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Entscheid

R 2014 94

Arbeitslosenversicherung

16. Juni 2015Deutsch26 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Anfechtungsobjekte sind im vorliegenden Verfahren einerseits der Einspracheentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am 27. August 2014, mit welchem unter anderem die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die 3. Auflage der Quartierplanung H._____ abgewiesen wurde sowie anderseits der Genehmigungsentscheid vom 26. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015, mit welchem die 3. Auflage der Quartierplanung H._____ genehmigt und der Quartierplan erlassen wurde. Beide Entscheide sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten der angefochtenen Entscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten.

b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG können im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereint werden. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 55 und R 12 56 vom 12. Juli 2013 E.1 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb es sich rechtfertigt, die zwei Beschwerden der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2014, mitgeteilt am 27. August 2014 sowie Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen den Genehmigungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2014, mitgeteilt am 17. März 2015) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen.

c) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es bezüglich des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins festzuhalten, dass hier ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind respektive ein Augenschein für die Entschädigungsfrage keine weiteren Erkenntnisse bringen kann und auch nicht deswegen beantragt wurde (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2014). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht notwendig, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen) auf dessen Durchführung verzichtet. Des Weiteren werden im vorliegenden Verfahren die beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden befindlichen Akten des Verfahrens R 09 49 beigezogen.

Erwägungen

2.

a) Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Verkehrserschliessungen über die Parzelle 1607 oder die Parzelle 1611, also von unten her, führen beide durch Land, welches ausserhalb des Quartierplanperimeters liegt. Eine Erschliessung auf dem landwirtschaftlichen Teil von Parzelle 1248 käme zudem in die Nichtbauzone zu liegen, und ist deshalb schon ausgeschlossen, wenn eine Erschliessung im Baugebiet möglich ist, was hier zutrifft (fehlende Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Eine Interessenabwägung hat daher vorliegend nicht stattzufinden. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Erschliessungsplan Werkleitungen (Hydrantenleitung, Meteorwasserleitung, Schmutzwasserleitung) auch über die Parzelle 1608 geplant sind, welche auch nicht im Quartierplangebiet liegt, liegt es doch in der Natur der Sache, dass diese Leitungen das Quartierplangebiet gegen unten verlassen.

b) Die Anträge der Beschwerdeführer laufen deshalb letztlich darauf hinaus, das Quartierplangebiet abzuändern, was sie im Übrigen in ihrer Replik selbst eingestehen (vgl. Replik S. 4 Ziff. 2). Dafür müsste aber gemäss PVG 2011 Nr. 17 das ganze Verfahren inklusive (rechtskräftigem) Einleitungsbeschluss wieder aufgerollt werden, was angesichts der Tatsache, dass eine Verkehrserschliessung von oben, welche ausschliesslich über das Quartierplangebiet führt, möglich ist (vgl. Bericht über die Quartierplanung H._____ vom Juni 2014, S. 1 unten, wonach die Strasse eine maximale Längsneigung von 12 % aufweist und so angelegt ist, dass der Zugang zum Wohnhaus 1986 auf Erdgeschosshöhe mit einer Rampe von 6 % Längsneigung möglich wird [Rollstuhlgängigkeit]), den Entscheid der Gemeindebehörden für die Festlegung der Erschliessung von oben angesichts des ihnen zustehenden, weiten Ermessens in dieser Frage rechtfertigt. Bei dieser Erschliessungsplanung handelt es sich um ein lokales Anliegen, bei dessen Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sind. Deswegen sind die aufgeworfenen Fragen vom Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. PVG 2012 Nr. 27). Zudem hat die Beschwerdegegnerin die sich bietenden Möglichkeiten für die Verkehrserschliessung des Quartierplangebiets genügend geprüft und die Quartierplanung insgesamt dreimal aufgelegt.

c) Art. 16 bis 21 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) regeln das Quartierplanverfahren. Nachdem der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben hat und der Plan öffentlich aufgelegt wurde, kann während der Auflagefrist gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebiets beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 KRVO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer es unterlassen, ihre Rügen bei der Fassung des Einleitungsbeschlusses, welcher die Festlegung des Quartierplanperimeters betrifft, vorzubringen. Ihre letztlich auf die Änderung des Quartierplangebiets hinauslaufenden Anträge sind deshalb verspätet und können nicht mehr gehört werden.

d) Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Minderwert von Parzelle 1601 sei sowohl im Nachtragsgutachten vom 20. Januar 2014 (Fr. 24'200.--) als auch im ursprünglichen Gutachten vom 15. Mai 2013 (Fr. 66'000.--) zu tief festgelegt worden. Diese Sache sei undurchsichtig und willkürlich. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass im ersten Gutachten fälschlicherweise die sich aufgrund der vollständigen Überbauung des Quartierplangebiets ergebende Wertminderung berücksichtigt worden sei und somit auch das mit der Überbauung aller Parzellen verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen und die damit zusammenhängenden Immissionen. Indessen habe die potenzielle Überbaubarkeit der Quartierplanparzellen bereits seit langem festgestanden (schon vor der Einleitung des Quartierplans). Somit könne die blosse Überbaubarkeit nicht als durch den Quartierplan unmittelbar begründete Wertverminderung betrachtet werden. Nur eine unmittelbar begründete Wertverminderung sei zu entschädigen. Überbaue jemand sein Land im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, habe der Nachbar keinen Anspruch auf Entschädigung eines allfälligen Minderwerts. Somit sei der Minderwert nur der unmittelbar aus der Erstellung der Strasse resultierende. Dieser sei vom Gutachter mit Fr. 24'200.-- errechnet worden. Da keine objektiven Gründe ersichtlich gewesen seien, weswegen dies falsch sei, habe sie in Ausübung ihres diesbezüglichen weiten Ermessens und aufgrund der Argumente des Gutachters den Minderwert auf Fr. 24'200.-- festgesetzt. In dieses Ermessen dürfe das Verwaltungsgericht nicht eingreifen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 3). Die unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer gegen das Gutachten respektive den Nachtrag dazu betreffend die Entschädigung für die Strassenerstellung sind somit durch die Beschwerdegegnerin überzeugend und nachvollziehbar widerlegt worden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer bezüglich des ihrer Ansicht nach zu niedrig festgelegten Minderwerts von Parzelle 1601 nicht einmal einen konkreten Antrag gestellt.

3.

a) Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Entscheide (Einspracheentscheid und Genehmigungsentscheid), beide betreffend die Quartierplanung H._____ und beide vom 26. August 2014, somit als rechtens, was zu deren vollumfänglichen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden vom 29. September 2014 und vom 5. Mai 2015 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern – solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem beigeladenen D._____ steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten war.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

595.--

zusammen

Fr.

3'595.--

gehen je zu einem Drittel zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____, B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. April 2016 abgewiesen (1C_420/2015).