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Entscheid

R 2014 98

Sozialhilfe

10. Februar 2015Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 9./12. September 2014, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2014 betreffend Erstellen einer Fertiggaragenbox und eines Velounterstands auf Parzelle 2547 mit der Begründung ablehnte, die geplanten An- und Nebenbauten auf der Südostseite des Gebäudehauptkörpers würden sich baugestalterisch nicht genügend ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen und somit eine erhebliche Störung der dort ortstypischen Gebäudeproportionen bewirken. Es gilt hier deshalb die Rechtmässigkeit der Bauverweigerung und insbesondere die Frage der Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin zu klären und zu entscheiden. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist hingegen das nachgereichte Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2014 (inkl. Ergänzungen) sowie der darauf ergangene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2./7.Oktober 2014, weil dieser zweite Entscheid bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und damit für die Parteien verbindlich und unabänderlich geworden ist.

2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst über die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu befinden. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerdeerhebung befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Laut Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Vorliegend ist aus prozessualer Sicht erstellt, dass die in der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2014 verantwortlich zeichnende Person gemäss Auszug des Handelsregisters Graubünden die Funktion einer Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung für die Beschwerdeführerin innehat und daher zur Beschwerdeerhebung ans kantonale Verwaltungsgericht berechtigt war. Ferner ist nachgewiesen, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vom 9./12.September 2014 rechtzeitig, d.h. innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist, bei der örtlich und sachlich zuständigen Gerichtsinstanz erfolgte und die Beschwerde somit frist- und formgerecht von der dafür zuständigen Person erhoben wurde, womit alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde folgerichtig eingetreten werden kann.

3. a) Materiell gilt es vorab festzuhalten, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 8 E.2b, 118 Ia 454 E.3c). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Zwar erfolgt die Überprüfung von Rechtsverletzungen durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG, doch bedeutet dies lediglich, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach gemäss konstanter Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 11 109 vom 27. März 2012 E.1). Gerade wo die Natur der Streitsache Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge, das Ortsbild nicht beeinträchtige und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass aber nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. VGU R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1994 Nr. 19). Im Lichte dieser Vorgaben und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf Stufe Kanton und Gemeinde gilt es auch vorliegend das zur Diskussion gestellte Bauprojekt (Garagenbox und Velounterstand) auf Parzelle 2547 zu würdigen.

b) Laut Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre eigene Ästhetikvorschrift in ihrem kommunalen Baugesetz in Art. 24 BauG (Architektur) unter dem Oberbegriff „Gestaltung von Bauten und Anlagen“ noch wie folgt präzisiert:

Erwägungen

1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass sie auf ihre Umgebung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen.

2Bauvorhaben, die beispielsweise bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind in der Regel unter Beizug des Bauberaters zu überarbeiten.

