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Entscheid

R 2015 50

Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

23. September 2015Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 6. Mai 2015, in welchem die Beschwerdegegnerin unter anderen den Beschwerdeführer wegen des Verstosses gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA mit Fr. 100.-- bestrafte (Dispositivziffer 1) und ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 40.-- auferlegte (Dispositivziffer 2). Dieser Entscheid, der bei keiner anderen Instanz angefochten werden kann und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig ist, kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

b) Dieses entscheidet über Beschwerden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richter (Art. 43 Abs. 1 VRG und Art. 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Erweist sich eine Beschwerde indessen als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, so befindet das Verwaltungsgericht darüber in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 18 Abs. 3 GOG). Von dieser Möglichkeit macht das Verwaltungsgericht vorliegend Gebrauch und entscheidet über die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz.

c) Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Bussenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 50 VRG). Ausserdem hat er die vorliegende Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten, wenn und insoweit sich die darin gestellten Anträge als zulässig erweisen.

d) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdefrist vom 3. Mai 2015 beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2015 sei aufzuheben bzw. für ungültig zu erklären und festzustellen, dass eine allfällige Organhaftung nicht feststellbar sei. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Anträge insoweit als unzulässig, als der Beschwerdeführer darin die Feststellung begehrt, eine allfällige Organhaftung läge nicht vor. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Laienangabe handelt. An die Formulierung der Rechtsbegehren sind deshalb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dabei sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, wobei es genügt, wenn sich deren Sinn mit hinreichender Deutlichkeit aus der Beschwerdebegründung ergibt (Frank Seethaler / Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 51 m.w.H.). Diesbezüglich ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Begriff der Organhaftung in der Begründung seiner Beschwerdeschrift ebenfalls verwendet (vgl. S. 2). Hiermit bezieht er sich auf die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA, die er begangen haben soll, indem er in seiner Funktion als Präsident der Weide- und Alpgenossenschaft unzureichend Vorkehren getroffen haben soll, um die Einhaltung von Art. 16 UPA durchzusetzen. Entgegen der in der Rechtwissenschaft üblichen Terminologie verwendet der Beschwerdeführer den Begriff der Organhaftung somit nicht im Zusammenhang mit seiner vermögensrechtlichen Haftung als Organträger, sondern seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Wird der Antrag des Beschwerdeführers, gerichtlich festzustellen, dass eine "allfällige Organhaftung" nicht vorliege, vor diesem Hintergrund interpretiert, so wird deutlich, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht damit entgegen des insofern irreführenden objektiven Wortlauts seines Rechtsbegehrens ersucht, ihn vom Tatvorwurf der Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA freizusprechen. Mit diesem Antrag ergänzt er das von ihm zuerst gestellte Begehren um Aufhebung seiner in der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen. In diesem Sinne verstanden, erweisen sich die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge allesamt als zulässig, womit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA schuldig gesprochen hat.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 UPA dürfen auf dem Gebiet der Gemeinde

X._____ keine Elektrozäune aufgestellt werden. Während der Weidezeit dürfen die Weiden indessen bei ausreichender Kontrolle mit einem Elek-trozaun umzäunt werden. Während des Winters sind alle Zäune zu entfernen. Wer in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise gegen diese Bestimmung verstösst, kann vom Gemeinderat mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.-- sanktioniert werden (Art. 19 UPA). Dieser Straftatbestand kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben erfüllt werden (Art. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung hierzu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Eine solche Garantenstellung kann sich aus dem Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Die Strafe kann gemildert werden (Art. 11 Abs. 4 StGB). Die fakultative Strafmilderung wird dadurch begründet, dass die kriminelle Energie bei einem Unterlassungsdelikt häufig geringer ist als bei einem Begehungsdelikt und in der Regel beim Unterlassungsdelikt nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden werden kann. Ob dem so ist, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei von einer Strafmilderung abzusehen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (Andreas Donatsch, in: Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2009, Art. 11 N. 18).

b) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Anzeige des Wildhüters fest, dass 2014 auf den in der Gemeinde X._____ gelegenen Alp- und Weidegebieten O.1._____, O.2._____ / O.3._____, O.4._____, O.5._____, O.6._____, O.7._____ und O.8._____ im Winter 2014/2015 Elektrozäune nicht bzw. unzureichend entfernt wurden. Damit ist ausgewiesen, dass die fraglichen Alp- und Weidegebiete im Winter 2014/2015 nicht in dem von Art. 16 UPA geforderten Zustand waren. Davon gehen denn auch die Verfahrensparteien aus.

c) Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

aa) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, für die Durchsetzung der Gemeindegesetze sei die Beschwerdegegnerin zuständig. Sie könne hierfür nicht einfach die Weide- und Alpgenossenschaft verantwortlich machen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm nach der Gemeinderatssitzung mitgeteilt, die Weide- und Alpgenossenschaft für die Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA bestrafen zu wollen. Er habe darauf hingewiesen, nicht sicher zu sein, ob die Weide- und Alpgenossenschaft strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Drei Tage später seien er wie auch vier andere Mitglieder des Vorstands der Weide- und Alpgenossenschaft wegen Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA gebüsst worden. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt. Die beanstandeten Elektrozäune gehörten nicht der Weide- und Alpgenossenschaft. Ebenso wenig stünden sie in seinem Eigentum. Der Wildhüter habe denn auch nur festgestellt, dass Zäune regelwidrig nicht beseitigt worden wären. Wer diese Elektrozäune errichtet habe und demzufolge für deren Entfernung verantwortlich sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht untersucht. Die Weide- und Alpgenossenschaft habe ihre Mitglieder im Übrigen jedes Jahr über die Pflicht informiert, die Elektrozäune im Winter entfernen zu müssen. Damit habe sie ihr möglichstes getan, um die Einhaltung der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Verurteilung sei somit rechtswidrig.

bb) Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, wie das Verwaltungsgericht im Urteil R 11 137 vom 11. Dezember 2012 festgehalten habe, übernehme die Weide- und Alpgenossenschaft die Organisation und Aufsicht über die gemeindeeigenen Weiden. Gemäss Art. 13 der Statuten der Weide- und Alpgenossenschaft (Tschantamaints da la B._____ da X._____) sei der Genossenschaftsvorstand für die Ausführung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung hin fünf Personen genannt, die den Genossenschaftsvorstand bildeten. Diese habe die Beschwerdegegnerin alsdann wegen der Verletzung von Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA gebüsst, indem sie, wie im kantonalen Baupolizeiverfahren normiert, anstelle der Genossenschaft als juristischer Person die für sie verantwortlichen Organe bestraft habe. Selbst wenn die Weide- und Alpgenossenschaft ihre Mitglieder angewiesen haben sollte, Art. 16 UPA zu respektieren, vermöge sie dies nicht zu entlasten. Denn in diesem Fall habe sie ihre Kontrollfunktion unzureichend wahrgenommen und rechtswidrige Zustände, für deren Beseitigung sie verantwortlich gewesen wäre, geduldet. Damit sei der Tatbestand von Art. 16 UPA erfüllt, womit sich die ausgesprochene Verurteilung als rechtmässig erweise.

d) Wer Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 UPA verletzen kann, wird in der Alp- und Weideverordnung der Gemeinde X._____ nicht ausgeführt. Mit Blick auf Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung kommen als Täter grundsätzlich alle Personen in Frage, die für die gesetzeskonforme Nutzung der Weiden verantwortlich sind. Hierbei handelt es sich in erster Linie um diejenigen, denen die in der Gemeinde X._____ gelegenen Alp- und Weidegebiete zur Sömmerung überlassen wurden und die damit für deren Bewirtschaftung verantwortlich sind. Bestraft werden können darüber hinaus aber grundsätzlich auch alle Personen, die für die Einhaltung des gesetzeskonformen Zustandes verantwortlich und aufgrund ihrer Stellung in der Lage sind, die Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustands zu erwirken. Ob der Kreis der möglichen Täter derart weit zu ziehen ist, ist ein rechtspolitischer Entscheid, der vom Gesetzgeber zu treffen ist. Im Baurecht hat sich der Gesetzgeber in Art. 93 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) für eine weite Umschreibung des Täterkreises entschieden. Danach sind für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen die Bauherrschaften, die Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie sonstige mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragen Personen verantwortlich. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so kann an deren Stelle jede natürliche Person bestraft werden, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Art. 95 Abs. 2 KRG). Der kraft Verweisung im kommunalen Übertretungsstrafrecht sinngemäss zur Anwendung gelangende Art. 29 StGB erlaubt es alsdann, eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zuzurechnen, wenn diese als Organ oder als Mitglied einer juristischen Person, als Gesellschafter, als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma oder als faktisches Organ handelt (Art. 5 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [Gemeindegesetz; BR 175.050]) in Verbindung mit Art. 2 EGzStPO).

e) Dass bei der Umschreibung des für eine Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA in Frage kommenden Täterkreises Art. 93 Abs. 1 sowie Art. 95 Abs. 2 KRG und Art. 29 StGB heranzuziehen sind, ist denkbar. Diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen dahingestellt bleiben, da eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des fraglichen Straftatbestandes so oder anderes nicht zulässig ist.

aa) In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend nämlich erstellt, dass die interessierenden Alp- und Weidegebiete O.1._____, O.2._____ / O.3._____, O.4._____, O.5._____, O.6._____, O.7._____ und O.8._____ allesamt im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehen, welche deren Nutzung und Verwaltung der Weide- und Alpgenossenschaft übertragen hat (Art. 1 und 6 UPA, Art. 3 Statuten [Tschantamaints da la B._____ da X._____]). Die Weide- und Alpgenossenschaft hat die fraglichen Weide- und Alpgebiete im interessierenden Zeitraum indes nicht selber zur Sömmerung genutzt, sondern sie Dritten zur Bewirtschaftung überlassen. Dass der Beschwerdeführer 2014 bzw. 2015 für diese tätig war, wurde nicht behauptet und ist aufgrund der Akten auszuschliessen. Demzufolge kann er weder als Eigentümer noch als sonstiger Berechtigter der interessierenden Alp- und Weidegebiete angesehen werden. Damit kann sich seine strafrechtliche Verantwortung wegen der Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA nur aus seiner Funktion als Präsident der Weide- und Alpgenossenschaft ergeben.

