht zutreffend ist. Aus bauästhetischer und ortsbildschützerischer Perspektive gibt es am fraglichen Bauprojekt auf Parzelle 196 in der ZöBA unter Berücksichtigung von Art. 28 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 KRG demnach nichts auszusetzen. Dasselbe gilt bezüglich des minimal einzuhaltenden Grenzabstandes laut Art. 75 Abs. 1 KRG von 2.5 m sowie des Mindestgebäudeabstands gemäss Art. 75 Abs. 2 KRG von 5.0 m, da diese Abstände unbestritten gleich um ein Mehrfaches übertroffen werden (Grenzabstand zur nächstgelegen Strassenparzelle 193 [C._____weg] überall mindestens 6.0 m bzw. Gebäudeabstand der Kindergartenbaute zum Einfamilienhaus der Beschwerdeführer 1 misst 20 m [Parzelle 2026] und zum EFH der Beschwerdeführer 2 noch 16 m [Parzelle 1870]). Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände werden folglich in jedem Fall und nachweislich sogar bei weitem eingehalten (vgl. Gerichtsfotos 3 und 10 am Standort 1, 1 am Standort 2, 4 am Standort 4 samt Profilstangen im Vergleich zur bestehenden [später abzureissenden] Holzbaracke auf Parz. 196).

c) Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, dass die Beschwerdegegnerin die durch das Kindergartengebäude für ihre Liegenschaften entstehenden negativen Immissionen (Entzug von Licht und Sonne; Wegfall Aussicht) viel zu wenig berücksichtigt bzw. in der sorgfältig vorzunehmenden Güterabwägung der gegenseitig auf dem Spiele stehenden Interessen völlig ungenügend gewichtet habe. Zu dieser Problematik kann zunächst auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden. Nach BGE 126 III 452ff. werden u.a. auch die negativen Immissi-onen eines Grundstücks – wie namentlich der Schattenwurf – von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erfasst. Das Bundesgericht entschied dort, dass auch bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei. Der bundesrechtliche Immissionsschutz habe die Bedeutung einer Mindestgarantie, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versage. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz bezögen, nicht ohne weiteres auf von Bauten verursachte negative Immissionen übertragen werden könne. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle heute das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen und es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, welche durch deren blosses Vorhandensein verursacht würden, derart schwer wögen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde. Das luzernische Verwaltungsgericht entschied im Entscheid LGVE 2004 II Nr. 15, dass eine nach baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute für sich nicht eine unzulässige Immission darstelle. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollten. Dann sei u.a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten wird somit durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Gebäudeabstände, geregelt (vgl. zum Ganzen: PVG 2009 Nr. 30). Weder das kantonale noch das kommunale öffentliche Baurecht enthalten nun Bestimmungen, die explizit eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren. Vielmehr wird diese Frage nur implizit durch die Grenz- und Gebäudeabstände und die zulässigen Bauvolumina geregelt. Daraus folgt, dass allfällige weitergehende Ansprüche der Nachbarn im öffentlichen Recht nicht durchsetzbar sind. Vielmehr müssen solche Ansprüche, die sich ja auf Art. 684 ZGB stützen, vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Da vorliegend sowohl der Grenzabstand gemäss KRG eingehalten ist und die Gebäudehöhe mit Rücksicht auf die umliegenden Bauten und Zonenvorschriften (laut Zonenschema erlaubte Gebäudehöhen: Kernzone Y._____ 9.5 m; W2 7.5 m; W3 9.5 m; W4 12.5 m; W5 15.5 m; W6 18.0 m; profiliertes Kindergartengebäude auf Parzelle 196 in ZöBA – mittlere Gebäudehöhe [berg-/talseits] 12.63 m) korrekt bzw. sachlich vertretbar festgelegt wurde, kann es hier nicht um den Tatbestand der Verkürzung mittels Ausnahmebewilligung gehen, wie die Beschwerdeführer – ohne Begründung – einfach geltend machen. Immerhin gilt es aufgrund der am gerichtlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke aber nicht zu verkennen, dass die Aussicht auf das Bergpanorama gegen Westen durch die neuen Bauprojekte auf den Parzellen 195 (Neubau/Erweiterung Primarschulhaus) und 196 (Neubau/Erweiterung Kindergarten) für die Beschwerdeführer tatsächlich erschwert – wenn nicht sogar ganz verunmöglicht – werden dürfte, was aber an der Berechtigung der Bauherrschaft – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Baugrundstücke ebenfalls möglichst optimal nutzen bzw. bebauen zu dürfen – nichts ändert.

