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Entscheid

R 2015 51

Sozialhilfe

28. Juni 2016Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015, mit welchem diese die Einleitung des Quartierplanverfahrens zwecks Änderung des Quartierplans C._____ beschlossen und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Sowohl die beschwerdeführenden Mitglieder der im Quartierplangebiet liegenden StWEG D._____ als auch der direkt angrenzenden StWEG E._____ sind vom angefochtenen Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der angefochtene Einleitungsbeschluss der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist, mithin ob die hierfür nötigen Voraussetzungen vorgelegen haben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demgegenüber die einzelnen Änderungsvorschläge des Beschwerdegegners gemäss seinem Antrag auf Teilrevision des Quartierplans vom 26. November 2014 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 13). Diese werden erst Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin allenfalls durchzuführenden Quartierplanänderungsverfahrens sein (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4b).

2. a) Vorab gilt es in formeller Hinsicht jedoch die seitens der Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu prüfen. Die Beschwerdeführer machen insofern eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, als ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. März 2015 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sei, obschon sich die Beschwerdegegnerin in diesem im Wesentlichen auf diese Vernehmlassung abgestützt habe. Damit sei ihr verfassungsmässig geschütztes Recht, sich zu Eingaben der Gegenpartei zu äussern, verletzt worden. Bereits aus diesem Grunde sei der Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Beschwerde Ziff. 16).

b) Zu diesem Vorbringen ist gestützt auf BGE 138 I 154 E.2.5 festzuhalten, dass das sich aus Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) ergebende sog. Replikrecht, mithin das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten, lediglich im Verfahren vor Gerichten, nicht jedoch vor anderen Behörden gilt (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 53 vom 12. März 2015 E.3b m.w.H.). Auch wenn dieser Bundesgerichtsentscheid in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen ist (vgl. hierzu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 527), besteht für das Verwaltungsgericht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Damit ist zu konstatieren, dass durch die Nichtzustellung der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. März 2015 keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind. Selbst wenn dem so wäre, hätte eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den doppelten Schriftenwechsel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorliegend als geheilt zu gelten.

3. a) Vor der inhaltlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Einleitungsbeschlusses ist zunächst festzuhalten, dass dieser rechtmässig zustande gekommen ist. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) gelten für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren (Art. 16 ff. KRVO). Vorliegend hat der hierfür zuständige Gemeindevorstand seine Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung am 29. Dezember 2014 im amtlichen Publikationsorgan bekanntgemacht und gleichzeitig den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebiets während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Ausserdem hat er die betroffenen Quartierplanbeteiligten und Anstösser vor der Auflage schriftlich benachrichtigt (Art. 16 Abs. 1 KRVO; vgl. Schreiben an die Grundeigentümer in Bg-act. 17, Publikationstext in Bg-act. 18 sowie Auflageplan 1:1000 in Bg-act. 22). Sodann hat der Gemeindevorstand über die eingegangene Einsprache betreffend die Einleitung des Verfahrens nach Abschluss des Auflageverfahrens in Form des angefochtenen Einleitungsbeschlusses entschieden und diesen den Beteiligten und Einsprechenden eröffnet (Art. 16 Abs. 4 KRVO).

b) Ob der angefochtene Einleitungsbeschluss auch in materieller Hinsicht zu Recht ergangen ist, beurteilt sich nach Art. 21 Abs. 1 KRVO. Demnach werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), welcher besagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen und damit auch für Quartierpläne (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss, bevor in einem zweiten Schritt nötigenfalls eine Plananpassung erfolgt (vgl. BGE 140 II 25 E.3 sowie Tanquerel, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 21 N 28).

c) Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen haben, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 15 f.; Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 31 ff.).

d) Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert haben, hat eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Neben der bisherigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Interessenabwägung insbesondere das Ausmass der Realisierung und Konkretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 18 ff.; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 113 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1).

Erwägungen

4.

a) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 insofern erheblich geändert, als sich die Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle 1647 wesentlich verschlechtert habe. Die Parzelle sei nämlich an ihrem höchsten Punkt an die Erschliessungsstrasse angeschlossen worden, was die Erstellung einer Tiefgarage angesichts der verhältnismässig kleinen überbaubaren Fläche sowie der Geländeverhältnisse erheblich erschwere. Überdies könne die in den QPV verlangte gemeinsame unterirdische Parkierungsanlage nicht mehr realisiert werden, da die Parkierungen auf den übrigen Parzellen des Quartierplangebiets allesamt bereits realisiert worden seien (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 2.2, Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 8 f. sowie Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 5 ff.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die zwischenzeitlich erfolgte Überbauung und die plangemässe Erschliessung des Quartierplangebiets nicht als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu qualifizieren seien und dass hinsichtlich der Überbauung wohl gewisse Einschränkungen bestünden, diese durch die QPV aber keineswegs verhindert werde (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff. sowie Replik Ziff. 3).

b) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt zum einen darin begründet, dass die Erstellung einer gemeinsamen unterirdischen Parkierungsanlage, wie dies in Art. 18 Abs. 3 QPV vorgeschrieben wird, in Anbetracht der bereits erfolgten Überbauung des übrigen Quartierplangebiets nicht mehr möglich ist. Mit anderen Worten wird eine Überbauung der fraglichen Parzelle 1647 auf jeden Fall gegen diese Bestimmung der Quartierplanvorschriften verstossen, zumal für den Beschwerdegegner als Eigentümer dieser Parzelle offenbar keine Möglichkeit besteht, sich nachträglich in eine der bestehenden unterirdischen Parkierungsanlagen im Quartierplangebiet einzumieten. Ob diese Änderung der Verhältnisse als erheblich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO zu qualifizieren ist, hängt nun in erster Linie davon ab, welche Verbindlichkeit der erwähnten Vorschrift von Art. 18 Abs. 3 QPV beizumessen ist. Diese scheint auf den ersten Blick resp. in den Augen der Parteien nicht besonders hoch zu sein. So führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass die QPV den Bau von gemeinsamen unterirdischen Parkierungsanlagen forderten, jedoch keinen entsprechenden Zwang enthielten (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 8). Auch die Beschwerdeführer suggerieren, dass eine Lockerung von Art. 18 Abs. 3 QPV, mithin die ausnahmsweise Zulässigkeit einer eigenen unterirdischen Parkierung, auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und ohne eine formelle Anpassung der Quartierplanvorschriften möglich sein sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 13d). Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht zu den Garagierungen vom 24. November 2015, dass im Quartierplangebiet bislang drei gemeinsame und zwei Einzel-Parkierungsanlagen realisiert worden sind (vgl. Bericht zu den Garagierungen im Quartierplangebiet zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2015 S. 2 f. und die entsprechenden Baubewilligungen sowie die Auflösung des Widerspruchs zwischen dem Text und dem planlichen Teil im Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 2). Mit anderen Worten wurde die Vorgabe von Art. 18 Abs. 3 QPV, wonach die unterirdischen Parkierungen "jeweils für mehrere Gebäude zusammen" zu realisieren seien, auf den Parzellen 1638 (Wohn- und Ferienhaus) und 1639 (Mehrfamilienhaus) offenbar nicht eingehalten (vgl. hierzu auch Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 2).

Aus welchen Gründen diese Abweichungen von Art. 18 Abs. 3 QPV so bewilligt worden sind, kann und braucht vorliegend nicht erörtert zu werden. Diese "Verstösse" gegen die Quartierplanbestimmungen dürfen nämlich – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer – ohnehin nicht zum Anlass genommen werden, diese Bestimmung auch auf der fraglichen Parzelle nicht zur Anwendung zu bringen. Ansonsten könnte sich der Beschwerdegegner ja auch auf den Standpunkt stellen, der hinsichtlich seiner Verbindlichkeit ähnlich formulierte Absatz 2 dieser Bestimmung, wonach höchstens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze oberirdisch anzulegen sei, sei auf seiner Parzelle ebenfalls keine Nachachtung zu verschaffen. Damit könnten sich die Beschwerdeführer wohl nicht einverstanden erklären. Eine solche Lösung würde auch dem Sinn und Zweck des Quartierplans, mit welchem letztlich eine geordnete Besiedlung des entsprechenden Gebiets angestrebt wurde, zuwiderlaufen. Mit anderen Worten vermögen es selbst die rechtskräftig bewilligten Abweichungen von Art. 18 Abs. 3 QPV auf anderen Parzellen des Quartierplangebiets nicht zu rechtfertigen, diese Bestimmung nach dem Gutdünken der Parteien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu bringen. Solche Überlegungen – mithin ob man hinsichtlich der Parzelle des Beschwerdegegners an der Verpflichtung zur Erstellung einer unterirdischen Parkierung festhalten und die dafür nötigen Terrainanapassungen bewilligen will – werden vielmehr Gegenstand des angestrebten Quartierplanverfahrens bilden, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 KRVO unter Einbezug sämtlicher Anwohner im Einzugsgebiet durchzuführen sein wird. Dabei wird auch abzuwägen sein, ob eine unterirdische Garage für lediglich zwei Parkplätze noch als verhältnismässig zu betrachten ist (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 6).