bb) In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei der Weide- und Alpgenossenschaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, der die Beschwerdegegnerin eine öffentliche Aufgabe übertragen hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 E.3 und 4, auszugsweise publiziert in PVG 2013 Nr. 6). Soweit die Weide- und Alpgenossenschaft in der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe Handlungen vornimmt und Anordnungen trifft, handelt sie als ausserhalb der Gemeindeverwaltung stehende dezentrale Amtsbehörde der Beschwerdegegnerin. Sollte das entsprechende Verhalten zu Beanstandungen Anlass geben, so hat die Beschwerdegegnerin eine strafrechtliche Verantwortung der Organträger der Weide- und Alpgenossenschaft zu prüfen, wenn ihnen der Missbrauch der ihnen als Amtspersonen zukommenden Stellung vorgeworfen wird (vgl. Art. 320 ff. StGB). In den übrigen Fällen hat sie jedoch als Aufsichtsbehörde der Weide- und Alpgenossenschaft einzuschreiten und für eine korrekte Amtsführung mit den ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln zu sorgen. Um das in Art. 16 UPA statuierte Verbot der Errichtung von Elektrozäunen durchzusetzen, kann sie die Weide- und Alpgenossenschaft etwa anweisen, gegen fehlbare Genossenschafter vorzugehen, diese zum Abbruch der Elektrozäune anzuhalten und ihnen im Widerhandlungsfalle eine kostenfällige Ersatzvornahme androhen. Ausserdem kann sie die Weide- und Alpgenossenschaft auffordern, den Gemeindevorstand über Verstösse gegen Art. 16 UPA zu informieren, worauf dieser ein Strafverfahren gegen die fehlbaren Personen einleiten kann. Ausser Frage steht es hingegen, die für die Einhaltung einer gesetzlichen Bestimmung verantwortliche Amtsbehörde im Falle der Verletzung der fraglichen Regelung strafrechtlich zu sanktionieren, weil sie es unterlassen hat, die für deren Einhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Freilich mag ein solches Untätigbleiben die Begehung einer Straftat im Einzelfall begünstigt haben. Der fraglichen Amtsperson kommt jedoch in Bezug auf das durch die fragliche Bestimmung geschützte Rechtsgut keine Garantenstellung zu, welche es rechtfertigen würde, ihr wegen der unzureichenden Wahrnehmung der ihr obliegenden amtlichen Aufgabe denselben Tatvorwurf zu machen, wie wenn sie die Tat selber begangen hätte. Wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, sich in seiner amtlichen Funktion als Präsident der Weide- und Alpgenossenschaft unzureichend um die Einhaltung von Art. 16 UPA gekümmert zu haben, mag dies zutreffen. Dieses Verhalten begründet aus den vorgenannten Gründen indes keinen Verstoss gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA, weshalb der Beschwerdeführer hierfür selbst dann nicht zu verurteilen ist, wenn die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zutreffen sollten.

f) Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 6. Mai 2015 zu Unrecht wegen der Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA verurteilte und ihm eine Busse von Fr. 100.-- auferlegte. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf der Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA freizusprechen und die ihn betreffende Busse aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angemessen angehört hat.

3.

Was die Verfahrenskosten betrifft, so ist vom Grundsatz auszugehen, dass dem Freigesprochenen keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (Art. 5 Abs. 4 Gemeindegesetz und Art. 44 Abs. 2 EGzStPO in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VRG). Anders verhält es sich nur, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 126 E.2c). Solche Gründe, welche eine Kostenauflage im Falle eines Freispruches ausnahmsweise zu rechtfertigen vermögen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Demzufolge erweist es sich als unzulässig, dem Beschwerdeführer einen Teil der Kosten des anfangs 2015 eröffneten Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA aufzuerlegen. Die entsprechende Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung ist somit rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend anzusehen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Parteientschädigung schuldet sie dem Beschwerdeführer indessen nicht, da dieser keine Kosten geltend gemacht hat, die ihm durch das vorliegende Verfahren entstanden sind (Art. 78 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Gemeinde X._____ vom 6. Mai 2015 wird dahingehend abgeändert, als dass A._____ von der Widerhandlung gegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 UPA freigesprochen und die ihn betreffende Busse aufgehoben wird. Ausserdem wird die in Dispositivziffer 2 der Verfügung der Gemeinde X._____ vom 6. Mai 2015 verfügte Kostenauflage an A._____ aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

802.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]