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Entscheid

R 2014 87

Submissionen

6. Mai 2015Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 den Bau- und Einspracheentscheid der kommunalen Baukommission vom 28. Mai 2014 bestätigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Baugesuche Nr. 2013-19 und 2013-20 zu Recht gemäss den revidierten Baueingabeplänen vom 16. Januar und 1. Februar 2014 bewilligt hat.

2. a) Vorab ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zu klären. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt:

Art. 33 Kantonales Recht

(…)

(…)

Es (das kantonale Recht) gewährleistet

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,

die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

(…)

Erwägungen

Der Verweis im eben zitierten Artikel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen.

b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG in Bezug auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010, E.1.3 f.):

„Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).

Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 57 ff.).

Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).“

c) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ihre Beschwerdeschrift vom 19. September 2014 − zumindest die als Beilage zur Replik eingereichte Version − und die Replik vom 24. November 2014 von den jeweils einzelzeichnungsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnen lassen, was grundsätzlich als Vollmacht akzeptiert werden kann. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt, mit anderen Worten ausgedrückt, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist.

3.

a) Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaften von Beschwerdeführern zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Meter bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz ihrer Liegenschaft zum infrage stehenden Bauvorhaben in: Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz. 58 ff.).

b) Vorliegend befinden sich die beiden Liegenschaften der Beschwerdeführerin (Parzellen 748 und 82) unstreitig rund 130 m von den Bauprojekten entfernt. Dazwischen liegt ein talartiger Geländeeinschnitt, durch den die Albula fliesst. Der Augenschein hat zutage gebracht, dass die Beschwerdeführerin − wenn überhaupt − höchstens vom Balkon ihrer Liegenschaften aus Sichtkontakt zum Baustandort hat, kaum aber von der vor den Liegenschaften durchführenden Strasse aus. Eine nachbarschaftliche Beziehung kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

c) Des Weiteren sind − im Gegensatz zum heutigen Zustand − keine Immissionen (Lärm und Luftverunreinigungen) zu erwarten, welche die Liegenschaften der Beschwerdeführerin irgendwie beeinträchtigen könnten. Anders als noch bei der Beschwerde gegen die Ortsplanungsrevision, wo man diesbezüglich aufgrund der abstrakten Gefährdung der beschwerdeführerischen Liegenschaften durch Immissionen aus einer Wohn- und Gewerbezone noch keine abschliessende Erkenntnis gewinnen konnte und deshalb auf das Baubewilligungsverfahren verwies, können nun sowohl Lärm als auch Luftverunreinigungen ausgeschlossen werden. Denn einerseits hat das ANU am 17. April 2014 der Anlage unter den Aspekten der Luftreinhaltung (LRV) und der Abfallentsorgung unter Bedingungen und Auflagen zugestimmt. Anderseits hat die Lärmschutzexpertin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 bestätigt, dass eine geschlossene Stahlbeton-Bauweise des Schachtes des Hackers mit einer Betonstärke von 15 cm für das Erreichen des geforderten Schalldämmwertes ausreichend sei. Damit sind die Grenzwerte von 60 dB(A) eingehalten. Anzufügen ist, dass gemäss Art. 38 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG; Zonenschema) für die Bauparzelle die Empfindlichkeitsstufe III gilt und somit mässig störende Betriebe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. b BG erlaubt sind. Schon die Regierung hat in ihrem Entscheid vom 30., mitgeteilt am 31. Oktober 2012 (Protokoll Nr. 1039), festgehalten, dass mit der geplanten Erweiterung und der damit verbundenen Modernisierung der Anlagen die Emissionen verringert und nicht vergrössert würden (vgl. E.2 S. 6 des erwähnten Regierungsentscheids), was sich jetzt bestätigt hat, und wovon offensichtlich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 an das Gericht selber ausgeht, wenn sie schreibt, dass die Heizanlage der Betreiberin schon seit anfangs 2012 gegen die gültigen Vorschriften verstosse.

d) Schliesslich führt der von der Beschwerdegegnerin 2 verursachte Lastwagenverkehr − wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2015 überzeugen konnte − nicht an den beschwerdeführerischen Liegenschaften vorbei, sondern erfolgt vielmehr über die D._____. Zudem bringt das vorliegend zur Diskussion stehende Bauprojekt auch eine deutliche Reduktion des Lastwagenverkehrs mit sich. Denn im Gegensatz zur heutigen Situation kann das für die Fernheizung zu verarbeitende Restholz gänzlich auf dem Betriebsareal gelagert und verarbeitet werden, wodurch zahlreiche Transportfahrten entfallen. Demgegenüber muss das Sägereirestholz heute zu einem Grossteil ausserhalb des Areals gelagert werden, bevor es gehackt und in der Heizzentrale verfeuert werden kann, was mit einer Vielzahl von Transportfahrten verbunden ist.

e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben nicht mehr berührt ist als die Allgemeinheit. Insbesondere zöge die Beschwerdeführerin durch eine Gutheissung der Beschwerde bzw. durch eine Verweigerung der Baubewilligung keinen praktischen Nutzen, mithin weder rechtliche noch faktische Vorteile. Auf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

f) Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der für die Beschwerdeführerin nicht zeichnungsberechtigte und auch nicht im Anwaltsregister eingetragene E._____ überhaupt für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt ist. Des Weiteren erübrigen sich sowohl weitere Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen materiellen Rügen als auch zum beschwerdeführerischen Antrag auf Aufhebung der auf E._____ lautenden Rechnung der Beschwerdegegnerin 1 für das vorinstanzliche Einspracheverfahren, da die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 eingestanden hat, dass die Rechnung ganz offensichtlich aus Versehen an E._____ statt an die Beschwerdeführerin selber ausgestellt worden sei, dieses Versehen aber in den nächsten Tagen durch Zustellung einer neuen, korrekt ausgestellten Rechnung korrigiert werde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat mit Schreiben vom 29. Januar und 10. April 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 5'946.50 (= 21 Std. 55 Min. à Fr. 240.-- [= Fr. 5'260.--], zuzüglich Barauslagen von Fr. 246.-- und 8 % MWST von Fr. 5'506.-- [= Fr. 440.50]) geltend gemacht. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 21 Std. 55 Min. sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 440.50 gilt es indes zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin 2 die an seinen für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 440.50 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'506.-- (= Fr. 5'946.50 - Fr. 440.50) resultiert. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde R 14 87 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

409.--

zusammen

Fr.

3'409.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A._____ AG hat der B._____ AG eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'506.-- zu bezahlen.

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