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Entscheid

R 2015 21

Anspruch nach AVIG (Pendlerkosten-/Wochenaufenthalterbeiträge)

1. April 2016Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die geplante Abfall-Sammelstelle (ein Kehricht-Molok; zu 5'000 Liter/Durch-messer 1.6 m) auf der O.4._____ (Abschnitt Nord) bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache des direkt angrenzenden Eigentümers der Parzelle 1260 (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rechtens und vertretbar ist oder ob sich – wie der Beschwerdeführer vorbringt - ein geeigneterer Entsorgungsstandort unweit des geplanten Haushalts-kehricht-Moloks hätte finden lassen. Der vorgeschlagene Alternativstandort an der nahen O.7._____ wurde dabei vom Gericht im Rahmen eines Augenscheines bzw. einer Ortsbegehung am 14. Juli 2015 besichtigt.

2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820. 100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle bzw. der Standorte, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden können, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungsplan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilligungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zusammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden).

b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend bloss dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom 5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b).

3. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Projektänderungsgesuch für einen Ersatzstandort - (nämlich Verschiebung des Moloks auf der gemeindeeigenen Strassenparzelle 466 in Richtung nördlich gelegener Nachbarparzelle 1261; vgl. am Standort 3: Gerichtsfoto 5 [Stabmarkierung am Trottoirrand]) - mit Verfügung vom 13./ 15. Mai 2015 zu Gunsten des Ursprungsstandorts vor Parzelle 1260 abwies und diese Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und deshalb unabänderlich in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern der Beschwerdeführer in seinem letzten Schreiben vom 18. September 2015 den Widerruf dieser rechtskräftigen Verfügung betreffend Ersatzstandort vor der Nachbarparzelle 1261 verlangte, gilt es noch Art. 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) zu beachten. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG).

Erwägungen

b) Im konkreten Fall ist für das Gericht keine Änderung der massgeblichen Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13./15. Mai 2015 ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eingereichte Baugesuch für die Erstellung zweiter Parkplätze auf seiner Parzelle 1260 stellt jedenfalls noch keine solche Änderung dar (vgl. Sachverhalt Ziff. 8, hiervor). Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt zumindest die Vermutung aufkommen, dass er damit nur das vorliegende Baubewilligungsverfahren für den Molokstandort hinauszuzögern bzw. gar zu verhindern versucht hat. Ein solches Verhalten verdient im vornherein keinen Rechtsschutz. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer die Frage gefallen lassen, weshalb er die Verweigerung des Projektänderungsgesuchs (Verschiebung des Molokstandorts in Richtung Nachbarparzelle 1261) nicht frist- und formgerecht angefochten hat. Selbst wenn man aber dazu noch anderer Meinung wäre, gilt es nicht zu übersehen, dass sich die Beschwerdegegnerin gar noch bereit erklärt hat, den Standort des Hausabfall-Moloks trotzdem noch geringfügig um rund einen Meter auf der Strassenparzelle 644 in die nördliche Richtung zu verschieben, was bereits ausreichend wäre, um die (neu) beantragten zwei Parkplätze einschliesslich bestehender Ein- und Ausfahrt zur Parzelle 1260 des Beschwerdeführers erstellen zu können. Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG liegt aber nicht vor, zumal auch überwiegende öffentliche Interessen (Entsorgungsbedürfnis für Quartierbewohner) und private Interessen (Nachbar auf Parzelle 1261) davon nachteilig betroffen wären.

4.

a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzertrennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Hauskehricht-Abfall-stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augenscheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in dem u.a. neu die geplanten Moloks für den Haushaltskehricht eingezeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (je-weiliges Einzugsgebiet für Entsorger/Quartierbevölkerung) gekennzeichnet ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks (Niederflurbehälter) für den Haushaltskehricht sollten mittels Fussmarsch in einer Entfernung von 200 bis max. 300 m erreichbar sein und strikte von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeeigenem Boden errichtet. Der strittige Standort im nördlichen Bereich der O.4._____ erfülle alle diese Voraussetzungen. Die Platzverhältnisse seien dort grosszügig, da der geplante Molok für Haushaltabfälle auf der gemeindeeigenen Strassenparzelle 644 mit einer Fahrbahnbreite von 6 Metern erstellt werden könne und das direkt angrenzende Trottoir nur geringfügig davon berührt werde.

b) Bezüglich des geplanten Moloks Haushaltskehricht (Nordabschnitt O.4._____) auf der Höhe von Parzelle 1260 bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m einen anderen, bedeutend besser geeigneten Standort gebe; so nämlich weiter nördlich gerade um die Ecke auf der O.7._____; es fänden sich aber auch noch andere, geeignete Standorte in nächster Umgebung. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer stosse sich vor allem daran, dass der Molok vor seiner Liegenschaft (Parzelle 1260) platziert würde. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewählte Standort sei als Molok Haushaltskehricht geeignet und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In nächster Umgebung gebe es erschliessungstechnisch keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse.