Wie der gerichtliche Augenschein vom 9. Februar 2015 gezeigt hat, besteht im Osten des Hauptgebäudekörpers bereits eine – von der Hauptfassade leicht nach Norden zurückversetzte – Anbaute mit einem eigenen Flachdach und drei Fenstern gegen Süden (inkl. auf der Ostseite montierte Ventilationsanlage). Würden nun zusätzlich noch der Velounterstand (3.85 m x 2.8 m x 1.8 m) sowie die Garagenbox (7.5 m x 3.5 m x 3.25 m) nach den eingereichten Bauplänen vom 10. Juli 2014 im Südosten baulich angehängt, so käme es optisch tatsächlich zu einer unansehnlichen Konzentration bzw. Ansammlung von kleineren und in der Höhe unterschiedlich gestaffelten An- und Nebenbaukörpern mit einer Art „Gürtelwirkung“ rings um das Hauptgebäude mit Aussenterrasse auf Parzelle 2547, welche die sonst vor Ort charakteristische Gliederung mit Hauptwohnbaute und Annexstallbaute bei weitem sprengen würde und sich deshalb offensichtlich nicht gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen würde (vgl. dazu auch Gerichtsfotos 1-4 und Foto 6 der Gesamtliegenschaft auf Parzelle 2547). Daraus ergibt sich, dass der an sich weite Ermessensspielraum – der der Baubehörde in solchen Ästhetik- und Gestaltungsfragen als am besten mit der traditionellen Baukultur vertrauten Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz zukommt - vorliegend sicherlich nicht bereits als missbraucht oder überschritten bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 24 Abs. 2 BauG formell korrekt vorging, indem sie der Bauherrschaft die Konsultation eines Bauberaters zur Überarbeitung des bauästhetisch nicht bewilligungsfähigen Erstprojekts vom 10. Juli 2014 vorschlug. Daran ändert auch nichts, dass darauf zwar tatsächlich eine überarbeitete „Foto-Visualisierung“ (vgl. Beilage 2 der Gemeinde samt Planskizzen mit Variante 1 [Carport] und Variante 2 [Garage mit Autounterstand] sowie gleichlautende Beilage 4 der Gemeinde) durch den Bauberater bzw. den kommunalen Bauinspektor erstellt wurde und diese der Bauherrschaft auch zur Kenntnis gebracht wurde, weil sich die Beschwerdeführerin mit den darin enthaltenen Projektänderungen überhaupt nicht einverstanden erklären konnte und ihre Einwände im Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2014 und den beiden Ergänzungen vom 18. und 28. September 2014 (vgl. Beilage 3 der Gemeinde) im Detail kundtat. Die Beschwerdeführerin hat es bei diesem Verfahrensstand aber gerade versäumt, entweder selbst ein neues komplett überarbeitetes Baugesuch einzureichen oder sonst zumindest die vom Bauberater bzw. vom Bauinspektor erstellten „Foto-Visualisierungen“ mit entsprechend aussagekräftigen und zuverlässigen Plandokumenten zu vervollständigen. Dieses planerische Versäumnis muss der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen, da es an ihr gewesen wäre, mit Hilfe der beigezogenen Fachkräfte laut Art. 24 Abs. 2 BauG mit der Beschwerdegegnerin doch noch einvernehmlich eine bewilligungsfähige Gesamtlösung über den genauen Standort, die Kubatur, die Bauhöhe, die Materialisierung sowie die Ausrichtung der geplanten Annexbauten (abschliessbare Garagenbox; gedeckter Velounterstand) zu finden und der Baubehörde überzeugend auf Parzelle 2547 auch noch präsentieren zu können. Die eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2014 erweist sich somit bereits unter diesem Aspekt als unbegründet und ist abzuweisen.

c) Der Vollständigkeit halber sei noch klargestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht prinzipiell gegen die Erstellung der Garagenbox und des gedeckten Velounterstandes zur Wehr setzte. Vielmehr hat sie zunächst noch selbst im eingereichten Projekt „bei einer Drehung der Garagenbox um 90°“ eine Bewilligung in Aussicht gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, dass eine solche Ausführung aufgrund der dadurch zu erwartenden Mehrkosten nicht zumutbar sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Ergänzung der bestehenden Parkierungsanlage um eine äusserlich wahrnehmbare Garagenbox und einen geschlossenen Velounterstand und keine betriebsnotwendige Investition handelt, weshalb diese Bauvorhaben sich ebenfalls an die herrschende Umgebung und Örtlichkeiten gemäss Art. 73 KRG anzupassen haben. Auf allfällig anfallende Zusatzkosten kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Varianten 1 [Carport] und 2 [Garage mit Autounterstand]. Die Beschwerdeführerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass ihr bewilligungsfähige Projektvarianten ohne wesentliche Mehrkosten unterbreitet und zur raschen Umsetzung empfohlen werden.

d) Es bleibt damit noch die nur rudimentär begründete Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu klären. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sind in der näheren Umgebung von einem Kilometer bereits zahlreiche vergleichbare Anbauten bewilligt worden, was durch fünf nachgereichte Bildaufnahmen bei andern Wohn- und Annexbauten belegt werden sollte. Dieser Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass das Gebot der Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung teilweise bereits durch die Bindung der rechtsanwenden Behörden an die Rechtssätze (Einhaltung Baugesetze) gewährleistet wird. Lässt ein Rechtssatz aber durch das Verwenden von unbestimmten Rechtsbegriffen oder der Einräumung von Ermessen einen Spielraum offen, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Sie verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt werden (BGE 117 Ia 258 E.3a-b, 111 Ib 219 E.4 in fine). Zu beachten gilt aber, dass nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann. Anhand der von der Beschwerdeführerin eingelegten Fotos (vgl. Beilage 9 derselben) vermag das Gericht aber hier keine direkt vergleichbaren Konstellationen bezüglich Anordnung und Gestaltung der dort anderweitig betriebsnah genutzten An-/Nebenbauten zu erkennen. Die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schützenswert.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

266.--

zusammen

Fr.

1'766.--

gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]