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Entscheid

R 2014 80

Bezirksgericht Moesa, Einzelrichter

11. November 2014Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 6. August 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen sofortigen Baustopp verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, ein komplettes Baugesuch einzureichen, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 bildet einerseits der verfügte sofortige Baustopp sowie anderseits die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Einreichung eines kompletten Baugesuchs. Letzterem opponiert der Beschwerdeführer indes nicht, weshalb nachfolgend einzig die Frage nach der Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin verfügten Baustopps zu beurteilen ist, welchen der Beschwerdeführer als "grausam", bzw. mit anderen Worten als nicht verhältnismässig, erachtet.

2. a) Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert oder abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Bewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Gemäss Art. 91 Abs. 1 KRG dürfen Bauvorhaben begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung hat in Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) diejenigen Bauvorhaben bestimmt, welche keiner Baubewilligung bedürfen. Dies sind unter anderem:

Erwägungen

1.

Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt;

2.

Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume. Ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;

3.

Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;

5.

Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m2.

Dispositiv

b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Bauarbeiten ohne vorgängig eingeholte Baubewilligung durchgeführt und damit gegen Art. 86 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 KRG verstossen hat. Zu seiner Rechtfertigung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Bauarbeiten wegen der Nässe nötig gewesen seien und er keine Kenntnis von der Baubewilligungspflicht gehabt habe. Die Tatsache, dass die Bauarbeiten infolge Nässe nötig gewesen seien vermag den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Verpflichtung, eine Baubewilligung einzuholen und dieser alle sachdienlichen Unterlagen beizulegen, zu entbinden, zumal sich die vorgenommene Zweckänderung des Stalls hin zu einer Wohnnutzung offenkundig als baubewilligungspflichtig erweist (Art. 86 Abs. 1 KRG, Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO e contrario). Zudem erweist sich auch die beschwerdeführerische Aussage, wonach er keine Kenntnis von der Bewilligungspflicht der Bauarbeiten gehabt habe, als wenig glaubwürdig. Denn einerseits wurde dem Beschwerdeführer bereits am 6. Oktober 2009 der Ausbruch von zwei Fenstern beim Stall bewilligt und anderseits wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin explizit darauf hin, dass er in den Jahren 2015 und 2016 weitere Baubewilligungen für den Einbau eines Kaminofens und eines Kamins sowie eines Fensters im unteren Stall bei der Türe benötige. Folglich war dem Beschwerdeführer die Baubewilligungspflicht der Bauarbeiten durchaus bewusst. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht einen Baustopp verfügt und gleichzeitig vom Beschwerdeführer die Einreichung eines kompletten Baugesuchs des heutigen Ausbaustands verlangt.

3. Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

200.--

zusammen

Fr.

700.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]