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Entscheid

R 2015 22

politische Rechte

8. März 2016Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die geplante Recycling-Sammelstelle (mit einem Glas-Molok und Büchsen-Molok; zu je 5'000 L / d 1.6 m) auf der O.4._____ (Abschnitt Mitte) bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache des direkt angrenzenden Eigentümers der Parzelle 1244 (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die umstrittene Standortwahl der Beschwerdegegnerin rechtens und vertretbar ist oder ob sich – wie der Beschwerdeführer vorbringt – ein geeigneterer Entsorgungsstandort unweit der geplanten Recycling-Sammelstelle hätte finden lassen. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte wurden dabei vom Gericht im Rahmen eines Augenscheins bzw. einer Ortsbegehung am 14. Juli 2015 besichtigt.

2. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820. 100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle resp. der Standorte, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden können, braucht es daher keine Anordnungen im Generellen Erschliessungsplan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilligungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zusammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden).

b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend bloss dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 vom 5. Dezember 2006 E.5c, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4a und b).

3. a) In formeller Hinsicht gilt es vorweg aber noch zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie sich – nach Ansicht des Beschwerdeführers - sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung bloss sehr oberflächlich, falls überhaupt, mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf kantonaler Ebene ist der Grundsatz in Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) verankert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift (vgl. statt vieler: BGE 135 I 187 E.2.2, 127 I 54 E.2b; Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 17; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2012, Art. 29 Rz. 21; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 171 vom 1. April 2014 E.3b-e). Der Beschwerdeführer machte zumindest sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er rügte, die Notwendigkeit der geplanten Sammelstelle sei nicht ausgewiesen und Alternativstandorte seien, obwohl vorhanden, nicht geprüft worden.

Erwägungen

b) Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers wird aber schon dadurch relativiert, dass er selber davon ausgeht (vgl. Replik Ziff. 3 S. 2), dass die Prüfung von Alternativstandorten mittels Augenschein (Quartier-/Ortsbegeh-ung) vorgenommen werden kann. Ein entsprechender Augenschein fand am 14. Juli 2015 statt (Protokoll Augenschein), so dass auf jeden Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist.

4.

a) Ausgangspunkt für das vorliegende Bauvorhaben und der damit unzertrennlich verknüpften Bedürfnisfrage für die fragliche Recycling-Sammel-stelle bildet das Grundkonzept der Beschwerdegegnerin, wonach diese zur Ermittlung der Standorte für die Moloks das Konzept „Sammelorte für Kehricht und Recycling im Überblick 2014+“ erarbeitet hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin und Beilage 2 derselben, anlässlich des Augenscheins an alle Anwesenden verteilt). Das zu Beginn des Augenscheins vom Projektleiter erläuterte Konzept besteht aus einem Plan (ohne Text), in welchem u.a. die geplanten Recyclingsammelstellen eingezeichnet sind und die von ihnen abzudeckende Fläche mittels Kreisen (jeweiliges Einzugsgebiet für Entsorger bzw. Quartierbevölkerung) gekennzeichnet ist. Das Konzept berücksichtigt nach den Angaben der Beschwerdegegnerin verschiedene Kriterien: Die Sammelstellen sollen der Entsorgung eines Gebiets mit einem Radius von ca. 500 m dienen. Die Moloks (Niederflurbehälter) für den Haushaltskehricht sollen von den Recyclingsammelstellen getrennt sein, ansonsten die Abfälle erfahrungsgemäss vermischt würden. Die Standortwahl habe bestehende Leitungen, vorhandene Bepflanzung, gleichmässige Verteilung und gute Erreichbarkeit berücksichtigt (vgl. Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin, zu Beginn des Augenscheins zu den Akten gegeben). Standorte in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse seien vermieden worden. Die Sammelstellen würden auf gemeindeeigenem Boden errichtet. Der Standort O.4._____ erfülle alle diese Voraussetzungen. Die Platzverhältnisse seien genügend, da die Moloks für das Altglas und das Altmetall auf der gemeindeeigenen Quartierstrasse samt Trottoiranlage der Beschwerdegegnerin errichtet werden könnten.

b) Zum konkret gewählten Standort (ca. Mitte: O.4._____) behauptet der Beschwerdeführer, dass es innerhalb eines Umkreises von 200 m andere, bedeutend geeignetere Standorte gebe; z.B. weiter südlich an der Kreuzung O.7._____/O.8._____; es fänden sich aber auch noch andere, geeignete Standorte in nächster Umgebung. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer stosse sich vor allem daran, dass die Moloks vor seiner Liegenschaft (Parzelle 1244) platziert würden. Für den Verzicht auf diesen Standort respektive die Bevorzugung eines Alternativstandortes fehlten aber sachliche Argumente. Der gewählte Standort sei als Sammelstandort geeignet und entspreche den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Kriterien. In unmittelbarer Nähe gebe es jedenfalls keinen alternativen Standort, der zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen lasse.