Damit ist festzuhalten, dass allein schon die objektive Unmöglichkeit, Art. 18 Abs. 3 QPV bei der Überbauung von Parzelle 1647 Nachachtung zu verschaffen, eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO darstellt, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zwecks Anpassung des Quartierplans C._____ rechtfertigt. Wer diese Unmöglichkeit zu vertreten hat, mithin ob sich der Beschwerdegegner rechtzeitig in eine gemeinschaftliche Parkierungslösung hätte einkaufen sollen (so Beschwerde Ziff. 13a), ob die Beschwerdeführer bei der Erstellung ihrer Parkierungsanlagen auf die Parzelle 1647 hätten Rücksicht nehmen müssen (so implizit Duplik der Beschwerdegegnerin S. 1) oder ob die Beschwerdegegnerin bei der Bewilligungserteilung der anderen Überbauungen im Quartierplangebiet entsprechende Auflagen hätte verfügen müssen (so Beschwerde Ziff. 13b), ist dabei nicht von Relevanz.

c) Zum anderen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans im Jahre 1992 auch insofern erheblich geändert, als die Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle 1647 in Anbetracht der ungünstigen Anbindung an die Erschliessungsstrasse und der topographischen Gegebenheiten in der Tat wesentlich eingeschränkt ist, wenn in Nachachtung der QPV eine unterirdische Parkierung zu erstellen wäre. Zwar hat man ursprünglich wohl in Betracht gezogen, dass auf Parzelle 1647 eine (gemeinsame) unterirdische Parkierungsanlage zu stehen kommen könnte (vgl. der potentielle Standort auf dieser Parzelle im Erschliessungsplan 1:500 vom 22. April 1992 in Bg-act. 7). In der Folge hat man dann aber offenbar nicht mehr auf die Überbaubarkeit dieser Parzelle geachtet. Ansonsten hätte man die Erschliessungsstrasse, welche in den zum Quartierplan gehörenden Neuzuteilungs-, Gestaltungs- und Erschliessungsplänen (vgl. Bg-act. 5 ff.) lediglich hinsichtlich ihres Verlaufs, nicht jedoch mit Höhenangaben vorgegeben worden ist, wohl nicht so erstellt, dass die Parzelle 1647 heute dermassen ungünstig an ihrem höchsten Punkt erschlossen wird. Auch hätte man die Parkierungen auf den übrigen Parzellen im Quartierplangebiet wohl nicht so bewilligt, dass eine gemeinsame Parkierung am Ende nicht mehr möglich ist resp. dass auf Parzelle 1647 eine eigene, unterirdische Parkierungsanlage erstellt werden muss. Anlässlich des Augenscheins wurde seitens der Gemeindevertreter denn auch eingeräumt, dass man damals nicht an eine unterirdische Parkierung auf der strittigen Parzelle gedacht habe resp. sich mehr von landwirtschaftlichen Überlegungen denn von Überbauungsabsichten habe leiten lassen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 3 f.). Fakt ist aber, dass auf der fraglichen Parzelle gemäss den Quartierplanbestimmungen nun eine unterirdische Parkierung erstellt werden muss.

Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass sich die Unmöglichkeit, Parzelle 1647 im Einklang mit den Vorschriften des Quartierplans und des Baugesetzes zu überbauen, nicht schon aus dem Umstand ergibt, dass das ursprüngliche Bauprojekt des Beschwerdegegners nicht bewilligungsfähig war (vgl. Beschwerde S. 4). Dass die Erstellung einer baugesetzkonformen Tiefgarage in Anbetracht der bestehenden Verhältnisse – mithin der ungünstigen Erschliessung am höchsten Punkt sowie der steilen Neigung der Parzelle – nicht möglich ist, wurde seitens der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren jedoch nachvollziehbar dargelegt und offenbarte sich dem Gericht überdies auch anlässlich des Augenscheins vor Ort. Zwecks Einhaltung des baugesetzlich maximal zulässigen Gefälles von 12 % (Art. 38 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes) wären zur Erstellung einer Tiefgarageneinfahrt – wie vom Beschwerdegegner in seinem Antrag auf Teilrevision des Quartierplans vom 26. November 2014 für die allgemeine Erschliessung beantragt (vgl. Bg-act. 13) – Terrainanpassungen vonnöten. Auch hierfür wäre jedoch eine Änderung des Quartierplans unumgänglich, zumal Terrainaufschüttungen und Abgrabungen im Zusammenhang mit Hochbauten innerhalb der Zaunverbotsfläche gemäss Art. 13 Abs. 2 QPV nicht gestattet sind. Die seitens des Beschwerdegegners am Augenschein eher provokativ ins Feld geführte Möglichkeit, die Tiefgarageneinfahrt kurvenförmig um das geplante Wohnhaus zu erstellen (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 6), kann selbstredend nicht im Interesse einer haushälterischen Nutzung des Bodens und wohl auch nicht im Interesse der Beschwerdeführer liegen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 9) kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht von einer ursprünglichen Mangelhaftigkeit des Quartierplans die Rede sein, zumal die jetzige Situation erst nachträglich – mithin durch die Erstellung der Erschliessungsstrasse sowie die seitherige Bautätigkeit (resp. die Nichtbeteiligung des Beschwerdegegners an einer gemeinschaftlichen Parkierungslösung auf einer anderen Parzelle) – entstanden ist. In Anbetracht der erschwerten Überbaubarkeit von Parzelle 1647 ist jedoch davon auszugehen, dass die zuständigen Behördenmitglieder den Quartierplan – entweder hinsichtlich der Erschliessungsstrasse oder den auch für Parzelle 1647 geltenden Vorschriften betreffend die unterirdische Parkierung – anders ausgestaltet hätten, wenn sie beim Erlass desselben im Jahre 1992 mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wären (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3c). Damit ist auch hinsichtlich der erschwerten Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO auszugehen, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens rechtfertigen.

