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Entscheid

R 2014 83

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

8. September 2014Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend in Erwägung 3c ausgeführt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist.

2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 23. Juni 2013, mit welchem die Gemeinde auf die von der heutigen Beschwerdeführerin gegen das Baugesuch Nr. 2017-0019 erhobene Einsprache infolge fehlender Einsprachelegitimation nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Gemeinde auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Einsprachelegitimation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und allenfalls in einem nachgelagerten Beschwerdeverfahren zusammen mit einem allfällig ergangenen Baubescheid näher zu erörtern sei (vgl. Beschwerde S. 5), ist vorliegend nämlich bereits von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einsprachelegitimation im kommunalen Einspracheverfahren gegeben war. Dies nicht nur aufgrund von Art. 11 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln hat, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde auf die Einsprache einzig mit der Begründung der fehlenden Legitimation nicht eingetreten ist und damit das Prozessthema vorgegeben hat.

b) Vorweg ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils obsolet wird.

3. a) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt:

Art. 33 Kantonales Recht

(…)

(…)

Es (das kantonale Recht) gewährleistet

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,

Erwägungen

die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

(…)

Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, welche Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Kuttler/ Moor/Haag [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen.

b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG in Bezug auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010, E.1.3 und 1.4):

„Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).

Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 57 ff.).

Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 1. Oktober 2013).“

c) Im vorliegenden Fall befinden sich die Liegenschaften der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ca. 1‘300 m Luftlinie von der interessierenden Bauparzelle entfernt. Damit fehlt die für die Beschwerdelegitimation des Nachbarn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht ganz offensichtlich (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz ihrer Liegenschaft zum infrage stehenden Bauvorhaben in Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz. 58 ff.). Schon in ihrer Einsprache hat sich die Beschwerdeführerin als „Grundeigentümerin in X._____ und Interessierte am Baugeschehen in der Gemeinde X._____“ bezeichnet (vgl. beschwerdeführerische Akten 6), und auch die Aussage auf S. 6 ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie sich angesichts der von ihr bemängelten Eröffnungspraxis der Gemeinde „nolens volens“ zur vorliegenden Beschwerde veranlasst sehe, legt den Schluss nahe, dass es ihr vielmehr ums Prinzip denn um konkrete persönliche Interessen geht. Bezeichnenderweise hat sie sich weder in ihrer Einsprache noch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde anderweitig zu ihrer Beschwerdelegitimation geäussert. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die in Baurechtssachen versierte Beschwerdeführerin und ihr ebenfalls sachverständiger Rechtsvertreter wussten resp. wissen mussten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Einspracheerhebung legitimiert war. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde denn auch nicht, dass ihr die Legitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei, sondern postuliert die Verschiebung dieses Themas auf ein allfällig nachgelagertes Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde S. 5 sowie die vorstehende Erwägung 2a). Aus diesen Gründen ist die Gemeinde auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 10. April 2014 mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, weshalb sich die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt.

d) Aufgrund der offensichtlich fehlenden Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin muss die vorliegende Beschwerde auch in Bezug auf die beantragte gleichzeitige Eröffnung des Bauentscheids mit dem Einspracheentscheid unter Ansetzung einer neuen Rechtsmittelfrist abgewiesen werden. Nachdem die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdeführerin aus den vorstehend erwähnten Gründen aufgrund der fehlenden Legitimation völlig zu Recht abgewiesen hat, steht fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Einsprachelegitimation gegen das Bauvorhaben der Baugesellschaft gleich zu behandeln ist wie jedermann und vom Bauvorhaben auch nicht mehr als jedermann betroffen ist. Damit ist auch klargestellt, dass sie kein rechtlich erhebliches Interesse respektive keinen praktischen tatsächlichen Nutzen am Erhalt des Baubescheids und an einer Akteneinsicht haben konnte und kann. Denn selbst wenn ihr im Sinne ihres Antrags der Baubescheid – unter Ansetzung einer neuen Rechtsmittelfrist – gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid eröffnet werden würde: Mangels Einsprache- resp. Beschwerdelegitimation würde die Gemeinde auch auf ein neuerliches Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid oder das Bauvorhaben nicht eintreten. Insofern ist die Nichteröffnung des Baubescheids durch die Gemeinde bei Verneinung der Einsprachelegitimation nicht zu beanstanden.

e) Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts seitens der Gemeinde zu Recht erfolgte. Grundsätzlich sind zwar sämtliche Personen in ein verwaltungsrechtliches Verfahren einzubeziehen, welche durch den Verfahrensgegenstand – je nach Verfahrensausgang – in ihren Rechtsschutzinteressen betroffen sein könnten. Dabei kann sich jedoch eine Vorprüfung durch die Behörden aufdrängen: Wenn eine genügende Beziehungsnähe der betreffenden Person zum Verfahrensgegenstand fehlt und deren Rechtsschutzinteresse von vornherein zu verneinen ist, kann von einem Einbezug in das Verfahren vorgängig abgesehen werden (vgl. dazu Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 268 ff.). Damit erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine noch nicht rechtskräftige Aberkennung der Einsprachelegitimation entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht dazu führe, dass der betroffene Einsprecher nicht mehr verfahrensbeteiligte Partei sei und sämtlicher Verfahrensrechte verlustig gehe (vgl. Beschwerde S. 7), als nicht haltbar. Da vorliegendenfalls offensichtlich schon zum vornherein feststand, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittellegitimation zusteht, galt sie im Baubewilligungsverfahren nicht als Verfahrensbeteiligte (vgl. dazu auch Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2013, § 10 Rz. 64 f.) und konnte sich deshalb entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf die Verfahrensrechte von Art. 15 ff. VRG berufen. Damit ist die vorliegende Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Bauherrschaft ist vorliegend kein Aufwand entstanden, weshalb auch ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

295.--

zusammen

Fr.

1'295.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]