c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.4._____ (Nordabschnitt) die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichsweise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit/Untauglichkeit des ausgewählten Standorts) voll-ständig und befriedigend zu erfüllen vermag. Der geplante Molok Haushaltkehricht befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind räumlich weit bemessen (siehe oben E.4a in fine – Strassenbreite 6 m) und lassen eine einwandfreie und effiziente Leerung des Moloks durch die entsprechenden (immer rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 3: Gerichtsfotos 1, 2, 3 sowie 4), umso mehr, als aufgrund der lediglich leicht gekrümmten Linienführung der O.4._____ (Nordabschnitt) sehr überschaubare Verhältnisse vorliegen und aufgrund des Vorbestehens einer eigenen Trottoir-/Gehsteiganlage auch kein erhöhtes Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger (Quartierbewohner inkl. Beschwerdeführer) geschaffen wird. Die vom Beschwerdeführer für sein Wohnhaus befürchteten Lärm- und Geruchsimmissionen samt verschlechterter Aussicht (in der Summe: Erhebliche Wertverminderung seines Objekts) sind subjektiv zwar nachvollziehbar, vermögen aber objektiv das überragende öffentliche Interesse an einem möglichst unkomplizierten und raschen (zu Fuss zu bewältigenden) bzw. einem alltagstauglichen Entsorgungsbedürfnis für alle Quartierbewohner vor Ort nicht zu überwiegen. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativstandort weiter nördlich gleich um die Ecke (hinter den Hecken auf Nachbarparzelle 1261) auf der O.7._____ (vgl. nochmals Gerichtsfoto 4) liegt zwar nur unweit vom Ursprungsstandort vor Parzelle 1260 auf der O.4._____ entfernt; er ist aber wegen der peripheren Ausrichtung dieses Nebenstrassenzuges, dessen unwiderlegt geringerer Strassenbreite sowie dessen schlechterer bzw. unübersichtlicherer Befahrbarkeit mit grösseren Betriebsfahrzeugen für die häufig stattfindenden Behälterentleerungen deutlich weniger gut geeignet als der gewählte Standort entlang der Quartierverbindungsstrasse O.4._____. In Bezug auf die Geeignetheit des vorgesehenen Molokstandorts für Haushaltsabfälle kann zudem – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch noch auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 7, hiervor) hingewiesen werden, worin noch zusätzliche Argumente für den Ursprungsstandort angeführt sind (z.B. keine Verschandlung des Quartiers, da Molok [Niederflurbehälter] nur 1,5 m aus dem Boden ragt; Entsorgungszeit beschränkt auf 07.00 bis 20.00 Uhr; einzig so flächendeckende Versorgung garantiert; Abfallbehälter unterirdisch im Erdreich mit konstant tiefer Lagertemperatur; halbjährliche Innenreinigung der Abfallbehälter zwecks Vermeidung lästiger Geruchsbildung usw.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzutun oder gar zu beweisen, dass ein anderer Standort in nächster Umgebung die nötigen Anforderungen ebenfalls nur annähernd so gut erfüllen würde wie der Ursprungsstandort. Für das Gericht ist nach der Durchführung und den Erkenntnissen am Augenschein denn auch ohne Zweifel erstellt, dass weder in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standorts auf/entlang der O.4._____ [1] noch vergleichsweise ein beträchtlich geeigneterer Alternativstandort in nächster Umgebung existiert [2] und vor allem der gewählte Standort mitnichten als geradezu ungeeignet bzw. untauglich [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung des Hauskehrichtabfalls mit einem Molok bezeichnet werden kann (Verschiebungskriterien in E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts auszusetzen, zumal sie noch einräumte, dass der Ursprungsstandort – auf Wunsch des Beschwerdeführers – stets noch um ca. 1 Meter in die nördliche Richtung verschoben werden könnte, sofern der Beschwerdeführer dies – allenfalls zur Verwirklichung der zwei neu geplanten Parkplätze auf Parzelle 1260 und ohne Beeinträchtigung der schon bestehenden Ein- und Ausfahrt zur Autogarage auf dem südlichen Parzellenteil – immer noch im Sinne seines nachträglich gestellten Bewilligungsgesuchs vom 20. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Ziff. 8, hiervor) beabsichtige. Der vorgesehene Molokstandort Haushaltkehricht an der O.4._____ kann daher bewilligt und gebaut bzw. realisiert werden.

5.

a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2015 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Unterliegens in der Streitsache entfällt eine Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

1'802.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]