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Entscheid

R 2015 19

Anspruch nach AVIG

10. November 2015Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die geplante Recycling-Sammelstelle (mit einem Glas-Molok und Büchsen-Molok; zu je 5'000 L / d 1.6 m) entlang der Via O.6._____ bewilligte und die dagegen erhobenen Einsprachen der umliegenden Nachbarn (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rechtens und vertretbar ist oder ob sich - wie die Beschwerdeführer vorbringen - ein geeigneterer Entsorgungsstandort unweit der geplanten Recycling-Sammelstelle hätte finden lassen. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte wurden vom Gericht im Rahmen eines Augenscheins am 14. Juli 2015 besichtigt.

2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820. 100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle respektive der Standorte, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden können, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungsplan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilligungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zusammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden).

b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom 5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b).

3. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzertrennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Recycling-Sammel-stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augenscheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in welchem u.a. die geplanten Recyclingsammelstellen eingezeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (jeweiliges Einzugsgebiet für Entsorger bzw. Wohnbevölkerung) gekennzeichnet ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks bzw. Unterflurcontainer für den Haushaltskehricht sollen von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. dazu Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeeigenem Boden errichtet. Der Standort O.6._____ erfülle alle diese Voraussetzungen und liege zudem in einer Tempo-30-Zone. Die Platzverhältnisse seien geradezu ideal, da die Moloks für das Altglas und das Altmetall auf einem Grundstück (Bodenstreifen respektive Landzunge nahe Strassenparzelle 685 [Via O.6._____]) der Beschwerdegegnerin errichtet werden könnten.

Erwägungen

b) Zum ausgewählten Standort (O.6._____) behaupten die Beschwerdeführer, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m andere, bedeutend geeignetere Standorte gebe; z.B. nach der südlich gelegenen Bahnunterführung bei der Wegabzweigung an der Böschung. Eine weitere Möglichkeit wäre an der O.2._____ beim gemeindeeigenen Parkplatz. Ebenso könnte bei der Bushaltestelle O.9._____ durch einfaches Abdrehen des Veloständers oder Versetzen desselben in den Grünstreifen gegenüber genügend Raum für zwei Moloks geschaffen werden. Zwar gebe es dort (noch) keine Parkplätze, beim vorgesehenen Standort (O.6._____) aber auch nicht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Beschwerdeführer stiessen sich vor allem daran, dass die Moloks vor ihren Liegenschaften direkt angrenzend an die Via O.6._____ platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewählte Standort sei zentral und für die Quartierbewohner gut zugänglich, sei als Sammelstandort ideal und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In unmittelbarer Nähe gebe es jedenfalls keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort (O.6._____) als geradezu ungeeignet erscheinen lasse.

c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.6._____ die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichsweise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit des ausgewählten Standorts) zu erfüllen vermag. Die vorgesehene Recycling-Sammelstelle O.6._____ befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind dort grosszügig bemessen und lassen eine einwandfreie und effiziente Leerung der Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 1: Gerichtsfotos 1, 5, 6 und insbesondere 7), umso mehr, als aufgrund der übersichtlichen Streckenführung auf der Via O.6._____ und der Tatsache des Bestehens einer eigenen Trottoir-/Geh-steiganlage im Kurvenbereich der direkt dahinter geplanten Moloks auf dem gemeindeeigenen Bodenstreifen (freie „halbmondförmige“ Landzunge) kein übermässiges Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger und Schüler neu geschaffen wird (vgl. dazu auch noch Gerichtsfotos 2, 3 sowie 4). Der zuerst von den Beschwerdeführern genannte Alternativstandort hinter der Bahnunterführung bzw. der RhB-Brücke, liegt in einer Landwirtschaftszone und kommt schon deswegen nicht in Frage (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin vom Augenschein [rechtskräftiger Zonenplan]; Gerichtsfotos 8, 9 und 10 – Alternativstandort im Böschungsbereich). Auch wäre dort augenfällig die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet, weil Velofahrer aufgrund der Wegneigung aus dem nahen Wohnquartier „O.7._____“ in raschem Tempo an jenem Alternativstandort vorbei und in beinahe rechtem Winkel (90°) in die Betonunterführung einfahren würden. Im Gegensatz dazu befindet sich die geplante Recycling-Sammelstelle O.6._____ (Bauzone) erhöht, wodurch die Geschwindigkeit an dieser Stelle bedeutend weniger hoch ist - als in der Geländesenkung bei der Unterführung – und deshalb auch die Unfallgefahr am vorgesehenen Standort O.6._____ entsprechend niedriger sein dürfte.