d) Zur im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 RPG resp. Art. 21 Abs. 1 KRVO gebotenen Interessenabwägung (vgl. vorstehend Erwägung 3d) ist festzuhalten, dass die Regelung der Erschliessung und Parkierung im fraglichen Teil des Quartierplangebiets schon seit 1992, mithin seit bald 25 Jahren besteht. Dem Argument der Rechtssicherheit kann deshalb keine hohe Bedeutung mehr zukommen. Nach einer so langen Zeit muss auch bei einem Sondernutzungsplan mit Anpassungen gerechnet werden (vgl. hierzu Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 20). Sodann ist kein öffentliches Erhaltungsinteresse am Quartierplan erkennbar, zumal nur ein sehr kleiner Teil des Quartierplangebiets und nur wenige Parzellen betroffen sind. Auch die privaten Erhaltungsinteressen der Beschwerdeführer sind bescheiden resp. machen diese gar nicht geltend, dass solche bestünden. Selbst wenn die Quartierplananpassung zu den vom Beschwerdegegner beantragten Terrainanpassungen und damit zu einer geringfügigen Verschiebung des Zaunverbotes führte (vgl. soeben Erwägung 4c), würden die privaten Interessen der Beschwerdeführer nur minim tangiert. Anlässlich des Augenscheins wurde seitens der Beschwerdeführer gar vorgebracht, dass eine Absenkung der Strasse gar auch in ihrem Interesse liege (vgl. Augenscheinprotokoll vom 7. Dezember 2015 S. 6). Demgegenüber besteht ein erhebliches privates Interesse des Beschwerdegegners an der Quartierplanänderung, zumal er seine Parzelle 1647 ansonsten – wie soeben dargelegt – nicht angemessen überbauen könnte. Überdies liegt die Änderung des Quartierplans entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 10) nicht lediglich im privaten Interesse des Beschwerdegegners. Es besteht nämlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, mit eingezonten Landflächen haushälterisch umzugehen und diese möglichst zeitgerecht einer Überbauung zuzuführen. Diese Interessen überwiegen das Interesse an der Beständigkeit des 1992 eingeführten Quartierplans bei weitem, weshalb die beabsichtigte Einleitung eines Quartierplanverfahrens auch insofern nicht zu beanstanden ist.

5.

a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans C._____ im Jahre 1992 bezüglich der Parzelle 1647 resp. der darauf zu errichtenden Parkierung erheblich verändert haben. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Quartierplanverfahren zwecks Anpassung des Quartierplans eingeleitet, weshalb sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. In Bezug auf das nun folgende Änderungsverfahren gilt es festzuhalten, dass der Spielraum des hierfür zuständigen Gemeindevorstands selbstredend nicht auf die seitens des Beschwerdegegners vorgeschlagenen Änderungen beschränkt sein wird. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG haben die unterliegenden Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für dessen durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten überdies aussergerichtlich zu entschädigen. In seiner Honorarnote vom 23. September 2015 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Aufwand von Fr. 1'599.10, bestehend aus einem Honorar von 5¾ h à Fr. 250.-- sowie 3 % Spesenpauschale und 8 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Dieser Betrag erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen und ist für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Augenschein vom 7. Dezember 2015 um Fr. 400.-- zu ergänzen. Somit haben die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner – wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die ebenfalls als obsiegend geltende Beschwerdegegnerin hat demgegenüber keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

504.--

zusammen

Fr.

4'504.--

gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der A._____ AG und Mitbeteiligte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A._____ AG und Mitbeteiligte haben B._____ – wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – überdies aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]