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Entscheid

R 2014 78

Ergänzungsleistungen/EOG

24. März 2015Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit a. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 7. August 2014, worin dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für sein Baugesuch vom 16. Januar 2014 u.a. mit der Auflage erteilt wurde, er habe der Gemeinde vor Baubeginn zu belegen, dass er über ein Näherbaurecht zu Parzelle 4231 verfüge.

2. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Vom Entscheid besonders berührt ist derjenige, der stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen und beachtlichen Beziehung zur Streitsache steht. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 7. August 2014 beschwert, da ihm die darin angeordnete Auflage betreffend den Nachweis eines Näherbaurechts faktisch verwehrt, mit seinem geplanten Bauvorhaben zu beginnen.

Erwägungen

3.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 7. August 2014 reichte der Beschwerdeführer am 25. August 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht – und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auch formgerecht beigebracht.

4.

a) Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen betreffend die Einhaltung der Bauabstände nach Art. 75 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) eingehalten sind, oder ob aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien die Unterschreitung der in den kantonalen und kommunalen Gesetzen festgelegten Bauabständen beabsichtigt wurde. Damit geht auch die Prüfung einher, ob die Gemeinde X._____ die Auflage betreffend den Nachweis eines Näherbaurechts vor Baubeginn zu Recht verfügte.

b) Art. 75 KRG bestimmt unter dem Titel Bauabstände, dass bei der Erstellung von Gebäuden gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten ist, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Abstände vorschreibt. Dieser Minimalabstand ist gemäss Art. 107 Abs. 2 KRG unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Art. 13 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ vom 13. Dezember 2012 erwähnt für die Grenzabstände, dass diese gemäss Zonenschema einzuhalten sind. Nach Art. 9 dieses Baugesetzes betragen der grosse und kleine Grenzabstand je nach Wohnzone mindestens 2.5 m und höchstens 4.0 m. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den genannten gesetzlichen Regelungen in seinen Rechtsschriften nicht auseinander. Die Beschwerdegegnerin hingegen verweist im Entscheid vom 7. August 2014 unter Bezugnahme auf die kantonalen Grenzabstandsvorschriften ausdrücklich darauf, dass Bauvorhaben und Zweckänderungen erst bewilligt werden, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind (Art. 89 Abs. 1 KRG). In Anbetracht der gesetzlichen Regelungen und in Würdigung der ihm vorliegenden Beweise kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers den öffentlich-rechtlichen Minimalvorschriften des KRG sowie denjenigen des Baugesetzes der Gemeinde X._____ widerspricht. Bei der Errichtung des Erweiterungsbaus auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beabsichtigt dieser lediglich einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten, obwohl das Gesetz einen minimalen Grenzabstand von 2.5 m vorsieht. Eine Unterschreitung dieser Minimalvorschrift wäre nur rechtens, wenn der Beschwerdeführer mit den Beigeladenen eine Vereinbarung über ein entsprechendes Näherbaurecht abgeschlossen hätte (Art. 77 Abs. 1 KRG). Die Gemeinde X._____ hat folglich korrekt gehandelt, indem sie die Baute nicht bewilligt hatte, weil die Erstellung des Erweiterungsbaus auf Parzelle 4427 den kantonalen und kommunalen Vorschriften über die Grenzabstände widerspricht.

Dispositiv

5. a) Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 KRG kann die kommunale Baubehörde Unterschreitungen der im KRG und im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung der Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Botschaft KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004 – 2005, S. 346). Die kommunale Baubehörde verfügt die Anmerkung der Unterschreitung im Grundbuch. Das Verwaltungsgericht hat bereits beiläufig entschieden, dass eine Vereinbarung nach Art. 77 Abs. 1 KRG keiner Formvorschrift – auch nicht der einfachen Schriftlichkeit – unterliegt und daher mündlich geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 58 vom 1. November 2011 E.2b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 08 77 vom 28. April 2009 E.3a m.w.H.). Obwohl die einfache Schriftlichkeit zur Begründung eines Näherbaurechts keine Gültigkeitsvoraussetzung ist, dürfte diese Formvorschrift im Hinblick auf eine Anmerkung im Grundbuch sowie zur Vermeidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge für eine Vereinbarung über die Unterschreitung der kantonalen bzw. kommunalen Bauabstände i.S.v. Art. 77 Abs. 1 KRG naturgemäss und aus Praktikabilitäts- sowie Beweisgründen einzuhalten sein.

b) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Vereinbarung betreffend das Näherbaurecht im Kaufvertrag vom 19. Januar 1965 beziehe sich auch auf die im Baugesuch vom 16. Januar 2014 begehrte Erstellung des Erweiterungsbaus. Folglich sei die von der Beschwerdegegnerin verfügte Auflage betreffend den Nachweis eines Näherbaurechts vor Baubeginn unzulässig. Dem halten die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladenen entgegen, dieses Näherbaurecht könne nicht generell auf sämtliche, zukünftig zu erstellende Bauten ausgedehnt werden, weil es nur für die Erstellung des Einfamilienhauses eingeräumt wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass den Akten keine schriftliche Vereinbarung über ein entsprechendes Näherbaurecht beiliegt. Der Beschwerdeführer hält denn auch fest, dass er mit den Beigeladenen lediglich fruchtlose Gespräche über das Näherbaurecht auf den Parzellen 4231 und 4427 geführt habe, womit er implizit belegt, dass eine Vereinbarung über das infrage stehende Näherbaurecht auch mündlich nicht zustande gekommen ist. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beigeladenen dem Beschwerdeführer unter der Bedingung ein Näherbaurecht eingeräumt hätten, wenn dieser ebenfalls bereit gewesen wäre, ihnen ein entsprechendes Recht einzuräumen. Der Beschwerdeführer lehnte diesen Lösungsvorschlag jedoch ab, weil er durch einen möglichen Bau der Beigeladenen eine Abwertung seines Grundstücks befürchtete. Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seine Nachbarn auf die Prosequierung der von ihnen eingereichten Zivilklage verzichtet hätten, keine stillschweigende Duldung seines Bauvorhabens bzw. die Begründung des Näherbaurechts zugunsten seiner Parzelle ableiten. Mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz, weswegen die Auflage betreffend den Nachweis des Näherbaurechts zu Recht verfügt wurde, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kaum auseinander. Auch in der beschwerdeführerischen Antwort auf die Stellungnahme der Beigeladenen verweist er lediglich auf die Anwendbarkeit der vertraglichen Regelung im Grundstückkaufvertrag vom 19. Januar 1965 und nimmt Stellung zu der das Beschwerdethema nicht tangierenden Angelegenheit mit dem auf seinem Grundstück befindlichen Holzschopf. Darüber hinaus enthielt die Stellungnahme keine rechtswesentlichen Tatsachen, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Begründung der Vorinstanz Bezug nahm und abweichend davon den Nachweis für das Vorhandensein eines Näherbaurechts zu Parzelle 4427 erbrachte. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass zwischen den betroffenen Grundeigentümern weder eine mündliche noch schriftliche Vereinbarung über ein entsprechendes Näherbaurecht zustande gekommen war.

6. Die Beschwerdegegnerin vertritt ferner die Ansicht, die kommunale Baubehörde könne eine Unterschreitung der Grenzabstände erst bewilligen, wenn ein öffentlich beurkundeter und im Grundbuch aufgenommener Dienstbarkeitsvertrag ein Näherbaurecht zwischen den betroffenen Grundeigentümer regle. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Unterschreitung des im vorliegenden Falles geltenden gesetzlichen Grenzabstandes von 2.5 m der öffentlichen Beurkundung bedarf, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden (vgl. E. 5a). Eine Vereinbarung gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG muss lediglich nachgewiesen werden. Trotzdem dürfte Art. 77 Abs. 1 KRG für eine Anmerkung im Grundbuch naturgemäss zumindest die (einfache) Schriftlichkeit voraussetzen. Den Akten kann im vorliegenden Fall jedoch entnommen werden, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung i.S.v. Art. 77 KRG zustande gekommen ist. Damit erübrigt sich im konkreten Fall die Beurteilung über eine Eintragungspflicht im Grundbuch.

7. Abschliessend sei erwähnt, dass eine Verwaltungsbehörde oder eine kommunale Exekutivbehörde nach kantonsgerichtlicher Rechtsprechung nicht autoritativ darüber befinden kann, wenn über das seiner Rechtsnatur nach offensichtlich zivilrechtliche Element „Vereinbarung zwischen den Betroffenen“ in Art. 77 Abs. 1 KRG der Streit eskaliert. Wird innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens – unter Privatrechtssubjekten – streitig, ob oder mit welcher Tragweite zwischen ihnen ein Vertrag betreffend Näherbaurecht, sei es mit dinglicher Wirkung im Sinne einer Grunddienstbarkeit gemäss Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), zustande gekommen ist, sind für die abschliessende Beurteilung der zivilrechtlichen Wirkungen die Zivilgerichte mit dem entsprechenden Rechtsmittelweg zuständig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2006 ZF 05 68, S. 9 E.a/aa). Dabei dürften die Zivilgerichte für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit auf die in Art. 738 ZGB vorgeschriebene Stufenordnung zurückgreifen (vgl. BGE 130 III 554 E.3.1 m.w.H.; BGE 128 III 169 E.3a). Im vorliegenden Fall werden die Parteien demnach auf den Zivilweg verwiesen, sofern über die Auslegung des in Punkt 2 des Grundstückkaufvertrages vom 19. Januar 1965 geregelten Näherbaurechts Uneinigkeit besteht.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz nicht rechtsgenüglich dargelegt hat, dass für den Erweiterungsbau ein Näherbaurecht zu Parzelle 4427 besteht. Weil das Näherbaurecht nach dem Gesagten somit nicht nachgewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu Recht mit der Auflage verbunden, dass der Beschwerdeführer vor Baubeginn den Nachweis über ein entsprechendes Näherbaurecht zu erbringen habe.

9. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- gehen bei diesem Verfahrensausgang nach Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

295.--

zusammen

Fr.

1'795.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]