d) Das Ausmass des Entzuges von Licht und Sonne wurde von der Gemeinde umfassend und mit fachkundiger Unterstützung geprüft. Es sind dazu zwei Schattenwurfberechnungen bzw. Schattenwurfgutachten erstellt worden (vgl. Beilagen 3 und 4 der Beschwerdegegnerin). Die Rechtmässigkeit der dort enthaltenen Messresultate wurde von keiner der Parteien in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer behaupten aber, dass das EFH der Beschwerdeführer 1 (Parzelle 2026) von anfangs November bis rund Ende Januar beinahe gänzlich im Schatten liege und mit Ausnahme weniger Sommermonate auch sonst mehr oder weniger vom Schattenwurf betroffen sei. Gleiches gelte für die Liegenschaft der Beschwerdeführer 2 (Parzelle 1870). Nur gerade am 21. Mai bis 21. Juli werfe das geplante Kindergartengebäude keine Schatten auf das EFH der Beschwerdeführer 2. Nicht nur eine Vollverschattung, auch eine teilweise, länger andauernde Beschattung einzelner Wohnräume führe zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität. Der Schattenwurf treffe auch die Photovoltaikanlage und fange Mitte November an und dauere bis Mitte Januar. In dieser Zeit gebe es keinen Ertrag. Tatsache ist gemäss Schattenwurfgutachten Folgendes:

Am 3. November liegt der unterste Teil der Südostfassade des Hauses der Beschwerdeführer 1 um 14.00 Uhr im Schatten. Die unteren Fenster liegen zu einem geringen Teil im Schatten. Um 14.30 Uhr wird ungefähr die Hälfte der Südwestfassade verschattet. Um 15.00 Uhr wird etwa zwei Drittel der Fassade verschattet, um 15.30 Uhr wieder weniger als die Hälfte. Die Solaranlage ist bis 15.30 Uhr nicht betroffen. Um 15.45 Uhr geht die Sonne unter.

Das Haus der Beschwerdeführer 2 liegt am 3. November um 15:00 Uhr zu einem geringen Teil im Schatten. Die beiden westlichen Fenster sind teilweise beschattet. Um 15:30 Uhr sind die beiden westlichen Fenster voll beschattet. Um 15.45 Uhr geht die Sonne unter.

Am 21. Dezember sind die beiden unteren westlichen Fenster des Hauses der Beschwerdeführer 1 um 13:00 Uhr ganz oder teilweise verschattet. Um 13:30 Uhr sind auch die drei oberen Fenster teilweise verschattet. Um 14:00 Uhr ist die ganze Südostfassade verschattet, nicht aber die Solaranlage. Diese wird um 14:30 Uhr teilweise ver-schattet, um 15:00 Uhr ganz. Um 15:20 Uhr geht die Sonne unter.

Am 21. Dezember ist das Haus der Beschwerdeführer 2 bis 14:30 Uhr noch nicht vom Schattenwurf des Kindergartengebäudes betroffen. Um 15:00 Uhr sind die beiden westlichen Fenster der Südostfassade teilweise verschattet. Um 15:20 Uhr geht die Sonne unter.

Am 21. Januar liegen die unteren drei Fenster des Hauses der Beschwerdeführer 1 um 13:30 Uhr teilweise im Schatten. Um 14:30 Uhr wird praktisch die ganze Südostfassade verschattet, nicht aber die Solaranlage auf dem Dach. Um 15:30 Uhr wird auch die Hälfte der Solaranlage verschattet. Die Verschattung des westlichen oberen Fensters wird nicht durch den Kindergarten verursacht. Um 15:45 Uhr geht die Sonne unter.