Der als zweites genannte Alternativ-/Ausweichstandort bei der Einmündung der O.8._____ in die O.2._____ bei der Bus-Haltestelle O.9._____ kommt aus den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. Juli 2015 angeführten Gründen nicht in Frage (vgl. im Sachverhalt Ziff. 12). Danach befindet sich der von den Beschwerdeführern alternativ vorgeschlagene Recycling-Sammelplatz auf Parzelle 4346 in Privatbesitz; dasselbe gilt für den dortigen Veloabstellplatz, der ebenfalls auf privatem Grund liegt und deshalb wohl erst nach Durchführung eines zeitintensiven und kostspieligen Enteignungsverfahrens beansprucht werden könnte. Im Übrigen wurden überzeugend auch noch verkehrspolizeiliche Gründe angeführt, welche gegen diesen Ersatzstandort sprechen würden (gefährliche Rückstaubildung infolge Anhaltens und Entladens von Privatautos mit Abfallgütern; zu geringer Strassenabstand im Einmündungsbereich von der stark befahrenen Kantonsstrasse [O.2._____] zur Neben- und Quartierstrasse [O.8._____] mit Tempo-30-Zone). Von der verkehrstechnischen Unübersichtlichkeit im Einfahrtsbereich beim Veloabstellplatz (mit dichten Laubbäumen als Schattenspender) und der Existenz eines bereits bestehenden Moloks (für Haushaltskehricht) konnte sich das Gericht im Zuge der Ortsbegehung noch selbst ein Bild machen (vgl. Gerichtsfotos 11 und 12). Die Zulassung dieses Ausweichstandorts hätte somit auch dem Grundsatz der Beschwerdegegnerin nach strikter Trennung zwischen Recycling-Stellen und den Hauskehrichtabfallstellen widersprochen. Für die Nichtzulassung solcher Kombinationen auf engstem Raum wurde seitens der Beschwerdegegnerin aber sachlich nachvollziehbar dargetan, dass dann erfahrungsgemäss eine Vermischung der Abfallprodukte stattfinde, was aufwendige und teure Zusatzarbeiten für die spätere Trennung von Glas- und Blechabfällen einerseits bzw. vom Haushaltskehricht anderseits erforderlich machen würde. Diesen Überlegungen vermag sich das Gericht vollauf anzuschliessen. Die in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 angeführten Ablehnungsgründe für einen Ersatzstandort im Einmündungsbereich der Kantonsstrasse dürften sodann auch für den von den Beschwerdeführern inzwischen fallen gelassenen (dritten) Alternativstandort beim gemeindeeigenen Parkplatz an der O.2._____ zutreffen. Jedenfalls ist für das Gericht nach dem Augenschein eindeutig erstellt, dass weder in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standortes an der Via O.6._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alternativstandort dort existiert [2] und vor allem der gewählte Standort nicht als geradezu untauglich bzw. ungeeignet [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung bezeichnet werden kann (vgl. E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass der ausgewählte Recycling-Standort O.6._____ am vorgesehenen Sammelstandort bewilligt und gebaut bzw. errichtet werden kann.

4.

a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Februar 2015 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anteilsmässig (zu jeweils 1/6) den Beschwerdeführern, welche unter sich solidarisch für das Ganze haften, aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

480.--

zusammen

Fr.

1'980.--

gehen anteilsmässig zulasten von A._____ (1/6), B._____ (1/6), C._____ (1/6), D._____ (1/6), E._____ (1/6) sowie F._____ (1/6) – alle solidarisch haftend für das Ganze - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]