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Entscheid

R 2015 46

Unfallversicherung

7. Juli 2015Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

b) Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung eines Augenscheins ist nicht notwendig, da vorliegend nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

c) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015, mit welcher das Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung zur Erstellung einer Fonduehütte nicht bewilligt und die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, die Baute bis am 19. Juni 2015 zu entfernen. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu bewilligen und, falls dies nicht zutrifft, ob die Rückbauverfügung zu Recht ergangen ist.

Erwägungen

2.

a) Die Fonduehütte ist vom Gemeindevorstand am 27. Mai 2014 im Sinne einer Fahrnisbaute gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 lit. c der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bewilligt worden, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt. Dies bedeutet, dass die Baute jeweils für nicht länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden darf (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO). Die Baubewilligung wurde also am 27. Mai 2014 auf das kommende Jahr hin jeweils befristet auf sechs Monate erteilt, gemäss Gesuch jeweils für die Wintersaison.

b) Die Beschwerdeführerin hat selber in ihrem Baugesuch vom 14. Februar 2014 um Errichtung einer Temporärbaute für die Wintersaison nachgesucht. Diese wurde ihr entsprechend erteilt. Wenn sie deshalb heute rügt, die Nichtverlängerung der Baubewilligung für die Sommersaison 2015 sei willkürlich und verstosse unter anderem gegen die Bestandesgarantie und gegen Treu und Glauben, ist ihr nicht Recht zu geben. Sie hat das Bauwerk im Wissen erstellt, dass sie es nach Ablauf der Frist von sechs Monaten wieder entfernen muss und erst vor der Wintersaison wieder erstellen darf.

3.

Es ist zwar nicht einzusehen, weswegen eine befristete Bewilligung nicht grundsätzlich verlängert werden kann, wenn diese Verlängerung gegen keine Vorschriften verstösst. Das ist letztlich hier jedoch nicht entscheidend. Im vorliegenden Fall geht es nämlich darum, ob die nachgesuchte Bewilligungsverlängerung für die Sommersaison 2015 hätte bewilligt werden müssen und, wenn ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage.

4.

a) Von beiden Parteien wird nicht beachtet, dass vorliegend nicht eine Umwandlung in eine unbefristete Baubewilligung beantragt wurde, sondern eine Verlängerung derselben für die Sommersaison 2015. Nachdem aber die Beschwerdegegnerin dezidiert der Ansicht ist, es gehe nicht an, dass die temporär bewilligte Baute das ganze Jahr stehen bliebe, was somit auf eine unbefristete Bewilligung hinausliefe, wurde die Verlängerung aus diesem Gesichtspunkt zu Recht nicht erteilt, weil dadurch ein Präjudiz geschaffen würde für weitere Gesuche späterer Sommersaisons. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin erinnert an die berühmte Salamitaktik, wonach zuerst ein fait accompli geschaffen wird, indem grosse Investitionen in eine nur schwer wieder zu entfernende und wieder aufzubauende Baute für einen zunächst temporären Gebrauch getätigt werden und nachher ein Gesuch um unbefristeten Gebrauch unter Hinweis auf die bereits getätigten Investitionen gestellt wird.

b) Die Bewilligung für eine Verlängerung für die Sommersaison 2015 liefe – wie erwähnt – darauf hinaus, für die Fonduehütte eine unbefristete ganzjährige Baubewilligung zu erhalten. Dies ist jedoch aufgrund der entgegenstehenden Vorschriften des Quartierplans nicht möglich, was die Beschwerdeführerin offen zugesteht. Weswegen sie vor diesem Hintergrund das Verlängerungsgesuch gestellt hat, bleibt deshalb ihr Geheimnis.

5.

Die Beschwerdeführerin versucht zudem, ihr Gesuch als Gesuch im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG umzudeuten. Gemäss Art. 82 Abs. 1 KRG kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeutet, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden. Dabei fehlt es aber, wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt, einerseits schon an ausserordentlichen Verhältnissen. Diese wurden weder behauptet, noch nachgewiesen. Anderseits fehlt es auch an der unverhältnismässigen Härte. Wie erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin die Investitionen im Wissen darum getätigt, dass die Fonduehütte nur temporär erstellt werden darf und eine auf Dauer angelegte Baute nicht in Frage kommt. Dagegen spricht auch das überwiegende Interesse an einer konsequenten Umsetzung der Bauordnung. Aus den genannten Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung, gestützt auf Art. 82 Abs. 1 KRG, abgesehen.

6.

Zuletzt stellt sich lediglich noch die Frage, ob die Gemeinde berechtigt war die Entfernung der Fonduehütte bis spätestens 19. Juni 2015 zu verlangen. Da die Baubewilligung befristet erteilt wurde und klar ist, dass eine Verlängerung auf eine unbefristete Bewilligung hinausläuft und eine solche nicht erteilt werden kann – was unbestritten ist – sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nach Art. 94 KRG erfüllt. Die Gemeinde hat somit zu Recht auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für eine unbefristete Baubewilligung für die Fonduehütte verzichtet und den Abbruch der Hütte auf den 19. Juni 2015 (sechs Monate nach dem 19. Dezember 2014) angeordnet. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, d.h. zum Abbruch der Hütte, wird der Beschwerdeführerin neu eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 gewährt.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A._____ AG wird zur Entfernung der Fonduehütte eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 angesetzt.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

212.--

zusammen

Fr.

1'712.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]