Beim Haus der Beschwerdeführer 2 liegen am 21. Januar um 15:30 Uhr die beiden westlichen Fenster der Südostfassade voll im Schatten, während es um 14:30 Uhr vom Kindergartengebäude noch überhaupt nicht verschattet ist. Die Verschattung des unteren westlichen Fensters wird nicht durch den Kindergarten verursacht. Um 15:45 Uhr geht die Sonne unter.

Erwägungen

Am 8. Februar liegt das Haus der Beschwerdeführer 1 um 14:00 Uhr mit seinem untersten Teil im Schatten. Um 14:30 Uhr sind die unteren Fenster verschattet. Um 15:00 Uhr liegt etwa die Hälfte der Fassade im Schatten, um 15:30 Uhr liegen die zwei östlichen Fenster voll im Schatten, während die anderen besonnt sind. Um 16:00 Uhr liegt lediglich der östliche Rand der Hauswand der Südostfassade noch im Schatten, die Fenster sind nur minimal betroffen. Um 16:15 Uhr geht die Sonne unter.

Das Haus der Beschwerdeführer 2 wird am 8. Februar um 15:00 Uhr auf der westlichen Seite der Südostfassade teilweise verschattet. Um 15:30 Uhr sind die beiden westlichen Fenster vollständig verschattet, um 16:00 Uhr praktisch die ganze Südostfassade. Um 16:15 Uhr geht die Sonne unter.

Am 21. März wird das Gebäude der Beschwerdeführer 1 vom Schattenwurf überhaupt nicht betroffen.

Am 21. März werden um 15:30 Uhr die beiden unteren Fenster des Gebäudes der Beschwerdeführer 2 ca. zur Hälfte verschattet. Um 16:00 Uhr werden beide unteren Fenster voll verschattet. Um 16:30 Uhr werden auch die beiden oberen Fenster teilweise verschattet. Um 17.00 Uhr liegt das Gebäude praktisch voll im Schatten. Die Sonne geht um 17:30 Uhr unter.

Abgesehen davon werden die beiden Häuser der Beschwerdeführer vom Schattenwurf des geplanten Kindergartengebäudes von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nicht betroffen.

Gemäss Angaben im Gutachten wirft das projektierte Schulhaus auf das Haus der Beschwerdeführer 2 vom 21. Mai bis 21. Juli, auf das Haus der Beschwerdeführer 1 vom 21. März bis 21. September keinen Schatten.

e) Für den vorliegenden Streitfall bedeuten diese Mess- und Erfahrungswerte was folgt:

Das Haus der Beschwerdeführer 1 wird während sechs Monaten (März bis September) vom Schattenwurf des Kindergartengebäudes überhaupt nicht betroffen. Am 3. November wird es während rund 1 ¼ Stunden teilweise verschattet. Die Solaranlage ist während ca. einer Viertelstunde (15.30 Uhr bis 15.45 Uhr) betroffen. Am 21. Dezember wird es teilweise (13.00 Uhr bis 14.00 Uhr) und für ca. anderthalb Stunden (14.00 Uhr bis 15.20 Uhr) über die ganze Südostfassade verschattet. Die Solaranlage ist bis 14:00 Uhr nicht verschattet. Diese ist nur während etwa 1 ¼ Stunden betroffen (14.05 Uhr bis 15.20 Uhr). Am 21. Januar ist die Südostfassade während ca. 1 ¼ Stunden (14.30 Uhr bis 15.45 Uhr) praktisch ganz ver-schattet. Die Solaranlage ist ebenso höchstens 1 ¼ Stunden lang betroffen. Am 8. Februar liegt bloss eine teilweise Verschattung vor (14.00 Uhr bis 15.30 Uhr). Die Solaranlage ist nicht betroffen. Am 21. März ist das EFH überhaupt nicht vom Schattenwurf betroffen.

Das Haus der Beschwerdeführer 2 ist zwei Monate lang (Mai bis Juli) vom Schattenwurf des Kindergartengebäudes gar nicht betroffen. Am 3. November ist es nur während ca. einer Viertelstunde (15.15 Uhr bis 15.30 Uhr) teilweise massgeblich verschattet. Am 21. Dezember liegt nur eine teilweise Verschattung für ca. 1 Stunde (14:20 Uhr bis 15:20 Uhr) vor.