c) Anlässlich des Augenscheins vom 14. Juli 2015 hat sich für das Gericht gezeigt, dass der ausgewählte Standort O.4._____ (ca. Mitte Strassenzug) die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (PVG 2007 Nr. 26: [1] Kein Alternativstandort in unmittelbarer Nähe verfügbar; [2] Vergleichsweise wesentliche Verbesserung am Alternativstandort; [3] Keine grundsätzliche Ungeeignetheit/Untauglichkeit des ausgewählten Standorts) zu erfüllen vermag. Die vorgesehene Recycling-Sammelstelle O.4._____ befindet sich sehr wohl an einer geeigneten Stelle auf Gemeindeboden. Die Platzverhältnisse sind dort grosszügig bemessen und lassen eine einwandfreie und effiziente Leerung der Moloks durch die entsprechenden (stets rechtsausgelegten) Kräne- und Abtransportbetriebsfahrzeuge geradezu in idealer Art und Weise zu (vgl. am Standort 2: Gerichtsfotos 1, 2 und insbesondere 3), umso mehr, als aufgrund der geraden und daher übersichtlichen Streckenführung der O.4._____ und der Tatsache des Bestehens einer eigenen Trottoir-/Gehsteiganlage neu kein übermässiges Gefahrenpotential für die dort täglich zirkulierenden Fussgänger (Quartierbewohner inkl. Beschwerdeführer) geschaffen wird. Die vom Beschwerdeführer für sein Wohnhaus befürchteten Lärm- und Geruchsimmissionen samt verschlechterter Aussicht (in der Summe: Erhebliche Wertverminderung seines Objekts) sind subjektiv zwar nachvollziehbar, vermögen aber objektiv das überragende öffentliche Interesse an einem möglichst effizienten und umweltgerechten Entsorgungsbedürfnis für alle Quartierbewohner vor Ort nicht zu überwiegen (vgl. Fotos 4 und 5). Der vom Beschwerdeführer als erstes und primär vorgeschlagene Alternativstandort an der Kreuzung O.7._____/O.8._____ liegt sodann recht weit entfernt vom ausgewählten Standort und in der Nähe des Standorts O.5._____/O.10._____ und kann daher als Vergleich nicht ernsthaft herbeigezogen werden (vgl. abermals Beilage 1 [Zonenplan mit Recycling-Sammelplätzen] der Beschwerdegegnerin). Der am Augenschein vom 14. Juli 2015 besichtigte Alternativstandort am südlichen Strassenende der O.9._____ (mit bereits zwei bestehenden Moloks für die Entsorgung des Haushaltskehrichts; dahinter Kreuz [genutzt für religiöse Prozessionen] und EWZ-Trafogebäude – vgl. Gerichtsfotos 6, 7 und speziell 8 – wobei die hinter liegende Parzelle 3092 [mit Kreuz] im Eigentum der Bürgergemeinde steht) kommt ebenfalls nicht in Frage. Die Zulassung und Berücksichtigung dieses Alternativstandorts würde bereits mit dem Grundsatz der Beschwerdegegnerin nach strikter Trennung zwischen Recycling-Sammelstellen (Glas/Büchsen) und den Hauskehrichtabfallstellen (an der O.9._____ auf Gemeindeboden) diametral in Widerspruch stehen. Für die Nichtzulassung solcher Kombinationen auf engstem Raum wurde seitens der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargetan, dass dann erfahrungsgemäss eine Vermischung der Abfallprodukte stattfinde, was aufwendige und teure Zusatzarbeiten für die spätere Trennung von Glas- und Blechabfällen einerseits bzw. vom Haushaltskehricht andererseits erforderlich machen würde. Diesen Überlegungen vermag sich das Gericht anzuschliessen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die anlässlich der Ortsbegehung weiter nördlich angetroffenen Abfallstandorte (links nach Bahnübergang – Gerichtsfotos 9-12 und beim Denner – Gerichtsfoto 13) bzw. die Sammelstelle an der O.3._____ (Gerichtsfoto 14) z.T. eine kombinierte Abfallentsorgung – mittels farbig markierter Molokdeckel – zulassen, da sich diese Niederflurcontainer ausnahmslos an sehr publikumsträchtigen Standorten (Bahnhof; Einkaufszentrum und dgl.) befinden und daher dort einleuchtend andere Entsorgungsregeln zum Zuge kommen können als in Wohnquartieren mit Einfamilienhäusern mit permanentem Hausabfall, jedoch bloss gelegentlichen Glas- und Büchsenabfällen, weshalb sich eine strikte Trennung dort rechtfertigen lässt. In Bezug auf die Ungeeignetheit des Alternativstandorts O.9._____ kann zudem – um hier unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch noch auf die nachgereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2015 hingewiesen werden (vgl. Sachverhalt Ziff. 10, hiervor), woraus noch zusätzliche Ablehnungsgründe ersichtlich sind (z.B. Probleme bei Entleerung der Moloks wegen bestehender Baumkrone, da Hebekran eine 10 m hohe Schwenkfreiheit nach oben benötige; Verkehrssicherheit stark gefährdet, da Einfahrt zu nahem Land- und Forstwirtschaftsweg unübersichtlich usw.). Für das Gericht ist nach der Durchführung und den Erkenntnissen am Augenschein jedenfalls eindeutig erstellt, dass weder in unmittelbarer Nähe des ausgewählten Standortes auf/entlang der O.4._____ [1] noch vergleichs-weise ein beträchtlich geeigneterer Alternativstandort in nächster Umgebung existiert [2] und vor allem der gewählte Standort nicht als geradezu untauglich bzw. ungeeignet [3] für eine zweckmässige und störungsfreie Entsorgung als Recycling-Stelle mit zwei Moloks bezeichnet werden kann (s. Verschiebungskriterien in E.2b, hiervor). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt es somit nichts auszusetzen, zumal die Beschwerdegegnerin auch noch durchblicken liess, dass allfällige unterirdische Hauszuleitungen am vorgesehenen Standort problemlos (auf ihre Kosten) bis zu 0.5 m verschoben würden.

5.

a) Die angefochtene Baubewilligung und der entsprechende Einspracheentscheid vom 26./30. Januar 2015 sind demnach in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2015 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Unterliegens in der Streitsache entfällt eine Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

338.--

zusammen

Fr.

1'838.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]