Auch am 21. Januar wird das EFH nur während einer guten Stunde (14.30 Uhr bis 15.30 Uhr) teilweise verschattet. Am 8. Februar sind die beiden westlichen Fenster für ca. 1 ¼ Stunden (14.45 Uhr bis 16.00 Uhr) vollständig verschattet; für eine Viertelstunde (16.00 Uhr bis 16.15 Uhr) bis Sonnenuntergang praktisch die ganze Fassade. Für den 21. März beträgt die Vollbeschattungszeit eine gute Stunde (16.30 Uhr bis 17.30 Uhr).

f) In Anbetracht dieser Erkenntnisse kann jedoch keine Rede davon sein, dass die beiden Häuser der Beschwerdeführer von anfangs November bis rund Ende Januar praktisch ganz im Schatten liegen. Auch kann nicht gesagt werden, die Beschattung einzelner Wohnräume dauere länger an. Die Photovoltaikanlage des Hauses der Beschwerdeführer 1 ist jeweils zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nur für kurze Zeit am 3. November, am 21. Dezember und am 21. Januar betroffen. Die teilweise Verschattung setzt in der Regel ein bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang ein, die beschriebene Vollverschattung ungefähr für eine gute Stunde. Solche Verschattungen sind für das EFH der Beschwerdeführer 1 für den 21. Dezember und 21. Januar sowie für das EFH der Beschwerdeführer 2 für den 21. März für einen Zeitraum von höchstens zwei Stunden pro Tag festzustellen.

Durch die entstehenden, relativ kurzen Verschattungszeiten kann durch das geplante Kindergartengebäude für sich allein betrachtet noch keine ungerechtfertigte, die Eigentumsgarantie verletzende Immission entstehen, weil es die hier anwendbaren öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einhält. Das private Interesse der Beschwerdeführer, überhaupt keine negativen Immissionen durch das Kindergartengebäude in Kauf nehmen zu müssen, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse der Beschwerdegegnerin an der Erstellung eines zweckmässigen Kindergartengebäudes zurückstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_364/2009 vom 13. April 2010 E.5 und 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E.5.1). Kommt hinzu, dass eine Bauherrschaft in der Wahl des Standortes einer von ihr zu errichtenden Baute frei ist, wenn – wie hier – nicht gegen gesetzliche Abstands- und Höhenvorschriften verstossen wird und wenn weder übermässige negative Immissionen vorliegen noch durch die Standortwahl gegen gesetzliche Vorschriften verstossen wurde. Aus dem gleichen Grunde wären die Beschwerdeführer vorliegend auch mit ihrem Eventualantrag in der Einsprache auf Verschiebung des Kindergartens in südwestliche Richtung bzw. dessen erneuter Wiederholung anlässlich des gerichtlichen Augenscheins gescheitert, da keine Standortpflicht für das geplante Kindergartengebäude auf Parzelle 196 innerhalb der betreffenden ZöBA festgelegt wurde.

g) Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat ihren grundsätzlich (weiten) Ermessensspielraum bei der Auslegungsfrage der Ortsbildgestaltung oder Bauästhetik weder missbraucht noch überschritten (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.7a und R 13 192 vom 27. März 2014 E.3b). Die Beschwerdeführer vermochten mit ihren Argumenten bezüglich der Überprüfung der Einhaltung der Gestaltungs- und Raumvorschriften, der Vergleichbarkeit der gewählten Höhe des Kindergartengebäudes mit den umliegenden Bauten und der geltend gemachten Einschränkung der Panoramaaussicht gegen das geplante Bauvorhaben in der ZöBA nicht durchzudringen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) je zur Hälfte – unter solidarischer Haftung für das Ganze – den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

500.--

zusammen

Fr.

3'500.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Eheleute A._____ einerseits sowie der Eheleute B._____ anderseits – die beiden Ehepaare solidarisch haftend für das Ganze - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]